OLG Graz 7Rs41/25s

7Rs41/25sOberlandesgericht20.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Rs41/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00041.25S.0820.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. April 2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, das es lautet:

„1. Der Anspruch der klagenden Partei auf Dauerrente für die Folgen der Berufskrankheit Nr. 3.1 (Covid-19-Erkrankung bei Beschäftigung in einem Pflegeheim) besteht ab 1. Juli 2024 dem Grunde nach im Ausmaß von 40 vH der Vollrente zu Recht.

2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 400,00 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag der Klägerin auf Versehrtenrente nach Gesamtvergütung ab 1. Juli 2024 für die Folgen der anerkannten Berufskrankheit (Bescheid vom 22. Mai 2024: Infektionskrankheit Covid-19, Anlage 1 zum ASVG Nummer 3.1). Auf die Feststellungen (Urteilsseiten 2 - 3) ist zu verweisen, die sich zusammenfassen lassen:

Die Klägerin erlitt in den Jahren 2020 bis 2023 insgesamt vier Covid-19-Infektionen, nämlich im Dezember 2020, im Juli 2022, im Oktober 2022 und im November/Dezember 2023.

Die Klägerin leidet an einem chronischen Erschöpfungssyndrom (chronisches Fatigue Syndrom, ICD-10: G 93.3), an einem Zustand nach Gehirninfarkt im Mediastromgebiet rechts, sehr diskreten rechtshirnigen Herdzeichen, sowie an Nacken- und Kreuzschmerzen ohne Hinweis auf eine Schädigung von Nervenwurzeln. Bei der Klägerin ist von einer Beeinträchtigung vergleichbar einem mäßiggradigen organischen Psychosyndrom im Rahmen der Long Covid Erkrankung bzw. des chronischen Fatigue Syndroms auszugehen. [F1] „Die für die Minderung der Erwerbsfähigkeit relevanten Beschwerden der Klägerin (Long-Covid-Erkrankung) begannen nach der zweiten Infektion im Juli 2022. Der 5. Juli 2022 war der Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden der Klägerin. Das chronische Erschöpfungssyndrom der Klägerin ist ursächlich auf die zweite Covid-19-Infektion im Juli 2022 zurückzuführen“.

[F2] „Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerden der Klägerin nach der zweiten Infektion und insbesondere durch die letzten beiden Covid-19-Infektionen im Oktober 2022 und im November/Dezember 2023 relevant verschlechterten“.

[F3] „Die auf die Berufskrankheit zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beträgt 40 %“.

Am 1. März 2024 erlitt die Klägerin noch einen Schlaganfall, wobei es zu einem kleinen Gefäßverschluss im Bereich des rechten Stirnlappens des Großhirns kam. Als Folge davon fand sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C* am 21. November 2024 noch eine sehr diskrete Auffälligkeit in der neurologischen Untersuchung, eine Funktionsstörung ergibt sich daraus aber nicht. Der Schlaganfall heilte folgenlos aus. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ist nicht auf diesen Schlaganfall zurückzuführen. Die kognitiven Beeinträchtigungen bestanden schon vor diesem Schlaganfall. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Schlaganfall Folge der Covid-19-Erkrankungen ist.

Die Beklagte „anerkannte“ mit Bescheid vom 22. Mai 2024 (Beilage ./30) die Erkrankung der Klägerin (Infektionskrankheit Covid-19), die sich die Klägerin als Dienstnehmerin zugezogen habe, als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG laufende Nummer 3.1, sprach aus, dass als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der 5. Juli 2022 gelte, dass entsprechend der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes die Klägerin einen Anspruch auf Gesamtvergütung in Höhe von EUR 11.510,83 (entsprechend einer vorläufigen 20%igen Versehrtenrente vom 6. Juli 2022 bis 30. Juni 2024) habe und, dass als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen der Betrag von EUR 40.599,76 festgestellt werde.

Die Beklagte lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. September 2024 den Antrag der Klägerin vom 24. Juli 2024 ab, ihr aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit eine Versehrtenrente nach Gesamtvergütung zuzuerkennen, und sprach aus, dass ein Anspruch auf Bildung einer Gesamtrente mit dem Versicherungsfall vom 15. Februar 2016 nicht bestehe.

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 2024. Es bestehe aufgrund der Folgen der Berufskrankheit weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Sie habe der Klägerin wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit vom 6. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 eine vorläufige 20%ige Versehrtenrente als Gesamtvergütung gewährt. Die Begutachtung habe eine berufliche Covid-19 Infektion ergeben. Die Diagnosekriterien eines leichten Chronic Fatigue Syndroms seien vorgelegen und durch den zeitlichen Verlauf und die Vorbefunde bestätigt. Die Klägerin habe im März 2024 einen akausalen Hirninfarkt erlitten, der die weiteren residualen Beschwerden bedinge.

Nach dem 30. Juni 2024 habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß mehr vorgelegen. Die frühere medizinische Einschätzung, dass im Dauerrentenzeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % bestehen werde, habe sich - unter Berücksichtigung des akausal erlittenen Hirninfarkts - nicht geändert. Den Beweis, dass die anhaltenden Beschwerden eine typische Folge der anerkannten Berufskrankheit (Covid-19 Infektion vom Juli 2022) seien, habe die Klägerin nicht erbracht.

Das Erstgericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit Nummer 3.1 Anlage 1 zum ASVG die Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente ab 1. Juli 2024 zu zahlen. Es geht dabei vom oben - soweit strittig kursiv - wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Erkrankung der Klägerin sei auf betriebliche Einwirkungen, nämlich auf die zweite, anerkannte Covid-19 Infektion im Juli 2022 und nicht auf die zwei späteren, nicht als Berufskrankheit anerkannten Infektionen zurückzuführen. Bei der Klägerin liege daher aufgrund der Folgen dieser Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40 % ab 1. Juli 2024 und ein Anspruch auf Versehrtenrente vor.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Eine Gesamtrente ist bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem gleichen Bundesgesetz (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) zu bilden (RS0123628; RS0084384). Bei dieser (neuen) Einschätzung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (RS0084384 [T1]; 10ObS 405/97z; RS0084384 [T2]). Die Gesamtrente ist dabei im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Versicherungsfall zu bilden (RS0084357; RS0084296; RS0084382; RS0116509). Ein Klagebegehren der qualifiziert vertretenen Klägerin auf eine Gesamtrente (betreffend den weiteren Versicherungsfall vom 15. Februar 2016) ist aber dem Akt nicht zu entnehmen. Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen.

2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe kein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Ein weiteres Gutachten hätte ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der anerkannten Berufskrankheit (Covid-19 Infektion vom 5. Juli 2022) keine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre. Das Gutachten von Dr. C* sei mit allen Ergänzungen unschlüssig, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich geblieben. Der Sachverständige habe zunächst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und später 40 % ermittelt, obwohl sich die zugrundeliegenden Parameter nicht geändert hätten. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, dass nicht beurteilt werden könne, welcher der vier Covid-19 Infektionen das chronische Erschöpfungssyndrom zuzurechnen sei. Im Verfahren sei aber nur die Covid-19 Erkrankung der Klägerin aus dem Juli 2022 relevant. Damit sei aber auch die Zuordnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unrichtig.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

2.1. Grundsätzlich trifft das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind. Es hat die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet unter den allgemeinen Voraussetzungen einen Verfahrensmangel (RS0042477; RS0086455). Diese Pflicht wird aber gegenüber den - hier qualifiziert vertretenen Parteien (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) - durch deren Vorbringen begrenzt (RS0109126; RS0042477 [T8]). Das Erstgericht hat umfangreich Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden und das neurorologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C*, das es wiederholt ergänzte und in der Verhandlung am 30. April 2024 erörterte. Befund und Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Wenn daher der Sachverständige, in seinem Verantwortungsbereich, den Befund als ausreichend betrachtete und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schlussfolgerungen (Gutachten) treffen konnte, so liegt in der unterlassenen Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Erstgericht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0119439; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 362 Rz 7; OLG Graz 7 Ra 21/23x). Es ist auch ein Akt der Beweiswürdigung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind (RS0043414; RS0043320 [T17]; RS0113643; RS0043163; OLG Graz 6Rs40/23h; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 360362 Rz 6). Das Erstgericht begründete in seiner ausführlichen Beweiswürdigung, die sich auf die wesentlichen Aspekte der Behauptungen und das neurologisch-psychiatische Sachverständigengutachten des erfahrenen Sachverständigen Dr. C* bezieht (RS0040180; RS0102004; RL0000220), zweifellos überprüfbar und schlüssig, wie es zu seinen Feststellungen gelangte, die auch Ergebnis einer Verhandlungswürdigung sind. Es setzte sich in zahlreichen Ergänzungen mit den (teils wiederholt vorgetragenen) Einwendungen der Beklagten auseinander und erörterte das Gutachten des Sachverständigen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nach der ausführlichen und allgemein verständlichen Erörterung in der Verhandlung am 30. April 2025 keine weiteren Fragen an den Sachverständigen gestellt habe, das Gutachten nicht ungenügend oder unvollständig im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO geblieben, sondern nach Erörterung klar sei und der Sachverständige die vermuteten Widersprüche in der Verhandlung schlüssig aufgeklärt habe. Am Ende der Verhandlung überreichte die Beklagte ein schriftliches Vorbringen (ON 32), das den Kern der Berufungsausführungen zur Mängelrüge bildet, das aber die Ergebnisse der Erörterung nicht berücksichtigt.

2.2. Der Sachverständige begründete die Änderung der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auf schließlich 40 % (ON 24) bei der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung am 30. April 2025 (ON 32) nachvollziehbar damit, dass ihm bei der Gutachtenserstattung am 21. November 2024 der psychodiagnostische Untersuchungsbericht vom 25. November 2024 (Beilage ./F), einer ihm bekannt erfahrenen Psychologin (Untersuchung vom 20. November 2024) noch nicht vorgelegen sei (ON 32, 4). Daraus ist daher kein widersprüchliches Gutachten abzuleiten.

2.3. Der Sachverständige führte schon im Gutachten vom 21. November 2024 als relevante Diagnose ein Chronisches Erschöpfungssyndrom (Chronisches Fatigue Syndrom, ICD-10: G 93.3) an und - unter Bezugnahme auf die Anamnese - aus, dass relevante andauernde Beschwerden seit der 2. Infektion im Juli 2022 vorliegen und sich aus dem Gefäßverschluss keine Funktionsstörung ergebe (ON 9, 14). Der Sachverständige führte weiter aus, bei der Klägerin hätten sich in der klinisch-psychologischen Untersuchung durch Mag. Dr. D* am 12. Februar 2024 (Erstgutachten Beilage ./20) leichte kognitive Defizite gezeigt, wobei sich das Krankheitsbild nicht gebessert habe. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei vergleichbar mit jener bei einem gering- bis mäßiggradigen organischen Psychosyndrom und werde daher die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 % eingeschätzt. Ein mäßiggradiges organisches Psychosyndrom entspreche hingegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bis 50 % (ON 9, 18). Dagegen ging das Anstaltsgutachten, bei gleichem Befund, von Anfang an nur von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aus (vgl Beilage ./24). Bei der Erörterung des Gutachtens stellte der Sachverständige aber klar, dass erstens die Klägerin selbst nachvollziehbar berichtet habe, die Beschwerden hätten mit Juli 2022 begonnen und nicht mehr geendet, dass zweitens damit auch der Befund von Prof. E* vom Jänner 2023, in dem ein Long-Covid-Syndrom festgestellt werde, in Einklang stehe, dass drittens vor Juli 2022 keine Long-Covid-Beschwerden bei der Klägerin dokumentiert seien und - unter Hinweis auf zitierte medizinische Literatur - dass viertens die Fachmeinung, wonach das Long-Covid-Syndrom meist nach einigen Monaten bis zu einem Jahr wieder ausgeheilt sei, sich als Irrtum herausgestellt habe (ON 32, 3). Das Sachverständigengutachten ist daher auch in diesem Punkt nicht unvollständig geblieben.

2.4. Die Feststellungsgrundlage ist auch nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und das Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Solche zeigt die Beklagte in ihrer Berufung aber nicht auf (RS0043039;).

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor:

3. Die Beklagte bekämpft mit Beweisrüge die Feststellungen

[F1] „Die für die Minderung der Erwerbsfähigkeit relevanten Beschwerden der Klägerin (Long-Covid-Erkrankung) begannen nach der zweiten Infektion im Juli 2022. Der 5. Juli 2022 war der Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden der Klägerin. Das chronische Erschöpfungssyndrom der Klägerin ist ursächlich auf die zweite Covid-19-Infektion im Juli 2022 zurückzuführen“.

[F2] „Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerden der Klägerin nach der zweiten Infektion und insbesondere durch die letzten beiden Covid-19-Infektionen im Oktober 2022 und im November/Dezember 2023 relevant verschlechterten“.

[F3] „Die auf die Berufskrankheit zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beträgt 40 %“.

und begehrt die Ersatzfeststellungen

[EF1] „Es kann nicht festgestellt werden, dass die für die Minderung der Erwerbsfähigkeit relevanten Beschwerden der Klägerin (Long-Covid-Erkrankung) nach der zweiten Infektion im Juli 2022 begonnen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der 5. Juli 2022 der Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden der Klägerin gewesen ist und dass das chronische Erschöpfungssyndrom der Klägerin ursächlich auf die zweite Covid-19 Infektion im Juli 2022 zurückzuführen ist.“

[EF2] „Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerden der Klägerin durch die letzten beiden Covid-19-Infektionen im Oktober 2022 und im November/Dezember 2023 relevant verschlechterten.“

[EF3] „Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf die Berufskrankheit der Klägerin zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 % beträgt.“

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert die Darlegung a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15). Die Beweisrüge bleibt hier schon erfolglos, weil sie nicht aufzeigt, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpften Feststellungen getroffen hat, die es zweifellos richtig aus dem zuletzt schlüssigen Gutachten des Sachverständigen ableitete. Die Beklagte zeigt nicht nachvollziehbar auf, warum die Feststellung [F1] unrichtig sein soll. Ihr Inhalt entspricht weitgehend dem (rechtskräftigen) Bescheid vom 22. Mai 2024 (Beilage ./30), dem notwendig zugrunde liegt, dass die Beschwerden der Klägerin (Infektionskrankheit Covid-19; Chronisches Erschöpfungssyndrom - Chronisches Fatigue Syndrom, ICD-10: G 93.3, vgl Sachverständiger ON 9, 14) Folge der Berufskrankheit Nummer 3.1 der Anlage 1 zum ASVG sind und Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der 5. Juli 2022 war, auch wenn die Beklagte im Bescheid die Feststellung unterließ, welche Gesundheitsstörungen konkret Folge dieser Berufskrankheit waren. Wenn die Beklagte in der Beweisrüge dem Sachverständigen wiederholt vorwirft, nicht präzise die Folgen der einzelnen Erkrankungen unterschieden zu haben, liegt das auch darin begründet. Unbekämpft steht aber fest, dass bei der Klägerin nun eine Beeinträchtigung vergleichbar einem mäßiggradigen organischen Psychosyndrom im Rahmen der Long Covid Erkrankung bzw. des chronischen Fatigue Syndroms vorliegt (Urteilsseite 2). Der Sachverständige schätzte aber die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch von Anfang an höher ein als das Anstaltsgutachten und ging dabei davon aus, dass sich das Krankheitsbild nicht gebessert habe. Zu den Feststellungen [F2] und [F3] ist schon dem ersten Sachverständigengutachten die Anamnese zu entnehmen, nach der die Klägerin nach der zweiten Infektion (Juli 2022) relevante Beschwerden zeigte (ON 9, 14). Es steht unbekämpft fest, dass der Gefäßverschluss vom 1. März 2024 keine anhaltenden Folgen verursachte (Urteilseite 3). Nach dem Sachverständigengutachten sei es zwar theoretisch möglich, aber nicht beweisbar und nur eine spekulative Annahme, dass ein Teil der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die dritte und vierte Covid-19 Infektion zurückzuführen sei. Schließlich sei das Immunsystem der Klägerin durch die Infektion im Juli 2022 so nachhaltig irritiert gewesen, dass es unklar sei, ob die folgenden Infektionen überhaupt eine Rolle gespielt haben (ON 32, 4). Nicht übersehen werden darf dabei, dass nicht jede Änderung von subjektiven Befindlichkeiten oder Symptomen unbedingt und gleichzeitig zu einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen muss. Mit Blick darauf kann aber das Berufungsgericht der ausführlich begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichtes (RS0043175; RS0110701) und der (negativen) Feststellung [F2], der Feststellung [F3] zu diesem Beweisthema und damit auch dem dritten Satz der Feststellung [F1] nicht entgegentreten. Dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).

Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.

Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.

4. Das Berufungsgericht hat die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zwar nach allen Richtungen zu prüfen. Die Rechtsrüge muss aber zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt sein (RS0043352 [T1]; RS0043326). Das ist hier nicht der Fall, weil nicht - worauf die Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dargelegt wird, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig sein soll (RS0043603). Ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde (RS0086050 [T2, T11]; RS0022624) und welche kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht vorliegt (RS0113678; RS0086443; RS0043525; RS0088964 [T9]), sind Beweisfragen. Nach den Feststellungen beträgt aber ab 1. Juli 2024 die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit 40 %. Werden aber zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Die Rechtsrüge wendet sich daher in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wenn sie wieder ausführt, dass die folgende 3. und 4. Covid-19 Erkrankung zu einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Die Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann aber nicht weiter behandelt werden (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; RS0043605; RS0041719).

Die Berufung der Beklagten bleibt daher erfolglos.

5. Zur Maßgabebestätigung: Das Erstgericht hat die Versehrtenrente mit feststellendem Grundurteil im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG erledigt (RS0115846). Daher ist das Klagebegehren auf Versehrtenrente als dem Grunde nach als Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) zu Recht bestehend festzustellen und der Beklagten aufzutragen, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG). Ihr Ausmaß ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (§ 89 Abs 2 ASGG; RS0085725; RS0040472; RS0085734). Dabei war von der festgestellten Bemessungsgrundlage und Gesamtvergütung auszugehen war.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

7. Da keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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