OLG Innsbruck 11Bs178/25a

11Bs178/25aOberlandesgericht30.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs178/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00178.25A.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz zuständige Einzelrichterin Mag.a Hagen in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 2 und 7 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.6.2025, GZ B*-19:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A* wurde mit – gekürzt ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.6.2025, AZ B*, von den gegen ihn erhobenen, von der Staatsanwaltschaft den Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 4 und 7 StGB subsumierten Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 16).

Am 12.6.2025 beantragte der durch einen Verteidiger vertretene Freigesprochene den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung von EUR 6.686,16 (darin enthalten EUR 1.114,36 an USt und EUR 2,60 an Barauslagen) unter Auflistung der (zusammengefasst) erbrachten Verteidigungsleistungen wie folgt: Vollmachtsbekanntgabe, mehrere elektronische Akteneinsichten samt 4/2 Stunden Aktenstudium, 3/2 Stunden Einvernahme PI C*, 2/2 Stunden Hauptverhandlung sowie dem Antrag auf Verteidigerkostenbeitrag (ON 18).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund dem Freigesprochenen gemäß § 393a StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.000,-- und führte dazu begründend zusammengefasst aus, dass Akteneinsicht bei einem elektronisch geführten Akt nicht zu honorieren sei, die Anklage bei derselben Verantwortung im Ermittlungsverfahren wie in der Hauptverhandlung wahrscheinlich nicht erhoben worden wäre und demnach angesichts des Umfangs der Verteidigung sowie der Schwierigkeiten und des Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigung die Festsetzung des Pauschalbetrags mit EUR 1.000,-- angemessen erscheine.

Ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 5.686,16 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Freigesprochenen. Argumentativ wurde ausgeführt, dass mit Fassung der AHK vom 21.9.2023, kundgemacht am 28.9.2023, § 7 Abs 3 AHK geändert worden sei und seither wie folgt laute: „Der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG kann für die Einsichtnahme in den elektronischen Akt von Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden in der eignen Kanzlei angewendet werden, wobei Barauslagen, die für das Herunterladen und Ausdrucken anfallen, gesondert verrechnet werden können.“ Die Auslegung der Inanspruchnahme seines Aussageverweigerungsrechts zu seinem Nachteil, die zu einem geringeren Verteidigungskostenbeitrag führe, sei nicht in Einklang mit der StPO und der EMRK zu bringen (ON 20).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht im Recht.

Wird ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund nach § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000,-- nicht überschreiten.

Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen; ausschlaggebend soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 6).

Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) steht jeweils für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die – wie fallaktuell – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Zudem enthält der vorgeschlagene Gesetzestext auch neue Kriterien, die eine präzisere Bemessung ermöglichen. Es besteht daher nach dem vorliegenden Vorschlag kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen, vielmehr wird es angezeigt sein, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 nicht erfüllen, reichen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 8).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der durchschnittliche Aufwand an Verteidigungskosten für ein (Standard-)Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes) unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei dort verankerte (Erfolgs-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben) rund EUR 6.500,-- beträgt. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich dann von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 8). Beim Ersatzanspruch nach § 393a StPO handelt es sich lediglich um einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Ein gänzlicher Ersatz der Kosten steht daher nicht zu (Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist TP 7 für ein Aktenstudium nur anwendbar, wenn der Anwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss. Es muss daher sowohl die auswärtige Akteneinsicht notwendig sein (weil zB die Behörde keine Kopien herausgibt) wie auch die gesamte Akteneinsicht in Bezug auf die konkrete Causa zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Falls die Vollmacht noch nicht ausgewiesen ist, ist die Vollmachtsvorlage mit der Mitteilung, dass sie zu Zwecken der Akteneinsicht erfolgt, das billigste Mittel (TP 1 RATG); (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.77; vgl OLG Innsbruck 6 Bs 69/25k; OLG Innsbruck 7 Bs 80/25k, RIS-Justiz RI0100215). Für den Antrag des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).

Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob A* in der Nacht zum 26.9.2023 in ** fremde Sachen beschädigt habe.

Das Ermittlungsverfahren dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss knapp über 1,5 Jahre. Im Zuge dessen wurden ein Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen eingeholt (ON 4) und vier Zeugen einvernommen (ON 6.5 bis 6.8). Aktenkundig umfasste der Verteidigungsaufwand lediglich die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung am 1.4.2025 in der Dauer von vier Minuten (ON 6.4) und an der Hauptverhandlung am 2.6.2025 von 10.00 Uhr bis 10.45 Uhr (ON 15.1), wobei damit naturgemäß auch ein Aktenstudium verbunden war.

Davon ausgehend ist mit Blick auf das entstandene Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers – angelehnt an das von der Rechtsprechung ermittelte Standardverfahren – von einem Verfahren, das weit unter dem Durchschnitt liegt auszugehen, weshalb der Zuspruch von EUR 1.000,-- nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

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