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32Bs150/25f•OLG Wien 32Bs150/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. April 2025, GZ *33.3, nach der am 30. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Marchart und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie der Angeklagten Mag. A und ihres Verteidigers Mag. Jakob Weinrich durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe dahin Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe - unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB - auf sieben Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem bekämpften – auch einen rechtlich verfehlten (vgl 11 Os 128/16g, EvBl-LS 2017/88 zur tatbestandlichen Handlungseinheit; Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 72 mwN), aber prozessual unbeachtlichen, in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden – Urteil wurde Mag. A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Mag. A* am 8. September 2024 in ** vor der Polizeiinspektion ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen D* C* durch die Aussage, D* C* habe an diesem Tag laut an der Tür geklopft, sei in das Zimmer gestürmt und habe begonnen, sehr laut mit ihr zu sprechen bzw zu schreien, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 33.2 S 13) und fristgemäß schriftlich ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 36.2).
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Die daher zuerst zu behandelnde – erkennbar auf den vierten Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte – Mängelrüge ist nicht im Recht. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende, also über eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache (RISJustiz RS0106268) entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609, RS0099413). Zudem ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe die Feststellung, D* C* habe leise an die Tür geklopft, das Zimmer in üblichem Gehschritt betreten und zunächst leiser als mit der üblichen Zimmerlautstärke mit der Angeklagten gesprochen sowie, dass sich erst in der Folge ein wechselseitiges Streitgespräch entwickelt habe, bei dem beide lauter gesprochen hätten, auf die Aussage des D* C* sowie die Tonbandaufnahme (ON 5) gestützt. Es habe jedoch unterlassen, sich ausreichend mit allen relevanten Faktoren (Grundriss Wohnhaus, Entfernung Stiegenhaus und Schlafzimmer, Höhe) hinsichtlich der Positionierung des Aufnahmegerätes auseinanderzusetzen und die Scheinbegründung angegeben, dass die Tonbandaufnahme in hoher Qualität wiedergegeben wurde.
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht die angeführten Feststellungen keineswegs nur durch inhaltsleere Floskeln begründet, sondern sich ausführlich mit allen dazu vorliegenden Beweisergebnissen nachvollziehbar und anschaulich auseinandergesetzt (US 4 ff), sodass die Begründung auch den erforderlichen logischen Zusammenhang nicht vermissen lässt.
Werden den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen des Berufungswerbers gegenüber gestellt, wird – unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig – in das Beweiswürdigungsermessen eingegriffen (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 444 ff). Indem die Berufungswerberin den erstgerichtlichen Ausführungen etwa Erwägungen zum Grundriss der Wohnräume, der Situierung des Stiegenhauses und des Tonaufnahmegerätes gegenüberstellt, ohne hierbei jedoch konkrete nichtigkeitsbegründende Unzulänglichkeiten vorzubringen, gelingt es ihr nicht, einen Mangel nach Z 5 vierter Fall zur Darstellung zu bringen. Vielmehr bekämpft sie mit diesem Vorbringen die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Schuldberufung.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45)
Ausgehend von diesen Prämissen bestehen keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstrichters, der sich in der Hauptverhandlung von der Angeklagten und dem Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte und nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist.
Die Berufungswerberin wiederholt ihr Vorbringen zur Mängelrüge und moniert weiters, dass ihre Verantwortung durch das Erstgericht übergangen worden sei. Sie habe bei der Beschuldigteneinvernahme schlüssig zu verstehen gegeben, dass sie bereits eine gewisse Sensibilität für die verbalen Attacken des Zeugen aufgebaut und das inkriminierte Geschehen daher subjektiv wesentlich intensiver wahrgenommen habe. Zudem habe es den Umstand, dass aufwachende oder sich gerade im Einschlafen befindliche Personen Geräusche und Gestik anders wahrnehmen als bloße Schutzbehauptung verworfen. Aus der Tonbandaufnahme sowie dem Transkript (ON 8.3) gehe jedoch hervor, dass sie am Anfang äußerst verschlafen gewirkt und unverständlich „dahin gemurmelt“ habe.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Berufungswerberin nicht, die ohnedies kritische erstrichterliche Beweiswürdigung (US 3 ff) sowie die darauf gegründeten Feststellungen zu erschüttern, zumal sich das Erstgericht dem Berufungsvorbringen zuwider, nicht nur mit ihrer dem nunmehrigen Vorbringen zuwider eine Fehlwahrnehmung sowohl in der Beschuldigteneinvernahme (ON 24.2 S 4) - nachdem ihr die Aufzeichnung vorgespielt wurde -, als auch in der Hauptverhandlung dezidiert verneinenden Verantwortung (ON 33.2 S 5), sondern auch mit der vorliegenden Aufnahme ausführlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere macht die Berufungswerberin mit ihren rein spekulativen Ausführungen zu den möglichen Auswirkungen der konkreten Positionierung des Tonbandgerätes nicht klar, inwieweit „Überlegungen zum Grundriss des Stiegenhauses und des Schlafzimmers sowie deren Lage zueinander“ zu anderen Schlussfolgerungen geführt hätten, zumal der Erstrichter nicht nur die wahrnehmbare Lautstärke, sondern auch die zeitliche Abfolge des Geschehens (Klopfen nur wenige Schritte nach Ablegen des Mobiltelefons), Tonlage sowohl der Angeklagten als auch des Zeugen sowie mit der Entwicklung des Gesprächs (jeweils US 4) auseinandergesetzt hat und sich die Berufungswerberin in ihren Ausführungen (zB dass sie verschlafen gewirkt habe) überdies selbst auf die Aufnahme stützt.
Zusammengefasst sind die ausschließlich eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellenden Ausführungen der Berufungswerberin daher nicht geeignet die durchdachte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu entkräften.
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der - bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden - Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist nicht im Recht.
Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ob also der festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 74).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Darüber hinaus genügt es zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RISJustiz RS0116569).
Diesem Erfordernis wird die Berufungswerberin, die unter Verweis darauf, dass sie im Zuge der ihr angelasteten Aussage nur ihr subjektives Empfinden geschildert habe, unter Bezugnahme auf theoretisch denkbare Bedeutungen der dabei verwendeten Begriffe „laut“, „stürmen“ und „schreien“ sowie mit der Behauptung, es würden Feststellungen zur Unrichtigkeit der Beweisaussage fehlen, vermeint, die erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Geschehen seien nicht geeignet, die erfolgte Subsumtion iSd § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu tragen, nicht gerecht, zumal diese die unmissverständlichen (und ausführlich begründeten, US 4 ff) erstgerichtlichen Feststellungen zur Unrichtigkeit der Beweisaussage (US 2: „gab abweichend von den tatsächlichen Ereignissen“) wie auch zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite (US 3) übergeht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 288 StGB auf die objektive Unrichtigkeit der Beweisaussage abstellt, also auf die fehlende Übereinstimmung des Aussageinhalts mit der Wirklichkeit (RIS- Justiz RS0096001 [T1]). Gegenstand einer falschen Beweisaussage ist unter anderem ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen (RIS-Justiz RS0119219). Diese können vergangene, aber auch gegenwärtige, äußere sowie innere Tatsachen (Wahrnehmungen, Empfindungen, Wissen, Überzeugung usw) betreffen (Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 25/1). Bei der Beurteilung einer Äußerung kommt es nicht auf deren allgemeine Wortbedeutung an, sondern auf den Sinngehalt, den ihr der Täter beimisst (RIS-Justiz RS0090333). Allein der Umstand, dass ein Zeuge seine subjektiven Wahrnehmungen und Empfindungen schildert, entzieht die Aussage demnach nicht ihrer Beurteilbarkeit iSd § 288 Abs 1 und 4 StGB, sodass die behauptete Nichtigkeit auch unter diesem Aspekt nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet wird.
Andere von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an, sodass auch der Berufung wegen Nichtigkeit kein Erfolg zu bescheiden war.
Der Strafberufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend kann der Strafberufung Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Soweit die Angeklagte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB für sich reklamiert, ist dem zunächst zu entgegnen, dass der Umstand, dass diese keinen Schaden nach sich gezogen hat, bei einer Tat, für deren Vollendung kein Schadenseintritt verlangt wird (so auch beim schlichten Tätigkeitsdelikt des § 288 StGB, vgl Plöchl, WK2 StGB § 288 Rz 1 und 55), nicht mildernd wirkt (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 30).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht sohin zutreffend dargestellten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – auch unter Berücksichtigung des vom Erstgericht zutreffend betonten Umstandes, dass die Angeklagte die relevante Vernehmungssituation willentlich herbeigeführt hat, angesichts ihres bisher ordentlichen Lebenswandels als etwas zu hoch bemessen und war daher im spruchgemäßen Umfang auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß herabzusetzen.
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