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6Bs210/25w•OLG Innsbruck 6Bs210/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.7.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der deutsche Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine zu ** des Landesgerichtes Feldkirch über ihn wegen dreier Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29.7.2026. Am 29.7.2025 hatte der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.6.2025 zu ** abgelehnt. Einer dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18.6.2025 zu 6 Bs 169/25s nicht Folge.
Mit Anträgen vom 7.6.2025 und 26.6.2025 (ON 2 und ON 4.3) begehrt der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.
Die Anstaltsleitung befürwortete diesen Antrag, wies jedoch auf eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.6.2025 hin, wonach A* auch nach Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes erneut nach Österreich eingereist und bereits dreimal durch die Justiz nach Deutschland ausgeliefert worden sei (ON 4.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend, dies zum einen aus generalpräventiven Gründen und zum anderen im Hinblick auf die erwähnte Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes ab und begründete dies im Hinblick auf die Verurteilung wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB mit generalpräventiven Erwägungen und mit der Missachtung des Aufenthaltsverbotes durch unmittelbare Rückkehr nach Österreich nach der Haftentlassung am 25.8.2011, weshalb zu erwarten sei, dass er trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich einreisen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, die generalpräventiven Erwägungen seien nicht ausreichend begründet und würden ohnehin mit Jahresende wegfallen. Seine Rückkehr nach Österreich trotz Aufenthaltsverbot liege nun 14 Jahre zurück. Seither sei er menschlich gereift. Sein weiteres Leben werde mit der Lebensgefährtin und deren Sohn in Deutschland stattfinden. Die negative Haltung des Gerichts würde den Verlust der Wohnung und der Arbeitsmöglichkeit bedeuten und sei für ihn existenzbedrohend.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Gegen A* wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B* vom 25.6.2013 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 4.5 und 4.6). Er verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 4.8) und ein Guthaben von EUR 886,14 (ON 4.9). Insoweit sind die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG somit aktenkundig.
Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B* vom 25.6.2013 (ON 4.6) geht hervor, dass gegen A* bereits mit Bescheid vom 18.4.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen worden ist, dessen Dauer mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes ** vom 16.6.2011 auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Eigenen Angaben zufolge sei er nach seiner Haftentlassung am 25.8.2011 und der Übergabe an die deutschen Behörden sogleich wieder zu Fuß nach Österreich zurückgekehrt und habe sich hier bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 19.12.2011 aufgehalten.
Am 12.11.2011 und 19.11.2011 beging A* in ** () die zu ** des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, in der Nacht zum 15.8.2017 in ** () ein Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB. Am 29.2.2024 lockerte er in ** () zehn Radschrauben der rechtsseitigen Räder des PKWs des Lebensgefährten seiner ehemaligen Freundin und entzog die Schrauben dauernd dessen Gewahrsam; am 29.7.2024 verursachte er in ** () alkoholisiert einen Verkehrsunfall (** des Landesgerichtes Feldkirch).
A* hat somit nicht nur im Jahr 2011, sondern in der Folge wiederholt und zuletzt mehrmals im Jahr 2024 gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot verstoßen. Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 2). Bereits mangels der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots somit zu Recht abgewiesen, weshalb auf generalpräventive Erwägungen im Sinne des § 133a Abs 2 StVG nicht mehr eingegangen werden muss.
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