Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ra64/25b•OLG Wien 8Ra64/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, , wider die beklagten Parteien 1. B, 2. C GmbH, 3. D* GmbH, alle **, wegen EUR 53.908,18 s.A. (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.6.2025, **-6, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit ihrer am 8.5.2025 bei Gericht überreichten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten, ihren vormaligen Arbeitgebern, EUR 53.908,18 brutto s.A. an laufendem Entgelt und Sonderzahlungen und beantragte unter einem, ihr die Verfahrenshilfe im Rahmen einer einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu bewilligen. Sie stützt ihre Entgeltansprüche auf ein aufrechtes oder nicht korrekt beendetes Arbeitsverhältnis. Trotz mehrfacher Mahnung sei keine Zahlung erfolgt. Ein Dienstzeugnis sei nicht erstellt worden, das Dienstverhältnis sei nicht korrekt beendet worden.
In einer Beilage schlüsselt sie ihre offenen Entgeltansprüche auf. Daraus folgt, dass sie Entgeltdifferenzen ab Februar 2023 bis August 2024 geltend macht und ausstehendes Entgelt ab September 2024 bis Jänner 2025.
Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk vom 29.4.2025. Offenbar war die Klägerin vor Klagseinbringung am Amtstag und gab dabei zu Protokoll, dass sie bereits mehrere Male bei der Arbeiterkammer gewesen sei. Diese habe sie auf die kollektivvertragliche Verfallfrist hingewiesen. Sie habe keinen Rechtsschutz von der Arbeiterkammer erhalten, da sie sich dazu entschieden habe, die Klage selbst einzubringen. Sie sei der Meinung, dass diese Frist bzw Klausel im Kollektivvertrag in ihrem Fall nicht zur Anwendung komme und ihre Forderungen berechtigt seien. Sie habe die Forderungen bereits mehrmals beim Arbeitgeber eingemahnt, zunächst über die Arbeiterkammer, dann auch selbst, aber keine Rückmeldung erhalten.
Mit Beschluss vom 30.5.2025 wurde der Klägerin vom Erstgericht aufgetragen, binnen 7 Tagen die schriftlichen Mahnungen, mit welchen sie ihr Entgelt gegenüber den Beklagten geltend gemacht habe, vorzulegen. Als Begründung wurde angeführt, dass dies zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe notwendig sei.
Daraufhin übermittelte die Klägerin ein Einschreiben vom 23.1.2025, mit welchem sie Entgeltdifferenzen von 22.2.2023 bis 12.8.2024 geltend macht, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für 2023 und 2024, Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen, Entgelt für geleistete Mehr- und Überstunden samt Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen für diesen Zeitraum, Dienstzettel, Dienstzeugnis und Gehaltsabrechnungen von 22.2.2023 bis 14.8.2024.
Weiters übermittelte sie ein Einschreiben vom 6.3.2025 (betreffend die Aufforderung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses) und ein Einschreiben vom 14.4.2025 (Aufforderungsschreiben der Arbeiterkammer Wien), mit welchem das Gehalt sowie Entgeltdifferenzen von 1.1.2024 bis 12.8.2024 sowie von 13.8.2024 bis 13.1.2025, Entgeltdifferenzen von 1.1.2024 bis 12.8.2024 sowie 13.8.2024 bis 13.1.2025, Entgelt für geleistete Mehr- und Überstunden von 1.7.2024 bis 12.8.2024 und 13.8.2024 bis 13.1.2025 samt Übermittlung der Arbeitsaufzeichnungen für diesen Zeitraum, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration aliquot für 2024 und 2025, Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung ab 14.1.2025 samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung, Gehaltsabrechnungen von 22.2.2023 bis 12.8.2024, Aushändigung eines Dienstzettels, Urlaubsaufstellung, Abmeldung bei der ÖGK und ein Dienstzeugnis geltend gemacht wurden (ON 5.4.).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig. Nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte seien Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibe die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt. Die Geltendmachung verjährter Ansprüche sei zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn, dass eine nicht die Prozesskosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung einer wahrscheinlichen Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde. Dies müsse auch für Verfallsfristen gelten. Da die Klägerin Ansprüche ab Februar 2023 geltend mache und evident sei, dass sich die Beklagten auf den Verfall der Ansprüche berufen werden, sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Bei Berücksichtigung der schriftlichen Mahnungen sei davon auszugehen, dass lediglich Monatsgehälter ab Juni 2024 nicht verfristet seien. Der weitaus überwiegende Teil der eingeklagten Forderungen sei verfristet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und ihr die Verfahrenshilfe zu gewähren. Im eventu beantragt sie die Zulassung der Revision zum Obersten Gerichtshof.
Der Akt ist dem Erstgericht zurück zu stellen.
Zwar war im vorliegenden Fall mangels Streitanhängigkeit das erstinstanzliche Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht zweiseitig (vgl RL0000045). In Anbetracht des von der Klägerin erhobenen Rekurses ist allerdings der Revisorin die Einbringung einer Rekursbeantwortung frei zu stellen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 72 ZPO Rz 6/1). Der Beschluss und der Rekurs sind dem Revisor zur allfälligen Rekursbeantwortung zuzustellen und der Akt nach Einlangen einer solchen bzw fruchtlosem Fristablauf neuerlich vorzulegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.