OLG Linz 12Rs64/25f

12Rs64/25fOberlandesgericht30.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs64/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00064.25F.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Mitter, BSc (Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Knoll (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, geboren am , vertreten durch die Mutter C B, beide **, *, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. D, Landesstelle *, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 2025, Cgs-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 lehnte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Pflegebedarfs von 63 Stunden monatlich die Gewährung von Pflegegeld an den Kläger ab.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger Pflegegeld zumindest der Stufe 1 ab 1. September 2024 und machte geltend, insbesondere aufgrund seiner Aktivitäts-, Aufmerksamkeits- und Sprachstörung einen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich zu haben.

Die Beklagte beantragte eine Klagsabweisung und wandte ein, die ärztliche Begutachtung habe keinen ausreichenden Pflegebedarf ergeben.

Das Erstgericht gelangte zu einem Pflegebedarf von 118 Stunden monatlich und erkannte dem Kläger infolgedessen Pflegegeld der Stufe 2 – allerdings ohne betragsmäßigen Zuspruch (RIS-Justiz RS0111126) – zu.

Im Berufungsverfahren ist ein Pflegebedarf von 40 Stunden für Wege außer Haus (Schulweg, Ergotherapie, Taekwondo-Training) sowie von 3 Stunden für das Vorbereiten und die Einnahme der Medikamente nicht mehr strittig. Streitpunkt ist der Erschwerniszuschlag von 75 Stunden und dazu traf das Erstgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der elfjährige Kläger leidet an einer traumatischen Belastungsstörung und einer schweren Aufmerksamkeitsstörung. Bei ihm liegt kein schwerer Ausfall im Sinnesbereich, keine schwere geistige Entwicklungsstörung und keine schwere körperliche Funktionseinschränkung vor, jedoch eine (aus medizinischer Sicht) schwere Verhaltensauffälligkeit, die sich darin äußert, dass der Kläger keinerlei Gefahren erkennt, überaus leicht ablenkbar ist und Handlungsanweisungen in keiner Weise befolgt.

Die Aufmerksamkeitsstörung hat zur Folge, dass der Kläger im Alltag durch kleinste Ablenkungen das jeweilige Handlungsziel aus den Augen verliert. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass er in der Früh vom Aufstehen, Ankleiden, von der täglichen Körperpflege bis hin zum Frühstück und der Vorbereitung der Schulsachen angeleitet werden muss. Die Mutter muss laufend intervenieren. Wenn der Kläger heimkommt, kann man ihm zB nicht sagen, er soll sich das Essen selber aufwärmen und essen. Der Kläger hat nämlich auch keine Gefahreneinsicht. Einmal wurde er ersucht, sein Essen selber in der Mikrowelle zu wärmen; er versuchte das aber auf dem Elektroherd, was fast zu einem Brandereignis führte. Diese mangelnde Gefahreneinsicht führt im Straßenverkehr dazu, dass der Kläger, wenn er sich zu Fuß oder auch mit dem Fahrrad im öffentlichen Verkehr bewegt, wegen geringster Ablenkungen plötzlich abbiegt oder über die Straße läuft, ohne auf den Verkehr zu achten. Er kann daher nicht alleine einen Spielplatz besuchen.

Beim Lernen und bei der Erledigung der Hausaufgaben am Nachmittag genügt eine kleine Ablenkung etwa durch die Post, die an der Tür klingelt, und der Kläger verliert das Handlungsziel. Das selbe passiert, wenn er versucht, mehrere Aufgaben zu bearbeiten. Auch hier ist eine begleitende Anleitung und Kontrolle laufend notwendig. Beim Abendessen, bei der Körperpflege, beim Anziehen des Pyjamas und Schlafengehen gilt Ähnliches wie in der Früh. Der Kläger muss laufend kontrollierend und anleitend begleitet werden. Er steht auch vor dem Einschlafen wiederholt auf und muss aufgefordert werden, wieder ins Bett zu gehen. Wenn er dann schläft, schläft er normalerweise durch.

Der Kläger benötigt daher beim An- und Auskleiden, bei der täglichen Körperpflege und beim Einnehmen von Mahlzeiten einer begleitenden Aufsicht und Handlungsanleitung, wenngleich er ansonsten (körperlich) befähigt wäre, diese Dinge eigenständig zu verrichten. Dieser Mehrbedarf kann nicht klar festgestellt werden, weil dieser Mehrbedarf vom Sachverständigen nicht näher definiert, sondern offenbar in den Erschwerniszuschlag integriert wurde.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag, auch wenn nur eine einzelne Funktionseinschränkung bestehe. § 4 Abs 4 BPGG verlange zwar, dass behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen. Greifeneder (Pflegegeld5 Rz 7.109) empfehle aber eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass bei einer entsprechend schweren behinderungsbedingten Funktionseinschränkung ausnahmsweise auch eine einzige im Sinne einer gleichheitskonformen Auslegung genüge.

Gegen die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 2 richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist im Umfang ihres Aufhebungsbegehrens berechtigt.

1 Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vermisst die Beklagte Feststellungen zu den Verhaltensbeobachtungen des medizinischen Sachverständigen anlässlich des Hausbesuchs beim Kläger. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, der Kläger sei sehr freundlich und nett zum Sachverständigen gewesen, aber sehr ablenkbar.

1. 1Die gesetzmäßige Geltendmachung einer Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835).

Diesen Anforderungen werden die Berufungsausführungen jedenfalls nicht gerecht, da keine Feststellungen bekämpft und keine Ersatzfeststellungen begehrt werden.

1. 2Fehlen rechtlich relevante Feststellungen, ist dies in einer Rechtsrüge als sekundärer Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0053317).

Welche rechtliche Relevanz es haben soll, dass sich der Kläger gegenüber dem Sachverständigen freundlich verhalten hat, ist nicht ersichtlich. Was die Pflege erschwert, ist der Umstand, dass er sich leicht ablenken lässt. Dazu ist aber bereits festgestellt, dass der Kläger durch kleinste Ablenkungen das jeweilige Handlungsziel aus den Augen verliert.

2Rechtlich erachtet die Beklagte die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags für verfehlt. Beim Kläger seien keine zwei voneinander unabhängigen schweren Funktionseinschränkungen vorhanden, sondern bestehe nur eine schwere Verhaltensauffälligkeit. Es möge zwar Fälle mit einem Schweregrad und einer Intensität der Pflegeerschwernis geben, in denen auch nur eine Funktionsstörung den Erschwerniszuschlag rechtfertige, im vorliegenden Fall treffe das nicht zu.

2. 1Zielgruppe des zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlags sind gemäß § 4 Abs 3 BPGG schwerst behinderte Kinder und Jugendliche. § 4 Abs 4 BPGG definiert die Schwerstbehinderung. Darunter versteht man, dass behinderungsbedingt mindestens zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren (RV 677 BlgNR 23.GP 7). Solche Funktionseinschränkungen sind nach der demonstrativen Aufzählung des Abs 4 insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

2. 2Gefordert werden nach dem klaren Wortlaut zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen, was jedenfalls dann zutrifft, wenn sie verschiedenen der in § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG aufgezählten Gruppen von möglichen Funktionseinschränkungen zuzuordnen sind (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.106).

Ob zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, ist eine aus der Beschreibung der bestehenden Störungen resultierende rechtliche Beurteilung und keine feststellungsfähige Tatsache (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.106 unter Hinweis auf OLG Graz 7 Rs 70/13p).

2. 3Der Kläger leidet an einer Aufmerksamkeitsstörung, bei der kleinste Ablenkungen genügen, um das Handlungsziel aus den Augen zu verlieren. Er hat nicht nur mit der Befolgung von Handlungsanweisungen Probleme, sondern erkennt auch keinerlei Gefahren. Daher bedarf er laufend (Körperpflege, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Erledigung der Hausaufgaben, Teilnahme am Straßenverkehr per Fahrrad oder zu Fuß einschließlich Bewältigung des Schulwegs oder Aufsuchen des Spielplatzes etc) der begleitenden Aufsicht und Kontrolle. Dass diese Verhaltensmuster eine schwere Verhaltensauffälligkeit darstellen, bestreitet die Beklagte nicht.

Allerdings bestehen beim Kläger weder ein Ausfall im Sinnesbereich noch eine geistige Entwicklungsstörung oder eine körperliche Funktionseinschränkung. Er besucht die vierte Klasse Volksschule, absolviert regelmäßig ein Taekwondo-Training und ist körperlich befähigt, sich an- und auszukleiden, zu waschen und Nahrung zu sich zu nehmen.

2. 4Insoweit sich das Erstgericht auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs 4 BPGG beruft und die schwere Verhaltensauffälligkeit als einzige schwere Funktionseinschränkung beim Kläger für die Gewährung der Erschwerniszulage genügen lässt, trifft zwar zu, dass Greifeneder (Pflegegeld5 Rz 7.109) mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Absehen vom Erfordernis zweier Funktionseinschränkungen für möglich erachtet. Allerdings reduziert er dies ausdrücklich auf Fälle, in denen es sich um eine einzige derart schwere Funktionseinschränkung handelt, die ausnahmsweise eine vergleichbare erhebliche Pflegeerschwernis mit sich bringt, die bei Ermittlung des pflegebedingten Mehraufwands nicht berücksichtigt werden kann (in diesem Sinne auch OGH 10 ObS 187/10p).

Dies erscheint auch plausibel, weil im Hinblick auf den Zweck des Erschwerniszuschlags bei der Pflege schwerstbehinderter Kinder nicht die Anzahl der Einschränkungen, sondern nur die Intensität der Pflege maßgeblich sein kann. Dass der Maßstab ein strenger sein muss, ergibt sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zwei unabhängige schwere Funktionseinschränkungen fordert, und zum anderen daraus, dass der Pauschalwert mit 75 Stunden ein hoher ist.

2. 5Die Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger sind aber keinesfalls von einer solchen Intensität, dass sie als alleinige Funktionseinschränkung die Gewährung eines Erschwerniszuschlags rechtfertigen können (vgl OGH 10 ObS 187/10p – kein Erschwerniszuschlag für einen Neunjährigen mit schwerer Intelligenzminderung, der nach dem Heimtransport von der Schule nicht allein gelassen werden kann, ängstlich und überfordert auf neue Situationen reagiert und jede Nacht einmal Zuwendung benötigt).

2. 6Dem Kläger steht daher kein Erschwerniszuschlag zu. Allerdings ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, da Feststellungen dazu fehlen, welchen Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers bei den alltäglichen Verrichtungen, wie An- und Auskleiden, Körperpflege oder Einnehmen der Mahlzeiten, verursachen.

3Der Kostenvorbehalt für das Berufungsverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.

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