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20Bs208/25x•OLG Wien 20Bs208/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Juli 2025, GZ **210.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Nachdem A* vom Schöffengericht wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (nach Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht zur Gänze unbedingt) unter Ausspruch des Kostenersatzes verurteilt worden war, bestimmte die Vorsitzende des Schöffensenats einen vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO in Höhe von EUR 1.300 und einen Anteil an den Gebühren des Sachverständigen nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO in der Höhe von EUR 1.359,. Die darüber hinausgehenden Kosten des Strafverfahrens wurden demgegenüber für uneinbringlich erklärt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 213.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO hat der Verurteilte einen Pauschalkostenbeitrag zu leisten, der sich an der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen sowie an Vermögen, dem Einkommen und andere für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände orientiert.
Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist dieser Pauschalkostenbeitrag im Rahmen von EUR 250, bis EUR 5.000, festzusetzen (§ 381 Abs 3 Z 2 StPO).
Zunächst ist die Höhe des Pauschalkostenbeitrags durch das Erstgericht nicht zu beanstanden. Der auf Seite 1 und 2 des bekämpften Beschlusses zutreffend dargestellte Ablauf des Strafverfahrens bzw. dessen Umfang rechtfertigt unabhängig davon, ob man diesen nun als überdurchschnittlich (wie in der bekämpften Entscheidung) oder als bloß durchschnittlich (wie in der Beschwerde) bezeichnet, jedenfalls den Zuspruch von EUR 1.300, wird damit doch der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten ebenfalls entsprechend Rechnung getragen.
Die Höhe der zutreffend aufgetragenen Sachverständigengebühr wird mit Beschwerde nicht bestritten. Letztlich ist angesichts des bei Gericht erliegenden Betrags von EUR 5.659 dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht davon auszugehen, dass die Kosten des Strafverfahrens keinesfalls einbringlich wären, sodass auch die Voraussetzung des § 391 Abs 2 StPO nicht vorliegen. Die Vorsitzende hat mit einer Aufteilung von Einbringlichkeit und Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten eine für den Verurteilten durchaus angemessene Lösung gefunden, sodass der Beschwerde ein Erfolg versagt bleibt.
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