OLG Wien 2R42/25y

2R42/25yOberlandesgericht22.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 2R42/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00042.25Y.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Mag. Burket in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Masseverwalter im Konkurs der B* GmbH (FN **), **, vertreten durch die Huber Berchtold Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei C*ges.m.b.H., FN **, **, vertreten durch die AllmayerBeck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 129.458,02 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 15. Jänner 2025, **31, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.011,72 (darin EUR 668,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beauftragte die B* GmbH mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beim Bauvorhaben der Wohnhausanlage **.

Über das Vermögen der B* GmbH wurde nach Klagserhebung mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6.2.2023, *2, der Konkurs eröffnet und Dr. A zum Masseverwalter bestellt (ON 19).

Mit Klage vom 13.4.2022 begehrte die B* GmbH (in der Folge: Klägerin) die Zahlung ihrer offenen Werklohnforderung in Höhe des Klagsbetrags und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - im Wesentlichen vor, bis Anfang 2019 die Arbeiten für das Bauvorhaben verrichtet zu haben. Am 17.4.2019 habe sie nach Erledigung ihrer Arbeiten vereinbarungsgemäß zur förmlichen Übernahme ihres Gewerkes aufgefordert. Die Beklagte habe aber bereits – ohne vorherige förmliche Übernahme der Elekroinstallationsarbeiten – die Wohnungen an die Mieter bzw Eigentümer übergeben. Die vertraglich vereinbarte förmliche Übernahme zwischen den Parteien sei nicht mehr erfolgt. Die Parteien hätten im Anschluss keine Einigung über den noch offenen Werklohn erzielen können. Die Klägerin habe schließlich am 31.1.2022 ihre Schlussrechnung über den gesamten offenen Betrag gelegt, aber gleichzeitig angeboten, den offenen Werklohn gegen Abgabe eines Verjährungsverzichts außergerichtlich zu bereinigen. Die Beklagte habe die Abgabe eines Verjährungsverzichts bzw eine Zahlung abgelehnt. Zum Verjährungseinwand brachte die Klägerin insbesondere vor, dass die Schlussrechnung gemäß den AGB der Beklagten „binnen einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch den AG“ zu legen sei. Eine derartige Aufforderung sei nicht erfolgt. Für die Erstellung der Schlussrechnung sei der Klägerin damit aber jedenfalls eine Woche als angemessene Rechnungslegungsfrist zuzugestehen. Weiters sei eine Zahlungsfrist von 21 Tagen vereinbart worden. Ausgehend von einer vereinbarten Übernahme am 17.4.2019 könne die Fälligkeit der Werklohnforderung sohin frühestens am 15.5.2019 eingetreten sein. Die Werklohnforderung sei daher binnen offener Frist gerichtlich geltend gemacht worden.

Die Beklagte wendete Verjährung ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Klägerin habe das Werk bereits im Jänner 2019 für vollendet gehalten, zumal sie im EMail vom 11.1.2019 mitgeteilt habe: „Bis Ende Jänner sollten dann definitive Zahlen auf dem Tisch sein und wir könnten die Schlussrechnung besprechen“. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst für angemessen erachteten Rechnungslegungsfrist von einer Woche habe die Verjährungsfrist ab der 2. Februarwoche 2019 zu laufen begonnen. Die Klagserhebung sei daher außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu über den – eingangs zusammengefasst dargestellten - unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 12 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, die dreijährige Verjährungsfrist einer Werklohnforderung beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Dieser Zeitpunkt falle praktisch mit der Vollendung des Werks zusammen. Die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, die Schlussrechnung Ende Jänner 2019 zu besprechen, weshalb aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt die Rechnungslegung möglich gewesen sei. Die Beklagte habe die Klägerin zur förmlichen Übernahme am 4.2.2019 aufgefordert, wobei die Behebung der von ihr aufgezeigten Mängel sowie die anschließende Rechnungslegung bis dahin aus ihrer Sicht möglich gewesen sei. Es liege kein Anhaltspunkt vor, warum eine objektive Beurteilung anders ausfallen sollte. In Hinblick auf den von beiden Parteien eingenommenen Standpunkt sei daher die förmliche Übernahme des Werks am 4.2.2019 objektiv möglich gewesen. Die Legung der Schlussrechnung wäre jedenfalls innerhalb von einer Woche nach förmlicher Übernahme objektiv möglich gewesen. Dies umso mehr, als die Klägerin deren Besprechung schon Ende Jänner 2019 angeboten und davor Teilrechnungen gelegt habe, die den Aufwand für die Erstellung der Schlussrechnung regelmäßig verringern würden. Von diesem Zeitraum gehe auch die Klägerin in ihrem Vorbringen aus. Unter Berücksichtigung weiterer drei Wochen als vereinbartes Zahlungsziel habe die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 6.3.2019 zu laufen begonnen, weshalb die Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 14.4.2022 bereits verjährt gewesen sei. Auch die zitierte Passage der AGB der Beklagten sei nicht so zu verstehen, dass die Rechnungslegung vom Aktivwerden der Auftraggeberin abhängig sei. Vielmehr solle ihr damit die Möglichkeit gegeben werden, die Rechnungslegung nach ihrer Vorstellung zu beschleunigen und allenfalls selbst durchzuführen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Die Klägerin rügt, dass das Erstgericht die Rechnungslegungsfrist willkürlich festgelegt habe. Die vom Erstgericht angenommene Frist sei weder mit den Parteien erörtert noch ein Beweisverfahren darüber durchgeführt worden. Es würden somit ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung sowie ein Stoffsammlungsmangel vorliegen.

1.2. Dabei lässt die Klägerin ihr eigenes – als Replik auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung erstattetes - Vorbringen außer Betracht, wonach für die Erstellung der Schlussrechnung „jedenfalls eine Woche als angemessene Rechnungslegungsfrist zuzugestehen“ sei (ON 7, 2).

Zwar thematisierte die Klägerin zuvor eine Bestimmung in den AGB der Beklagten, die eine einwöchige Frist nach schriftlicher Aufforderung zum Inhalt hat (Punkt IX, 2.). Das nachfolgende Vorbringen der Klägerin wurde jedoch keineswegs auf diesen Passus beschränkt. Vielmehr ist aus der Formulierung klar abzuleiten, dass für die Erstellung der Schlussrechnung (unabhängig von einer allfälligen Aufforderung) „jedenfalls eine Woche als angemessene Rechnungslegungsfrist“ anzusehen sei.

Dass dieses Vorbringen – wie nunmehr behauptet – im Gesamtkontext zu lesen und demzufolge ausschließlich auf die zitierte Passage in den AGB zu beziehen sei, kann auch deshalb nicht geteilt werden, da die Klägerin selbst bei ihrer eigenen Fristenberechnung von einer einwöchigen Rechnungslegungsfrist ausgeht: Unter Zugrundelegung eines (vermeintlichen) Übernahmetermins am 17.4.2019 sei demnach „zuzüglich eine Woche Rechnungslegungsfrist“ und 21 Tage Zahlungsziel die Fälligkeit frühestens am 15.5.2019 eingetreten (ON 7, 2). Ein Zusammenhang mit der Bestimmung in den AGB kann dabei nicht hergestellt werden, weshalb das Vorbringen zweifelsfrei dahin zu verstehen ist, dass eine Frist von einer Woche im vorliegenden Fall angemessen sei.

1.3. Die richterliche Erörterungs und Anleitungspflicht gemäß §§ 182 f ZPO und das sich aus § 182a ZPO ergebende Überraschungsverbot bedeuten nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, seine in der Entscheidung vertretene Rechtsansicht zu einem rechtlichen Gesichtspunkt, zu dem eine Partei ohnedies Vorbringen erstattet hat, vorab mit den Parteien zu erörtern.

Eine Verpflichtung des Erstgerichts, das eigene Vorbringen der Klägerin zu erörtern, bestand somit nicht. Dies umso mehr, als es auf einen entsprechenden (Verjährungs)Einwand der Beklagten replizierend erstattet wurde und die Beklagte anschließend ausdrücklich auf das Klagsvorbringen hinwies (vgl ON 10, 5: „Unter Berücksichtigung der – von der klagenden Partei selbst für angemessen erachteten – Rechnungslegungsfrist von einer Woche […]“). Die Erörterungspflicht nach § 182a ZPO hat nicht den Zweck, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365 [T3]).

Insofern liegt auch der im Zusammenhang mit der unterbliebenen Erörterung gerügte sekundäre Verfahrensmangel nicht vor.

1.4. Vor dem Hintergrund der Verwertung des von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringens der Klägerin kann auch kein Stoffsammlungsmangel erkannt werden. Die Klägerin führt zudem nicht aus, welche Beweismittel das Erstgericht zu welchem (anderslautenden) Vorbringen aufnehmen hätte müssen. Dass im vorliegenden Fall eine längere als einwöchige Frist angemessen gewesen wäre, wurde vielmehr weder vorgebracht noch wurden Beweise hierfür angeboten.

1.5. Als Stoffsammlungsmangel und vorgreifende Beweiswürdigung rügt die Klägerin zudem die unterlassene Aufnahme des angebotenen Personalbeweises im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach der Insolvenzeröffnung.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Da das Klagsbegehren – wie sich nicht zuletzt auch aus der Behandlung der Rechtsrüge ergibt - bereits aufgrund der eingetretenen Verjährung abzuweisen ist, konnte sich ein allfälliger Verfahrensmangel im Zusammenhang mit dem (weiteren) Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nicht auf die Entscheidung auswirken. Eine Auseinandersetzung hiermit kann somit unterbleiben.

Die Verfahrensrüge geht daher insgesamt fehl.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:

„Die klagende Partei ging dabei davon aus, ihr Gewerk mangelfrei erstellt zu haben und zu keinen weiteren Mangelbehebungsarbeiten verpflichtet zu sein.“

und begehrt als Ersatzfeststellung:

„Die Beklagte übermittelte am 11.1.2019 eine Abrechnungsaufstellung, die teils auf Schätzungen beruhte. Nach Ansicht der Klägerin sollten Ende Jänner definitive Zahlen vorhanden sein, um die Schlussrechnung zu besprechen. Im Zuge dieser Mitteilung blieben allfällige Mängel am Gewerk oder auch der Fertigstellungsgrad des Gewerkes der Klägerin unerwähnt.“

2.1.1. Begründend verweist die Klägerin auf den Inhalt des EMails vom 11.1.2019 (./D), aus dem nicht hervorgehe, dass die Klägerin das Werk als mangelfrei ansehe und sich zu keinen weiteren Mangelbehebungsarbeiten verpflichtet fühle.

2.1.2. Dabei unterlässt die Klägerin allerdings jede Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die bekämpfte Feststellung – entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht allein auf den Inhalt des EMails vom 11.1.2019 stützte. Vielmehr führte es auch die wiederholt getätigte Aussage des Geschäftsführers der Klägerin an, wonach er zum Zeitpunkt des Ersuchens um förmliche Übernahme der Leistungen (somit am 11.1.2019, vgl ./D) „überzeugt“ gewesen sei, dass die Leistungen abschließend und „mangelfrei“ erbracht worden seien (ON 31, 12; ON 28.3, 4). Weshalb diesen Angaben nicht zu folgen sei, legt die Berufung nicht dar.

Weiters übergeht die Klägerin die Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich aus dem EMail vom 11.1.2019 ergebe, dass die Schlussrechnung aus Sicht der Klägerin bis Ende Jänner 2019 besprochen werden könne, da bis dahin sämtliche Arbeiten abgeschlossen sein würden, und dass weder das Vorhandensein der von der Beklagten zuvor gerügten Mängel in diesem EMail bestätigt noch deren Behebung zugesagt worden sei. Die Überlegung des Erstgerichts, wonach die Klägerin demnach von einer mangelfreien Leistungserbringung ausgegangen sei, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken und steht auch im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie die Arbeiten für das Bauvorhaben „bis Anfang 2019“ verrichtet habe (ON 1, 2).

2.2. Weiters wendet sich die Klägerin gegen eine (vermeintliche) dislozierte Feststellung, wonach die Legung der Schlussrechnung jedenfalls innerhalb von einer Woche nach förmlicher Übernahme objektiv möglich gewesen wäre. Ersatzweise begehrt sie die Feststellung, dass für den Aufwand im konkreten Fall (insbesondere aufgrund der erforderlichen Abrechnung zusätzlicher Leistungen zum Hauptauftrag) die Legung der Schlussrechnung frühestens binnen zwei Monaten möglich gewesen wäre.

2.2.1. Dazu führt die Klägerin aus, dass die Schlussrechnung nicht ausschließlich Leistungen aus dem Hauptauftrag umfasse, sondern auch Mehr und Minderleistungen zu erheben und abzurechnen gewesen seien. Das verwertete Vorbringen der Klägerin sei aus dem Gesamtkontext gerissen.

2.2.2. Selbst wenn man die bekämpften Ausführungen des Erstgerichts als Tatsachenfeststellungen verstehen würde, entsprechen sie – wie bereits unter 1.2. ausgeführt – dem Vorbringen der Klägerin. Dazu kann auf die obigen Erwägungen zum behaupteten Kontext verwiesen werden. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit, wonach die Schlussrechnung „frühstens binnen zwei Monaten“ möglich gewesen sein soll, mangelt es der begehrten Ersatzfeststellung an entsprechendem Vorbringen im Verfahren erster Instanz.

2.3. Ebenso als dislozierte Feststellung bekämpft die Klägerin folgende Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung:

„Die klagende Partei forderte die beklagte Partei auf, die Schlussrechnung Ende Jänner 2019 zu besprechen; aus ihrer Sicht war damit zu diesem Zeitpunkt die Rechnungslegung möglich.

Entsprechend forderte die beklagte Partei die klagende Partei zunächst auf, die förmliche Übergabe am 4.2.2019 vorzunehmen; aus ihrer Sicht waren die Behebung der von ihr aufgezeigten Mängel bis zu diesem Zeitpunkt und die anschließende Rechnungslegung möglich.“

Ersatzweise begehrt sie:

„Die Beklagte ging davon aus, dass das Werk der Klägerin am 17.4.2019 (Tag der vereinbarten Übernahme) noch mangelhaft gewesen ist. Es wäre im Interesse der Beklagten gewesen, wenn allenfalls kleine Mängel noch an diesem Tag von der Klägerin behoben worden wären. Eine Legung der Schlussrechnung war aufgrund des bis dahin mit Mängeln behafteten Werkes der Klägerin objektiv erst nach dem 17.4.2019 möglich.“

2.3.1. Hierzu verweist die Klägerin auf die Aussage des als glaubwürdig eingestuften Zeugen Ing. D*, der klare Aussagen über den Zustand des Werkes der Klägerin am 17.4.2019 getroffen habe. Demnach wäre festzustellen gewesen, dass die Leistungen der Klägerin mit 17.4.2019 noch mangelhaft gewesen seien. Die Beklagte sei noch an einer Mangelbehebung interessiert gewesen, weshalb sie aufgrund des unvollständigen Werks auch am 17.4.2019 noch nicht berechtigt gewesen sei, eine Schlussrechnung zu legen.

2.3.2. Neuerlich mangelt es der begehrten Ersatzfeststellung bereits an entsprechendem Vorbringen, dass die Legung einer Schlussrechnung aufgrund unvollständiger bzw mangelhafter Leistungserbringung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre. Im Gegensatz dazu ist aus ihrem Vorbringen vielmehr der Abschluss ihrer Arbeiten „Anfang 2019“ abzuleiten (ON 1, 2).

2.3.3. Im Übrigen gründen die beanstandeten Ausführungen des Erstgerichts auf den (unbekämpft) festgestellten Inhalten der EMails vom 11.1.2019 (./D) und 24.1.2019 (./22). Zu den Schlussfolgerungen des Erstgerichts, weshalb daraus der Zeitpunkt für eine mögliche Rechnungslegung sowie Mängelbehebung abzuleiten sei, kann auf die obigen Erwägungen (2.1.) verwiesen werden. Die von der Klägerin herangezogenen Aussagen des Zeugen Ing. D* stehen den bekämpften Ausführungen des Erstgerichts schon insofern nicht entgegen, als er sich in seinen Angaben auf einen späteren Zeitpunkt (April 2019) bezog und zum 4.2.2019 nur festhielt, nicht sagen zu können, ob es eine Abnahme mit Dokumentation gegeben habe (ON 28, 8).

2.4. Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht stichhaltig in Zweifel gezogenen Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Werklohnforderungen verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB in der Regel binnen drei Jahren (vgl RS0034137). Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann, ihr also kein rechtliches Hindernis – wie etwa die mangelnde Fälligkeit – mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (vgl RS0021821 [T1]; RS0034248; vgl RS0034206). Ist eine Übergabe vereinbart, ist auch sie Teil des Leistungsprogramms und als solche Voraussetzung für die Fälligkeit (Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1170 Rz 9).

Ist der Anspruch durch Rechnung fällig zu stellen, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich wäre, sofern kein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart wurde (RS0021821 [T9, T14]; RS0034319 [T2]).

3.2. Das Erstgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung von einem maßgeblichen Übernahmetermin des Werks am 4.2.2019 aus (ON 31, 14). Dies zieht die Rechtsrüge nicht in Zweifel. Sie wendet sich lediglich gegen die vom Erstgericht angenommene einwöchige Frist, wobei sie im Wesentlichen die bereits im Zusammenhang mit der Verfahrens und der Beweisrüge dargelegte Argumentation wiederholt.

3.3. Dazu kann erneut auf die Ausführungen im Rahmen der Verfahrensrüge (1.2.) verwiesen werden, wonach das Erstgericht die Frist keineswegs „willkürlich“ festlegte. Vielmehr findet die Frist von einer Woche Deckung im Vorbringen der Klägerin, wonach für die Erstellung der Schlussrechnung „jedenfalls eine Woche als angemessene Rechnungslegungsfrist zuzugestehen“ sei (ON 7, 2). Soweit die Klägerin nunmehr einen Mehraufwand infolge nachträglicher Änderungen des Leistungsumfangs ins Treffen führt, der eine verkehrsübliche Rechnungslegungsdauer von mehreren Monaten begründen würde, entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Da es auch an entsprechendem Vorbringen mangelt, dass die Schlussrechnungslegung (insbesondere aus diesen Gründen) „frühestens binnen zwei Monaten“ möglich gewesen wäre, liegt auch der monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

3.4. Ausgehend vom 4.2.2019 und der objektiven Möglichkeit, die Schlussrechnung innerhalb einer Woche zu legen, begann die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des vereinbarten dreiwöchigen Zahlungsziels somit zu einem Zeitpunkt zu laufen, der mehr als drei Jahre vor der am 14.4.2022 erfolgten Klagseinbringung lag, weshalb die geltend gemachte Forderung verjährt ist.

4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.

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