OLG Wien 22Bs232/25s

22Bs232/25sOberlandesgericht23.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs232/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00232.25S.0823.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Einzelrichterin in der Strafsache gegen UT wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde von A* ua. gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ **17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien den mit Beschluss vom 23. Mai 2025, GZ -6, bestimmten Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 hinsichtlich A gemäß § 196 Abs 2 StPO iVm § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich. Nominell gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von A und B* (ON 19), mit welcher die Genannten eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie (neuerlich) die Fortführung des ursprünglich zu AZ ** geführten und eingestellten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 195 StPO begehren.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli, GZ **17, richtet, kann angesichts der Erklärung des Erstgerichts, den Pauschalkostenbeitrag von EUR 90, für uneinbringlich zu erklären, eine (nachteilige) Beeinträchtigung der Rechtstellung der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, weshalb sich das Rechtsmittel mangels Beschwer als unzulässig erweist.

Über die inhaltlich gegen die Ablehnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens gerichtete Beschwerde wird gesondert entschieden werden (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO).

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