OLG Graz 10Bs153/25p

10Bs153/25pOberlandesgericht30.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs153/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00153.25P.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung der Abweisung des Antrags auf „Enthebung des bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B*“ zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch, AZ **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 (aF) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat B* (ohne zurechnungsunfähig zu sein unter dem Einfluss einer schweren Persönlichkeitsstörung mit unreifen narzisstischen, borderline-spezifischen und gemütsarmen Anteilen, einem Zustand nach Entwicklungsstörung mit psychotischen Symptomen und psychosexueller Entwicklungs- und Beziehungsstörung, welche nach Art und Schwere einer geistigen seelischen Abnormität im Sinn des § 21 Abs 2 StGB entsprechen) am 14. Februar 2006 in ** C* mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr von hinten ein Tuch um den Hals legte und sie damit minutenlang würgte, wobei er sinngemäß ankündigte, er werde jetzt anal mit ihr verkehren und alle Frauen umbringen, worauf er das Tuch lockerte und äußerte, als Gegenleistung müsse sie jetzt alles tun, was er verlange, worauf er Vaginalverkehr verlangte, welcher Forderung sie nachkam und ihn anschließend oral befriedigte.

Der Einweisungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB lagen die auf dem (in der Hauptverhandlung aktualisierten) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Univ.-Prof. Dr. D* basierenden Feststellungen zugrunde, dass bei A* eine schwere Persönlichkeitsstörung mit unreifen narzisstischen Borderline-spezifischen und gemütsarmen Anteilen, ein Zustand nach Entwicklungsstörung mit psychotischen Symptomen, psychosexuelle Entwicklungs- und Beziehungsstörung vorliegen, die im Zusammenwirken einer geistig seelischen Abnormität von höherem Grad entsprechen. Die Tat wurde im Zustand der Zurechnungsfähigkeit unter dem Einfluss dieser geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen. Es war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie die (damals) gegenständliche, insbesondere Vergewaltigungen begehen wird (US 14).

Die Freiheitsstrafe ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit seit 16. August 2010 vollzogen (IVV, ON 2.3, 2). Seitdem stellt die seit 8. Juli 2019 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogene Maßnahme den alleinigen Grund der Freiheitsentziehung dar.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2025 (ON 11) wies das Vollzugsgericht den Antrag des Untergebrachten auf Enthebung des bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* ab (Punkt I.). Weiters sprach es als Senat von drei Richtern aus Anlass der alljährlichen amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB aus (Punkt II.).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig (Poststempel vom 4. Juni 2025; ON 14, 2) angemeldete – im Zweifel auf beide Spruchpunkte bezogene – Beschwerde des Untergebrachten (ON 14, 1), die er nicht ausführte.

Die Oberstaatsanwaltschaft gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Zu Punkt I.:

Soweit sich die Beschwerde (isoliert) gegen die Abweisung des Antrags auf Enthebung des bestellten Sachverständigen wendet, ist sie nicht zulässig.

§ 163 StVG verweist für den Maßnahmenvollzug auf die sinngemäße Geltung der §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG. Zur gegenständlichen Bestellung von Sachverständigen trifft das StVG keine eigenen Regelungen, sodass insoweit auf die Bestimmungen der StPO zurückzugreifen ist (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs 5 StPO stehen die dort normierten Rechtsschutzinstrumente dem Beschuldigten nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Nur in diesem Verfahrensstadium kann daher ein Beschuldigter, dessen Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen (wegen behaupteter Befangenheitsgründe oder begründeter Zweifel an dessen Sachkunde) mit Beschluss abgelehnt wurde, gegen diesen gemäß § 87 Abs 1 StPO (gesondert) Beschwerde erheben (OLG Graz AZ 10 Bs 124/25y uvm; vgl Hinterhofer in WK StPO § 126 Rz 93, 166 und 170). Demgegenüber ist die Enthebung eines Sachverständigen und folglich auch dessen Bestellung auch im Vollzugsverfahren eine im Rahmen der diskretionären Gewalt des Vorsitzenden bzw des Einzelrichters getroffene Maßnahme (§ 254 Abs 2 StPO), gegen die – in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Hauptverfahren – ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel analog § 238 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zusteht (OLG Graz AZ 10 Bs 323/23k mwN). Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch nicht, weil ein Untergebrachter, der sich durch die (hier:) mangelnde Enthebung des Sachverständigen beschwert erachtet, dies ohnehin im Wege der Beschwerde gegen den die Sache abschließend erledigenden Beschluss (hier: die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) geltend machen kann. Fallbezogen stand demnach dem Untergebrachten gegen die Entscheidung, mit der sein Antrag auf Enthebung des bestellten Sachverständigen abgewiesen wurde, die Beschwerde nicht offen. Folge ist – in diesem Umfang – deren Zurückweisung.

Zu Punkt II.:

In diesem Umfang hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zum bisherigen Verfahrensgang, zu den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2 samt forensischer Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug [2.6]), der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.4), des Betroffenen (ON 2.7) zu dem im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Feldkirch ergangenen Urteil samt psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D* (VJ) und zum Inhalt der Strafregisterauskunft (ON 4) sowie zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.

Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 12 bis 14).

Der Sachbeurteilung voranzustellen ist, dass sich der angefochtene Beschluss auf die im Sinn des § 127 Abs 3 StPO mängelfreie Expertise des beigezogenen Sachverständigen stützen konnte. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers (ON 12.1), die unterstellt, der Sachverständige würde sich für die Begutachtung zu wenig Zeit nehmen, ist nicht zielführend, da es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Sachverständigen liegt, in welchem Umfang er die Begutachtung und Testungen für erforderlich erachtet und der Sachverständige in concreto überzeugend begründete, weshalb er an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Grundlagen sein Gutachten verfassen konnte (ON 8, 2).

Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen (ON 8), das mit der Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug (ON 2.6) und der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST, ON 5.1) in Einklang steht, ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.

Auf Basis des Sachverständigengutachtens in Verbindung mit den zitierten Stellungnahmen besteht bei A* weiterhin die unterbringungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-unreifen, schizoiden, borderline-spezifischen und gemütsarmen Anteilen und eine psychosexuelle Entwicklungs- und Beziehungsstörung.

Nach wie vor ist nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er sonst innerhalb von Wochen oder Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar dem Anlassdelikt entsprechende, gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung (Verbrechen der Vergewaltigung und der (an sich) schweren Körperverletzung) gerichtete Taten begehen wird.

Maßgebend ist insoweit die schon für die Anlasstat kausale schwere und chronifizierte, den Untergebrachten gefährlich machende psychische Störung. Obwohl A* bislang ausreichend therapeutische Angebote in Form von einzel- und gruppentherapeutischen Verfahren gemacht wurden, die individuell geeignet sind, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken, ist es ihm nicht gelungen, hinsichtlich des Schweregrads und der Ernsthaftigkeit seiner Störung zu einem realistischen Problembewusstsein zu gelangen. Vor allem konnte die nach wie vor bestehende Abspaltung der der Tathandlung zugrunde liegende destruktive und sexuell eingefärbte Dynamik (als Abwehr nach innen und außen) nicht überwunden werden, die letztlich zu einer Blockade jeglicher therapeutischer Bemühung führt. Die Einzeltherapie musste daher im Jahr 2024 von der Therapeutin wegen „Stillstands“ beendet werden, da der Untergebrachte jedes sexuelle Begehren in Abrede stellte und folglich keine Auseinandersetzung mit dem Sexualdelikt erfolgen konnte. Vom Untergebrachten werden jegliche Affekte weiterhin „abgespalten“ und brechen dann in gewissen Situationen durch. Gleichzeitig verweigert der Untergebrachte mit dem Argument, es handle sich um Ressourcenverschwendung, die Teilnahme am therapeutischen Angebot. Nach wie vor stellt der Untergebrachte eine Vergewaltigung in Abrede und will sein Opfer „nur“ gewürgt haben, weshalb „es (seiner Ansicht nach) nur eine Körperverletzung“ gewesen sei. Er sei wegen „etwas“ eingesperrt, das er nicht gemacht habe. Soweit sein (sozialer) Rückzug im Vollzugsalltag respektiert werden kann, verhält er sich unauffällig. Ist der Kontakt zu unmittelbaren Betreuern unvermeidlich, was von ihm als „verfolgende“ Anwesenheit anderer wahrgenommen wird, führt dies bei ihm zu erheblicher Beunruhigung. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu aversiven und aggressiven Auffälligkeiten. Neben der schizoiden Wut mit dem Ziel des Unterbrechens des unerwünschten Kontakts können beim Untergebrachten dadurch auch paranoide Tendenzen angefacht werden, durch welche wiederum die schizoide Wut (im Sinne einer vorwärts gerichteten Verteidigung) eskaliert. Die beim Untergebrachten ebenfalls vorhandenen narzisstischen bzw maligne-narzisstischen psychopathischen Tendenzen münden in Rachefantasien, die eine als kränkend erlebte Situation (und zugleich alle Kränkungen) heimzahlen wollen und durch die das als verfolgend-bedrohlich erlebte Gegenüber (zuletzt die für ihn zuständige Psychologin) in Schach gehalten bzw ausgeschaltet werden soll. Vor diesem Hintergrund konnte eine eigentliche Deliktsbearbeitung bis dato nicht stattfinden. Insgesamt zeigt sich damit keine risikorelevante Veränderung im klinischen Zustandsbild oder bei den Behandlungsfortschritten (ON 2.6 und 8).

Aufgrund dieser Umstände muss das Weiterbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten mit Blick auf die relevanten Kriterien bejaht werden. Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, kann mangels hinreichenden Therapieerfolgs durch Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).

Umstände, die auf den Entfall oder eine maßgebliche Reduktion der Gefährlichkeit des Untergebrachten hinweisen, werden vom Untergebrachten nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.

Aus diesen Erwägungen besteht für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung kein Anlass.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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