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11Bs202/25f•OLG Innsbruck 11Bs202/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.7.2025, AZ ** (= GZ **39 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 8.10.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen ** Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB. Nach seiner Festnahme am 4.4.2025 an seinem Wohnort in ** und seiner aufgrund des Europäischen Haftbefehles der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 16.4.2025 erfolgten Übergabe an die österreichischen Behörden wurde der Beschuldigte am 16.4.2025 in Österreich festgenommen und über ihn nach gerichtlicher Vernehmung am 17.4.2025 (ON 19) mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom selben Tag antragsgemäß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 2.5.2025 verhängt (ON 20).
Nach Durchführung der Haftverhandlung am 28.4.2025 wurde die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen mit Beschluss vom selben Tag – ebenfalls unbekämpft geblieben – erstmals fortgesetzt (ON 24).
In der Haftverhandlung am 28.7.2025 beantragte der Beschuldigte seine Enthaftung, in eventu gegen Anwendung gelinderer Mittel. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen (ON 38). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Enthaftungsantrag des Beschuldigten ab und setzte die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis längstens 29.9.2025 fort (ON 39).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, durch die Verteidigerin ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, die den dringenden Tatverdacht sowie die angenommenen Haftgründe bestreitet und in den Antrag mündet, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft abzuweisen und die Untersuchungshaft aufzuheben, in eventu gegen Anwendung gelinderer Mittel (ON 41).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Oberlandesgericht hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, er habe am 4.4.2025 um 01.50 Uhr in ** Verfügungsberechtigten der B* AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er maskiert und mit einer geladenen Schreckschusspistole der Marke „**“ den mitarbeiter C bedrohte, woraufhin dieser die Flucht ergriff und in weiterer Folge aus der Kasse EUR 740,-- entnahm und im Anschluss mit dem Bargeld flüchtete, wobei er noch im ** EUR 20,-- verlor.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zuwider aus den Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei, dargestellt in den Anlass und Abschlussberichten vom 4.4.2025 (ON 2), 28.4.2025 (ON 23) und 11.7.2025 (ON 37) sowie dem Sachverständigengutachten der Gerichtsärzte am Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität ** (GM**; ON 34).
Die Tathandlungen des maskierten Täters sind auf Videoaufnahmen der Überwachungskameras des ** ersichtlich (ON 31) und werden darüber hinaus von den Zeugen C* (ON 2, 9 ff), D* (ON 37.6) und E* (ON 37.7) nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Lichtbildern geschildert. Der Zeuge D* beschrieb zudem, wie er versuchte, den Täter an der Flucht zu hindern, wodurch sie beide zu Sturz gekommen seien. Der Täter sei ins Freie geflohen und er ihm gefolgt. Auf einem Parkplatz habe er feststellen können, wie der Täter in einen ** mit dem amtlichen () Kennzeichen ** eingestiegen und mit diesem Auto davongefahren sei. Dieses Fahrzeug wurde sodann kurz nach der Tat gegen 02.05 Uhr von einer Zivilstreife der ** Polizei auf der A (Verlängerung der A** nach dem **tunnel) in Fahrtrichtung ** wahrgenommen, was mit dem Tatzeitpunkt in Einklang zu bringen ist (ON 37.2, 6). Im Zuge der inzwischen eingeleiteten Observation an der Wohnadresse des Beschuldigten in **, **, konnte festgestellt werden, dass dieser gegen 03.50 Uhr des 4.4.2025 das Wohnobjekt betreten hatte und das von ihm verwendete Fahrzeug vor dem Wohnobjekt abgestellt war. Die Fahrtstrecke vom Tatort bis zum Wohnort des Beschuldigten in ** beträgt rund 174 km und beläuft sich die dafür benötigte Fahrzeit auf ca eine Stunde und 40 Minuten, was ebenfalls zeitlich mit dem Tatzeitpunkt sehr gut in Einklang zu bringen ist (vgl erneut ON 37.2, 6).
Im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten konnten mehrere tatrelevante Gegenstände aufgefunden und sichergestellt werden, und zwar eine schwarze Umhängetasche (eine solche wurde im Übrigen auch zur Tatbegehung verwendet) mit EUR 720,--, was genau der Raubbeute entspricht, eine leere Waffenbox samt Rechnungen für eine Schreckschusswaffe und Munition, die Beschreibung einer Schreckschusswaffe der Marke „“, welche genau jener Waffe entspricht, welche vom Täter verwendet und am Tatort zurückgelassen wurde, eine angebrochene Packung Munition der Marke „“, Kaliber 9 mm Knallpatronen, aus der von den insgesamt 50 Patronen 33 Stück fehlten und mit welcher Munitionsmarke die sichergestellte Tatwaffe geladen war (ON 37.2, 8 f). Die in der Wohnung weiters sichergestellten Kleidungsgegenstände und Schuhe konnten hingegen der Tat nicht zugeordnet werden. Das vom Beschuldigten benutzte Fahrzeug der Marke ** wurde - soweit für das Oberlandesgericht ersichtlich - von den ** Behörden nicht durchsucht (ON 37.2, 10).
Schließlich wurde die am Tatort vom Täter zurückgelassene Scheckschusspistole nach molekulargenetischen Spuren untersucht und konnten am Abzug der Waffe, am Magazin sowie am Griffstück molekulargenetische Spuren gesichert werden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind. So ergibt sich aus dem - auch von der Beschwerde nicht kritisierten - Sachverständigengutachten der GM**, dass die molekularbiologischen Untersuchungen des Abriebs Pistole Abzug SpB 08 und des Abriebs Magazin seitlich SpB 10 ein übereinstimmendes männliches Merkmalmuster ergaben, das der Beschuldigte trägt und dass die biostatistische Bewertung hiezu ergibt, dass sich das DNAMerkmalmuster der gegenständlichen zwei Spuren jeweils zumindest um den Faktor von einer Milliarde mal besser dadurch erklären lässt, dass es vom Beschuldigten als von einer zufälligen unbekannten Person stammt. Auch auf dem Abrieb Pistole Griffstück rechts SpB 06 fanden sich einzelne niedrige bis sehr niedrige Signale, welche zwar nicht in Form eines Merkmalmusters ausgedrückt werden konnten, in denen sich aber im direkten Vergleich auch Merkmale des DNAProfils des Beschuldigten wiederfinden, weshalb dieser hier als Spurenteilverursacher zu diesen Signalen nicht auszuschließen ist. Die molekularbiologische Untersuchung des Abriebs Pistole Griffstück links SpB 07 ergab das Vorliegen einer Mischspur in der zumindest die Merkmalmuster der nicht tatrelevanten Gelegenheitsperson F* und jene des Beschuldigten enthalten sind (vgl dazu ON 34.1).
Dieser, vom Erstgericht durchaus zutreffend als „erdrückend“ bezeichneten Beweislage stehen lediglich die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschuldigten entgegen, der zum einen nicht erklären konnte, weshalb seine Schreckschusspistole bei der Tatbegehung verwendet wurde und zum anderen eine gänzlich lebensfremde Verantwortung zusammengefasst dahingehend wählte, dass ihm offenbar jemand anderer etwas Böses wolle und ihn so irgendwie belaste und er einem anderen sein exklusives und teures Fahrzeug überlassen habe. Diese Verantwortung ist aber mit den vorliegenden Verfahrensergebnissen keinesfalls in Einklang zu bringen, insbesondere auch nicht mit den Beobachtungen des Zeugen D*, wonach der Täter unmittelbar nach der Tat auf der Flucht in das Fahrzeug des Beschuldigten eingestiegen und mit diesem davongefahren ist. Ebenfalls lässt sich die leugnende Verantwortung des Beschuldigten auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf zwischen Tatbegehung und der Sichtung seines PKWs kurz nach der Tat nach dem **tunnel und seinem Eintreffen an seinem Wohnort in ** in Einklang bringen.
Ausgehend von den dargestellten, den Beschuldigten massiv belastenden Verfahrensergebnissen liegt daher die hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschuldigte der Täter war. Zudem darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nach seinen eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren beschäftigungslos ist und lediglich bis März dieses Jahres Arbeitslosengeld bezog, über keinerlei Vermögen verfügt und lediglich von seinen Eltern finanziell unterstützt wird, ihn darüber hinaus Schulden wegen Unterhaltsrückständen treffen und er darüber hinaus zu monatlichen Unterhaltszahlungen von EUR 300,-- an seinen fünfjährigen Sohn verpflichtet ist.
Soweit die Beschwerde den dringenden Tatverdacht vorwiegend mit dem Argument bestreitet, in der Haftverhandlung am 28.7.2025 sei seitens der Verteidigerin der Antrag gestellt worden, „die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte angebliche Tatkleidung beizuschaffen, damit diese auch mit den Videoaufzeichnungen verglichen werden könne“, dieses Beweisergebnis aber noch nicht vorliege, der Sachverhalt daher noch keineswegs abschließend erhoben worden sei und dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe, übersieht sie, dass die vom Täter verwendete Kleidung und Schuhe – wie bereits oben ausgeführt – bei der Hausdurchsuchung von den ** Behörden nicht sichergestellt werden konnten und das Fahrzeug des Beschuldigten offenbar nicht durchsucht wurde. Dieser Umstand steht aber der Annahme des dringenden Tatverdachts keineswegs entgegen, wäre es dem Beschuldigten doch leicht möglich gewesen, die von ihm bei der inkriminierten Tat getragene Kleidung und Schuhe auf seiner Flucht zu entsorgen.
Aus dem dringenden Verdacht zum objektiven Tatgeschehen lässt sich zudem bedenkenlos die hohe Wahrscheinlichkeit ableiten, der Beschuldigte habe mit entsprechendem Tatvorsatz, auch betreffend die Verwendung einer Waffe und betreffend den erweiterten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt.
Im Falle der Erweislichkeit der dem dringenden Verdacht zugrunde liegenden Tat hätte der Beschwerdeführer das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verwirklicht und droht ihm im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Der weiteren Beschwerde zuwider steht der Wohnsitz des Beschuldigten in **, sohin einem EULand, der Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO nicht per se entgegen, weil die Einschränkung des § 173 Abs 3 erster Satz StPO hier aufgrund der Strafdrohung des § 143 Abs 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus nimmt aber auch das Oberlandesgericht aufgrund der dem Beschuldigten im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung trotz seiner bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit (die von ihm angesprochene lange zurückliegende Verurteilung samt Strafvollzug in ** ist mittlerweile getilgt [siehe ** ECRISAuskunft in ON 30]) drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und seinen nach wie vor bestehenden Verbindungen nach ** die Gefahr an, er werde auf freiem Fuß flüchten und sich dem Strafverfahren in Österreich entziehen.
In der oben dargestellten prekären finanziellen Situation des Beschuldigten und in der konkreten Art der inkriminierten Tatbegehung sind entgegen der weiteren Beschwerde jene bestimmten Tatsachen begründet, aufgrund derer die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, nämlich insbesondere erneut schwere Raubtaten unter Verwendung einer Waffe (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 674 mwN). Ausgehend davon liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Eine zugunsten des Beschuldigten eingetretene Änderung der Verhältnisse, unter denen die ihm angelastete Tat begangen worden ist, lassen sich dem Akteninhalt ebenfalls nicht entnehmen (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die beiden Haftgründe liegen in einer derartigen Intensität vor, dass ihnen weder durch die in der Beschwerde angeführten („Reisepassabnahme, Verpflichtung zu täglichen oder regelmäßigen Meldungen bei der Polizei“) noch durch die anderen in § 173 Abs 5 StPO angeführten gelinderen Mittel wirksam entgegengetreten werden kann.
Mit Blick auf die dem dringenden Verdacht zugrunde liegende massive Straftat und die im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartende erhebliche Freiheitsstrafe steht die seit 17.4.2025 andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 173 Abs 1 letzter Satz StPO).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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