OLG Wien 20Bs207/25z

20Bs207/25zOberlandesgericht25.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs207/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00207.25Z.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2025, GZ **169, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Nachdem das Schöffengericht A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Anordnung der Unterbringung in ein ForensischTherapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB unter Ausspruch des Kostenersatzes verurteilt hatte (ON 81.2) bestimmte es mit dem bekämpften Beschluss die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten gemäß § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 2, Abs 3 Z 2 StPO mit EUR 800, (Pauschalkosten) und EUR 4.419 (Gebühren des Sachverständigen Dr. B*), gesamt daher EUR 5.219,.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 171), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten einen Pauschalkostenbeitrag, der nach Abs 3 Z 2 leg cit. im Rahmen von 250 Euro bis 5.000 Euro auszumessen ist.

Mit der Bestimmung von lediglich 800 Euro an Pauschalkosten hat das Erstgericht ohnehin wohlwollend einen Kostenbeitrag festgesetzt, durch den sich A* nicht beschwert erachten kann.

Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte auch jene Gebühren zu tragen, die wie hier durch Gutachten wegen jener Taten notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (siehe Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO § 381 Rz 18). Dies trifft fallbezogen auf die rechtskräftig bestimmten Gebühren des Sachverständigen Dr. B* auch zu.

Ist nach dem im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO). Bislang erklärte die Vorsitzende die Verfahrenskosten weder aus Anlass des Urteils noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich.

Da die Frage der Einbringlichkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, kann sie auch nicht durch die Prüfung des Beschwerdegerichte einbezogen werden.

Auch ging das Erstgericht vom Verurteilten unwidersprochen geblieben von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zumindest bis zur Verhaftung) und einem Vermögen in Form einer Wohnung in Polen von ca. EUR 90.000, aus, sodass die Voraussetzungen für die Erklärung der Uneinbringlichkeit der Kosten ohnehin nicht bestanden hätte.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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