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2R106/25t•OLG Innsbruck 2R106/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. D* E*, 2. F* E*, und 3. G* Co GmbH, FN **, alle vertreten durch Dr. Christian Girardi, Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 11.949,04, Unterlassung (bewertet mit EUR 6.000,--) und Feststellung (Interesse EUR 1.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 18.949,04), über die Berufung (Berufungsintersse EUR 1.000,--) der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.4.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird – soweit sie nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – dahin abgeändert, dass sie in Spruchpunkt 3. zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der Klägerin für sämtliche künftigen Schäden auf GSt 606/3 in EZ H* KG I* C*, welche aus der Bauführung der beklagten Parteien auf dem Grundstück Nr 607/3 in EZ J* KG I* C* resultieren, haften.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 892,04 (darin EUR 112,45 USt und EUR 217,35 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht EUR 5.000,--
Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer in Tirol gelegenen Liegenschaft im Ausmaß von 606 m² (in der Folge kurz „EZ H*“) mit ihrem darauf befindlichen Wohnhaus. Der Erst- und die Zweitbeklagte sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der daran angrenzenden, 842 m² großen, Liegenschaft (in der Folge kurz „EZ J*“). Die drittbeklagte Partei wurde von der Erstbeklagten und dem Zweiteklagten mit der Errichtung eines Gebäudes auf der EZ J* beauftragt.
Die Liegenschaft der Klägerin befindet sich in Hanglage, weshalb sie im Jahr 2007 eine Löffelsteinmauer errichten ließ, um ein ebenes Gartenniveau zu erreichen. Diese Mauer verläuft entlang der südlichen (gemeinsamen) Grundstücksgrenze der EZ H* und zwar von deren südöstlichem Eck nach Norden.
Mit Bescheid vom 7.6.2022 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses und die Errichtung eines Carports auf ihrer Liegenschaft EZ J*. Mit der Umsetzung des Bauvorhabens wurde in der Kalenderwoche 49/2022 begonnen. Dabei wurde das Wohnhaus umgebaut und westseitig in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundgrenze ein Zubau für einen Weinkeller an das bestehende Gebäude errichtet. Hiefür wurde von der mit diesen Arbeiten beauftragten Drittbeklagten im Bereich der Löffelsteinmauer eine ca 3 m tiefe Baugrube mit einer Wandneigung von ca 80° ausgehoben. Diese Baugrube wurde letztlich viel zu steil ausgeführt und nicht hinreichend abgesichert. Baugruben, die eine Neigung von mehr als 60° aufweisen, werden im Regelfall als nicht standsicher angesehen und erfordern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.
Infolgedessen kam es in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2022 im Bereich des Südostecks auf der EZ H* im östlichen Grenzbereich zur EZ J* zu einer Hangabrutschung. Dadurch stürzte ein Teil der Löffelsteinmauer, welche das höher gelegene Grundstück der Klägerin abstützte, ein. In der Folge bildete sich auf der Ostseite im Südosteck der EZ H* ein Hohlraum, wodurch sich der Geländestreifen mit dem ursprünglich auf der Krone der Löffelsteinmauer verlaufenden Zaun etwas absenkte. Negative Auswirkungen auf die Versorgung einer dort befindlichen Hänge-Himalaya-Zeder der Klägerin resultierten daraus nicht. Auch am Zierteich entstand durch die Hangabrutschung kein Schaden.
Eine Wiederherstellung der Löffelsteinmauer in den ursprünglich vorhandenen Zustand ist möglich, wobei die Wiederherstellungskosten samt Sanierung des Zauns brutto EUR 10.949,04 betragen. Für die Auffüllung des im Wurzelsystem der Hänge-Himalaya-Zeder entstandenen Hohlraums ist die Beiziehung einer ökologischen Bauaufsicht empfehlenswert. Die damit in Verbindung stehenden Kosten liegen bei maximal EUR 1.000,--.
Andere Folgeschäden aus der Hangabrutschung können nach erfolgter Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es ist nicht denkunmöglich oder ausgeschlossen, dass die beklagten Parteien in Zukunft auf ihrer Liegenschaft weitere Baumaßnahmen durchführen werden.
Dieser (gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 17.5.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst für den Behebungsaufwand die Zahlung von EUR 81.389,-- s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes sowie die Verpflichtung der beklagten Parteien, es in Hinkunft zu unterlassen, durch von ihnen durchgeführte bzw in Auftrag gegebene Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück das Eigentumsrecht der Klägerin an der EZ H* zu verletzen. Weiters begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche ihr künftig entstehenden Schäden auf ihrer Liegenschaft, welche aus der Bauführung der Beklagten auf der EZ J* resultierten. In der Streitverhandlung vom 14.2.2025 schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren auf EUR 11.949,04 s.A. ein (ON 46 S 8).
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet nur mehr die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, weshalb von einer detaillierten Wiedergabe des wechselseitigen Prozessvorbringens zum Zahlungs- und Unterlassungsbegehren abgesehen wird.
Zusammengefasst brachte die Klägerin zur begehrten Feststellung vor, dass sich infolge der Hangabrutschung unter ihrem Grundstück ein Hohlraum gebildet habe und es dadurch zu einer Absenkung ihrer darüber befindlichen Gartenfläche gekommen sei. Da die Beklagten weiterhin Baumaßnahmen auf ihrer Liegenschaft fortführten, könnten künftige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht nicht ausgeschlossen werden; auch das Eintreten weiterer künftiger Schäden und Spätfolgen aus den Baumaßnahmen der Beklagten sei nicht gänzlich auszuschließen. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Hinzu käme, dass es nach den Ausführungen des Bausachverständigen bei der Durchführung derart kleinräumiger Bauarbeiten schwierig sei, eine entsprechende Fachgfirma für die Schadensbehebung zu finden. Es sei daher auch möglich, dass die Klägerin mit höheren Schadenbehebungskosten konfrontiert werde, als dies vom Sachverständigen berechnet worden sei. Auch vor diesem Hintergrund bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht.
Die Beklagten bestritten und wendeten (zum noch gegenständlichen Feststellungsbegehren) zusammengefasst ein, dass laut Sachverständigengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit keine zukünftigen, derzeit nicht verwertbaren Schäden zu erwarten seien und daher kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem eingeschränkten Zahlungsbegehren von EUR 11.949,04 s.A. sowie dem Unterlassungsbegehren jeweils zur Gänze statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegebenen und im Rechtsmittelverfahren nicht strittigen Sachverhalt zugrunde. Es begründete die Abweisung des Feststellungsbegehrens zusammengefasst damit, dass einer geschädigten Partei das Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden abzusprechen sei, wenn weitere Schäden aus dem Schadensereignis ausgeschlossen werden könnten. Da nach den getroffenen Feststellungen Folgeschäden aus der Hangabrutschung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, sei das Feststellungsbegehren abzuweisen. Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin weiters vorgebrachte Argument, es könne zu höheren Schadenbehebungskosten kommen, weil es sich um kleinräumige Bauarbeiten handle, greife nicht, zumal der geltend gemachte Schaden festgestellt und abschließend habe beurteilt werden können.
Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Feststellungsbegehrens mit einer fristgerechten Berufung. Sie macht ausschließlich eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung des Ersturteils dahin, dass auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die beklagten Parteien begehren in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt:
Die Klägerin führt zusammengefasst ins Treffen, dass das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden nach der ständigen Judikatur nur dann zu verneinen sei, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden könnten. Das Feststellungsbegehren hätte daher nur dann abgewiesen werden dürfen, wenn auf der Sachverhaltsebene die Feststellung getroffen worden wäre, dass Folgeschäden auszuschließen seien. Nicht ausreichend sei hingegen, dass Folgeschäden bloß mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Die Judikatur verlange zumindest eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dies treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weshalb dem Erstgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen sei.
Im Übrigen hafte dem Ersturteil ein sekundärer Feststellungsmangel an, weil folgende weitere Feststellung zu treffen gewesen wäre:
„Es trifft aufgrund der Erfahrungen in der Praxis zu, dass es schwierig ist, Fachfirmen zu finden, die derartige kleinräumige Sanierungsarbeiten übernehmen, wodurch sich gegebenenfalls auch Abweichungen zu der vom Sachverständigen DI Dr. K* erstellten Kostenschätzung der Schadensbehebung über EUR 10.949,05 ergeben können.“
Auch auf Basis dieser ergänzend zu treffenden Sachverhaltsfeststellung wäre dem Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen, weil weder abschließend noch mit Sicherheit feststehe, dass der Klägerin in Hinkunft bei Durchführung der Sanierungsarbeiten nicht doch ein höherer Schadensbehebungsaufwand als die vom Sachverständigen kalkulierten Aufwendungen entstehe. Hilfsweise werde dieser Umstand auch als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Vorliegens eines Stoffsammlungsmangels geltend gemacht .
Dem zuletzt aufgeworfenen Kritikpunkt (dislozierte Verfahrensrüge) ist vorab zu entgegnen, dass Stoffsammlungsmängel nach der Definition des OGH solche materiellen Mängel sind, die die vollständige Erledigung der Sachanträge und eine erschöpfende Erörterung sowie gründliche Beurteilung der Streitsache hindern können. Es handelt sich dabei um inhaltlichen Gerichtsfehler während des Verfahrens, welche sich auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auswirken, ohne dass gegen eine ausdrückliche prozessuale Vorschrift verstoßen wird. Dazu zählt auch eine Nichtzulassung von Beweisen (§ 275 Abs 1 ZPO, RS0037055 [T7]), wie etwa eine unterlassene Einvernahme von zu entscheidungserheblichen Themen beantragten Zeugen oder die Nichteinholung eines beantragten Sachverständigengutachtens.
Ein derartiger Gerichtsfehler wird von der Klägerin hier nicht aufgezeigt. Sie beantragt vielmehr eine ergänzende Feststellung unter Zugrundelegung von gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen. Damit wird aber keine unvollständige Erledigung eines Sachantrags aufgezeigt, sondern eine Unvollständigkeit des Sachverhaltsbilds geltend gemacht, welche der Rechtsrüge zuzuordnen ist und keinen Verfahrensmangel begründet.
In der Sache sebst ist auszuführen:
1. Die Erhebung einer Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach (RS0038976). Das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO wird von der ständigen Rechtsprechung bereits dann bejaht, wenn auch nur die Möglichkeit“ künftiger Unfallschäden besteht (RS0038865, RS0038971, RS0038976, RS0039018). Umgekehrt fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (2 Ob 157/00b, 1 Ob 219/16m, 2 Ob 11/18h ua). In diesem Zusammenhang wurde vom OGH bereits wiederholt klargestellt, dass der Ausschluss „schlechthin und absolut“ zu sein habe (vgl 7 Ob 149/06x, 3 Ob 57/07i, 9 ObA 22/10s, 4 Ob 14/16m, vgl auch 2 Ob 58/07d:„gänzlich und mit Bestimmtheit“).
1.1. Diese Unterscheidung betrifft die Feststellungsebene, weil es sich dabei um eine Tatfrage handelt (8 Ob 138/17b). Als Beweismaß für die Feststellung, dass zukünftige Schäden ausgeschlossen sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (RS0038976 [T22], 8 Ob 138/17b uvm). Es ist die Aufgabe der Tatsacheninstanz, aufgrund einer vom Sachverständigen abgegebenen Prognose die notwendigen Schlüsse zu ziehen und eine eindeutige Feststellung dahin zu treffen, ob der Eintritt künftiger Unfallfolgen auszuschließen ist oder nicht. Die wörtliche Wiedergabe dieser Prognose eines Sachverständigen in den Feststellungen wird dieser Anforderung nicht gerecht, zumal sich schon feine sprachliche Differenzierungen in den Tatsachenfeststellungen entscheidend auf die Beurteilung des Feststellungsinteresses auswirken können (dazu ausführlich 2 Ob 11/18h).
1.2. In zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Judikat 2 Ob 162/05w aufgezeigt, dass ein Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen sei, wenn ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (vgl 4 Ob 232/06f, 2 Ob 7/08f, 7 Ob 31/15g, 7 Ob 73/16k). Lautet hingegen die Prognose dahin, dass künftige Unfallfolgen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden können, und wird sie als Tatsachenfeststellung wörtlich wiedergegeben, rechtfertigt dies deren Auslegung im Sinne des Ausschlusses künftiger Schäden. Eine derartige Feststellung bedeutet kein Minus gegenüber einem „absoluten“ Ausschluss (RS0132047).
Das Feststellungsinteresse wird vom OGH auch dann bejaht, wenn nach den Feststellungen „Spät- und Dauerfolgen nicht zu erwarten“ sind oder mit künftigen Unfallschäden „nicht zu rechnen“ ist (zB 7 Ob 87/07f mwN; 3 Ob 28/15m ) bzw wenn sich „mit höchster medizinischer Wahrscheinlichkeit keine Komplikationen ergeben werden“ (2 Ob 83/09h) oder Spätfolgen (bloß) „mit größter Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden können (9 ObA 22/10s).
1.3. Im konkreten Fall legte das Erstgericht dem Sachverhalt die Prognose, dass andere Folgeschäden aus der Hangabrutschung (als die durch die zugesprochene Schadenersatzleistung abgedeckten) nach der erfolgten Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Diese Feststellung kann nach Ansicht des erkennenden Senats in Anwendung der aufzeigten Grundsätze und mit Blick auf die oben zitierte Judikatur dahin ausgelegt werden, dass jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit offen bleibt, dass das schadensstiftende und von den Beklagten zu vertretende Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt der Klägerin ursächlich sein könnte und dies folglich nicht gänzlich auszuschließen ist, weshalb das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO zu bejahen ist.
Der von der Berufungswerberin zur Beurteilung dieser Frage gewünschten Sachverhaltserweiterung bedarf es daher nicht, weshalb die monierte sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.
Insgesamt war der Berufung der Klägerin somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in Richtung einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens abzuändern.
2. Auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat die – angesichts des auf das Feststellungsbegehren entfallenden Streitinteresses von EUR 1.000,-- verhältnismäßig geringfügige – Abänderung des Ersturteils zu Gunsten der Klägerin keinen nennenswerten Einfluss, weshalb keine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gefällt werden muss (7 Ob 52/24h uvm; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKo2 § 50 ZPO Rz 3).
3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Gemäß § 23a RATG gebührt für die Einbringung im ERV ein Folgeeingabezuschlag von EUR 2,60 (nicht EUR 5,--), zumal es sich bei der Berufung um eine Folgeingabe iSd Bestimmung handelt.
4. Da das noch berufungsgegenständliche Begehren nicht in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung des Feststellungsinteresses abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Begehrens EUR 5.000,-- nicht übersteigt.
5. Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.
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