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15Ns48/25i•OGH 15Ns48/25i
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB, AZ 16 Hv 30/25x des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Wien und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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