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12Ra31/25b•OLG Linz 12Ra31/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Mitter, BSc (Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Knoll (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **gasse , vertreten durch Mag. B, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen die beklagte Partei C, **, **straße *, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 5.182,94 netto und EUR 541,61 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2025, Cga-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt vorbehalten.
Begründung:
Der Kläger war von 11. Jänner bis 20. April 2024 als Reinigungskraft beim Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten anwendbar.
Mit der am 10. Oktober 2024 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung offener Lohnansprüche in Höhe von EUR 5.182,94 netto sowie einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 541,61 brutto und brachte vor, dass er für den Zeitraum Jänner bis April 2024 trotz Aufforderung kein Gehalt erhalten habe. Lediglich Teilzahlungen in der Gesamthöhe von EUR 550,00 seien ihm ausbezahlt worden. Urlaub habe er keinen konsumiert.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Löhne habe er in bar ausbezahlt. Da der Kläger am 20. April 2024 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, sei dieser unberechtigt vorzeitig ausgetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Bis März 2024 erhielt der Kläger vom Beklagten keine Lohnzahlungen, obwohl er mehrfach darum ersuchte.
Am 15. April 2024 leistete der Beklagte zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 550,00. Die Monatslöhne für Jänner in Höhe von EUR 1.094,50, Februar in Höhe von EUR 1.674,22, März in Höhe von EUR 1.674,22 und April 2024 in Höhe von EUR 1.290,00 wurden nicht ausbezahlt.
Der Kläger konsumierte während seiner Beschäftigung keinen Urlaub. Sein letzter Arbeitstag war der 20. April 2024.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass den Beklagten die Beweislast für die anspruchsvernichtenden Tatsachen, konkret die Zahlung des dem Kläger zustehenden Lohns sowie den behaupteten Urlaubskonsum treffe. Lediglich zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 550,00 seien nachgewiesen worden, welche jedoch bereits in Abzug gebracht worden seien. Ein Nachweis des behaupteten Urlaubskonsums sei nicht erbracht worden. Mangels eines entsprechenden Beweises sei der Klage daher zur Gänze stattzugeben gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt.
1Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass das Erstgericht die mündliche Streitverhandlung am 11. März 2025 nicht schließen hätte dürfen. Die Zeugen D* und E* seien nicht einvernommen und die gestellten Beweisanträge – ohne substantiierte Begründung – abgewiesen worden. Der Beklagte hätte durch die Einvernahme der angebotenen Zeugen den ihm obliegenden Beweis erbringen können, dass keine offene Forderung bestehe, da er im Zeitraum Jänner bis einschließlich April 2024 sämtlichen Mitarbeitern die Löhne in bar ausbezahlt habe. Der Kläger habe das Geld in Gegenwart der beantragten Zeugen entgegengenommen. Hätte das Erstgericht diesen Beweis zugelassen, wäre es zur vom Beklagten begehrten Klagsabweisung gelangt.
2Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichts (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 6). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]). Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]).
2. 1 Das Erstgericht entsprach dem Beweisantrag des Beklagten vorerst und lud die Zeugen zur mündlichen Streitverhandlung am 11. März 2025 gestaffelt (ON 14). Zur Tagsatzung erschien der Beklagte zunächst ohne Angabe von Gründen nicht, sodass die Verhandlung ohne dessen Beteiligung durchgeführt wurde. Nach der Einvernahme des Klägers wurde die Verhandlung um 10.15 Uhr für eine 30 minütige Verhandlungspause unterbrochen, zumal der Zeuge D* erst für 10.45 Uhr geladen worden war. Da dieser im Ladungszeitpunkt jedoch nicht bei Gericht anwesend war, wurde die Verhandlung vom Richter ohne dessen Einvernahme um 10.50 Uhr geschlossen. Bis zum Erscheinen des Zeugen E*, welcher für 11.30 Uhr geladen war, wurde nicht mehr zugewartet (ON 15).
Das Erstgericht wies sämtliche offene Beweisanträge ab. Im angefochtenen Urteil führte es aus, dass der Beklagte trotz persönlich übernommener Ladung nicht zur Streitverhandlung erschienen sei, sodass die Verhandlung ohne ihn durchgeführt worden sei. Um 10.18 Uhr sei zwar ein Anruf des Beklagten in der zuständigen Abteilung eingegangen, wonach er sich im Stau befinde. Der zuständige Richter habe hiervon jedoch keine Kenntnis erlangt, da sich der Anruf während der Verhandlungspause ereignet habe. Der Richter sei erst gegen 11.00 Uhr – im Zuge eines Besuchs in der Kanzlei – über den Anruf informiert worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Verhandlung aber bereits geschlossen gewesen. Um 11.30 Uhr habe er sich nochmals zum Verhandlungssaal begeben. Dort seien der Beklagte und zwei Männer, vermutlich die beiden Zeugen, angetroffen worden. Dem Beklagten sei mitgeteilt worden, dass die Verhandlung schon für geschlossen erklärt worden sei und er sich über seine weiteren Schritte beraten lassen möge. Eine Begründung, warum das Erstgericht von der Einvernahme der beantragten Zeugen Abstand nahm, findet sich im Urteil nicht.
2. 2Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Beweisanträge dürfen (von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen) nur dann abgewiesen werden, wenn die zu erweisenden Tatsachen unerheblich sind oder das Gericht bereits von dem, was erwiesen werden soll, überzeugt ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 28). Die Zeugen D* und E* wurden vom Beklagten zu entscheidungsrelevanten Beweisthemen – insbesondere zum Beweis der Lohnzahlung in bar – geführt (ON 3, ON 6) und das Erstgericht ist gerade nicht von einer Barzahlung ausgegangen.
Zwar war der Zeuge D* zur Ladungszeit nicht vor dem Verhandlungssaal anwesend, dieser Umstand rechtfertigt jedoch noch nicht die Abweisung des Beweisantrags. § 333 ZPO sieht als Folge des unentschuldigten Ausbleibens eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen neben der Verpflichtung zum Ersatz der frustrierten Kosten vor, dass der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe erneut zu laden ist. Dem Zeugen D* wäre daher eine neuerliche Ladung zuzustellen gewesen.
Beim Zeugen E* wurde überhaupt bereits vor dem für ihn vorgesehenen Ladungszeitpunkt und vor dessen Eintreffen die Verhandlung geschlossen.
Es wäre daher die Streitverhandlung zur Einvernahme des Zeugen D* zu erstrecken gewesen und jedenfalls hätte auf das Erscheinen des Zeugen E* gewartet werden müssen.
2. 3Dass die Einvernahmen der beantragten Zeugen abstrakt geeignet sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist schon deshalb evident, weil das Erstgericht im angefochtenen Urteil damit argumentiert, dass der Beklagte nicht nachweisen habe können, die Löhne in bar ausbezahlt zu haben. Gerade zu diesem Beweisthema wurden aber die Zeugen beantragt, sodass aus deren Aussagen – abstrakt gedacht – neue und zusätzliche Erkenntnisse gewonnen und allenfalls auch andere Feststellungen getroffen werden hätten können.
Damit leidet das erstinstanzliche Urteil an einem wesentlichen Mangel, sodass das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.
Ein Eingehen auf die Rechtsrüge erübrigt sich im Hinblick auf die aufhebende Entscheidung.
3Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO
4Der Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bedarf es nicht, da keine Frage vorliegt, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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