OLG Wien 17Bs109/25s

17Bs109/25sOberlandesgericht30.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs109/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00109.25S.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 zweiter Fall SMG uaD über die Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. Februar 2025, GZ *37, nach der am 30. Juli 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Mag. Florian Astl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Konfiskations, Verfalls und Einziehungserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 Abs 3 zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Weiters fasste das Gericht nach § 494a Abs 1 Z 4 iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss, die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Dezember 2023 (rechtskräftig seit 23. Dezember 2023) zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht (sieben Monate) zu widerrufen und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB den Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. Juli 2023 (rechtskräftig seit 28. Juli 2023) zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht (vier Monate) abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von Dezember 2023 bis 8. November 2024 in B* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge gewerbsmäßig, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden ist, nachstehenden Personen durch entgeltlichen Verkauf überlassen, und zwar

1. / Cannabiskraut, enthaltend eine Reinsubstanz von 1,31 % Delta-9-THC und 17,14 % THCA, in wiederholten Angriffen insgesamt

a) 250 Gramm dem C*,

b) 180 Gramm dem D*,

2. / Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von 43,8 % Cocain, in wiederholten Angriffen insgesamt

a) 13 Gramm dem E*,

b) 6 Gramm der F*,

c) 10 Gramm dem G*,

d) zumindest 15 Gramm dem H*,

e) 5 Gramm dem I*,

f) zumindest 3 Gramm dem J*,

g) zumindest 20 Gramm der K*,

h) 25 Gramm L*,

i) 2 Gramm N*,

j) 50 Gramm dem O*,

k) 20 Gramm der P*,

wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

II./ im Zeitraum von 20. Dezember 2023 bis 8. November 2024 Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC), Kokain, Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) und „Magic Mushrooms“ (beinhaltend Psilocybin).

Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung betreffend die Bekanntgabe der Abnehmer und Lieferanten sowie die teilweise (geringfügige) Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den raschen Rückfall nach der Haftentlassung (Anm.: am 19. Dezember 2023) sowie die über die Voraussetzungen des § 28a Abs 2 Z 1 SMG hinausgehende einschlägige Vorstrafenbelastung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 30.1 S 11), mit ON 39 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, der keine Berechtigung zukommt.

Die Anklagebehörde bringt vor, das Gericht habe die Strafzumessungsgründe nicht entsprechend gewichtet bzw der Bedeutung der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen sowie den allgemeinen Strafzwecken zu wenig Beachtung geschenkt, und liege dem Angeklagten auch ein langer Deliktszeitraum und eine Vielzahl von Tathandlungen zur Last.

Damit überzeugt sie nicht, denn das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer im ersten Drittel liegenden zwar milden, jedoch gerade noch schuld und tatangemessenen Strafe gelangt, die keiner Erhöhung bedarf.

Zu den Vorstrafen ist auszuführen, dass A* als junger Erwachsener im September 2019 wegen § 27 SMG zu einer viermonatigen bedingt (und mittlerweile endgültig) nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Juli 2023 wurde er wegen §§ 107; 125 StGB neuerlich zu einer viermonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Probezeit nun verlängert wurde. Zuletzt wurde er im Dezember 2023 wegen einschlägiger Delinquenz (Verkauf von Cannabisblüten an diverse Abnehmer, darunter auch C* und L*) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Erteilung der Weisung, sich in einem Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung zu unterziehen, bedingt nachgesehen wurde, welche nun widerrufen wurde.

Diese Umstände, nämlich die Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall nach der Haftentlassung berücksichtigte das Erstgericht ebenso wie das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, gewichtete umgekehrt ebenso zutreffend das von A* abgelegte reumütige Geständnis und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Bereits bei seiner Vernehmung durch das Bezirkspolizeikommando B* am 8. November 2024 (ON 6.5) machte A* umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern, hielt diese geständige Verantwortung auch bei seiner Vernehmung vor der Journalrichterin des Landesgerichts Eisenstadt am 10. November 2024 (ON 9) aufrecht, konkretisierte seine Angaben auch noch bei seiner zweiten Vernehmung durch das Bezirkspolizeikommando B* am 2. Dezember 2024 (ON 17.4) und wich davon auch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 27. Februar 2025 (ON 30) nicht ab, sodass keine Zeugen gehört werden mussten. Das Erstgericht konnte sich auf dieses vollumfassende und Reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis bei seiner Beweiswürdigung sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite stützen (US 7).

Während dem von der Staatsanwaltschaft als erschwerend zu werten monierten Tatzeitraum (konkret von ca zehneinhalb Monaten) sowie der Vielzahl an Angriffen (Überlassung von gesamt 430 Gramm Cannabiskraut an zwei Abnehmer sowie gesamt 169 Gramm Kokain mit 43,8 % Reinheitsgehalt an elf Abnehmer) nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwingend eine Erhöhung der Strafe erfodert, war zu berücksichtigen, dass A* zu den Tatzeiten erst 24 Jahre alt war. Mittlerweile liegt ein klinischpsychologisches Gerichtssachverständigengutachten Dris. Q* vom 28. April 2025 (ON 41) vor, das zusammenfassend zu psychischen und Verhaltensstörungen durch zahlreiche Suchtmittel, Alkohol und Medikamente mit Abhängigkeitssyndrom kommt und bei vorliegender Therapiebedürftigkeit auch die Therapiefähigkeit des A* zum Ausdruck bringt; dabei müsse eine engmaschige stationäre Therapie absolviert werden, die ambulante Therapie bestand nur in Beratungsgesprächen beim PSD B* und Drogenharnscreenings (siehe seine Angaben hiezu PS 6 in ON 30).

Zusammengefasst erweist sich daher die verhängte Strafe unter Berücksichtigung des Obgesagten als gerade noch schuld- und tatangemessen, weshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen war.

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