OGH 14Ns51/25y

14Ns51/25yObergericht31.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns51/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00051.25Y.0731.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Dr. a.c. * S* wegen des Vergehens der Verletzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 11/24i des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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