OLG Innsbruck 7Bs153/25w

7Bs153/25wOberlandesgericht31.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs153/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00153.25W.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.1.2025, GZ **-20, sowie eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach der am 31.7.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Neuner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Weh öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Spruch

Den Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und der Staatsanwaltschaft wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben, die Freiheitsstrafe auf 12 Monate herabgesetzt, jener wegen der privatrechtlichen Ansprüche t e i l w e i s e Folge gegeben, der Zuspruch an den Privatbeteiligten Dr. B* C* bis auf einen Betrag von EUR 16,11 aufgehoben, dieser Privatbeteiligte mit einem Mehrbegehren von EUR 285,00 auf den Zivilrechtsweg verwiesen und der darüber hinausgehende Privatbeteiligtenanschluss des Genannten nach § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die dem Angeklagten gewährten bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1.), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2.), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3.) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (4.) schuldig erkannt.

Demnach habe er im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) am 04.10.2023 in **

Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, verurteilte ihn nach § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung von EUR 320,80 und nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Bezahlung von EUR 553,91 Teilschadenersatz an Dr. B* C* und EUR 250,-- Schadenersatz an die E* V.a.G als Privatbeteiligte je binnen 14 Tagen und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Unter einem fasste sie den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, die dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu ** gewährte bedingte Entlassung (Strafrest 1 Jahr 4 Monate und 15 Tage) zu widerrufen.

Gegen dieses Urteil richten sich unmittelbar nach Verkündung angemeldete Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 19, 9), die in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurden.

Die Berufung des Angeklagten zielt unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO darauf ab, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Angeklagten nach Durchführung einer Beweiswiederholung freizusprechen, in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen sowie die Entscheidung über den Verfall und den Zuspruch an die Privatbeteiligten aufzuheben. Damit verbunden wurde eine Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung mit dem Begehren, vom Widerruf der „bedingten Strafnachsicht“ abzusehen (ON 23).

Demgegenüber zielt das Rechtsmittel der Anklagebehörde mit dem Vorbringen unzureichender Gewichtung der vorliegenden Erschwerungsgründe darauf ab, die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 22).

Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 24). Der Angeklagte beantragt dem Rechtsmittel der Anklagebehörde, der Privatbeteiligte Dr. C* der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben (ON 23, 25 und Äußerung vom 30.6.2025).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht durchdringe, ihr aber hinsichtlich des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche teilweise Berechtigung zukomme, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber jedenfalls im Recht sei.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft dringt nicht, jener des Angeklagten im spruchgemäßen Ausmaß durch.

Soweit die Mängelrüge die Täterschaft des Angeklagten mit dem Vorbringen bestreitet, die an der Außenseite des Autos gefundene DNA-Spur reiche nicht hin, um darauf eine Verurteilung des Angeklagten zu gründen und dazu mit (beigeschlossenen) literarischen Auszügen und einem mit der gegenständlichen Strafsache nicht im Zusammenhang stehenden Strafverfahren argumentiert, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern argumentiert vielmehr auf Basis einer an dieser Stelle unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588 [T1]; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 431).

Soweit das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung zum Inhalt der dem Opfer weggenommenen Handtasche bemängelt wird (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) betrifft dieser Umstand zu Schuldspruch 1. keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0118720) und ergibt sich dieser dem Vorbringen zuwider aus dem bereits den entsprechenden Feststellungen in Klammer nachgestellten Beweismittel (hier: dem Schreiben des Dr. C* in ON 6.5 in US 5), auf die das Erstgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen ausdrücklich hingewiesen hat (erneut US 5). Der angezogene Begründungsmangel liegt damit nicht vor.

In Erledigung der Schuldberufung überprüfte der Berufungssenat die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Urteilsannahmen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhalts. Diese Überprüfung ergab keinerlei Bedenken an den entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Einzelrichterin konnte sich vom Angeklagten, der sich zum gegenständlichen Vorwurf nicht geäußert hat, einen persönlichen Eindruck verschaffen. Unter Berücksichtigung eines am äußeren Türgriff der Beifahrerseite gesicherten DNA-Treffers des Angeklagten legte sie ausführlich und lebensnah dar, weshalb sie - auch mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten - deshalb von seiner Täterschaft ausgegangen ist und wird diese Beweiswürdigung ausdrücklich auch vom Berufungssenat geteilt. Dem Argument der Schuldberufung, die an der Außenseite des PKWs „nicht näher definierte Mischspur“ reiche nicht aus, um den Angeklagten mit Sicherheit der Täterschaft zu überführen, ist zu entgegnen, dass laut Abschlussbericht der PI F* vom 28.3.2025 am Türgriff innen beifahrerseitig eine brauchbare weibliche (D1/470) und am Türgriff außen beifahrerseitig - sohin just im Nahbereich der eingeschlagenen Scheibe - eine brauchbare männliche DNA Spur (D2/471) gesichert werden konnten (ON 6.2, 4). Dabei ergab sich hinsichtlich Letzterer eine DNA-Treffermitteilung dergestalt, dass der Angeklagte als Spurenverursacher festgestellt werden konnte, von einer „nicht näher definierbaren Mischspur“ ist damit gerade nicht auszugehen. Daran ändert auch der von der Schuldberufung ins Treffen geführte Umstand, dass im Zuge der Durchsuchung der vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten Wohnung keine Beutestücke gefunden wurden, nichts. Mit Blick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten konnte die Einzelrichterin die subjektive Tatseite bedenkenlos aus den äußeren Geschehen ableiten.

Die Urteilsannahmen zur nur eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt konnte die Erstrichterin bedenkenlos auf das dazu eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen stützten. Dessen Befund ist auch aus der Wertung des Berufungsgerichts bestimmt, die mündlich in der Hauptverhandlung erörterte Expertise zudem deutlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar (Befund und Gutachten ON 12 und ON 19). Dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Sachverständigengutachten des beigezogenen Sachverständigen im Hinblick auf die Frage der punktuellen Schizophrenie schlüssig sei, war vom Berufungssenat nicht näher zu treten, weil dieser Antrag keine Mängel in Befund und Gutachten aufzuzeigen vermochte und damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0117263 [T2]; RS0097433).

Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zu bleiben. Diese tragen die Schuldsprüche. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.

Soweit die „Rechtsrüge“ aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ein Scheinkonkurrenzverhältnis (insoweit der Sache nach als Subsumtionsrüge aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO) moniert und in weiterer Folge auch einen Verstoß gegen Doppelverfolgungsverbote (Art 4 des 7. ZP EMRK, Art 50 GRC) geltend macht, leitet sie die behaupteten rechtlichen Konsequenzen nicht methodengerecht ab und erklärt nicht, warum Fälle echter Konkurrenz (zur Abgrenzungs- und Konkurrenzlehre zu § 127: Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 127 Rz 237 f zur dauernden Sachentziehung, Rz 269 f zur Urkundenunterdrückung und Rz 247 f zur Entfremdung unbarer Zahlungsmittel Rz 274 f]) einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot darstellen sollen (RIS-Justiz RS0116565; RS0117321). Inwieweit das Absorptionsprinzip aus § 28 Abs 1 StGB gegen Art 49 Abs 3 GRC verstoßen soll, wird ebensowenig aufgezeigt.

Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass die Einzelrichterin zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen hat:

Der zu den jeweiligen Tatzeitpunkten 26-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist ledig und mangels Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ob seines laufenden Asylverfahrens ohne Beschäftigung. Er bezieht EUR 370,-- Grundversorgung. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist für niemanden sorgepflichtig (ON 6.3, Seite 2 in ON 15).

Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist vier zählbare Eintragungen auf (ON 17):

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 16.4.2014, rechtskräftig seit 22.4.2014, wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen á EUR 4,-- sowie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 2 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn zu ** vom 1.3.2017, rechtskräftig seit 7.3.2017, wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 21.3.2018, rechtskräftig seit 11.9.2018, wurde die bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn zu ** vom 1.3.2017, rechtskräftig seit 7.3.2017, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 21.3.2018, rechtskräftig seit 11.9.2018, wurde er wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 8.5.2019, rechtskräftig seit 9.5.2019, wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf vorstehendes Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu ** vom 12.12.2019 wurde er aus 3 von 8 ** dem Vollzug der über ihn mit obiger Urteile und dem Widerrufsbeschluss (Landesgericht Feldkirch zu ** und **) gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks zum Stichtag 29.2.2020 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 22.7.2021, rechtskräftig seit 27.7.2021, wurde die bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 22.7.2021, rechtskräftig seit 27.7.2021, wurde er wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu ** vom 19.4.2022 wurde er aus dem Vollzug der über ihn mit obigem Urteile und dem Widerrufsbeschluss gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks zum Stichtag 6.5.2022 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Im Rahmen der Strafbemessung ging die Einzelrichterin zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB aus und wertete die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten mildernd, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, im Rahmen allgemeiner Strafbemessung zudem die Tatbegehung während offener Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch. Ausgehend davon sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete sie die ausgesprochene Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und verneinte die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 43a Abs 2 als auch (teil-)bedingter Strafnachsicht unter Hinweis auf das strafrechtlich massiv getrübte Vorleben. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt, zum Verfall ausgeführt, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Wert der Sonnenbrille, der blauen Lederhandtasche, der kleinen braunen Ledertasche sowie der Höhe des Bargelds der Verfallsbetrag mit EUR 320,80 festzusetzen war. Die Zusprüche an die Privatbeteiligten stützte die Einzelrichterin auf die getroffenen Feststellungen und die zur Anwendung zu gelangenden Bestimmungen der §§ 369 StPO und 273 ZPO.

Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts sind zutreffend und auf der mildernden Seite durch den Umstand zu ergänzen, dass das Mobiltelefon, die Geldtasche und die Bankomatkarte sichergestellt werden konnten. Ausgehend davon sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist mit Blick auf das Unrecht der Tat und die Täterpersönlichkeit die ausgemittelte Freiheitsstrafe von 16 Monaten eine etwas zu strenge Sanktion, die deshalb in Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten auf 12 Monate herabzusetzen war, womit die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft nicht durchdringen konnte. Mit Blick auf das massiv strafrechtlich getrübte Vorleben des Angeklagten ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht oder ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 oder 3 StGB schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.

Dem sich unsubstantiiert gegen einen Verfall aussprechenden Berufungsvorbringen ist zu erwidern, dass das Gericht nach § 20 Abs 1 StGB Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären hat. Soweit die dem Verfall nach Abs 1 leg cit unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 leg cit erlangten Vermögenswerten entspricht (Wertersatzverfall).

Ausgehend von den Urteilskonstatierungen entnahm der Angeklagte aus dem Fahrzeug die blaue Lederhandtasche der Zeugin D* C* im Wert von zumindest EUR 160,--, in der sich ua eine Geldtasche im Wert von zumindest EUR 36,95, Bargeld von zumindest EUR 70,--, eine Sonnenbrille im Wert von EUR 150,80, eine kleine braune Ledertasche im Wert von zumindest EUR 100,-- sowie ein ** im Wert von zumindest EUR 500,-- befanden (US 4).

Von diesen Gegenständen konnten in weiterer Folge die kleine Geldtasche sowie das Mobiltelefon sichergestellt werden (US 5, Schreiben Dr. C* ON 6.5), sodass sich der Angeklagte mit Blick auf die hinreichend deutlichen Konstatierungen zu den zugeeigneten und damit durch die Tat erlangten Wertgegenständen (RIS-Justiz RS0134603) durch den Ausspruch eines Wertersatzverfalls in Höhe von EUR 320,80 nach § 20 Abs 3 StGB (für augenscheinlich Bargeld von EUR 70,--, eine Sonnenbrille im Wert von EUR 150,80 und eine kleine Ledertasche im Wert von EUR 100,--) nicht beschwert erachten kann.

Teilweise Berechtigung kommt auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu.

Voraussetzung für die Privatbeteiligung ist, dass die betreffende Person durch "eine" (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich "die" (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte, dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird. Privatbeteiligter kann somit nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinn des § 65 Z 1 StPO ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar (RIS-Justiz RS0130256, RS0096887; Spenling in Fuchs/Ratz, WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 25, 31 mwN; 14 Os 30/09g).

Daraus aber folgt anlassbezogen, dass nach der von ihm vorgelegten Schadensaufstellung Dr. B* C* hinsichtlich der Ansprüche Handtasche aus Leder (EUR 160,00), Bargeld (EUR 70,00), Neuanschaffung Sonnenbrille (EUR 150,80), Neubeschaffung Personalausweis (EUR 62,00), Rechnung Fotostudio für neue Passbilder (EUR 25,00) und Hälfte der pauschalen Unkosten (EUR 35,00) bloß rechtsgeschäftlicher Zessionar der Geschädigten D* C* ist, sodass seine darauf bezogene Erklärung, sich dem Strafverfahren auch in diesem Umfang (von gesamt EUR 502,80) als Privatbeteiligter anzuschließen, als unzulässig nach § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen ist, was auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich ist (Spenling aaO Rz 56).

Hinsichtlich der von ihm selbst als Geschädigtem geltend gemachten Ansprüche verbleiben damit jene aus der Rechnung G* Lins/Einbau neue Scheibe über EUR 172,51 und der Rechnung H*/Einbau neuer Schlösser im Haus ** über EUR 93,60 (zur Ersatzfähigkeit mittelbarer Schäden: Spenling aaO Rz 28; zur Ersatzfähigkeit vorbeugender Maßnahmen: RIS-Justiz RS0109874 [T 2, T3]) sowie die Hälfte der pauschalen Unkosten von EUR 35,00, wobei Letztere nicht nachvollziehbar sind und daher bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben haben. Von dem damit verbleibenden Betrag von EUR 266,11 wurden von der E* V.a.G an ihren Versicherungsnehmer Dr. B* C* Schadensleistungen von EUR 250,00 erbracht (ON 18.2), sodass die Ansprüche in diesem Umfang im Wege der Legalzession nach § 67 VersVG auf die E* V.a.G. übergegangen sind. Deren Leistung steht damit unzweifelhaft im kausalen Zusammenhang mit dem abgeurteilten Tatgeschehen, sodass der entsprechende Zuspruch an die Versicherung keinen Bedenken begegnet und damit der Zuspruch an den Privatbeteiligten Dr. B* C* ausgenommen eines restlichen Betrags von EUR 16,11 aufzuheben und der Genannte mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.

Damit war insgesamt wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Diese gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

Zur Beschwerde des Angeklagten:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs war der davon logisch abhängige Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und hatte das Berufungsgericht darüber selbst zu entscheiden (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886, RS0101859).

Zumal der einschlägig vorbestrafte Angeklagte innerhalb aufrechter Probezeit der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung erneut delinquierte und ihn bislang wiederholt angeordnete Bewährungshilfen nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten konnten, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe unumgänglich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein Absehen vom Widerruf würde trotz der ihm von der Bewährungshilfe attestierten grundsätzlich positiven Zusammenarbeit und der positiven Zukunftsprognose bei Fortsetzung der medizinischen Behandlung jegliche Warnfunktion beim rückfallslabilen Angeklagten verfehlen.

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