OLG Wien 6R201/25k

6R201/25kOberlandesgericht25.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R201/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00201.25K.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Müller und den Richter MMag. Klaus in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin A*, LLC, *, USA, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin A GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, wegen Informationserteilung und Bucheinsicht, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5.5.2025, **-4, berichtigt mit Beschluss vom 9.5.2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

I. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens bestätigt.

II. Hinsichtlich des Eventualbegehrens wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert, dass er lautet:

„Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, der Antrag stellerin während der Geschäftsstunden Einsicht - einschließlich der Herstellung von Fotokopien - in die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen ab dem Jahr 2019 in ungeschwärzter Form binnen 14 Tagen zu gewähren.“

Gegen den abändernden und bestätigenden Teil dieses Beschlusses ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

III. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des darüber hinausgehenden Eventualbegehrens und im Kostenpunkt, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

IV. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin und Ing. B*, geboren am , sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter der Antragsgegnerin. Ing. B ist auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin (künftig: Geschäftsführer) sowie geschäftsführender Alleingesellschafter der C HandelsgmbH (FN **).

Mit Antrag vom 28.3.2025 begehrte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzutragen, die folgenden Dokumente in ungeschwärzter Form binnen 14 Tagen zu übermitteln:

Als Eventualbegehren beantragte die Antragstellerin, ihr während der üblichen Geschäftsstunden die Einsichtnahme einschließlich der Herstellung von Fotokopien in die genannten Dokumente in ungeschwärzter Form zu ermöglichen.

Die Antragstellerin stützte ihr Begehren auf den nach ständiger Rechtsprechung bestehenden, über § 22 Abs 2 GmbHG hinausgehenden Informationsanspruch als GmbH-Gesellschafterin. Die Dokumenteneinsicht sei ihr zunächst mit der unsubstanziierten Behauptung verweigert worden, dass Unternehmensgeheimnisse gewahrt werden müssten. Nach einem Vertreterwechsel habe die Antragsgegnerin unrichtigerweise behauptet, dass die Antragstellerin ein Konkurrenzunternehmen betreibe. Tatsächlich betreibe jedoch der Geschäftsführer mit der C* HandelsgmbH ein Konkurrenzunternehmen.

Am 30.11.2023 habe eine Bucheinsicht in den Räumen der Antragsgegnerin stattgefunden. Die wesentlichen Unterlagen seien von der Einsichtnahme ausgeschlossen bzw geschwärzt worden. Die Antragsgegnerin habe die übliche direkte Übermittlung von Unterlagen per Email wegen nicht nachvollziehbarer „datenschutzrechtlicher Bedenken“ verweigert.

Über neuerliche Aufforderung habe die Antragsgegnerin zwar weitere Termine angeboten, aber nochmals die inhaltliche Begrenzung durch wettbewerbsrechtliche Belange ohne Begründung behauptet. Am 28.2.2025 habe abermals eine Einsichtnahme stattgefunden, wobei erneut Unterlagen nicht oder zum Teil geschwärzt vorgelegt worden seien. Dazu sei ein Protokoll angefertigt worden.

Die Antragsgegnerin sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.4.2025 gegen den Antrag aus. Das Hauptbegehren sei schon deshalb abzuweisen, weil kein Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen bestehe, sondern lediglich auf Einsicht vor Ort. Das Eventualbegehren auf Einsichtnahme in die Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuererklärungen (Punkt (d)) werde anerkannt. Dem Einsichtsbegehren hinsichtlich der Punkte (a), (b) und (e) sei lediglich eingeschränkt Folge zu geben, wonach die Einsichtnahme mit der Maßgabe zu ermöglichen sei, dass folgende Informationen unkenntlich gemacht werden dürfen:

Das darüber hinausgehende Eventualbegehren sei abzuweisen.

Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die begründete Besorgnis bestehe, dass die Antragstellerin die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden werde und dadurch der Antragsgegnerin ein nicht unerheblicher Nachteil entstehe. Die Antragstellerin sei eine potenzielle Konkurrentin der Antragsgegnerin. Beide Parteien würden Klebstoffe und Klebstoffkomponenten herstellen und weltweit vertreiben. Die Antragsgegnerin vertreibe Produkte der Antragstellerin in Europa. Das bestehende Vertriebsverhältnis könne frühestens am 30.11.2025 aufgekündigt werden. Die Antragstellerin habe wiederholt erklärt, die Zusammenarbeit beenden zu wollen und habe um eine einvernehmliche vorzeitliche Auflösung ersucht. Die Antragstellerin sei in Europa aufgrund des der Antragsgegnerin exklusiv eingeräumten Vertriebsrechts für Europa derzeit zwar noch keine aktuelle Wettbewerberin. Die angekündigte Aufkündigung des Vertriebsverhältnisses begründe bei lebensnaher Betrachtung jedoch ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, eine Bucheinsicht bzw Informationserteilung zu verweigern, soweit dabei Unterlagen und Daten preisgegeben würden, die der Antragstellerin zur Konkurrenzierung nutzen könnten. Hinzu komme, dass die Parteien außerhalb von Europa als Mitbewerber anzusehen seien.

Der Antragstellerin gehe es auch nicht um die Prüfung des Jahresabschlusses, sondern um die Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen. Bis zur Ankündigung, die Vertriebsvereinbarung zu beenden, seien die Belege und Verrechnungsvorgänge weder inhaltlich beanstandet worden, noch sei Einsicht darin genommen worden. Erst nachdem der angestrebte Verkauf der Gesellschaftsanteile von der Antragstellerin an die D* gescheitert und die Auflösung der Vertriebsvereinbarung angekündigt worden sei, sei plötzlich ein intensives Informationsverlangen entstanden. Dieses beziehe sich nicht nur auf einzelne Geschäftsvorgänge, sondern auf nahezu alle wirtschaftlich sensiblen Unterlagen der Antragsgegnerin. Dies spreche dafür, dass die Antragstellerin interne Informationen strategisch nutzen möchte, um eine eigene Marktpräsenz zu erreichten.

Im Jänner 2023 habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Antragstellerin vertrauliche Unterlagen der Antragsgegnerin an eine unmittelbaren Konkurrentin, die D* mit Sitz in den USA, weitergegeben habe. Diese sei Herstellerin und Händlerin von Klebstoffen und richte ihre Tätigkeit auch auf Europa und Österreich aus. Die D* habe mitgeteilt, dass sie von der Antragstellerin den Vertriebsvertrag, einen weiteren Syndikatsvertrag sowie sonstige unternehmensrelevante Informationen erhalten habe. Zudem habe die Antragstellerin auch interne Preislisten an die D* weitergegeben. Damit habe die Antragstellerin gegen die ausdrückliche Vertraulichkeitsbestimmung in Punkt 6. des Vertriebsvertrages verstoßen.

Die Antragsgegnerin habe sich um Ersatzlieferanten umgesehen und dazu Gespräche mit einer weiteren Marktteilnehmerin, der E* geführt. Dabei habe sie festgestellt, dass die Antragstellerin aktuelle Lieferkonditionen, die zwischen den Parteien vereinbart worden seien, an die E* weitergegeben habe. Dadurch habe es die Antragstellerin der Antragsgegnerin unmöglich gemacht oder zumindest erschwert, günstigere Vertragskonditionen mit der E* zu verhandeln.

Zwischen den Parteien sei ein Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt anhängig, in dem die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin eine Zahlung wegen verbotener Einlagenrückgewähr geltend mache.

Sämtliche wettbewerbsrelevanten Daten seien daher von der Bucheinsicht auszunehmen. Zum Vorbringen der Antragsgegnerin zu den von der Bucheinsicht betroffenen Dokumenten wird im Detail auf ihre Stellungnahme (Rz 46ff) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Haupt- und das Eventualbegehren ab und verpflichtete die Antragstellerin zum Kostenersatz.

Es gab den Inhalt des Shareholder Agreement (Beilage ./19) sowie das diesem als Anhang angeschlossene Partnership Agreement wieder. Unter Bezug auf Beilage ./G stellte es fest, dass am 28.2.2025 eine Bucheinsicht erfolgt sei.

Vorgelegt wurden dabei:

Weiters stellte das Erstgericht unter Verweis auf die Beilagen ./12 und ./13 fest, dass die Antragstellerin „bereits Kontakte zu anderen Lieferanten aufgenommen“ habe.

Rechtlich erachtete es, dass das Bucheinsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft sei, der keine nähere Begründung erfordere. Er dürfe nur dann verweigert werden, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwiderliefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall existiere zwischen den Verfahrensparteien und dem Geschäftsführer neben der gesellschaftsrechtlichen Beziehung eine privatrechtliche Beziehung aus dem Shareholder und Partnership Agreement. Diese beiden Verträge seien nicht Teil des Gesellschaftsvertrages. Nachdem am 28.2.2025 in die „gesellschaftsrechtlich relevanten Unterlagen“ bereits Einsicht genommen worden sei, sei diesbezüglich der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich des Antragsbegehrens Punkt f) bis k) sei die Antragstellerin „auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“, weil diese „Anträge aus dem Shareholder und Partnership Agreement resultieren würden“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise im Sinne des Abänderungsantrages und teilweise im Sinne des Aufbehungsbegehrens berechtigt.

I. Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit

1. Als Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert die Antragstellerin, dass ihr das Erstgericht keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur Stellungnahme der Antragsgegnerin zu äußern. Ihr sei daher die Möglichkeit genommen worden, die Irrelevanz des Shareholder und Partnership Agreements für den gesetzlichen Anspruch auf Bucheinsicht aufzuzeigen und klarzustellen, dass sie sich allein auf einen gesetzlichen und nicht einen vertraglichen Anspruch stütze. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht nach inhaltlicher Auseinandersetzung (und Verwerfung der Schutzbehauptung der Antragsgegnerin zu einem angeblichen Konkurrenzverhältnis) dem Antrag stattgeben müssen.

2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz im außerstreitigen Verfahren behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RS0006057 [T1]). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirkt im außerstreitigen Verfahren - im Gegensatz zu den Nichtigkeitsgründen der ZPO - nur dann einen absolut wirkenden Verfahrensmangel, wenn der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme endgültig genommen wurde, nicht aber dann, wenn sie noch mit dem Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 49 AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (RS0005915 [T6]; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 15 Rz 26).

2. 2 Da die Antragstellerin im Rekurs den Argumenten in der Stellungnahme der Antragsgegnerin und der Begründung des Erstgerichts entgegentreten konnte, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

II. Aktenwidrigkeit

1. Als Aktenwidrigkeit releviert die Antragstellerin, das Erstgericht habe den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass am 28.2.2025 eine Bucheinsicht stattgefunden habe. Damit weiche das Erstgericht in der rechtlichen Begründung aktenwidrig von seiner Feststellung ab, wonach eine vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen in ungeschwärzter Form nicht erfolgt sei.

2. 1 Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]).

2. 2 Hätte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung tatsächlich abweichende Feststellungen getroffen, die mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stünden, so lägen widersprüchliche Feststellungen vor, was im Ergebnis wie ein sekundärer Feststellungsmangel zu behandeln wäre (RS0043182; RS0042744).

2. 3 Richtig ist, dass das Erstgericht feststellte, am 28.2.2025 sei eine Bucheinsicht in teilweise geschwärzte bzw unvollständige Unterlagen erfolgt. Es schloss daraus rechtlich, dass durch diese Bucheinsicht „in die gesellschaftsrechtlich relevanten Unterlagen bereits Einsicht genommen worden sei“. Das Erstgericht wollte damit erkennbar keine abweichenden Feststellungen treffen, sondern war der rechtlichen Ansicht, dass damit das Recht auf Bucheinsicht teilweise erfüllt worden sei.

2. 4 Es liegen daher weder eine Aktenwidrigkeit, noch widersprüchliche Feststellungen vor.

III. Rechtsrüge

1. 1 Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Antragstellerin geltend, dass das Erstgericht nicht auf die Frage eingegangen sei, ob die bei den erfolgten Bucheinsichten vorgenommenen Schwärzungen zulässig seien. Das Erstgericht verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung ein über § 22 Abs 2 GmbHG hinausgehender, unbeschränkbarer, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassender, auch außerhalb der Generalversammlung zustehender und nicht näher zu begründender Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters bestehe.

1. 2 Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zu einer Einschränkung des Informationsanspruchs nicht berechtigt, weil es sich um eine bloße Schutzbehauptung handle, dass irgendein Konkurrenzverhältnis vorliege oder entstehen könnte. Der angefochtene Beschluss wäre aber jedenfalls zu beheben, weil das Erstgericht dazu kein Beweisverfahren abgeführt und keine Feststellungen getroffen habe.

1. 3 Der Begründung des Erstgerichts, dass Ansprüche aus dem Shareholder oder Partnership Agreement im Zivilrechtsweg einzuklagen wären, sei zu entgegnen, dass die Antragstellerin diese Verträge gar nicht vorgelegt habe, sondern ihre Ansprüche aus der zu § 22 Abs 2 GmbHG ergangenen Rechtsprechung ableite.

2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu (RS0060098, RS0105318). Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen. Er geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinaus, umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Er ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der dem Gesellschafter zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrnehmung der aus seiner Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (RS0105318 [T1]), so auch der Vermögensrechte des Gesellschafters (6 Ob 18/91; 6 Ob 166/19h; 6 Ob 11/20s). Bei der GmbH unterliegen nicht nur die (in § 22 Abs 2 GmbHG angesprochene) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Sollen die Gesellschafter diese Prüfungs- und Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen, so erfordert dies die umfassende Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (RS0105318 [T1]; 6 Ob 166/19h ua).

2. 2 Die Antragstellerin berief sich ausdrücklich auf die zu § 22 GmbHG ergangene Judikatur und stützte sich damit auf einen gesetzlichen Anspruch, nicht aber auf privatrechtliche Vereinbarungen. Soweit daher das Erstgericht die Antragstellerin mit ihrem Begehren „auf den Zivilrechtsweg verwiesen“ hat und scheinbar von der Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist, obwohl es den Antrag abgewiesen und damit meritorisch erledigt hat, ist die Begründung des Erstgerichts verfehlt.

3. 1 Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen (RS0107752 [T10]). Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören (RS0107752 [T12]).

3. 2 Dass die Antragstellerin ihr Einsichtsrecht exzessiv ausübe, um die Antragsgegnerin zu stören, wurde nicht behauptet. Der vom Erstgericht herangezogene Umstand, dass bereits eine (teilweise) Einsicht in Unterlagen gewährt wurde, kann die Abweisung des Antrags nicht begründen, weil die Bucheinsicht auch mehrmals ausgeübt werden kann. Auf die Frage, in welchem Umfang bereits Einsicht gewährt wurde, kommt es daher nicht an.

4. Gegen das Hauptbegehren wandte die Antragsgegnerin ein, dass dieses bereits deshalb unberechtigt sei, weil ein Gesellschafter nach ständiger Judikatur keinen Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen habe, sondern lediglich auf Einsicht vor Ort.

5. 1 Das umfassende Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters besteht nicht unbeschränkt. Der zwar grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassende Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters ist immer vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht (RS0105318). Die Belastung der Gesellschaft durch die Informationserteilung und der Eingriff in ihre Interessen dürfen zum Informationsinteresse des Gesellschafters nicht außer Verhältnis stehen (6 Ob 11/20s; 6 Ob 7/96).

5. 2 Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien, etwa auch in Form von Digitalfotografien (RS0060098 [T9, T12]).

5. 3 Die Gesellschaft muss die Bucheinsicht samt der Herstellung von Abschriften und Kopien jedoch nur dulden. Zur Herstellung oder Zusendung von Kopien (oder Fotografien) ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet (OLG Wien 28 R 43/01a, NZ 2002, 307; Rassi, Glosse zu 6 Ob 175/10v, GesRZ 2011, 166 [167]; Kalss, Ausgewählte Fragen zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters, GesRZ 2017, 15 [17]; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 22 Rz 30; Edelmann/Nayer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² § 22 Rz 36; vgl RS0061738; OLG Innsbruck, 3 R 84/24p).

5. 4 Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin nicht zur Herstellung oder Zusendung von Geschäftsunterlagen und Kopien verpflichtet ist.

6. 1 Gemäß § 22 Abs 2 GmbHG sind jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Nach dieser Bestimmung hat der Gesellschafter daher einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aufstellung und Übersendung von Jahresabschlüssen (RS0005796). Das Gesetz geht dabei von der Zustellung der Dokumente in gedruckter Form per Post als Standardfall aus (Edelmann/Nayer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² § 22 Rz 32).

6. 2 Die Übermittlung des Jahres- oder Konzernabschlusses begehrt die Antragstellerin aber nicht.

7. Das Erstgericht hat daher das auf die Übermittlung von Unterlagen gerichtete Hauptbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

8. Hinsichtlich des Eventualbegehrens zieht die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, dass – wie bereits erläutert – nach ständiger Rechtsprechung dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht, der nicht näher zu begründen ist.

9. Das Eventualbegehren auf Einsichtnahme in die Körperschaftssteuer und Umsatzsteuererklärungen laut Punkt (d) hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (Stellungnahme Rz 58ff). In diesem Umfang war dem Rekurs daher Folge zu geben und der Antrag zu bewilligen.

10. 1 Auch das Einsichtsbegehren laut Punkt (f) und (g) wurde mit Ausnahme von Rechnungen betreffend die C* HandelsgmbH grundsätzlich nicht bestritten, sondern lediglich eingewandt, dass es derartige Rechnungen nicht gebe (Stellungnahme Rz 81).

10. 2 Das Bucheinsichtsrecht besteht bei Unmöglich- keit der Leistung nicht. Eine solche wird etwa bei Verlust und der Unmöglichkeit der Rekonstruierung von Unterlagen angenommen (RS0107751). Dies wird aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass der Erfüllungsanspruch nicht zusteht, wenn der Schuldner nachweist, dass keine ernstzunehmende Chance auf Erbringung der Leistung besteht, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen ist (vgl RS0016423).

10. 3 Das Erstgericht hat zur Frage, ob Rechnungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer sowie sonstige ihm nahestehende Personen und Angehörige sowie vice versa existieren, keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich dieses Punktes war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Sollten derartige Rechnungen nicht existieren, so wäre der Antrag in diesem Umfang abzuweisen.

11. Gegen das darüber hinausgehende Eventualbegehren wendet die Antragsgegnerin ein, dass die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information rechtsmissbräuchlich sei, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

12. 1 Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht nicht unbeschränkt. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs durch Verfolgung gesellschaftsschädigender Interessen kann insbesondere dann verwirklicht sein, wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt (RS0107752 [T14]). Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0107752 [T8]). Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen (RS0107752 [T15]).

12. 2 Die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs setzt voraus, dass nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung besteht, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Missbrauch der erlangten Informationen und dadurch eine schwerwiegende Schädigung der GmbH erwarten lässt. Die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gegners stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen. Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist daher ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es dem Gesellschafter aus im einzelnen genannten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechts geht (RS0107752 [T6]). Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (6 Ob 178/09h).

12. 3 In der Lehre wird vertreten, dass auch der Gesellschafter, der Konkurrent ist, in der Lage sein müsse, sich die für seine Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung erforderlichen Informationen zu beschaffen. Allerdings sei ihm der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen untersagt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 22 Rz 29 mwN; Koppensteiner in FS Kastner 229 [236]). Auch Temmel/Peric (in Gruber/Harrer, GmbHG² § 22 Rz 42) schränken die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts gegenüber einem Gesellschafter, der in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft steht, auf wettbewerbsrelevante Unterlagen ein. Dem betroffenen Gesellschafter verbleibe die Möglichkeit, einen (auch ihm gegenüber) zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen einzuschalten, der das Einsichtsrecht für ihn ausübt und ihm dann sein Urteil über die Einsicht mitteilt, ohne über Details und Inhalte bezüglich der Verträge und Unterlagen zu berichten (Edelmann/Nayer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 § 22 Rz 39; Mollnhuber/Suesserott in Torggler, GmbHG § 22 Rz 20; vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 22 Rz 29 mwN; C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB4 § 118 Rz 29 zur offenen Gesellschaft). Der OGH hat demgegenüber als mögliches Hilfsmittel, um einem Gesellschafter, dem das Informationsrecht ausnahmsweise zu versagen ist, die Aufklärung bestimmter Informationsdefizite zu ermöglichen, die Bestellung von sachverständigen Revisoren (§§ 45 bis 47 GmbHG) aufgezeigt (6 Ob 198/12d).

13. 1 Gegen den Antrag laut Punkt (j) wendete die Antragsgegnerin konkret ein, dass es sich bei den Honorarnoten und Leistungsverzeichnissen betreffend die Beratungsrückstellungen aus dem Jahr 2022 ausschließlich um Rechtsanwaltsleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung gegen die Antragstellerin handle. Diese stehe insbesondere im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen deren Konkurrenzierung sowie mit der Klage auf Rückforderung einer verbotenen Einlagenrückgewähr im Verfahren des Landesgerichts Eisenstadt. Die aus den Leistungsverzeichnissen ersichtlichen Informationen würden unmittelbar die anwaltliche Vertretungstätigkeit betreffen, einschließlich geführter Gespräche, Beweismittel sowie strategischer Überlegungen und interner Sachverhaltsaufbereitungen. Diese Aufzeichnungen unterlägen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Das Interesse des Mandanten an Vertraulichkeit wirke gegenüber dem Informationsrecht des Gesellschafters vorrangig und schließe die uneingeschränkte Offenlegung solcher Unterlagen aus. Dies entspreche auch der Entscheidung des OLG Wien zu 6 R 229/24a, wonach anwaltliche Leistungsverzeichnisse, die Rückschlüsse auf die Verteidigungslinie erlauben würden, nicht offenzulegen seien (Stellungnahme Rz 94ff).

13. 2 Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der dem Gesellschafter zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte, darunter der Herrschaftsrechte (Kontrolle der Geschäftsführung; allenfalls Weisungsrecht) sowie der Vermögensrechte (Gewinnbeteiligung; RS0060098 [T5]; 6 Ob 11/20s; 3 Ob 138/06z).

13. 3 Die Verwendung dabei erlangter Informationen in gerichtlichen Verfahren, worin sich Gesellschaft und Gesellschafter gegenüberstehen, ist daher dem Gesellschafter weder von vornherein als Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke noch als missbräuchlich zur Last zu legen. Konkrete Gründe, weshalb im genannten Streitverfahren eine solche schädliche Verwendung vorliegen sollte, erstattete die Antragsgegnerin nicht (vgl OLG Wien, 6 R 27/21b). Eine allgemeine Aussage, wonach anwaltliche Leistungsverzeichnisse dem Gesellschafter grundsätzlich nicht offenzulegen seien, ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung 6 R 229/24a des OLG Wien.

13. 4 Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin Einsicht in Honorarnoten und Rechnungen inklusive der Leistungsverzeichnisse, nicht aber in darüber hinausgehende Unterlagen wie bspw die von der Antragsgegnerin angesprochenen Sachverhaltsaufbereitungen oder Zusammenfassungen von Gesprächsinhalten mit Rechtsanwälten. Inwiefern daher durch die beantragte Bucheinsicht der Antragsgegnerin ein konkreter Schaden droht, erschließt sich aus dem bisherigen Bestreitungsvorbringen nicht.

Auch im Außerstreitverfahren gilt das Verbot von Überraschungsentscheidungen (RS0037300 [T53]). Aufgrund der dargelegten Rechtslage, die von der Rechtsansicht des Erstgerichts abweicht, besteht Erörterungsbedarf (§§ 15 FBG, 14 AußStrG, 182, 182a ZPO). Das Erstgericht wird daher der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben haben, ihr Einwendungsvorbringen zum Antrag Punkt (j) zu konkretisieren und schlüssig zu stellen.

14. 1 Bezüglich des übrigen Eventualbegehrens wendete die Antragsgegnerin ein, dass die Antragsstellerin ihr Einsichtsrecht missbrauche, um wettbewerbsrelevante Informationen zu nutzen, um eine eigene Marktpräsenz als Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Das Erstgericht habe unter Hinweis auf die Beilagen ./12 und ./13 unbekämpft festgestellt, dass die Antragstellerin bereits Kontakt zu anderen Lieferanten aufgenommen habe.

14. 2 Um von einer missbräuchlichen Ausübung des Informationsrechts ausgehen zu können, müssten nach der dargestellten Rechtslage im vorliegenden Fall kumulativ die folgenden drei Umstände feststehen:

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu diesen drei Umständen konkretes Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat dazu aber auf Grund seiner abweichenden Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen und lediglich festgestellt, dass die Antragstellerin „bereits Kontakte zu anderen Lieferanten aufgenommen hat“.

14. 3 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung argumentiert, dass ihr Vorbringen von der Antragstellerin nicht oder nur unsubstanziiert bestritten worden und daher zugestanden sei, ist ihr nicht zu folgen.

14. 4 Gemäß § 33 Abs 1 AußStrG kann das Gericht von Erhebungen absehen, wenn es schon aufgrund der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist. Dabei handelt es sich um eine Parallelbestimmung zu §§ 266f ZPO. Das Gesetz hat dabei das gerichtliche Geständnis vor Augen, das ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann. In Ermangelung eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners ist iSd § 267 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob dennoch unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens eine tatsächliche Behauptung einer Partei als zugestanden anzusehen ist (RS0040091).

Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Trifft eine Partei keine Behauptungslast, kann aus bloß unsubstantiierter Bestreitung durch die Partei oder aus deren Schweigen noch kein Zugeständnis des Vorbringens des Gegners abgeleitet werden (10 Ob 30/11a; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 33 Rz 17). Ein (nur) unsubstantiiertes Bestreiten (im Sinn einer unterbliebenen ausdrücklichen Bestreitung) könnte lediglich dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn für eine solche Annahme im gegebenen Einzelfall gewichtige Indizien sprächen, etwa das gegnerische Vorbringen ganz leicht widerlegbar wäre (RS0039927; 17 Ob 19/11k). Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises (RS0039955).

14. 5 Im vorliegenden Fall bestritt die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses; es handle sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin bestritt auch, dass sie wettbewerbsrelevante Unterlagen für ein Konkurrenzunternehmen verwenden werde. Vielmehr möchte sie nach ihrem Standpunkt Einsicht in die Unterlagen nehmen, um ihre Gesellschafterrechte zu wahren und die Geschäftsgebarung der Gesellschaft zu prüfen. Damit hat die Antragstellerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs der Antragsgegnerin auf Tatsachenebene ausreichend bestritten, sodass nicht von einem Zugeständnis auszugehen ist.

15. 1 Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage umfassend zu erörtern haben, wobei dies aufgrund der kontradiktorischen Standpunkte am zweckmäßigsten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen haben wird, damit eine Abwägung des Informationsbedürfnisses der Antragstellerin und den Interessen der Antragsgegnerin auf Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Geschäftsinformationen ermöglicht wird.

Das Erstgericht wird nach Durchführung der Beweisaufnahme Feststellungen zum Einwand des Rechtsmissbrauchs zu treffen haben: Ob die Antragstellerin in einer Konkurrenzbeziehung zur Antragsgegnerin steht bzw den Aufbau einer solchen beabsichtigt; ob die vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen wettbewerbsrelevant sind und deren Preisgabe eine schwerwiegende Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt; sowie ob die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin die erlangten Informationen für das Konkurrenzunternehmen verwenden wird. Sollte sich tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung objektivieren lassen und sich diese aber nur auf bestimmte Unterlagen beziehen, wäre allenfalls eine konkrete, den Bestimmtheitserfordernissen des § 7 Abs 1 EO entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruches denkbar. Allfällige Unklarheiten gehen – wie ausgeführt – zu Lasten der beweispflichtigen Antragsgegnerin.

15. 2 Bezüglich Punkt (j) des Eventualbegehrens ist der Antragsgegnerin, wie aufgezeigt, Gelegenheit zu geben, ihr Einwendungsbegehren schlüssig zu stellen. Gegebenenfalls wären auch dazu Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen, um beurteilen zu können, ob auch in diesem Zusammenhang der Einwand es Rechtsmissbrauchs aufgrund eines Eingriffs in das Anwaltsgeheimnis dem Recht auf Bucheinsicht entgegensteht.

15. 3 Weiters wird das Erstgericht wie ausgeführt zu Punkt (f) und (g) Feststellungen zu treffen haben, ob neben den Rechnungen an die bzw von der C* HandelsgmbH überhaupt weitere, vom Informationsbegehren umfasste Unterlagen existieren.

16. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben:

Die Abweisung des Hauptbegehrens war zu bestätigen.

Bezüglich des Eventualbegehrens auf Einsicht in die Unterlagen laut Punkt (d) war der Beschluss in eine Antragsstattgebung abzuändern.

Im darüber hinausgehenden Eventualbegehren war - da das Erstgericht bisher noch gar keine Entscheidungsgrundlagen geschaffen hat - der angefochtene Beschluss – auch um eine gänzliche Verlagerung des Verfahrens in die zweite Instanz zu vermeiden (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 57 Rz 11) – aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

17. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.

18. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der letztgenannten Bestimmung waren nicht zu beantworten.

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