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6Bs225/25a•OLG Innsbruck 6Bs225/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.08.2025 zu ** (GZ **118 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO f o r t z u d a u e r n.
Dieser Beschluss ist bis längstens 20.10.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* B* und weitere Beschuldigte führt die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG.
A* B* wurde am 20.06.2025 infolge einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 39) festgenommen (ON 44). Nach seiner Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 48) verhängte eine Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Innsbruck aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.15) mit Beschluss vom 22.06.2025 über A* B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO (ON 52), die mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.07.2025 fortgesetzt wurde (ON 85). Diese Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ordnete die Haft- und Rechtsschutzrichterin die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis 07.10.2025 an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach Verkündung des Beschlusses erhobene und rechtzeitig schriftlich ausgeführte Beschwerde des A* B* (ON 119) mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den dringenden Tatverdacht, der sich vor allem auf die Aussage der Beschuldigten C* stütze, die D* als Bruder des Beschuldigten bezeichnet habe. Dieses Verwandtschaftsverhältnis oder eine sonstige Beziehung zwischen D* und dem Beschuldigten bestehe nicht. C* konsumiere nach eigenen Angaben seit neun Jahren täglich Suchtmittel, was Zweifel an ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit erwecke. Zudem wäre ein Bemühen, den Verdacht von ihrem Umfeld auf Dritte umzulenken, nachvollziehbar. Der Tatverdacht habe sich nicht verdichtet und sei daher nicht als hinreichend dringend anzusehen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht erachtet folgenden hafttragenden Verdacht für dringend:
A* B* habe in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit E* und F* sowie weiteren Beschuldigten seit zumindest 01.04.2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich unbekannte, die jeweilige Grenzmenge aber jedenfalls übersteigende Mengen an Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 71,3 % und an Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt an Delta-9-THC von 0,51 % und THCA von 12,5 % anderen angeboten und entgeltlich überlassen.
Für den Fall der Erweislichkeit dieses Verdachtes hätte A* B* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG begangen.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, 34.2, 35.2), den Angaben der Zeugen G* und H* (ON 2.3, 2.4) sowie der Beschuldigten F* (ON 24), I* (ON 26, 38), J* (ON 27) und C* (ON 35.3) sowie dem Gutachten über chemisch-toxikologische Untersuchungen (ON 94).
Der Beschwerdeführer gab an (ON 4.2, 41.2, 48), er selbst konsumiere Cannabis, das bei ihm aufgefundene Kokain und die Ecstasy-Tabletten gehörten E*. Kokain konsumiere keiner von ihnen. Er kenne K* und wisse, dass dieser zu einer Gruppe gehöre, die Suchtgift verkaufe. Er selbst habe bei ihm Cannabiskraut gekauft, verkaufe aber keine Suchtmittel. Vielleicht werde er belastet, weil er sich mit K* und D* gestritten habe. In einer weiteren Einvernahme (ON 41.2) beteuerte A* B* zunächst, nichts verkauft zu haben, gab dann aber an, er habe zweimal 50 Gramm Cannabiskraut gekauft, davon 20 bis 30 Gramm selbst konsumiert und den Rest für je EUR 5,-- pro Gramm verkauft. In seiner gerichtlichen Einvernahme gab er wiederum an, nichts zu verkaufen (ON 48).
Aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt sich, dass am ** K* das Top , A B das Top , L das Top ** und M Top ** bewohnen würden. Aufgrund von Amtshandlungen sei bekannt, dass N*, O*, P*, J*, Q*, R*, I* und S* im genannten Haus Kokain und Cannabisharz sowie Cannabiskraut gekauft hätten (ON 2.2). Die Zeugen G* und H* arbeiten als Hausmeister im Gebäude und seien vom Hausverwalter beauftragt worden, mehrfach pro Woche für mindestens 5 Stunden die live-übertragenden Überwachungskameras zu beobachten. Nach den Aussagen beider Zeugen (ON 2.3 und 2.4) seien ihnen die Personen aus Top **, ** und ** aufgefallen, die sich abwechselnd in den Aufzug begeben, dort Objekte an unbekannte Personen weitergegeben hätten und anschließend wieder in ihre Wohnungen gegangen seien. Im Gebäude sei starker Cannabisgeruch wahrzunehmen gewesen. Laut den Zeugen hätten sie in zwei Wochen ca 150 Verkäufe wahrgenommen. Ihnen sei auch selbst mehrfach Kokain angeboten worden.
Laut Angaben des I* (ON 26) habe er das bei ihm vorgefundene Suchtgift (47,92 Gramm Cannabiskraut) am 06.06.2025 von E* gekauft, bei dem er regelmäßig und etwa dreimal wöchentlich Suchtgift kaufe. Der Kauf habe auch schon im Haus am ** im Lift stattgefunden, wobei E* dann aus Top ** komme.
Nach Aussage des J* (ON 27) habe er am 02.06.2025 80 Gramm Cannabiskraut für den teilweisen Weiterverkauf bei E* (Spitzname „T*“, vgl ON 41.1 AS 6) gekauft, teilweise habe er von diesem auch am ** Suchtgift gekauft.
Den Angaben des Beschwerdeführers, er verkaufe kein Suchtgift, steht die Aussage der abgesondert verfolgten C* als Beschuldigte entgegen (ON 35.3), die angab, sie habe zusammen mit D* Suchtgift verkauft. Sie wisse, dass der Bruder von D* der Kopf der Bande sei. Täglich werde an ca. 10 bis 20 Leute Suchtgift verkauft, dies gehe so seit ein bis zwei Monaten. Der Name des Bruders sei A* und wohne dieser am . Dieser habe mehrere Personen, die er an verschiedene Orte entsende. Die Personen bekämen jeweils eine gewisse Menge an Suchtgift, die verkauft werden solle. Nach dem Verkauf bekomme A B das gesamte Geld. Sie wisse dies, weil sie das selbst auch gemacht habe. Als Bezahlung habe sie meistens 1 bis 2 Gramm Cannabis erhalten. Fünf der Läufer seien immer dieselben und immer da. Insgesamt gäbe es sicher 15 Läufer. Verkauft werde Kokain, Gras und Ecstasy. Anhand einer Lichtbildvorlage identifizierte C* unter anderem zweifelsfrei A* B* sowie die weiteren Beschuldigten F* und E*, der nach ihren Angaben gemeinsam mit B* arbeite. E* hole jeden zweiten Tag 1 kg Marihuana und ca ein bis zweimal pro Woche 50 Gramm Kokain.
Belastet wird der Beschwerdeführer überdies durch die Angaben des E* (ON 24), der nach seinen Angaben Cannabis und Kokain von Personen, die am ** im . Stock wohnen, kaufe. Gekauft habe er mehrmals bei E und bei K*, meistens für seinen eigenen Konsum, manchmal aber für den Weiterverkauf. Er habe insgesamt ca 50 Gramm Kokain verkauft, genau wisse er es nicht, es könnten auch mehr Gramm gewesen sein. Mit K*, B* und E* verständige er sich meistens über Snap-Chat oder Instagram. Diese Personen würden ihm sagen, er solle für sie Kokain verkaufen. Die Übergabe finde am ** im . Stock bei einer der Türen der angeführten Personen statt. Das Suchtgift werde ihm übergeben, er verkaufe es weiter, danach gebe er den genannten Personen das Geld. Dafür bekomme er Kokain oder Geld. Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 30) gab F an, die Zahlen bei seiner polizeilichen Einvernahme würden nicht stimmen. Er habe weniger Suchtgift verkauft, nämlich etwa 15 Gramm Kokain in zwei Monaten. Mit Cannabis habe er nichts zu tun gehabt. Er kenne auch K* nicht.
E* gab, nachdem er zunächst Suchtmittelverkäufe bestritten hat, an (ON 41.1 AS 9 ff), er habe seit Oktober 2024 ein paar Monate lang Suchtmittel in Form von Kokain, Cannabis und Ecstasy verkauft. Einmal die Woche habe er ein bis zwei Platten Cannabisharz zu je 100 Gramm verkauft sowie ca 10 Gramm Kokain pro Woche. Zudem habe er insgesamt 60 Stück Ecstasy-Tabletten verkauft. A* B* selbst verkaufe nicht. Dieser konsumiere lediglich Cannabisharz und Lyrica.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des A* B* (ON 7) 6,86 Gramm brutto Cannabiskraut, 46,13 Gramm brutto Kokain und 95 Stück Ecstasy-Tabletten sichergestellt. Die Auswertung dieser Suchtgifte (ON 94) ergab hinsichtlich des Cannabiskrauts 0,51 % Delta-9-THC und 12,5 % THCA, hinsichtlich des Kokain 71,3 % und hinsichtlich der Ecstasy-Tabletten 33,6 % MDMA, sodass sich ausgehend von den Nettogewichten (5,7 Gramm Cannabiskraut und 38,5 Gramm Kokain sowie 95 Ecstasy-Tabletten zu 37,9 Gramm) insgesamt 2,2 Grenzmengen ergeben.
Der dringende Verdacht des vorschriftswidrigen Überlassens von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge auch durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den angeführten Aussagen der C* und des F* sowie den Ergebnissen der Hausdurchsuchung, bei der eine annähernd zweifache Grenzmenge an Kokain sichergestellt wurde, wiewohl der Beschwerdeführer nach seinen Angaben kein Kokain konsumiere und E* angibt, zuletzt im Februar 2025 Kokain gekauft und dieses binnen drei Wochen verkauft sowie selbst zuletzt vor einem Jahr Kokain konsumiert zu haben (ON 41.1 AS 5 und AS 11). Aufgrund der Beobachtungen der Zeugen H* und den Angaben der C* zum arbeitsteiligen Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den Mitbeschuldigten sowie verschiedenen für ihn arbeitenden Suchtgiftverkäufern ist auch der Verdacht der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG durch den Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG, zumindest bestehend aus E*, F* und ihm selbst, also einem auf längere Zeit, zumindest für mehrere Monate, angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG zu begehen, als dringend zu bezeichnen, wobei die Beschuldigten in arbeitsteiliger Weise das Suchtgift gelagert, bereitgestellt und an andere übergeben haben.
C* hat sich durch ihre Angaben massiv auch selbst belastet. Die Bezeichnung einer anderen Person als „Bruder“ ist auch ohne tatsächlich bestehendes Verwandtschaftsverhältnis als Synonym für freundschaftliche Beziehungen durchaus gängig.
Zur subjektiven Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes. Aufgrund der Erfahrung des Beschwerdeführers mit Suchtmitteln ist davon auszugehen, dass ihm die Qualität der jeweiligen Suchtgifte bekannt war. Der dringende Verdacht auf den auf von vornherein kontinuierliche Begehung von Suchtgiftweitergaben, den daran geknüpften Additionseffekt, das Überschreiten der Grenzmenge und die Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichteten Willen und somit Vorsatz des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus der nach der dringenden Verdachtslage gewählten Vorgangsweise.
Der Beschwerdeführer ist bisher unbescholten.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, weil noch weitere Personen, nämlich weitere Mitbeschuldigte sowie auch Suchtmittelabnehmer, einzuvernehmen sein werden. Es besteht daher die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Dieser Haftgrund entfällt allerdings mit Ablauf der Frist des § 178 Abs 1 Z 1 StPO am 22.08.2025.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Suchtgifthandel in einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge stellt eine Tat mit schweren Folgen dar, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Nimmervoll, Haftrecht³ Anm 698). Zudem liegen dem Beschuldigten fortgesetzte mit Strafe bedrohte Handlungen zur Last.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RISJustiz RS0108876).
Der bisher nach der dringenden Verdachtslage als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Suchtgifthandel sowie die finanziellen Verhältnisse des beschäftigungslosen Beschuldigten (vgl ON 48 AS 2) stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die konkrete Gefahr begründen, er werde auf freiem Fuß weiterhin Delikte nach dem Suchtmittelgesetz mit schweren Folgen bzw nicht bloß leichten Folgen, wie den Weiterverkauf von die Grenzmenge überschreitenden Suchtmittelmengen, begehen, sodass Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vorliegt.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Taten begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Die Haftgründe, insbesondere jener der Tatbegehungsgefahr, liegen in einer Intensität vor, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.
Im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung reicht der Strafrahmen des § 28a Abs 2 SMG von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Fortdauer der seit 22.06.2025 andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes auf Fortdauer der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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