OLG Wien 33R111/25y

33R111/25yOberlandesgericht06.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R111/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00111.25Y.0806.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN **, , vertreten durch die Georges Leser Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2. C GmbH, FN **, **, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1.850.046,13 sA, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.4.2025, D18, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.839,30 bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Rekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Die Klägerin bringt vor, die Erstbeklagte hätte am 16.12.2021 bei Durchführung der von der Zweitbeklagten als Generalunternehmerin beauftragten Arbeiten die vor dem Haus **, auf einem öffentlichen Grund der Stadt ** befindliche 380 kVLeitung der Klägerin angebohrt und dadurch beschädigt. Die Beklagten hafteten solidarisch aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer vertraglichen und deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Sie hätten vor der Bohrung weder Einbautenerhebungen durchgeführt noch die notwendige vorherige Zustimmung der Stadt ** (MA **) eingeholt. Der Erstbeklagten fehle auch die notwendige Gewerbeberechtigung. Die Verträge zwischen der Zweitbeklagten und ihren Auftraggebern sowie jene zwischen den Beklagten selbst seien zudem solche mit Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin habe die Reparaturkosten der beschädigten Leitung zu tragen gehabt, wozu neben Eigenleistungen vor allem Fremdleistungen erforderlich gewesen seien.

Der Schaden der Klägerin errechne sich wie folgt:

Menge

Bezeichnung

Einzelpreis/Eur

Gesamtpreis/Eur

2

Spezialmonteur/Werkmeister; 100% [h]

90/1 Std

180

1 LE

Transport NTS9

5. 456/1 LE

5. 456

1 LE

Schaltung 110380kV

44. 047,80/1 LE

44. 047,80

1 LE

Zuschlag für Bauaufsicht lt.

70. 648,68/1 LE

70. 648,68

1 LE

KFZKosten

6. 171,29/1 LE

6. 171,29

1 LE

71m 380kVÖlkabel (400900103) á EUR 1.070

81. 287,90/1 LE

81. 287,90

1 LE

Firmenrechnungen lt. Beilage

1.586. 171,35/1LE

1.586. 171,35

1 LE

Firma Lagermaterial lt. SAP

2. 090,27/1 LE

2. 090,27

1 LE

Oberflächenwiederherstellung

83. 992,84/1 LE

83. 992,84

1 LE

Verwaltungskostenzuschlag

10. 000/1 LE

10. 000

Nettobetrag

1.850. 046,13

Davon umfasse die Position Firmenrechnungen (./W bis ./AC) folgende Rechnungen:

REDatum

Rechnung

Eur

9.5. 2022

E*1

970,90

6.12. 2022

E*2

9. 157,51

26.12. 2022

F*Rodung

2. 605,14

26.4. 2023

G*2

703. 117,61

28.4. 2023

G*1

329. 044,38

30.4. 2024

H* 2

13. 674,28

2.10. 2024

H* 1

527. 601,53

Summe

1.586. 171,35

Die Klägerin habe am 26.1.2022 gegenüber beiden Beklagten einen Teilschadensbetrag von EUR 1.000.000, gegenüber der Erstbeklagten mit Schreiben vom 16.4.2024 einen Gesamtbetrag von zumindest EUR 2.150.000 und gegenüber der Zweitbeklagten mit Schreiben vom 4.12.2024 den NettoGesamtbetrag von EUR 1.850.046,13 beziffert und fällig gestellt.

Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu I* (vormals J*) (Parallelverfahren) machte die Klägerin mit Mahnklage vom 10.11.2022 einen Teilbetrag von EUR 7.000 samt 4 % Zinsen ab 27.1.2022 gegen die Erstbeklagte geltend. Die Zweitbeklagte trat dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin bei.

Mit Schriftsatz vom 13.6.2024 dehnte die Klägerin die Klagsforderung auf einen Teilbetrag von insgesamt EUR 35.000 samt 4 % Zinsen ab 27.1.2022 aus. Die Erstbeklagte sprach sich ausdrücklich gegen die beabsichtigte Klagsänderung aus.

Aufgrund eines offenen Ablehnungsverfahrens gegen die dortige Richterin fand seit dem 13.6.2024 noch keine weitere Tagsatzung statt.

Mit der vorliegenden Klage vom 12.12.2024 vor dem Handelsgericht Wien zu D* begehrt die Klägerin von beiden Beklagten als Solidarschuldner die Zahlung der gesamten Schadenersatzforderung aus dem obigen Schadensereignis vom 16.12.2021, wobei gegenüber der Erstbeklagten die bereits im Parallelverfahren geltend gemachten EUR 35.000 abgezogen wurden.

Demnach seien die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 1.815.046,13 samt 4 % Zinsen aus EUR 1.000.000 ab 27.1.2022 bis 4.12.2024 und aus EUR 1.815.046,13 ab 5.12.2024 zu zahlen; die Erstbeklagte darüber hinaus 4 % Zinsen aus EUR 815.046,13 ab 17.4.2024 bis 5.12.2024 sowie die Zweitbeklagte weiters EUR 35.000 samt 4 % Zinsen ab 5.12.2024.

Die Erst und Zweitbeklagte wandten ua – zusammengefasst und soweit für das vorliegende Rekursverfahren relevant – die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ein. Es liege kein einheitlicher Gesamtschaden vor, sodass die einzelnen Teilpositionen aufzuschlüsseln seien. Die Klägerin stütze ihre Klage auf die Verletzung vertraglicher und deliktischer Verkehrssicherungspflichten, somit auf mehrere Rechtsgründe und Pflichtverletzungen, sowie auf unterschiedliche Schadenspositionen (Eigen und Fremdleistungen). Dem Klagsvorbringen sei nicht zu entnehmen, ob bzw. in welchem Ausmaß sich die Klägerin jeweils auf vertragliche oder deliktische Ansprüche stütze und in welchem spezifischen Ausmaß solche Ansprüche nicht bereits Gegenstand des Parallelverfahrens seien. Damit könne der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmt werden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Schadenspositionen einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich seien.

Die Klägerin erwiderte, dass keine objektive Schadenshäufung vorliege, weil nur eine einzige, einheitliche Schadenersatzforderung geltend gemacht werde, die aus einem einzigen, zeitlich genau bestimmten Schadensereignis resultiere. Bei einem einheitlichen Gesamtschaden bedürfe nach der Judikatur auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung.

Aufgrund der Einwände widmete die Klägerin jedoch vorsichtshalber – im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 18.4.2025 und im Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 23.4.2025 – die Teilforderung von EUR 35.000 im Parallelverfahren auf die Position Rechnung Fa. G* vom 26.4.2023, EUR 703.117,61.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die – ebenfalls erhobene, im Rekursverfahren aber nicht mehr relevierte - Einrede der Unzuständigkeit (1.) und auch jene der Streitanhängigkeit (2.).

Gegen den Beschluss „in seinem gesamten Umfang“, in Wahrheit aber inhaltlich nur hinsichtlich der Einrede der Streitanhängigkeit (Spruchpunkt 2.), richtet sich der vorliegende Rekurs der Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen werde.

Die Entscheidung über die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Die Klägerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Zweitbeklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, dem Rekurs der Erstbeklagten Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekursbeantwortung der Zweitbeklagten ist unzulässig.

1. Die Erstbeklagte argumentiert, dass die Klagebegehren in den beiden Verfahren nicht eindeutig abgegrenzt und unterscheidbar seien. Weder die Klagsausdehnung noch die Widmung seien derzeit im Parallelverfahren rechtswirksam erfolgt. Die Erstbeklagte habe sich auch ausdrücklich gegen die Klagsausdehnung ausgesprochen; es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Klagsänderung nicht zugelassen werde. Aufgrund des Zinsenbegehrens von „4 % aus EUR 1.000.000 ab 27.1.2022“ sei ersichtlich, dass der nunmehrige Streitgegenstand die gesamte am 26.1.2022 fällig gestellte Forderung von EUR 1.000.000 umfasse. Die im Parallelverfahren geltend gemachten EUR 7.000 seien Teil dieser EUR 1.000.000. Damit liege eine nicht abgrenzbare Überschneidung des Streitgegenstands vor. Die Klägerin hätte hier lediglich Zinsen aus EUR 993.000 bzw. nach Klagsausdehnung von EUR 965.000 geltend machen dürfen, damit eine Abgrenzbarkeit eindeutig ersichtlich würde.

2. Die Verpflichtung zu einer Aufschlüsselung des Klagebegehrens (§ 226 ZPO) besteht nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt davon ab, ob einzelne Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]; 1 Ob 166/24d).

Die Judikatur nahm etwa in folgenden Fällen einen einheitlichen , nicht weiter aufzugliedernden Anspruch an (vgl 1 Ob 166/24d Rn 44):

Bei einem Begehren auf Ersatz von Sanierungskosten wegen der Beschädigung einer Sache (1 Ob 99/07a [Schäden an nicht ohne Weiteres trennbaren Teilen der Liegenschaft]); auf Ersatz von Mängelbehebungskosten (8 Ob 135/03s [wobei weitere Schadenspositionen nur hilfsweise geltend gemacht wurden]; vgl auch 8 Ob 70/03g [Kosten der Neuherstellung einer Be- und Entlüftungsanlage]); auf entgangenen Gewinn wegen einer einheitlichen Vertragsverletzung (3 Ob 72/09y [Pkt II.2.]); bei Ansprüchen aus einer Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt mit einer Vielzahl von Einzelpositionen (4 Ob 241/14s [Pkt 4.2]); bei einem Begehren auf Ersatz von Spielverlusten aus einer Vielzahl einzelner (Automaten)Glücksspiele (4 Ob 199/16t [Pkt 2]); bei einem Begehren auf Ersatz des Mindererlöses als Nichterfüllungsschaden aus einem zunächst unterbliebenen Liegenschaftsverkauf (4 Ob 230/22k [Rz 10]).

Ausgehend davon liegt auch hier ein einheitlicher Gesamtschaden vor: Die Klägerin behauptet nicht verschiedene Schäden, sondern einen auf dieselbe Schadensursache (einmaliges Anbohren am 16.12.2021) zurückzuführenden Gesamtschaden an ihrer 380 kVLeitung mit mehreren unselbständigen Teilpositionen. Alle Teilpositionen betreffen die Reparatur dieser an einem bestimmten Punkt beschädigten Leitung.

Ist der Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung (RS0031014 [T28, T36]). Die von der Klägerin zwischenzeitig ohnehin in beiden Verfahren vorgenommene Widmung wäre daher rechtlich nicht erforderlich gewesen.

3. Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung (RS0034759).

Auf die Wirksamkeit der Klagsausdehnung im Parallelverfahren und die Frage, ob diese vom Gericht zugelassen werden wird, kommt es hier jedoch nicht an, weil sich – wie in der Folge aufzuzeigen ist – die eingeklagten Forderungen in keinem Fall überschneiden.

4. Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (RS0112945 [T4]). Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 232 bis 233 ZPO Rz 7; Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 § 233 ZPO Rz 1; RS0039233).

Streitanhängigkeit setzt die Identität der Parteien voraus. Nebenintervenienten des Erstprozesses (auch streitgenössische) werden nicht von der Streitanhängigkeit erfasst, wenn sie im Folgeprozess als Hauptparteien auftreten (Mayr aaO § 233 ZPO Rz 3 und 5). Gegenüber der Zweitbeklagten kann daher schon aus diesem Grund keine Streitanhängigkeit bestehen.

Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird nach herrschender Meinung durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; RS0037419; Rechberger/Klicka aaO Vor § 226 Rz 1 mwN).

Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen (RS0039155, insb [T10]).

Die Klägerin stützt sich in beiden Verfahren auf übereinstimmende rechtserzeugenden Tatsachen. Im Parallelverfahren begehrt die Klägerin von der Erstbeklagten einen Teilbetrag von EUR 7.000 (bis – soweit die Klagsausdehnung wirksam wird – EUR 35.000) samt jeweils 4 % daraus seit 27.1.2022 und im nunmehrigen Verfahren den EUR 35.000 übersteigenden Restbetrag von EUR 1.815.046,13 samt 4 % Zinsen aus EUR 1.000.000 ab 27.1.2022 bis 4.12.2024, aus EUR 815.046,13 ab 17.4.2024 bis 5.12.2024 sowie aus EUR 1.815.046,13 ab 5.12.2024.

Da sich die Kapitalbeträge – selbst bei späterer Wirksamkeit der Klagsausdehnung im Parallelverfahren – nicht überschneiden, gilt dies auch für die darauf gestützten Zinsenbegehren.

Entgegen den Ausführungen der Erstbeklagten betrifft das gestaffelte Zinsenbegehren im vorliegenden Verfahren nur den Restanspruch von EUR 1.815.046,13 und nicht die davon bereits in Abzug gebrachten EUR 35.000 des Parallelverfahrens. Die mit 26.1.2022 fällig gestellten EUR 1.000.000 waren auch nur als „Teilschadensbetrag“ bezeichnet. Unrichtig ist daher, dass die Klägerin im Folgeverfahren nur Zinsen aus EUR 993.000 bzw. nach Klagsausdehnung von EUR 965.000 hätte geltend machen dürfen.

5. Selbst mit rechtskräftiger stattgebender Entscheidung im Parallelverfahren wäre das nunmehrige Klagebegehren nicht erledigt (vgl RS0039196 [T10]), und zwar weder hinsichtlich des Kapitals noch in Bezug auf das Zinsenbegehren.

Es liegt daher zwischen den Verfahren keine Streitanhängigkeit vor. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

6. Die Rekursbeantwortung der Zweitbeklagten ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die Zweitbeklagte – wie sie selbst zutreffend anmerkt (ON 23, S 2) kein „Rekursgegner“ (iSd § 521a Abs 1 ZPO) der rekurrierenden Erstbeklagten ist und in diesem Schriftsatz auch nicht als solcher auftritt, sondern – ohne gesetzliche Grundlage – als eine Art Streithelferin der Erstbeklagten einschreiten möchte.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Zwischenstreit beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat zutreffend keinen Streitgenossenzuschlag verzeichnet.

8. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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