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22Bs232/25s•OLG Wien 22Bs232/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen UT wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde von A* ua. gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ **17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 23. Mai 2025, GZ *-6, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) einen Antrag des A auf Fortführung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 83 (Abs 1); 92 (Abs 1); 302 (Abs 1) StGB zurück und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien hinsichtlich A* den Pauschalkostenbeitrag von EUR 90, gemäß § 196 Abs 2 StPO iVm § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich. Nominell gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde von A* und B*, mit der die Genannten eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 195 StPO begehren.
Soweit sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags (ON 6) richtet, erweist sie sich als unzulässig, weil worauf der Beschluss ausdrücklich hinweist gegen Entscheidungen über einen Fortführungsantrag gemäß (richtig:) § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht, wobei selbst bei Zulässigkeit einer Beschwerde diese auch verspätet wäre (§ 88 Abs 1 StPO).
Über die nominell erhobene Beschwerde betreffend die Uneinbringlichkeit der Pauschalkosten (ON 17) wird gesondert entschieden werden (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
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