OLG Graz 1Bs104/25s

1Bs104/25sOberlandesgericht31.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs104/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00104.25S.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Juli 2025, AZ ** (ON 22 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit (insgesamt) EUR 2.500,00 festgesetzt.

Begründung

begründung:

Am 4. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO ein und verständigte hiervon den Verteidiger des Genannten (ON 1.13).

Am 15. Juli 2025 beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 6.420,30 die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren in der Höhe von EUR 2.500 (ON 21).

Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte ihm das Erstgericht einen Kostenbeitrag von EUR 1.500 zu (ON 22).

Dagegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er den Zuspruch von weiteren EUR 1.000 begehrt (ON 23).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).

Der Umfang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens sowie die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde vom Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (ON 22.3,3).

Zusammengefasst handelte es sich um einen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers etwas unter jenem eines durchschnittlichen Standardverfahrens lag. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 2.500,00 für angemessen.

Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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