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13R119/25b•OLG Wien 13R119/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Marcus Mache, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B, **, wegen Räumung (EUR 34.836,24) und Herausgabe (EUR 131.453,86), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.7.2025, **12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Geschäftslokal im Haus **, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben sowie näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände herauszugeben.
Der Kläger habe das Geschäftslokal mit Mietvertrag vom 24.8.2021 angemietet. Der Beklagte habe gegenüber der Hausverwaltung einen Vertrag über den Kauf des Einzelunternehmens vorgelegt und habe diese daraufhin einem Mieterwechsel nach § 12a MRG zugestimmt. Kurz darauf habe der Beklagte den Kläger mit polizeilicher Wegweisung aus dem Lokal entfernt, das Schloss getauscht und übe seither die faktische Verfügungsgewalt über das Mietobjekt und das darin befindliche Inventar aus. Tatsächlich habe der Kläger den Vertrag über den Unternehmensverkauf nicht unterschrieben. Mangels Rechtstitels habe der Beklagte keine Rechte am gegenständlichen Mietobjekt und am Inventar erworben.
Mit Eingabe vom 21.5.2025 beantragte der Beklagte unvertreten , das Klagebegehren abzuweisen. Unter einem stellte er den Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f und Z 2 bis 5 ZPO zu gewähren und legte dazu ein nicht unterfertigtes Vermögensbekenntnis vor (ON 5.2). In diesem gab er seine Wohnadresse mit ** an. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung (80% Behinderung, Lungenschädigung mit Sauerstoffgerät), laufender Kosten und fehlenden Einkommens nicht in der Lage, die Prozesskosten selbst zu tragen oder einen Anwalt zu bezahlen. Zu seinen Wohnverhältnissen gab der Beklagte an, Miteigentümer einer 83 m² großen Wohnung zu sein, für deren Benützung er monatlich EUR 2.300, bezahle. Weiters gab er an, Pensionist zu sein und vor kurzem einen Antrag auf Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gestellt zu haben. Er habe EUR 0, Bargeld, ein Konto bei der C* mit einem Guthaben von EUR 1,38 und ein Konto bei der D* mit einem Kontostand von - 8.958,04 EUR. An Vermögen gab er an, Eigentümer einer 2.046 m² großen Liegenschaft mit einem geschätzten Wert von EUR 1.000.000, in ** zu sein. Weiters habe er eine Forderung in Höhe von EUR 120.000, gegenüber E* aus einem Darlehensvertrag vom 14.2.2024, die seit 25.1.2025 fällig sei. Ansonsten habe er keine Vermögensrechte oder gegenstände. An Schulden habe er einen Kredit bei der D* F* über EUR 190.000, mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von EUR 1.131,67. Er habe Unterhaltspflichten gegenüber seinem am ** geborenen Sohn, sei aktuell aber nicht zahlungsfähig.
Mit Beschluss vom 26.5.2025 trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung des Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen durch eigenhändige Unterfertigung, Vorlage von Kontoauszügen der Bankkonten für die letzten 3 Monate und von Belegen zum Kreditvertrag sowie Angabe, wofür die angeführten Wohnkosten von EUR 2.300, zu zahlen seien und Vorlage entsprechender Belege auf (ON 6).
Am 10.6.2025 legte der Beklagte ein neues, unterfertigtes Vermögensbekenntnis vor. Nunmehr gab er als Adresse ** an. Er bewohne eine 62 m² große 2ZimmerWohnung, die ihm von seiner Freundin aus reiner Gefälligkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Den geschätzten Wert der Liegenschaft in ** gab er nunmehr mit EUR 100.000, an. Weiters gab er an, dass gegen ihn beim Bezirksgericht Baden zu ** ein Exekutionsverfahren geführt werde.
Mit dem Vermögensbekenntnis legte er einen Kreditvertrag über EUR 181.677, mit der D* F* vom 5.1.2022, einen Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 26.5.2025 über die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der G* AG wegen EUR 4.241,20 sA, einen Notariatsakt über einen Darlehensvertrag mit E* über EUR 120.000, vom 14.2.2024 sowie Übersichten über Kontoumsätze bei der D* und der C* vor (ON 7).
Mit Beschluss vom 17.6.2025 trug das Erstgericht dem Beklagten neuerlich eine Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages binnen 10 Tagen auf. Es seien Kontoauszüge des Kontos bei der D* vorzulegen, aus denen sich der aktuelle Kontostand ergebe, sowie nähere Angaben zu dem Herrn E* gewährten Darlehen über EUR 120.000, zu machen. Insbesondere sei anzugeben, ob der Beklagte den fälligen Betrag bereits eingefordert habe und ob dieser einbringlich sei sowie allfällige Belege vorzulegen. Weiters sei klarzustellen, ob der Beklagte sonstiges Vermögen habe und wenn ja welches (ON 8).
Mit Eingabe vom 18.6.2025 teilte der Beklagte mit, dass auf das Darlehen an Herrn E* bis heute keine Rückzahlung erfolgt sei und er sich gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen diesen einzuleiten. Ob dieser zur Rückzahlung in der Lage sei, könne er nicht beurteilen. Die im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben seien vollständig und zutreffend. Er wohne derzeit unentgeltlich bei seiner Verlobten, da sein eigenes Haus unbewohnbar sei. Zusätzlich zu den bereits eingereichten Unterlagen lege er auch die Kontoauszüge seines Kontos bei der H* vor. Weitere Konten und Vermögenswerte bestünden nicht (ON 9). Mit der Eingabe legte der Beklagte Umsatzauszüge des Kontos bei der D* und eines Kontos bei der H* vor.
Der Kläger beantragte, dem Beklagten die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, weil dieser unrichtige Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht habe. Entgegen dessen Angaben sei sehr wohl davon auszugehen, dass er ein Einkommen beziehe, wobei er auch Barbeträge erhalten haben dürfte, die er (teilweise) auf sein Konto einbezahlt habe. Dies stimme mit dem aus den Antragsunterlagen herauslesbaren Lebenszuschnitt des Beklagten überein. Demnach sei der Beklagte Eigentümer einer werthaltigen Liegenschaft, könne die monatliche Kreditrate in Höhe von EUR 1.131,67 bedienen, habe offenbar zumindest bis zum Erstantrag in einer 83 m² großen Wohnung am ** mit monatlichen Wohnkosten von EUR 2.300, gewohnt, leiste sich IEquipment und verkehre in gehobenen Lokalen, wie dem J. All dies wäre für den Beklagten nicht finanzierbar, hätte er tatsächlich, wie behauptet, weder ein Einkommen noch Vermögen (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und einer Einsichtnahme ins offene Firmenbuch nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Der Beklagte ist Prokurist der K* GmbH (FN *). Er ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der L GmbH (FN *). Er war Prokurist der M GmbH (FN **); diese Gesellschaft wurde infolge Konkurseröffnung aufgelöst.
Es steht nicht fest, welche Einkünfte der Beklagte aus der Beteiligung bzw Führung der beiden erstgenannten Unternehmen erzielt.
Dem Beklagten gehört eine 2.046 m² große Liegenschaft in **.
Er hat E* mit 25.1.2024 ein Darlehen im Ausmaß von EUR 120.000, [gewährt], das dieser bis 25.1.2025 zurückzuzahlen gehabt hätte. Es steht nicht fest, ob die Rückzahlungsforderung einbringlich ist.
Die D* F* gewährte dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 5.1.2022 einen Abstattungskredit in Höhe von EUR 181.677, gegen Rückzahlung von EUR 224.944,63 in 300 monatlichen Pauschalraten à EUR 757,80, beginnend mit 1.3.2022.
Der Beklagte verfügt über Bankkonten bei der H* (Kontostand EUR 0,68), bei der C* (Kontostand EUR 38,22) und der D* (Kontostand EUR 8.958,04).
Die sonstigen Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beklagten stehen nicht fest.“
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte seine Stellung als Prokurist bei der K* GmbH und seine Gesellschafter und Geschäftsführerstellung bei der L* GmbH gegenüber dem Gericht nicht angeführt habe, werte es dahingehend, dass er maßgebliche Umstände zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen verschweige. Im Übrigen seien die Angaben des Beklagten in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar, wie etwa die Angabe des am ** geborenen Beklagten, bei der SVS Alterspension beantragt zu haben. Bezughabende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Betreffend den Wert seiner Liegenschaft in ** habe der Beklagte völlig unterschiedliche Angaben gemacht. In einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Beklagten im Jänner 2024 möglich gewesen sei, ein Darlehen von EUR 120.000, zu gewähren, dessen Rückzahlung er trotz Fälligkeit bislang offenbar nicht gerichtlich geltend gemacht habe gehe das Gericht davon aus, dass der Beklagte seine Einkommens und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Gericht nicht vollständig offengelegt habe. Rechtlich ergebe sich daraus, dass er das Vorliegen der für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen nicht bescheinigt habe, sodass der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, erkennbar darauf gerichtet, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, so hat es dieses zu überprüfen. Dazu kann es die Partei zur Ergänzung und, soweit zumutbar, auch zur Vorlage weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
Der Rekurswerber wendet sich erkennbar gegen die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen. Mit dem Rekurs legt er ein Konvolut von überwiegend in I. Instanz nicht vorgelegten Urkunden vor.
Auch der Rekurs in Verfahrenshilfesachen unterliegt dem Neuerungsverbot (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 72 Rz 2). Demnach dürfen im Rechtsmittelverfahren weder neue Ansprüche oder Einwendungen noch Tatumstände und Beweise, die in I. Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt werden (Kodek in Rechberger/Klicka5 Vor § 461 ZPO Rz 4).
Der Rekurs des Beklagten enthält großteils Neuerungen (so etwa dazu, dass er sich bis Anfang 2024 in Haft befunden habe), die vom Rekursgericht nicht berücksichtigt werden können; ebensowenig die mit dem Rekurs erstmals vorgelegten Urkunden. Auf die Begründung des Erstgerichts, warum es davon ausging, dass der Beklagte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihm gegenüber nicht vollständig offengelegt hat, geht der Rekurswerber nicht ein; ebensowenig darauf ein, warum er seine Gesellschafter, Geschäftsführer und Prokuristenstellung bei zwei Gesellschaften im Vermögensverzeichnis nicht angegeben hat. Das – ohnehin großteils dem Neuerungsverbot unterliegende – Rekursvorbringen widerspricht zum Teil den Angaben, die der Beklagte in erster Instanz gemacht hat. Dort gab er etwa an, dass ihm die Wohnung in **, aus Gefälligkeit unentgeltlich von seiner Freundin zur Verfügung gestellt werde (ON 7.1, 3) bzw. dass er dort unentgeltlich bei seiner Verlobten lebe (ON 9.1). Nach dem Rekursvorbringen wurde ihm diese Wohnung von einem Freund zur Verfügung gestellt und bereits Räumungsklage gegen ihn eingebracht. Die Liegenschaft in ** bezeichnet der Beklagte im Rekurs als unbebautes Grundstück ohne Verkehrswert. Abgesehen davon, dass er den Wert dieser Liegenschaft in den vorgelegten Vermögensverzeichnissen zuerst mit EUR 1.000.000,-- und dann mit EUR 100.000,-- schätzte, ergibt sich aus dem offenen Grundbuch, dass sich auf dieser Liegenschaft ein Gebäude befindet, und aus den mit dem Rekurs vorgelegten Kontoauszügen, dass der Beklagte bis Oktober 2024 monatlich einen Wohnbaukredit für ** bedient hat. Zudem hat der Beklagte in erster Instanz selbst angegeben, dass sein eigenes Haus derzeit unbewohnbar ist (ON 9.1).
Insgesamt erweisen sich die Rekursausführungen damit nicht als geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Dass dieses bei der gegebenen Bescheinigungslage nur Negativfeststellungen zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Beklagten treffen konnte, ist für das Rekursgericht nachvollziehbar. Es hat daher bei der abweisenden Entscheidung zu bleiben.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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