OLG Wien 31Bs212/25s

31Bs212/25sOberlandesgericht22.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs212/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00212.25S.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Hornich LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 104a Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 2025, GZ **11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht, Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.

Die Haftfrist endet am 22. Oktober 2025.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Über den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* B* wurde nach seiner Festnahme am 24. Juli 2025, 11:25 Uhr (ON 5.11, 2), und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt am 25. Juli 2025, 10:45 Uhr (ON 6.3), dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.10) folgend, mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht, Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO verhängt.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 10, 4) und schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten.

Die Untersuchungshaft darf gemäß § 173 Abs 1 StPO nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* B* im dringenden Verdacht, er habe in ** und an anderen Orten

I./ im Anschluss an die unter II./ geschilderten Handlungen bis zum 23. Juli 2025 mit dem Vorsatz, dass die Nachgenannten sexuell ausgebeutet würden (Abs 3), volljährige Personen, nämlich C* D*, E*, F* D* und G*, unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Personen (Abs 2), nämlich indem er die Genannten schlug, trat und ihnen zumindest mit einer Körperverletzung drohte, sohin unter Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung, beherbergt, befördert und anderen angeboten, indem er die Genannten in der Wohnung **, unterbrachte, sie an Freier vermittelte und ihren Transport zu diesen Freiern organisierte,

II./ im April 2025 C* D*, F* D*, G* und E* der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt oder hiefür angeworben, indem er die Genannten von Ungarn nach Österreich brachte, damit sie hier der Prostitution nachgehen würden;

III./ die Nachstehenden mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Prostitution, veranlasst bzw zu veranlassen versucht, und zwar

A./ C* D*, E*, F* D* und G* durch die zu I./ geschilderten Tathandlungen;

B./ am 19. Juli 2025 H* I*, indem er die Genannte aufforderte, sich zu prostituieren und ihr drei Ohrfeigen versetzte, als sie sich weigerte;

IV./ am 19. Juli 2025 C* D* in mehreren Angriffen am Körper verletzt, indem er der Genannten einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, sie zu Boden warf, ihr zweimal mit dem Fuß gegen ihr Gesicht bzw ihren Kopf und ihren Rücken trat, wodurch sie das Bewusstsein verlor und stark aus dem Mund blutete;

V./ im Zeitraum von 19. Juli 2025 bis 22. Juli 2025 C* D* und H* I* widerrechtlich gefangen gehalten, indem er diese zunächst in der genannten Wohnung und anschließend in einer noch festzustellenden Pension einsperrte,

VI./ am 19. Juli 2025 H* I* durch gefährliche Drohung, nämlich durch Drohung mit einer Verletzung am Körper, indem er zu der Genannten sagte, wenn sie weglaufe, werde er sie überall finden und ihr die Innereien aus dem Leib treten, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, die genannte Wohnung zu verlassen, zu nötigen versucht,

VII./ im Zeitraum von April 2025 bis zum 22. Juli 2025 E*, F* D*, G* und H* I* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine noch festzustellende Menge Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch kostenlos überlassen,

VIII./ im Zeitraum von April 2025 bis zum 22. Juli 2025 C* D* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine noch festzustellende Menge Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch kostenlos angeboten.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* B* habe es im Zuge der unter I./ geschilderten Handlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er volljährige Personen mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet würden, unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Personen beherbergte, beförderte und anderen anbot,

im Zuge der unter II./ geschilderten Handlungen es zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er Personen in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, der Prostitution zuführte oder sie hiefür anwarb,

durch und während der unter III./ geschilderten Handlungen bewusst Personen durch Gewalt oder gefährliche Drohung zur Prostitution veranlassen wollen bzw veranlasst,

im Zuge der unter IV./ angeführten Handlungen bewusst wie gewollt einen anderen am Körper verletzt,

im Zuge der unter V./ geschilderten Handlungen es zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er andere widerrechtlich gefangen hielt,

im Zuge der unter VI./ genannten Handlungen bewusst einen anderen durch gefährliche Drohung, nämlich durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, zu einer Unterlassung nötigen wollen.

Weiters ist der Beschuldigte dringend verdächtig, dass es ihm darauf angekommen sei, H* I* in Furcht und Unruhe zu versetzen, während er zu ihr sagte, wenn sie weglaufe, werde er sie überall finden und ihr die Innereien aus dem Leib treten.

Letztlich besteht auch der dringende Verdacht, A* B* habe es im Zuge der unter VII./ sowie VIII./ geschilderten Handlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er anderen vorschriftswidrig Suchtgift überließ bzw anbot.

A* B* habe dadurch

zu I./ die Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 StGB,

zu II./ die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB,

zu III./A./ die Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB,

zu III./B./ das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB,

zu IV./ die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,

zu V./ die Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB,

zu VI./ das Vergehen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB,

zu VII. und VIII./ die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter und achter Fall, Abs 2 SMG begangen.

In rechtlicher Hinsicht ist echte Konkurrenz zwischen § 104a Abs 1 StGB einerseits und §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB andererseits anzunehmen (siehe die Judikaturnachweise in Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 104a Rz 17 mit eigener ablehnender Stellungnahme).

Zum Verhältnis des § 217 Abs 1 StGB zu § 104a Abs 1 StGB:

Zwar ist für den Fall überschneidender unlauterer Mittel nach § 217 Abs 2 StGB und Ausbeutungsvorsatz von einer Konsumation des § 104a Abs 1 StGB durch § 217 StGB auszugehen (12 Os 85/21i). Dies kann jedoch nicht bei Subsumtion des Sachverhalts unter Abs 1 leg cit gelten, stellt diese Gesetzesstelle gerade nicht auf die genannten unlauteren Mittel ab. Auch schließt die Verwirklichung des Tatbildes nach § 217 Abs 1 StGB den Unwert, welcher durch den von § 104a Abs 1 StGB geforderten Ausbeutungsvorsatz begründet wird, nicht ein. Zutreffend ging das Erstgericht daher davon aus, dass § 217 Abs 1 StGB in echter Konkurrenz zu § 104a Abs 1 StGB steht (ebenso 2319 BlgNR 24. GP 7).

Zur objektiven Tatseite gründet sich der dringende Tatverdacht auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der LPD ** zu . Insbesondere begründen die Amtsvermerke zu den ON 5.10 und 5.11, die Angaben des anonymen Anzeigers (ON 2.2) sowie der Zeugen H I (ON 3.1, 3 ff; ON 5.6, 3 ff), C* D* (ON 3.2, 3 ff; ON 5.7, 3 ff) und J* I* (ON 3.3, 3; ON 5.5, 3) den dringenden Tatverdacht zu den Punkten I./, II./ und III./. Die Erzählungen der Zeuginnen H* I* und C* D* stehen widerspruchsfrei miteinander im Einklang, der Zeuge J* I* bestätigte die Angaben seiner Tochter H* I* im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschuldigten als Zuhälter.

Der dringende Tatverdacht in Bezug auf Punkt IV./ ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin C* D* (ON 3.2, 4 f; ON 5.7, 4 f), welche durch die Schilderung des Zeugen J* I* bestätigt wurde, wonach er die Genannte mit blutigem Gesicht gesehen habe (ON 3.3, 4; ON 5.5, 4). Die Verletzungen der Zeugin C* D* werden zudem durch die Lichtbilder Nr. 1 bis 5 (ON 5.12) objektiviert. Das geschilderte Geschehen steht letztlich auch im Einklang mit den Angaben des anonymen Anzeigers (ON 2.2, 1).

Der dringende Tatverdacht im Hinblick auf die unter Punkt V./ geschilderten Handlungen ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen C* D* (ON 3.2, 5 f; ON 5.7, 5 f) und H* I* (ON 3.1, 4; ON 5.6, 4).

Zu Punkt VI./ gründet der dringende Tatverdacht auf die Aussage der Zeugin H* I* (ON 3.1, 4; ON 5.6, 4). Deren Angaben passen zu der sich aus Punkt IV./ ergebenden und sohin qualifiziert vermuteten Gewaltbereitschaft des Beschuldigten.

Der dringende Tatverdacht zu den unter Punkt VII./ geschilderten Handlungen gründet auf den Angaben des anonymen Anzeigers (ON 2.2) in Zusammenschau mit den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H* I* (ON 3.1, 4; ON 5.6, 4) und C* D* (ON 3.2, 5; ON 5.7, 5). Die Verdachtslage wird dadurch erhärtet, dass die von der Zeugin H* I* erwähnten Glaspfeifen in der Umhängetasche des Beschuldigten im Zuge seiner Festnahme aufgefunden wurden (ON 5.11, 2).

Schließlich gründet der dringende Tatverdacht in Bezug auf Punkt VIII./ auf die Angabe der Zeugin C* D* (ON 3.2, 5; ON 5.7, 5), wonach der Beschuldigte ihr das genannte Suchtgift (bloß) geben habe wollen, sie konsumiere jedoch kein Crystal Meth bzw bevorzuge Kokain.

Zwar stritt der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei (ON 5.63) als auch vor dem Einzelrichter (ON 10) sämtliche Vorwürfe ab. Den ihn massiv belastenden, miteinander im Einklang stehenden, Aussagen der genannten Zeugen vermag der Beschuldigte im Wesentlichen aber nur entgegenzuhalten, dass ihn C* D* aus Eifersucht über seine neue Geliebte (deren Verwandte F* D*) belaste. Die Zeugin H* I* sage bloß aus Rache zu seinem Nachteil aus, zumal er die Genannte finanziell nicht mehr zu unterstützen vermöge. Eine Pistole sei bei ihm schlichtweg nicht aufgefunden worden. E* und G* würden ebenso wie seine Geliebte seine Angaben bestätigen können. Im Gegensatz zu den Zeuginnen C* D* und H* I* sei er nicht drogenabhängig (ON 10, 3).

Doch sprechen die genannten Aussagen, die anonyme Anzeige, die im Akt befindlichen Lichtbilder sowie die amtlichen Wahrnehmungen der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Vorstrafenbelastung nach der derzeitigen Aktenlage massiv gegen den Beschuldigten.

Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei darauf beharrte, den im selben Hotelzimmer wie E* nächtigenden K* nicht zu kennen (ON 5.4, 5), obgleich von den einschreitenden Kriminalpolizeibeamten sogar ein Ausweis der E* im Zimmer des Beschuldigten aufgefunden wurde. Den Angaben der Zeugin I* zufolge ist K* zudem der Cousin des Beschuldigten (ON 5.6, 4), was gegen den Wahrheitsgehalt von dessen Aussage spricht. Im Übrigen vermochten weder der Zeuge A* B* senior noch die Zeugin L* B* tatsächliche Wahrnehmungen bzw Umstände darzulegen, die den Beschuldigten entlasten würden. Ihre Angaben erschöpfen sich im Wesentlichen in bloßen Mutmaßungen.

Wie auch vom Erstgericht ausgeführt indiziert das objektive Geschehen zwanglos eine qualifizierte Verdachtslage im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite der strafbedrohten Handlungen. Im Besonderen ergibt sich der erweiterte Vorsatz auf (sexuelle) Ausbeutung zu Punkt II./ aus der Angabe der Zeugin H* I*, der Beschuldigte habe ihr gegenüber geäußert, dass er im Gefängnis gelernt habe, dass „Schlampen nichts bekommen“ würden (ON 3.1, 4; ON 5.6, 4) sowie aus der Angabe der Zeugin C* D* (ON 3.2, 4; ON 5.7, 4), der Beschuldigte habe ihr das von den Freiern kassierte Geld stets gewaltsam abgenommen. Die Absicht, H* I* durch die unter VI./ beschriebenen Worte in Furcht und Unruhe zu versetzen, ergibt sich zwanglos aus der Schilderung der Zeugin, der Beschuldigte habe ihr zuvor drei Ohrfeigen versetzt und sie eingesperrt (ON 3.1, 4; ON 5.6, 4).

Ausgehend von dieser für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Verdachtslage im Sinne des § 173 Abs 1 StPO liegen auch die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO vor.

Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 31). Der Beschuldigte ist ungarischer Staatsbürger ohne festen Wohnsitz und soziale Integration in Österreich. Zwar vermag der Mangel der sozialen Integration in Österreich alleine nach der Judikatur die Annahme der Fluchtgefahr dann nicht zu begründen, wenn die Integration in einem anderen EULand (im Anlassfall des OGH ebenfalls Ungarn) gegeben ist (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 74, 11 Os 31/08f). Doch lässt sich dem Akteninhalt auch keine ausreichende soziale Integration des Beschuldigen in seinem Heimatland entnehmen. Im Gegenteil gab er selbst an, finanziell schlecht aufgestellt zu sein und aufgrund seiner nunmehrigen Geliebten bereits sechs Monate keinen Kontakt zu der Mutter seiner beiden Kinder gehabt zu haben (ON 10, 4). Zweifelsohne stellt das Ausmaß der ihm nun voraussichtlich bevorstehenden Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz dar, insbesondere unter Berücksichtigung des nach den §§ 39 Abs 1 bzw Abs 1a, 39a Abs 1 Z 4 StGB erhöhten Strafrahmens. In Zusammenschau dieser Umstände besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß belassen flüchten oder sich dem Strafverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen versuchen (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO).

Verdunkelungsgefahr ist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen würde (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 93). Ausgehend von den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfen besteht massive Verdunkelungsgefahr dahingehend, dass er die Zeuginnen H* I* bzw C* D* allenfalls durch Anwendung von oder Drohung mit Gewalt zu beeinflussen bzw weitere infrage kommende Zeugen von einer Aussage abzuhalten suchen würde.

Auch Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c ist gegeben.

Ausgehend von den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfen besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten bzw sogar schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, wobei er bereits mehrmals solcher Straftaten verurteilt worden ist.

Der Begriff der schweren Folgen umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert, einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487). Die dem Beschuldigten nunmehr zur Last gelegten Vorwürfe weisen einen massiven sozialen Störwert auf. Sie zeugen von einer hohen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie ebenso wie von wesentlich mangelnder Rücksicht gegenüber schützenswerten Rechtsgütern wie der Willensfreiheit, sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit.

Den genannten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Gewicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO zur effektiven Hintanhaltung (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 172 E 192) nicht zweckentsprechend begegnet werden.

Da die Verhängung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden spürbaren Sanktion außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO eintritt.

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