Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6R167/25k•OLG Wien 6R167/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, *, vertreten durch muhri werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Masseverwalterin Dr. B, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.4.2025, **–181, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Das Handelsgericht Wien eröffnete am 27.5.2024 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Dem von der Schuldnerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 5.7.2024 zu 6 R 185/24f (Spruchpunkt I.) nicht Folge. Weitere Rekurse richteten sich bisher gegen die Bestellung bestimmter Mitglieder des Gläubigerausschusses (6 R 188/24x und 6 R 206/24v), die Unternehmensschließung (6 R 327/24p) sowie die Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen durch die Masseverwalterin (6 R 338/24f und 6 R 118/25d). Auch ein Fristsetzungsantrag wurde gestellt (**).
Der Masseverwalterin wurde ein Gläubigerausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern, beigeordnet (ON 10 und 32).
Die Schuldnerin ist Eigentümerin einer Vielzahl an – erheblich belasteten – Liegenschaftsobjekten. Ihr Geschäftszweig lautet auf „Erwerb, Besitz, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Liegenschaften“. Daraus resultiert eine erhebliche Anzahl an Bestandverhältnissen. Zusammengefasst ist die Schuldnerin im An- und Verkauf sowie in der Bestandgabe von Immobilien tätig.
Wirtschaftlicher Eigentümer der Schuldnerin ist C* (vgl ON 132).
Unter anderem war die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung Eigentümerin von 101/2631 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W ** und Kellerabteil ** der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, mit der Grundstücksadresse . Diese Anteile sind mit einem Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der D (D) von EUR 1,8 Millionen belastet.
Aus dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Mag. E* ergab sich zum Bewertungsstichtag 27.9.2024 ein geldlastenfreier Verkehrswert von W ** von EUR 234.000,- (AS 813 in Band 7).
Die Bekanntmachung der beabsichtigten Veräusserung von W ** in der Ediktsdatei erfolgte durch die Masseverwalterin am 25.10.2024 (AS 763 in Band 7).
Am 21.2.2025 teilte der Prokurist der F* GmbH der Masseverwalterin unter Bezugnahme auf ** mit, deren Zustand sei sanierungsbedürftig und die Mieteinnahmen seien überschaubar. Es würden zwar viele Anfragen einlangen, allerdings ohne dass das Interesse später konkret werde (AS 825 in Band 7).
Am 24.2.2025 legte G* ein Kaufanbot bezüglich W ** zu einem Kaufpreis von EUR 256.000,- (vgl AS 815 ff in Band 7).
Am 28.2.2025 teilte die Masseverwalterin per E-Mail – wem ist daraus nicht ersichtlich - mit, es würden zwei annähernd gleich hohe Angebote vorliegen und forderte daher dazu auf, ein letztgültiges Gebot bis 5.3.2025, 18 Uhr, zu übermitteln (AS 821 in Band 7).
Am 5.3.2025 um 16.50 Uhr gab Dr. H* bekannt, EUR 263.100,- für W ** zu bieten (AS 823 in Band 7), wobei es sich um das Höchstbot handelte.
Die D* erklärte nach Information durch die Masseverwalterin, auf das Widerspruchsrecht gemäß § 120 IO im Falle des Verkaufs von W ** um EUR 259.000,- zu verzichten (Schreiben vom 10.3.2025; AS 827 in Band 7).
Die Schuldnerin stimmte dem beabsichtigen Verkauf nicht zu (Schreiben vom 13.3.2025, AS 831 ff in Band 7; Aufforderungsschreiben der Masseverwalterin vom 5.3.2025 mit Kaufpreis von EUR 263.100,-, Ersuchen um Stellungnahme bis 13.3.2025, AS 829 in Band 7). Der beabsichtigte Verkauf von W ** sei weder wirtschaftlich vertretbar noch im Interesse der Gläubiger. Eine Veräußerung an eine Privatperson ohne eingehende Analyse alternativer Verwertungsmöglichkeiten – insbesondere im Hinblick auf potenzielle Großinvestoren und Bauträger – stelle eine Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse dar und führe zu einem erheblichen finanziellen Nachteil für die Gläubiger. Es sei zu klären, ob Verfahren oder Ablösungsgespräche mit der derzeitigen Mieterin anhängig seien. Vor der Insolvenzeröffnung seien Vergleichsgespräche geführt worden, die eine Ablöse im Zusammenhang mit einer Befristung des – aktuell unbefristeten - Mietverhältnisses bis zum 31.7.2034 zum Gegenstand gehabt hätten. Zudem sei auch eine mögliche Räumungsklage aufgrund offener Heizkostenzahlungen thematisiert worden. Eine Befristung des Mietverhältnisses könne den Wert der Liegenschaft signifikant erhöhen.
Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Kaufpreis nicht dem derzeitigen Marktwert entspreche, was die Gläubiger benachteilige. Vergleichbare Liegenschaften in der Umgebung würden zu wesentlich besseren Konditionen verkauft. Eine breit angelegte Vermarktung hätte die Chance erhöht, mehrere Interessenten anzusprechen und einen marktgerechten Preis zu erzielen. Das Verkaufsobjekt besitze erhebliches Potential am österreichischen Immobilienmarkt. Insbesondere im urbanen Bereich bestehe eine hohe Nachfrage bei Bauträgern, Immobilienentwicklern und institutionellen Investoren. Die von der Insolvenzverwaltung durchgeführte Vermarktung sei nicht zielführend, sie habe aufgrund der beschränkt durchgeführten Vermarktung wesentlich lukrative Käuferschichten nicht beachtet. Eine strategische bzw internationale Vermarktung hätte zu einer höheren Preisbereitschaft geführt.
Dies werde durch das eingeholte Gutachten belegt, in dem W ** mit einer geringeren Quadratmeterzahl angesetzt werde, als sie tatsächlich aufweise. Die Differenz betrage rund 2,37m², hinsichtlich des Balkons 0,25m². Hätte die Masseverwalterin die nötige Sorgfalt bei der Bewertung der Liegenschaft an den Tag gelegt, wären die korrekte Quadratmeteranzahl und ein wesentlich höherer Verkaufspreis angesetzt worden. Im Gutachten betrage der Quadratmeterpreis nur knapp mehr als die Hälfte des Preises, der beim Kauf von W ** gezahlt worden sei. Die Masseverwalterin hätte einen spezialisierten Immobilienmakler oder Immobilienberater für eine strategische Vermarktung beizuziehen gehabt, der Großinvestoren, Bauträger und Immobilienfonds ansprechen hätte können. Die Verkaufsbemühungen der Insolvenzverwalterin seien unvollständig.
Es sei unerlässlich, alternative Verkaufsstrategien in Betracht zu ziehen, die eine faire Preisfindung gewährleisten würden. Aufgrund der Attraktivität von W ** hätte ein deutlich höherer Kaufpreis erzielt werden könne.
Am 23.4.2025 langte der Antrag auf konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags über W *, der am 9.4.2025 zwischen der Masseverwalterin und Dr. H als Käufer zum Kaufpreis von EUR 263.100,- abgeschlossen wurde, beim Erstgericht ein. Die Einschaltung in der Ediktsdatei sei mit 25.10.2024 erfolgt (ON 180).
Das Angebot über EUR 263.100,- sei das Höchstgebot, nachdem es Angebote zweier Interessenten gegeben habe.
W ** sei von der F* GmbH, einer renommierten Maklerin, ab Mitte Dezember 2024 aktiv beworben worden, dies mit Aussendung an ihre Evidenzkunden und Schaltung eines Inserats auf allen gängigen Internetplattformen (I*, J*, K*, L*, M*, N*).
Die Schuldnerin spreche sich (pauschal) gegen den nunmehrigen Verkauf aus, ohne jedoch ein (konkretes) höheres Angebot vorzulegen.
Der Verkauf erfolge über dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert. Der von der Schuldnerin beim Ankauf bezahlte Kaufpreis sei nicht relevant für die Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Wohnung vom Sachverständigen um 2,37m2 und der Balkon um 0,24m2 zu klein angesetzt worden seien, erfolge auf Grund des vom Sachverständigen ermittelten ausgewiesenen Verkehrswerts pro Quadratmeter von EUR 2.239,- der Verkauf deutlich über dem Verkehrswert. Eine konkrete, unterschriebene, durchsetzbare Vereinbarung zu einem Auszug der Mieterin habe die Schuldnerin nicht vorgelegt.
Die Pfandgläubigerin habe erklärt, auf ihr Widerspruchsrecht zu verzichten und stimme demnach einer Verwertung um EUR 263.100,- zu.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten in ihrer Sitzung vom 14.3.2025 ausdrücklich einstimmig dem beabsichtigten Verkauf zugestimmt. Das Schreiben der Schuldnerin vom 13.3.2025 sei dem Gläubigerausschuss vorab zur Kenntnis gebracht worden.
Der Kaufpreis erliege zur Gänze beim Treuhänder.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von EUR 263.100,- gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO. Der erzielte Kaufpreis entspreche der derzeitigen Marktlage. Die einzige Hypothekargläubigerin habe dem Verkauf zugestimmt. Die Insolvenzverwalterin habe zahlreiche Bemühungen gesetzt, um Interessenten zu finden. Sie habe die beabsichtigte Veräußerung von 25.10.2024 bis 8.4.2025 in der Ediktsdatei veröffentlicht. Das Objekt sei über Makler beworben und ua auf den Immobilienplattform „I*“, „J*“, „K*“ und „L*“ inseriert worden. Das Verkehrswertgutachten habe einen Verkehrswert von EUR 234.000,- ergeben. Der nunmehrige Kaufpreis liege über dem Schätzwert. Ein höheres Anbot sei nicht gelegt worden.
Der Schuldnerin sei Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 118 IO gegeben worden. Sie habe der Veräußerung nicht zugestimmt, jedoch keinen besseren Käufer namhaft gemacht. Ein früherer Kaufpreis spiegle nicht die derzeitige Marktlage wider. Bezüglich einer Ablösevereinbarung mit der Mieterin seien keinerlei valide Dokumente vorgelegt worden. Die Wohnung werde deutlich über dem Schätzwert verkauft, sodass selbst im Fall einer geringfügig höheren Quadratmeterzahl von einem angemessenen Kaufpreis auszugehen sei. Das Objekt sei in Art und Zeitdauer (Einschaltung in der Ediktsdatei, Beiziehung eines Maklers, Inserate auf Immobilienplattformen) ausreichend intensiv beworben und einer Vermarktung zugeführt worden. Von unzureichenden Verkaufsbemühungen könne keine Rede sein. Gründe, die gegen eine Genehmigung sprechen würden, lägen nicht vor.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Abänderungsantrag, die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags zu untersagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. 1 Grundsätzlich fällt die Verwertung der Insolvenzmasse in die Kompetenz des Insolvenzverwalters (§ 114 Abs 1 S 1 IO). Unabhängig vom Wert unterliegt jede freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, jedenfalls der insolvenzgerichtlichen Genehmigung gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO (Jelinek in KLS2 § 117 IO Rz 35).
Die gerichtliche Genehmigung erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters. Dem Antrag anzufügen ist der Beschluss des Gläubigerausschusses, die Stellungnahme des Schuldners oder ein Bericht über die Gründe ihres Unterbleibens (vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 55). Das Insolvenzgericht entscheidet auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4, § 117 KO Rz 55 mwN; Jelinek, aaO § 117 IO Rz 57ff, mwN).
1. 2 Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Insolvenzverwalters ist deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen, zu prüfen (Mohr, IO11 § 117 E 43 f; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 1).
2. 1 § 118 Abs 1 IO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben hat, sich zu den in den §§ 116 und 117 IO bezeichneten Angelegenheiten zu äußern, und dass er das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen hat. Dafür hat der Insolvenzverwalter den Schuldner unter Setzung einer Frist, deren Länge nach der Dringlichkeit des Vorhabens zu bestimmen ist, zur Äußerung über das konkrete Vorhaben aufzufordern. Dem Schuldner ist das konkrete Vorhaben mitzuteilen (Jelinek in KLS2 § 118 Rz 6 f). In der Regel reichen dafür acht Tage (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 118 KO Rz 9 und 11). Es genügt, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen (Mohr, IO11 § 118 E 2).
2. 2 Nach Abs 2 leg cit hat auch das Insolvenzgericht dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 259 Abs 3 IO). Das Gericht hat dem Schuldner daher gemäß § 118 Abs 2 IO nur dann nochmals Gehör zu gewähren, wenn dies durch den Insolvenzverwalter nicht oder nicht ausreichend erfolgte, weil ihn etwa der Insolvenzverwalter unzureichend informiert oder ihm eine zu kurze Äußerungsfrist gesetzt hat (Kodek, aaO § 118 KO Rz 14, 15 und 18; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 56; vgl OLG Graz 3 R 222/22z). Die Anhörung des Schuldners dient einerseits einer Informationsgewinnung im Gläubigerinteresse, andererseits der Wahrung der Interessen des Schuldners (vgl Jelinek, aaO § 118 IO, Rz 3 und 4; OLG Innsbruck, 1 R 87/23p).
Verstößt das Insolvenzgericht gegen die Anhörungspflicht gemäß § 118 Abs 2 IO, so ist ein Genehmigungsbeschluss nach § 117 IO dennoch nicht nichtig. Dank der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO kann der Schuldner seine Äußerung im Rekurs nachholen (Jelinek, aaO § 117 IO Rz 50 und § 118 IO Rz 13).
2. 3 Soweit die Schuldnerin in ihrem Rekurs geltend macht, ihr sei keine Möglichkeit zur Äußerung gemäß § 118 Abs 2 IO gegeben worden, obwohl eine solche rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist ihr das E-Mail der Masseverwalterin vom 5.3.2025 (AS 829 in Band 7), in dem ihr der Kaufpreis von EUR 263.100,- mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme zum Verkauf bis 13.3.2025 eingeräumt wurde, samt ihrem eigenen Antwortschreiben vom 13.3.2025 (AS 831 in Band 7) entgegenzuhalten. Da es ausreicht, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen (Mohr, IO11 § 118 E 2), wie es in diesem konkreten Schreiben der Masseverwalterin erfolgte, war das Erstgericht zu einer (zusätzlichen) Anhörung nicht verpflichtet.
Das Rekursgericht teilt daher den Rechtsstandpunkt der Schuldnerin, ihr wäre keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden, nicht. Infolge der Aufforderung zur Äußerung durch die Masseverwalterin hat das Erstgericht zu Recht von einer weiteren Anhörung der Schuldnerin abgesehen. Aufgrund der Neuerungserlaubnis stünde eine unterbliebene Anhörung dem Rekursvorbringen aber ohnehin nicht entgegen.
3. Die Schuldnerin wendet in ihrem Rekurs im Wesentlichen im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 263.100,- die „nicht bestmögliche Verwertung“ ein. Sie selbst habe W ** um EUR 458.884,- erworben. Der Wertverlust von mehr als der Hälfte unter normalen Marktbedingungen sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil würden Immobilienwerte – insbesondere in der aktuellen Marktsituation – kontinuierlich von Jahr zu Jahr steigen. Vor einer Verwertung der Liegenschaft wäre zu prüfen gewesen, ob eine Befristung des bestehenden Mietverhältnisses bis zum 31.7.2034 erreicht werden hätte können, weil in diesem Fall mit einer Wertsteigerung zu rechnen wäre.
Die Wohnung besitze erhebliches Potential. Im urbanen Bereich bestehe eine hohe Nachfrage bei Bauträgern, Immobilienentwicklern sowie institutionellen Investoren bei entsprechender Vermarktung. Für einen umfassenden und marktgerechten Verkaufsprozess sei die Vermarktung über die Ediktsdatei und die gängigsten Internetplattformen nicht zielführend. Die Inserierung in der Ediktsdatei erreiche primär Gläubiger und Insolvenzinteressierte, nicht jedoch Bauträger, Investoren oder internationale Käufer, die als Zielgruppe präferiert werden hätten müssen. Durch die Vermarktung der Masseverwalterin seien wesentlich lukrativere Käuferschichten nicht beachtet worden. Die Masseverwalterin hätte einen spezialisierten Immobilienmakler oder Immobilienberater für eine strategische Vermarktung beizuziehen gehabt, der Großinvestoren, Bauträger und Immobilienfonds ansprechen hätte können. Aufgrund der Attraktivität des österreichischen Immobilienmarktes für ausländische Investoren hätte eine internationale Vermarktung durch einen professionellen Makler zu einer höheren Preisbereitschaft der Käufer und einem höheren Erlös geführt. Eine professionelle Vermarktung hätte den Käuferkreis erheblich gesteigert und den Wettbewerb angefacht. Der gegenständliche Kaufvertrag entspreche nicht der bestmöglichen Verwertung und berücksichtige die aktuelle Marktlage sowie das wirtschaftliche Potenzial nicht angemessen. Der Verkauf erfolge zum Nachteil der Gläubiger. Ein Kaufanbot von privaten Käufern sei nicht mit einem Angebot von Großinvestoren, Bauträgern und Immobilienfonds gleichzusetzen, die über umfassendere finanzielle Ressourcen, größere Sicherheiten sowie besseren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten verfügen und somit zu höheren Investitionen führen würden. Privatpersonen würden ihre Angebote häufig enger kalkulieren. Dieser Umstand lege nahe, dass der Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspreche.
Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin seien unvollständig geblieben. Hätte die Masseverwalterin die erforderliche Sorgfalt bei der Bewertung der Liegenschaft walten lassen, wäre die korrekte Quadratmeterzahl ermittelt und ein deutlich höherer Verkaufspreis angesetzt worden. Es sei keine korrekte Bewertung der Liegenschaft durchgeführt worden. Die relativ kurze Verkaufsdauer von nicht einmal sechs Monaten sei unzureichend und nicht angemessen. Die Veräußerung von Eigentumswohnungen würde einen längeren Zeitraum für zeitintensive Verhandlungen sowie Besichtigungen erfordern. Eine kurze Vermarktungsdauer schaffe bei Interessenten den Eindruck, dass ein rascher Verkaufsabschluss im Vordergrund stehe, was die Käufer ausnutzen würden, um niedrigere – unter dem Marktwert liegende – Angebote abzugeben. Insbesondere in einem Insolvenzverfahren sei den Käufern bekannt, dass die Insolvenzverwaltung unter Druck stehe, schnell zu verkaufen.
Dem Rekurs waren keine Bescheinigungsmittel angeschlossen.
4. 1 Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Schuldnerin gegen die Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Veräußerung.
4. 2 Die Verwertung der Insolvenzmasse ist eine der grundsätzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters (§§ 114 Abs 1, 180 Abs 2 IO). Diese hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Insolvenzverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Die Insolvenzordnung bestimmt auch den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es obliegt allein dem Insolvenzverwalter, diesen unter Beobachtung seiner in § 81 IO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beobachten, wobei jedoch die Insolvenzordnung immer wieder Ausnahmen zulässt, um eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Vorgangsweise zu ermöglichen (8 Ob 2294/96b).
Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist ein Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten (Kodek, aaO § 117 KO Rz 1 ff).
4. 3 Fraglich ist (zumal die IO abgesehen von den verpflichtenden Verfahrensschritten des § 117 Abs 2 und 3 IO keine einschlägigen Handlungsgebote vorsieht), wann konkret eine Unzweckmäßigkeit anzunehmen ist, bzw welche Maßnahmen von den Insolvenzorganen zur Erzielung einer Zweckmäßigkeit zu treffen sind (Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]).
Zweckmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Angebot deutlich über dem Schätzwert oder zumindest nicht unter dem Schätzwert liegt und eine andere Verwertungsart nicht vorteilhafter gewesen wäre. Unzweckmäßig kann das Vorhaben sein, wenn der Preis nicht angemessen ist oder die Angemessenheit nicht beurteilt werden kann. Weitere Anhaltspunkte sind aus der Rsp zu Rekursen zu gewinnen, mit denen versucht wird, einem nachträglichen Überbot zum Durchbruch zu verhelfen (Jelinek, aaO § 117 IO Rz 58; Kodek, aaO § 117 Rz 54). Dies kann jedoch stets nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Preis kann auch dann angemessen sein, wenn der gerichtliche Schätzwert deutlich höher liegt. Dieser kann nämlich für die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht allein maßgebend sein (Mohr, IO11 § 117 E 51). Wesentlich ist, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nicht zu einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen darf (Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b).
4. 4 Dem Konzept des Insolvenzverwalters muss von einem die Zweckmäßigkeit bestreitenden Rekurswerber ein überprüfbar besseres Konzept gegenübergestellt werden, wenn sich nicht schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass die beabsichtigte Maßnahme nachteilig für die Masse ist. Es muss eine konkrete, die Erzielung eines höheren Erlöses versprechende Verkaufsgelegenheit angeführt werden (Kodek, aaO § 117 KO Rz 65; Mohr, IO11 § 117 E 46; vgl auch Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b). Bspw reicht die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufs in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, daher bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer vom Gläubigerausschuss mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken (vgl 8 Ob 2294/96b). Auch der Hinweis auf weitere Kaufinteressenten steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn kein Finanzierungsnachweis dieser Bieter vorliegt (Mohr, IO11 § 117 E 55).
4. 5 Für den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus folgendes:
4.5. 1 Zu ihrem gesamten Vorbringen hat die Schuldnerin keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten.
4.5. 2 Der wirtschaftliche Einbruch am Immobilienmarkt ist ebenso allgemein bekannt wie die daraus resultierenden Schwierigkeiten im Geschäftszweig der Schuldnerin. Welche Umstände beim Ankauf der W ** durch die Schuldnerin wertbildend waren, ist unbekannt. Dem von der Schuldnerin vereinbarten und bezahlten Kaufpreis beim Ankauf kommt daher auch keine Aussagekraft darüber zu, ob der Preis damals dem Verkehrswert entsprochen hat.
4.5. 3 Welche „lukrativeren Käuferschichten“ nach Ansicht der Schuldnerin zu kontaktieren gewesen wären, bleibt ebenso unbelegt wie auch die Behauptung, eine internationale Vermarktung hätte einen höheren Erlös erbracht. Weiters unbelegt blieben die von der Schuldnerin behaupteten Gespräche mit der derzeitigen Mieterin über eine Befristung des Mietvertrages.
4.5. 4 In Anbetracht des Umstands, dass der Verkehrswert laut Gutachten mit EUR 234.000,- ermittelt wurde, und der nunmehr erzielte Kaufpreis bei EUR 263.100,- liegt, kommt der von der Schuldnerin behaupteten Differenz bei den (Nutz-)Flächenangaben keine Relevanz zu, unabhängig davon, dass auch diese wiederum unbelegt blieben.
4.5. 5 Die Masseverwalterin legte ihre Verkaufsbemühungen transparent und nachvollziehbar dar. Diese können keineswegs als unvollständig beurteilt werden.
Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin zeigen entgegen der Argumentation der Schuldnerin, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Insbesondere liegt dieser über dem im Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswert und wurde unter Beteiligung von zwei Interessenten, die mehrere Kaufanbote legten, erzielt. Ein höherer Preis konnte trotz des Tätigwerdens eines Immobilienmaklers nicht erreicht werden.
4.5. 6 Auch im Rahmen der Argumentation mit der Verkaufsdauer behauptete die Schuldnerin lediglich, dass eine bessere Verwertung möglich gewesen wäre. Eine Bescheinigung dazu blieb sie aber ebenso schuldig wie substanziierte Anhaltspunkte für die „bessere“ Verwertung.
5. Zusammengefasst stellte die Schuldnerin dem Konzept der Masseverwalterin kein überprüfbar besseres Konzept gegenüber, sondern stellte lediglich Behauptungen auf. Auf die allgemein bekannte problematische Situation am Immobilienmarkt kann verwiesen werden. Das Rekursgericht hegt keine Bedenken an der Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Verwertung und des vorliegenden Kaufvertrags. Dem Rekurs bleibt ein Erfolg somit versagt.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.