OLG Innsbruck 11Bs189/25v

11Bs189/25vOberlandesgericht11.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs189/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00189.25V.0811.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* B* über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 16.7.2025, AZ ** (= GZ **-28 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben.

Die über A* B* verhängte Übergabehaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG f o r t g e s e t z t .

Gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss „erklärte“ eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck die mit Europäischem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts ** vom 21.1.2025 zum Aktenzeichen **, ** sowie mit Europäischem Haftbefehl des Appellationsstaatsanwaltes von ** vom 24.4.2025 zum Aktenzeichen ** begehrte Übergabe zur Vollstreckung folgender Freiheitsstrafen „für zulässig“ (Punkt I.) und bewilligte damit der Sache nach die Übergabe (vgl - worauf das Oberlandesgericht zuletzt bereits wiederholt hinwies - § 21 Abs 1 EU-JZG, wonach anders als in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG, in denen die Auslieferung vom Gericht für zulässig oder unzulässig zu erklären ist und im Anschluss der Bundesminister für Justiz über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung entscheidet [§§ 31 ff und 34 ARHG], in Übergabeverfahren nach dem EU-JZG das Gericht über die „Bewilligung oder Ablehnung“ der Übergabe entscheidet):

  • Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urteil Nr. ** des dreiköpfigen Strafgerichts **),

  • Freiheitsstrafe von 10 Jahren (Urteil Nr. ** des Drei-Mitglieder-Berufungsgerichts für Strafsachen ** bzw Urteil Nr. ** des Fünf-Mitglieder-Berufungsgerichts in **) sowie

  • Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Urteil Nr ** des Drei-Mitglieder-Berufungsgerichts für Strafsachen ** bzw Urteil Nr. ** des Fünf-Mitglieder-Berufungsgerichts in **).

Gleichzeitig wurde die über den Betroffenen mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.6.2025 verhängte und mit weiterem Beschluss vom 30.6.2025 fortgesetzte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO erneut fortgesetzt und ausgesprochen, dass die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm) § 29 Abs 5 ARHG (durch eine Haftfrist) nicht mehr begrenzt sei, wobei die Übergabehaft gegen die Anwendung des gelinderen Mittels der Leistung einer Sicherheit gemäß § 180 StPO in Höhe von EUR 7.500,00 sowie gegen die Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufzuheben sei (Punkt II.).

Zum Urteil im Europäischen Haftbefehl vom 21.1.2025 wurde ausgeführt wie folgt:

„Der Angeklagte (Nachname) B* (Nachname) A*, Sohn von C* wurde für schuldig befunden, am 28.04.2020 und 09.05.2020 in **, mehrere Handlungen begangen zu haben, die eine Fortsetzung desselben Verbrechens darstellen, und zwar mit Vorsatz und mit dem Ziel, einen illegalen finanziellen Vorteil zu erlangen, hat er das Eigentum einer anderen Person beschädigt, indem er jemanden durch wissentliche Darstellung falscher Tatsachen als wahr dazu verleitet hat, eine Handlung zu begehen, die mit einer finanziellen Verfügung verbunden ist. Konkret:

  • am 28.04.2020, während des Prozesses zur Ausarbeitung eines entsprechenden Kaufvertrages eines Mobiltelefons der Marke , mit dem Anzeigeerstatter D, hat letzteren fälschlich dargestellt durch eine entsprechende elektronische Anzeige auf der Social-Networking-Site „E“, wo er eine Benutzerseite eines Online- Shops unter dem Namen „F*” unterhielt, und anschließend durch telefonische Kommunikation fälschlicherweise vorgab, dass er in der Lage sei und beabsichtige, den Verkauf und die Lieferung des bestimmten Mobiltelefons für einen Barbetrag von 456 EUR durchzuführen, sowie dass er es über ein Transportunternehmen liefern würde, nachdem er den besagten Geldbetrag auf das bestehende (**) Bankkonto der G* eingezahlt hatte, das vom dritten Beklagten verwaltet wird, und ihn auf diese Weise überzeugte, ihm am 28.04.2020 den Betrag von 456 EUR zu zahlen, obwohl der wusste von vornherein Bescheid und hatte sich vorsätzlich dazu entschlossen, seiner vertraglichen Verpflichtung, das konkrete Mobiltelefon zu verkaufen und auszuliefern, nicht nachzukommen. Er hat dies nie getan und auch den erhaltenen Betrag nicht zurückgezahlt. Auf diese Weise beschädigte er das Eigentum des oben genannten Anzeigeerstatters mit dem Ziel, sich einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, in Höhe des entsprechenden Betrags von 456,00 EUR, den er an diese gezahlt hatte, und verursachte dadurch einen Schaden in gleicher Höhe am Eigentum des Anzeigeerstatters mit dem entsprechenden Ziel, sich selbst einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

  • am 09.05.2020, während des Prozesses der Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrags über den Verkauf eines Mobiltelefons der Marke , mit der Klägerin H, hat sie dieser gegenüber durch eine entsprechende elektronische Anzeige auf der Social- Networking-Site „E“, wo er eine Benutzerseite eines Online-Shops unter dem Namen „F*“ unterhielt, und anschließend durch die Kommunikation über die Anwendung „I*“ fälschlicherweise dargestellt, dass er in der Lage sei und beabsichtige, den Verkauf und die Lieferung des bestimmten Mobiltelefons für einen Barbetrag von 600 EUR durchzuführen, sowie dass er es über ein Transportunternehmen liefern würde, nachdem sie den besagten Geldbetrag auf das bestehende Bankkonto (**) der J* eingezahlt hatte, die vom dritten Beklagten verwaltet wird, und überzeugte sie so, ihm am 09.05.2020 den Betrag von 600 Euro zu zahlen, obwohl der Beklagte im Voraus wusste und bereits die Entscheidung getroffen hatte, die von ihm eingegangene vertragliche Verpflichtung zum Verkauf und zur Lieferung der spezifischen Mobiltelefons nicht nachzukommen, was er nie tat, noch erstattete er den eingezogenen Betrag zurück. Auf diese Weise hat der Beklagte, mit dem Ziel, sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Eigentum der oben genannten Klägerin in Höhe des entsprechenden an ihn gezahlten Betrags von 600,00 EUR beschädigt und damit am Eigentum des Klägers einen Schaden in gleicher Höhe verursacht, mit dem entsprechenden Ziel, sich selbst einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Art und rechtliche Einstufung der Straftaten und anwendbare Rechtsvorschrift/Gesetz:

Die gemeinschaftliche und fortgesetzte Betrugshandlung wird als Vergehen eingestuft und in den Bestimmungen der Artikel 386 §1 Absatz a des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 1, 14, 16, 17, 18b, 26 § 1a, 27 §§ 2-b-1°, 51, 53. 79, 98 und 386 des Strafgesetzbuches vorgesehen und bestraft.“

Zu den weiteren Urteilen im Europäischen Haftbefehl vom 24.4.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„Dieser Haftbefehl bezieht sich auf die folgenden Straftaten:

  1. Am 18.09.2014 gaben sie dem Kläger DI*, Sohn von BU*, wohnhaft in , wissentlich falsche Angaben, indem sie auf der Social-Networking-Website „E“ eine Werbenachricht eines nicht existierenden Reisebüros mit den Angaben „BM“ veröffentlichten, in der es hieß, sie würden ein Reisepaket nach ** für die Summe von 1.270 Euro anbieten. Nach telefonischer Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer ** führten sie das oben genannte Opfer in die Irre und überzeugten es, ihre Angaben preiszugeben. ** einer G*-Kreditkarte, die mit einem Betrag von eintausendfünfhunderteinundvierzig Euro und fünfzig Cent (1.541,50) belastet wurde, also dem maximalen Belastungslimit der Kreditkarte, wodurch ihr Eigentum durch den oben genannten Betrag geschädigt wurde und die Beklagten einen entsprechenden rechtswidrigen finanziellen Vorteil erlangten, die ihr die Tickets nie zugesandt hatten, da sie in Wirklichkeit nicht die Eigentümer des oben genannten Reisebüros waren und das oben genannte Urlaubspaket nicht zum Verkauf anboten, da sie bereits im Voraus die Entscheidung getroffen hatten, die Tickets nicht zu versenden, sondern die Anzahlung rechtswidrig einzutreiben.

Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:

a)Entscheidung Nr. ** des Drei-Mitglieder-Berufungsgerichtes für Strafsachen in **: Fälschung von Banknoten und anschließende Verbreitung von Falschgeld [Artikel 98, 207(a) 208§1(a) des damals geltenden Strafgesetzbuches]

b)Entscheidung Nr. ** des Drei-Mitglieder-Berufungsgerichtes für Strafsachen in **: Betrug als geringfügiges Vergehen, begangen und versucht, gemeinschaftlich und fortwährend [Art. 42§1, 45, 98, 386§1(a) des Strafgesetzbuches].“

Gegen Punkt I. dieses Beschlusses (Bewilligung der Übergabe) erhob der Betroffene rechtzeitig Beschwerde, die er schriftlich durch seinen Verteidiger auch näher ausführte (ON 29). Über diese wird vom Oberlandesgericht gesondert nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung entschieden.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen Punkt II. dieses Beschlusses Beschwerde, die in den Antrag mündet, das Oberlandesgericht wolle in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die über den Betroffenen verhängte Übergabehaft auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortsetzen und jedenfalls den Ausspruch auf Aufhebung der Untersuchungshaft unter den in § 180 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen ersatzlos ausscheiden. Begründend wurde vorgebracht, das Landesgericht Innsbruck habe den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr übersehen und die Aufhebung der Übergabehaft gegen die in § 180 Abs 1 StPO genannten gelinderen Mittel beschlossen. Nach den vorliegenden Europäischen Haftbefehlen sei der Betroffene bereits dreimal verurteilt worden und zwar wegen zwischen 10.12.2012 und November 2014 begangenen gewerbsmäßigen Betrugs im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (46 Fakten), wegen Besitzes und Weitergabe von falschen Banknoten am 21.6.2017 sowie erneuten Betrugs am 8.4.2020 und 9.5.2020 (zwei Fakten). Somit würden auch jene bestimmten Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Gefahr bestehe, dass der Betroffene auf freiem Fuße eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen und einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen werde, weshalb der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Unrecht nicht angenommen worden sei. Darüber hinaus liege aufgrund der vorliegenden Urteile (18 Monate Freiheitsstrafe, 10 Jahre Freiheitsstrafe und 5 Jahre Freiheitsstrafe) kein Fall der obligatorischen Anwendung der in § 180 Abs 1 StPO genannten gelinderen Mittel vor. Diese würden überdies auch nicht ausreichen, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.

Der anwaltlich vertretene Betroffene äußerte sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft binnen offener Frist nicht.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.

Ein Europäischer Haftbefehl kann gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen. Nach § 4 Abs 3 EU-JZG ist für eine Entscheidung unter anderem nach Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist. Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung von Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich (§ 4 Abs 4 EU-JZG).

Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß (Abs 2 leg cit). Gemäß § 29 Abs 1 ARHG darf die Auslieferungshaft (hier: Übergabehaft) nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung (hier: Übergabe nach dem EU-JZG) unterliegende Straftat begangen habe. Auf die Übergabehaft sind die Bestimmungen der Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.

Die Zulässigkeit der Übergabe selbst ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 ARHG keine Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Übergabehaft. Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Übergabe nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung der „(hier) Übergabe unterliegen muss“ (RIS-Justiz RS0120452 [T5], RS0121295), wovon anlassbezogen auszugehen ist. Den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts ** vom 21.1.2025 sowie des Appellationsstaatsanwaltes von ** vom 24.4.2025 liegen 49, in den Europäischen Haftbefehlen detailliert aufgelistete Straftaten zugrunde, die zu insgesamt drei Verurteilungen durch griechische Gerichte geführt haben. Von den den Europäischen Haftbefehlen ausstellenden Behörden wurden die Straftaten jeweils einer dem Anhang I, Teil A zum EU-JZG genannten Kategorie von Straftaten zugeordnet, nämlich jener des Betrugs und der Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung. Aus den Europäischen Haftbefehlen ergibt sich zudem, dass der Betroffene die verhängten Freiheitsstrafen noch zur Gänze zu verbüßen hat, sohin Freiheitsstrafen von 18 Monaten, 10 Jahren und 5 Jahren, welche die von § 4 Abs 2 EU-JZG normierte Untergrenze von 4 Monaten bei weitem übersteigen.

Die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Übergabehaft setzt überdies voraus, dass ein Haftgrund im Sinn des § 173 Abs 2 StPO vorliegt. Dies ergibt sich wiederum aus dem Verweis in § 18 Abs 2 EU-JZG auf § 29 Abs 1 zweiter Satz ARHG, der seinerseits eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft anordnet. Die Annahme eines Haftgrunds muss auf bestimmten Tatsachen beruhen. Diese müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und dürfen nicht nur allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatschen die Gefahr besteht, der Betroffene werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Bei der Einschätzung der Fluchtgefahr ist auf die im ersuchenden Staat zu verbüßende(n) Freiheitsstrafe(n) und die in § 173 Abs 3 StPO genannten Umstände (geordnete Lebensverhältnisse, wie soziale, familiäre und berufliche Bedingungen, fester Wohnsitz) Bedacht zu nehmen. Der Betroffene hat seinen eigenen Angaben zufolge ** im Jahr 2018 verlassen, zunächst in ** gelebt und ist erst im Mai 2025 nach Österreich gekommen, wobei er polizeilich nicht gemeldet ist und ein Nachweise über die von ihm behauptete Beschäftigung nicht vorliegt.

Seine widersprüchlichen Angaben, wonach er von Strafverfahren in ** teils Kenntnis gehabt habe und auch in Untersuchungshaft gewesen sei, im Weiteren jedoch weder Ladungen noch Urteile zugestellt erhalten habe und er seit 2018 in ** gelebt hat, untermauern in Zusammenschau mit der ** ECRIS-Auskunft (die neben den diesem Verfahren zugrunde liegenden drei noch weitere 11 einschlägige Verurteilungen aufweist) und den laut Europäischem Haftbefehl noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen einen hohen Fluchtanreiz. Das Beschwerdegericht bejaht daher die konkrete Gefahr, der Betroffene werde sich auf freiem Fuß wegen des Ausmaßes der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen im Ausstellungsstaat durch Flucht bzw Verborgenhalten dem weiteren Übergabeverfahren und damit der Strafvollstreckung im Ausstellungsstaat entziehen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vorliegt.

Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend auf, dass sie in der Haftverhandlung am 16.7.2025 durch ausdrücklichen Verweis auf den schriftlichen Antrag vom 8.7.2025 (ON 1.10) die Fortsetzung der Übergabehaft auch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO beantragte (ON 27, 1) und dies vom Erstgericht offenbar übersehen wurde. Weil der angefochtene Beschluss zum weiters beantragten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr demnach keinerlei Ausführungen enthält, haftet ihm ein formeller Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) an. Da aber bei Beschwerden (auch) gegen die Fortsetzung der Übergabehaft vom Oberlandesgericht stets in der Sache zu entscheiden ist (§ 89 Abs 2b StPO), kommt Kassation nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO nicht in Betracht.

Die Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr in der Beschwerde neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch jenen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO, nicht mehr hingegen auch wegen lit a leg cit. Wie bereits oben ausgeführt, äußerte sich der Betroffene dazu nicht.

Dieser von der Beschwerde begehrte weitere Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatschen die Gefahr besteht, der Betroffene werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Übergabeverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b), oder eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).

Vermögensdelikte wie die vorliegenden (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 717 ff) sind Taten mit nicht bloß leichten Folgen. Aus den in den Europäischen Haftbefehlen angeführten Verurteilungen und den diesen zugrunde liegenden Taten ergibt sich, dass der Betroffene im Zeitraum Dezember 2012 bis November 2014 gemeinschaftlich und fortgesetzt/fortwährend Betrügereien (46 Fakten) begangen hat und darüber hinaus wegen Besitzes und Weitergabe von falschen Banknoten im Juni 2017 sowie erneuten Betrugs im April und Mai 2020 verurteilt worden ist. Darüber hinaus ergeben sich aus der ** ECRIS-Auskunft 11 weitere Eintragungen, denen soweit ersichtlich ausschließlich Vermögensdelikte zugrunde liegen; die österreichische Strafregisterauskunft (ON 5) und die ** ECRIS-Auskunft (ON 6) weisen keine Eintragungen auf. Ausgehend vom einschlägig getrübten Vorleben und weil dem Betroffenen in den Urteilen wiederholte Handlungen angelastet werden, liegen jene bestimmten Tatsachen im Sinn des § 173 Abs 2 StPO vor, welche Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO begründen. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Haftgründe liegen in Übereinstimmung mit der Beschwerde zudem in einer solchen Intensität vor, dass ihnen durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann. Die vom Erstgericht bestimmte Kaution und das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Übergabeverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort zu entfernen bzw keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren (§ 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO), vermögen die evidente Flucht-, aber vor allem die Tatbegehungsgefahr nicht hintan zu halten. Mit Blick auf die zahlreichen, rasch aufeinanderfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen zu Haftstrafen sind weder der Umstand der vom Betroffenen nunmehr behaupteten Erwerbstätigkeit noch die Erteilung von Gelöbnissen und Weisungen geeignet, die Haftgründe wirksam zu substituieren.

Die Fortsetzung der seit 16.6.2025 andauernden Übergabehaft steht darüber hinaus weder zur Bedeutung der Sache noch zu den in Griechenland zu verbüßenden Freiheitsstrafen außer Verhältnis.

Damit drang die Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch und war die über den Betroffenen verhängte Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG fortzusetzen. Die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses ist mit Blick auf § 29 Abs 5 ARHG durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

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