OLG Innsbruck 11Bs46/25i

11Bs46/25iOberlandesgericht04.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs46/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00046.25I.0804.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom (richtig:) 9.2.2025, AZ ** (= GZ B*-59 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zu B* infolge einer Sachverhaltsdarstellung des C* ein vorerst gegen eine unbekannte Täterschaft, zwischenzeitlich gegen A* geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB.

Ausgehend von Ungereimtheiten im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 1.7.2019 verstorbenen D*, in welchem EUR 300.000,00 verschwunden und nicht mehr auffindbar waren, erfolgte zur Überprüfung und Konkretisierung des in der gerichtlich bewilligten Anordnung vom 18.8.2022 (am 17.8.2022 vorab mündlich bewilligt; ON 14) näher angeführten Tatverdachts, wonach A* als Rechtsanwalt und Treuhänder zum einen dazu beigetragen habe, den Restkaufpreis von EUR 300.000,00 aus einem Hausverkauf des D* dem Zugriff von dessen Gläubigern zu verunmöglichen und zum anderen entgegen dem Treuhandauftrag und seinen Angaben, einen Betrag von EUR 300.000,00 D* zu überlassen bzw überlassen zu haben, sich den überwiegenden Teil dieses Geldes mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet habe und er sich darüber hinaus über ein eingeschlagenes Fenster in das leerstehende Haus des D* begeben und dort Unterlagen gesucht und in der Folge mitgenommen habe, insbesondere zur Klärung des Verbleibs dieses Geldes am 17.8.2022 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in dessen Wohn-, Büro- und Lagerräumlichkeiten. In den Büroräumlichkeiten wurden im Beisein eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer Akten, das Mobiltelefon der Firma „E*“, das Firmen i-Pad, ein Ordner privat, ein Ordner „F*“, drei Kontenübersichten der G*, der Firmen-Mailaccount sowie alle digitalen Informationen zu „D*“ sichergestellt, wobei der Beschuldigte der Maßnahme widersprach und die Versiegelung, mit Ausnahme der drei Kontenübersichten der G*, beantragte. Sämtliche sichergestellten Gegenstände wurden daraufhin umgehend versiegelt. Eine Entscheidung nach § 112 Abs 2 dritter Satz StPO ist noch ausständig.

In der Folge stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er zu den vermeintlichen Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig bzw zumindest in seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (ON 29).

Das von der Staatsanwaltschaft Feldkirch hierauf eingeholte Sachverständigengutachten H* vom 31.5.2023 (ON 34) führt zusammengefasst folgendes Ergebnis an:

„1. Der Betroffene A* leidet auf psychiatrischem Gebiet an einer bipolaren affektiven Störung. Zum Zeitpunkt der Taten lag bei ihm eine ausgeprägte manische Phase, somit eine Geisteskrankheit im Sinn des § 11 StGB vor.

2. Sämtliche Taten (26.3.2018, Anfang Oktober 2019, Zeitraum zwischen 10.4.2019 und 29.1.2020) hat er im Zusammenhang mit dieser zu den Geisteskrankheiten im Sinn des § 11 StGB zählenden Gemütskrankheit verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht dispositionsfähig war.

3. Eine konsequente Weiterführung der derzeit stattfindenden fachärztlichen psychiatrischen Behandlung ist dringend indiziert.“

Ein daraufhin vom Beschuldigten gestellter Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens nach § 108 Abs 1 StGB (ON 37) wurde vom Einzelrichter mit der Begründung abgelehnt, dass die Staatsanwaltschaft ein ergänzendes Gutachten bei H* in Auftrag gegeben habe, sohin zentrale Fragen die Zurechnungsfähigkeit betreffend noch nicht endgültig geklärt seien (ON 53).

Nach Vorliegen des inhaltlich das erste Gutachten bestätigende Ergänzungsgutachtens vom 19.2.2024 (ON 52) stellte der Einzelrichter über neuerlichen Antrag des Beschuldigten das Ermittlungsverfahren mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß § 108 Abs 2 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 11 StGB ein. In der Begründung setzte sich der Einzelrichter nach Wiedergabe der schriftlichen Gutachten mit der Bestimmung des § 108 StPO in der seit 1.1.2025 geltenden Fassung ausführlich auseinander und kam zum Ergebnis, dass der im Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei, wonach zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte zu den aktuell bekannten Tatzeitpunkten/-räumen nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Anhaltspunkte für weitere strafrechtlich relevante Handlungen würden nach dem derzeitigen Akteninhalt und Ermittlungsstand nicht vorliegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, wobei in erster Linie auf die Begründung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Hausdurchsuchung (ON 14) verwiesen wurde. Darüber hinaus wurde ausgeführt, im angefochtenen Beschluss sei übersehen worden, dass im Gutachten des Sachverständigen H* offen bleibe, „ob der Beschuldigte [...] im gesamten Tatzeitraum schlichtweg in Bezug auf jedwede mögliche mit Strafe bedrohte Handlung unfähig gewesen [sei], gemäß seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit zu handeln“. Dies sei insbesondere deshalb relevant, weil seine Verhaltensweisen nach der Verdachtslage durchaus auch den Tatbestand der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (ZV A* vom 30.10.2019; ON 9.4, S 11ff) sowie jenen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (ON 58.2) erfüllen könnten. Darüber hinaus seien die weiteren Geschehnisse und die Rolle des Beschuldigten rund um eine aus dem veruntreuten Geld bezahlte Rechnung und die Entstehung der vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgelegten Vorsorgevollmacht hinterfragenswert. Es werde auch übergangen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, sondern infolge dessen, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung im August 2022 sichergestellten und versiegelten und sich beim Haft- und Rechtsschutzrichter befindlichen Unterlagen bis dato nicht gesichtet und ausgewertet werden konnten. Diese Unterlagen könnten „allenfalls“ neue Erkenntnisse zutage bringen, allenfalls auch „andere Tatzeitpunkte oder auch strafbare Handlungen, die es dann einer Beurteilung zu unterziehen [gelte], was allenfalls weitere Gutachtensergänzungen erforderlich [machen könnte]“. Somit werde erst nach der Entscheidung des Haft- und Rechtsschutzrichters über die versiegelten Unterlagen und nach deren Sichtung und Auswertung abschließend beurteilbar sein, „ob es weitere noch aufzuklärende Verdachtsmomente [gebe]“, „ob es weiterer Ermittlungen [bedürfe]“ und wie das Ermittlungsverfahren zu einem Abschluss zu bringen sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich zur Beschwerde nicht.

Der Beschuldigte beantragte in seiner Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft, dieser keine Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 StPO dient grundsätzlich dazu, dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einhaltung der Prinzipien der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) und des Beschleunigungsgebots (§ 9) sowie mit Blick auf die rechtliche Beurteilung in puncto Vorliegen von Strafaufhebungs-, Strafausschließungs-, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Es soll sichergestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren nur so lange dauert, als es zur Überführung des Beschuldigten erforderlich und angemessen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einstellt, verletzt sie den Beschuldigten in seinem subjektiven Recht, nur solange von einem Ermittlungsverfahren betroffen zu sein, als eine realistische Überführungsmöglichkeit vorhanden ist (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 Rz 9 mwN). In diesem Sinn ist gemäß § 108 Abs 2 StPO das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Z 1), oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).

Der Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO fordert die Gewissheit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Demnach hat das Gericht das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende(n) Tat(en) nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Bei der vorzunehmenden Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grunde des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt erst im Hauptverfahren zur Anwendung (Pilnacek/Stricker aaO Rz 27 f mwN; Kirchbacher, StPO15 § 108 Rz 2).

Ausgehend vom vorliegenden, ergänzten und überzeugenden Sachverständigengutachten H* (ON 34 und ON 52), an dessen Richtigkeit das Oberlandesgericht keine Zweifel hat und das die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht ein weiteres Mal ergänzen oder durch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen überprüfen ließ, steht die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten zu sämtlichen, dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalten im Sinn des § 11 StGB fest. Die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte stellen auch keine Anlasstaten im Sinn des § 21 StGB für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum dar.

Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und sich aus der Sichtung der noch versiegelten Unterlagen „möglicherweise/allenfalls“ weitere, derzeit nicht bekannte Tatzeitpunkte/-räume oder auch andere strafbare Handlungen ergeben könnten, steht der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der diesem zugrunde liegenden Sachverhalten nicht entgegen und zielt das diesbezügliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft bloß auf erhoffte Zufallsfunde betreffend neuer, dem Ermittlungsverfahren gerade nicht zugrunde liegender Sachverhalte ab, da diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen und das Ermittlungsverfahren weitere Sachverhalte nicht umfasst.

Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.