Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Bs95/25h•OLG Graz 10Bs95/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall zweite Alternative) StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 30. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Maga. Hüller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. Jänner 2025, GZ **-20a, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* der Vergehen (zu 1.) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall zweite Alternative) StGB und (zu 2.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB gemäß § 84 Abs 2 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem (rechtskräftigen) Schuldspruch zufolge hat A* am 29. April 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten B*
1. die Polizeibeamten RevInsp. C* und Insp. D*, somit Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltserhebung und seiner Einvernahme zu hindern versucht, indem er die offene Eingangstür zu seiner Wohnung, in deren Türrahmen sich die linke Hand des RevInsp. C* befand, gemeinsam mit B* unter Einsatz erheblicher Körperkraft unvermittelt zudrückte;
2. durch die unter Punkt 1. dargestellte Tathandlung den Polizeibeamten RevInsp. C*, somit einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser einen nicht dislozierten Bruch am Nagelkranz des kleinen Fingers der linken Hand erlitt.
Hingegen wurde der Angeklagte vom Vorwurf, er habe „am 09.05.2024 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch aussagt, indem er in dem gegen B* wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB geführten Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Leoben gegenüber der erhebenden Beamtin der Polizeiinspektion ** trotz Belehrung über sein Recht auf Aussageverweigerung wegen der Gefahr der Selbstbelastung gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO wesentliche Informationen durch Verschweigen seiner eigenen unter Punkt I. dargestellten Tathandlungen wegließ“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zum Freispruch traf das Erstgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) auf US 6 und 7 folgende Feststellungen: „A* wurde am 9. Mai 2024 in dem gegen B* wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge vernommen. Nach Wahrheitserinnerung und der ausdrücklichen Belehrung, dass Gegenstand der Zeugenvernehmung (nur) die B* zur Last gelegten Taten vom 29. April 2024 sind, sowie der Belehrung über sein Recht auf Aussageverweigerung wegen der (allfälligen) Gefahr der Selbstbelastung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO, sagte A* falsch aus, indem er seine eigenen, den nunmehrigen Schuldspruch bildenden Tathandlungen verschwieg. Zum Zeitpunkt der Einvernahme bestand kein Verdacht gegen A*. Da dem Angeklagten in der Aussagesituation bei Offenbarung seines Aussageverweigerungsgrundes aufgrund seiner Tathandlungen zum Nachteil der einschreitenden Beamten am 29. April 2024 die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch erstmalige Schaffung eines Anfangsverdachts drohte, legte er den Aussageverweigerungsgrund nicht offen.“
Damit stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte zu seinen Tathandlungen, die ausdrücklich nicht Thema der Zeugeneinvernahme waren (und zu denen er auch nicht befragt wurde), nicht aussagte.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die Zeugenvernehmung des A*, in welcher die erteilten Belehrungen dokumentiert sind, seine Aussage in der Hauptverhandlung gegen B*, in welcher er seine Aussage „richtigstellte“ sowie seine geständige Verantwortung.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall und Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der die Aufhebung des Freispruchs und primär – allenfalls nach Beweiswiederholung – ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten angestrebt wird sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Ziel der Anhebung des Strafmaßes (ON 22.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 dem Rechtsmittel Folge zu geben.
Der Behandlung des Rechtsmittels ist voranzustellen, dass die Bestimmung des § 288 StGB der strafrechtlichen Absicherung der Wahrheitsfindung durch das Gericht dient. Begangen wird die Tat – soweit hier relevant – von Zeugen durch die falsche Aussage bei der förmlichen Vernehmung zur Sache. Falsch bedeutet objektiv unrichtig, das heißt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Auch das vorsätzliche Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach gefragt wurde, ist eine falsche Beweisaussage, sofern die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Beweisthemas liegt (Plöchl in WK2 StGB § 288 Rz 29; Zöchbauer/Bauer in L/S StGB4 (2017) § 288 Rz 11; RIS-Justiz RS009615).
Die ausschließlich gegen den Freispruch vom Anklagevorwurf II. gerichtete Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Begründung der erstgerichtlichen Feststellung, wonach dem Angeklagten aufgrund seiner tatsächlichen Tatbeteiligung in der Aussagesituation am 9. Mai 2024 bei Offenbarung seines Aussageverweigerungsgrunds nach §157 Abs 1 Z 1 StPO die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung wegen eigener Tatbeteiligung durch die erstmalige Schaffung eines Anfangsverdachts drohte, als unvollständig zu kritisieren, verfehlt die Kriterien erfolgversprechender Freispruchsanfechtung (RIS-Justiz RS0127315 [T4]), weil sie die – einem anklagekonformen Schuldspruch jedenfalls entgegenstehende – erstgerichtliche Annahme, dass Gegenstand der Zeugeneinvernahme des A* am 9. Mai 2024 (ausschließlich) die dem B* zur Last gelegten Taten vom 29. April 2024 bildeten (US 6, dritter Absatz), unbekämpft lässt. Diese Feststellung steht mit Blick auf die vorangestellten Ausführungen zu § 288 StGB, wonach verschwiegene Tatsachen, die außerhalb des Beweisthemas liegen, keine Strafbarkeit nach § 288 StGB begründen, dem von der Berufungswerberin angestrebten Schuldspruch entgegen.
Auf die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche diese Feststellung missachtend Feststellungsmängel geltend macht, war daher nicht näher einzugehen.
Auch die Schuldberufung ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht gründete die eingangs referierte Feststellung zum abschließenden Beweisthema der Zeugeneinvernahme des A* am 9. Mai 2024 auf das unbedenkliche Vernehmungsprotokoll (ON 5.6, 4), wonach A* ausdrücklich über den Vernehmungsgrund belehrt wurde (und ihm auch keine Fragen zu eigenen Tathandlungen gestellt wurden) und die glaubhafte Zeugenaussage der vernehmenden Beamtin, die die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigte (ON 14.6).
Daran kann die Rechtsmittelwerberin, die mit teilweise spekulativer Begründung lediglich argumentiert, dass der Angeklagte in der Aussagesituation nicht dazu verhalten worden wäre, die Inanspruchnahme der Aussagebefreiung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu begründen und daher Aussagenotstand nach § 290 StGB vom Erstgericht zu unrecht angenommen worden wäre, keine Bedenken auslösen, sodass der Freispruch (im Ergebnis) zu Recht erfolgte.
Auch die Strafberufung reüssiert nicht.
Strafbestimmend ist in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB § 84 Abs 2 StGB mit einem Strafsatz von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Mildernd wirkt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie sein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und dass es teilweise – nämlich im Hinblick auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt – beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Erschwerend steht dem das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) gegenüber.
Unter dem Schuldaspekt wirkt sich der Widerstand gegenüber zwei Beamten zum Nachteil des Angeklagten aus.
Ausgehend von diesen Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen die Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen, die mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und seine geständige Verantwortung gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit weiterhin bedingt nachzusehen ist.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.