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30Bs152/25k•OLG Wien 30Bs152/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Jänner 2025, GZ **-22.7, nach der am 25. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Stenitzer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 20 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen, verhängt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 135 Tagessätze der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuld- und Freispruch des Zweitangeklagten sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (zu I./) hat A* B* am 16. Juli 2024 in ** C* B* vorsätzlich am Körper verletzt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt, indem er ihn im Zuge einer Auseinandersetzung zu Boden riss, ihn würgte, wobei Genannter auf den Boden fiel und sich dabei drei Rippen brach, sowie eine Abschürfung am rechten Ellbogen und eine Rötung im Halsbereich erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen die Provokation durch den Zweitangeklagten, die Verletzungen des Erstangeklagten und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungswillen rechtzeitig angemeldete Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 23), die zu ON 26 fristgerecht ausgeführt wurde.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Zunächst verfehlt die auf § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung ihr Ziel.
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RS0118316). Entscheidend sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS-Justiz RS0099497).
Da bereits die vom Erstgericht festgestellten drei Rippenbrüche (US 5) eine an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB darstellen (US 9; OGH 15 Os 172/11z und 11 Os 127/89; Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB4 § 84 Rz 15), ist die vom Erstangeklagten angestrebte Relevierung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (wohl gemeint im Sinne einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit des § 84 Abs 1 StGB) des Zweitangeklagten nicht schuld- oder subsumtionsrelevant und betrifft sohin keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0098646, RS0106268). Darüber hinaus wurden entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge die Angaben der Zeugin D* – wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - in der Beweiswürdigung hinreichend berücksichtigt (US 8), wobei das Erstgericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verpflichtet war und den vollständigen Inhalt der Aussage nicht erörtern musste (RIS-Justiz RS0106642).
Aktenwidrig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist ein Urteil, das den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO und ist demnach nur der Schuldberufung zugänglich (RIS-Justiz RS0099431). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Daraus folgt aber, dass die vom Erstangeklagten nominell unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, der Sache nach unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) ausgeführte Mängelrüge, in der er wiederum die festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Zweitangeklagten moniert, keine entscheidende Tatsache anspricht (siehe oben) und solcherart bereits deren Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099547, RS0099612 und RS0099431 [insb T1]; Ratz, WK StPO § 281 Rz 467). Im Übrigen lässt der Erstangeklagte bei seiner Darstellung gänzlich außer Acht, dass die von der Zeugin D* getätigten Angaben zur Frage der Verrichtung von körperlichen Arbeiten durch den Zweitangeklagten bereits wenige Tage nach dem gegenständlichen Vorfall teils unpräzise und ausweichend waren (ON 12.4, 33 ff) und sie letztlich einräumte, Bauarbeiten nur gehört zu haben, wobei das Erstgericht diesen Umstand zutreffend in seine Beweiswürdigung einbezog (US 8). Dass das Erstgericht daraus letztendlich nicht die vom Erstangeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106588).
Der Schuldberufung des Erstangeklagten ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die freie Beweiswürdigung ist Verstandes-, nicht Gefühlstätigkeit. Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (Kirchbacher StPO15 § 258 Rz 8).
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist festzuhalten, dass bei Würdigung von Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend ist, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum, sowie aufgrund des Gebots gedrängter Darstellung, im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss (RIS-Justiz RS0098413).
In einem ausführlichen Beweisverfahren verschaffte sich die Einzelrichterin einen umfassenden persönlichen Eindruck von allen Beteiligten sowie den Geschehensabläufen, den sie auch in ihrer Beweiswürdigung eindrucksvoll darlegte (US 6 f), und begründete nachvollziehbar und den Gesetzen logischen Denkens folgend, worauf sie ihre Feststellungen stützte.
So gründete sie ihre Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen, somit insbesondere zum Tatgeschehen sowie zur schweren Verletzungsfolge - entgegen der als Schutzbehauptung beurteilten Verantwortung des Erstangeklagten (US 6 f) - auf die nachvollziehbaren Angaben des Zweitangeklagten, welche im Wesentlichen durch die in der Verletzungsanzeige des Landesklinikums E* vom 17. Juli 2024 objektivierten Verletzungen untermauert werden (ON 2.13).
Indem der Erstangeklagte einzelne Aussageteile des Zweitangeklagten bloß aus dem Zusammenhang gerissen – unter Ausblendung der sonstigen Verfahrensergebnisse – zitiert (siehe hier insbesondere die Angaben betreffend das Würgen) und versucht, diese als widersprüchlich oder - unter mehrfachem Hinweis auf bestimmte Eigeninteressen des Zweitangeklagten und der Zeugin F* an einem verurteilenden Erkenntnis - nicht glaubhaft darzustellen, gelingt es ihm jedoch nicht, die schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu erschüttern. Die Erstrichterin nahm ihre Beweiswürdigung sichtlich auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung des schwelenden Familienkonflikts vor (siehe hiezu die getroffenen Feststellungen auf US 3).
Die vom Erstangeklagten angeführten Bedenken in Bezug auf die Angaben des Zweitangeklagten zum Ablauf des Würgens teilt das Rechtsmittelgericht nicht. So ergibt sich mehrfach aus den Angaben des Zweitangeklagten, dass dieser und der Erstangeklagte letztlich (am Asphalt) zum Liegen kamen und der Erstangeklagte den Zweitangeklagten sodann würgte. Allfällige voneinander im Detail abweichende Angaben des Zweitangeklagten in Bezug auf die genaue Lage des Erstangeklagten beim Würgen (ON 2.11, 4; ON 22.6, 13 f; ON 22.6, 24), nämlich bereits (zur Gänze) am Asphalt neben dem Zweitangeklagten oder noch (zum Teil) auf dem Zweitangeklagten befindlich, lassen sich zum einen durch die Emotionalität und Dynamik der Situation - wobei es zu diesem Zeitpunkt auch bereits zu den Rippenbrüchen des Zweitangeklagten gekommen war - sowie auch mit sprachlichen Unschärfen erklären, sind jedoch auch angesichts der sonstigen Beweisergebnisse nicht geeignet erhebliche Bedenken an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken.
Wenn der Erstangeklagte weiters aufzeigt, dass er laut Angaben des Zweitangeklagten am Vorfallstag mit dem Auto (ON 22.6, 6), nach den Angaben der Zeugin F* jedoch mit dem Rad (ON 12.4, 23) gekommen sein soll, handelt es sich hierbei um keinen relevanten Umstand. Weiters stellte der Erstangeklagte selbst sein Eintreffen beim Zweitangeklagten mit seinem Auto nicht in Abrede (ON 2.10) und tätigte die Zeugin F* lediglich Angaben vom Hörensagen (über Mitteilung des Zweitangeklagten). Dem Berufungsgericht erschließt sich aufgrund der Aktenlage kein Motiv, weshalb der Zweitangeklagte und/oder die Zeugin F* über diesen - für die Schuldfrage irrelevanten - Umstand bewusst falsche Angaben hätte(n) machen sollen, sodass diese Widersprüchlichkeit keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu erwecken vermag.
Entgegen dem Berufungsvorbringen erscheinen auch die Angaben des Zweitangeklagten, wonach er den Erstangeklagten aufgrund des verspürten – ihm bereits aufgrund früherer Rippenbrüche bekannten - Schmerzes sogleich an Ort und Stelle über die (vermutete) Rippenverletzung in Kenntnis setzte, als lebensnah und nachvollziehbar.
Zu welchem exakten Zeitpunkt (Aufprall des Zweitangeklagten am Asphalt oder des Erstangeklagten auf den Zweitangeklagten; ON 22.6, 23 f und 26) der Erstangeklagte dem Zweitangeklagten die Rippenbrüche zugefügt hat, kann mit Blick auf das einheitliche Tatgeschehen (Verletzung im Zuge des durch den Erstangeklagten verursachten Sturzes), den festgestellten bedingten Verletzungsvorsatz und die objektivierten Rippenverletzungen, die sich mit dem geschilderten Tathergang in Einklang bringen lassen, dahingestellt bleiben, weswegen es dem Erstangeklagten auch in diesem Zusammenhang - unter Berücksichtigung der dynamischen Situation - nicht gelingt, die Glaubwürdigkeit des Zweitangeklagten bzw die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Selbiges gilt auch für das Vorbringen des Erstangeklagten, wonach der Zweitangeklagte bei seiner Befragung durch die Richterin nicht zweifelsfrei angeben habe können, auf welche Körperseite er gefallen sei.
Unter den gegebenen Umständen ist es unerheblich, ob der Zweitangeklagte wegen seiner Verletzungen noch am selben oder erst am darauffolgenden Tag das Krankenhaus aufsuchte, ungeachtet dessen erklärte er dies auch mit seinem bereits erfolgten Alkoholkonsum am Vorfallstag (ON 22.6, 16) und erscheint dies dem Berufungsgericht auch aufgrund der Erfahrung des Zweitangeklagten mit Rippenbrüchen insgesamt nachvollziehbar (ON 22.6, 26 f).
Wenn der Erstangeklagte die Aussage des Zweitangklagten in Bezug auf das „V-Zeichen“ (ON 22.6, 7) als nicht logisch nachvollziehbar und lebensfremd reklamiert, übergeht er die diesbezüglich ohnehin zutreffende Beweiswürdigung der Erstrichterin, wonach es naheliegend sei, dass der Zweitangeklagte den Erstangeklagten mit dem Mittelfinger provozieren wollte und dem Zweitangeklagten in diesem Punkt nicht zu folgen war (ON 22.7, 7).
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise aus dem objektiven Tathergang, insbesondere der Handlungsweise und dem Umstand, dass der Erstangeklagte mehrfach auf den Zweitangeklagten losging und sich dabei auch nicht von dem dazwischengehenden Hund des Zweitangeklagten abhalten ließ (US 8), ab (RISJustiz RS0116882). Die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten hat das Erstgericht lebensnah begründet als Schutzbehauptung verworfen und sich hinreichend damit auseinandergesetzt (US 6f).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Der Berufung wegen Strafe kommt hingegen im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 StGB).
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend erfassten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Erstangklagten dahin zu ergänzen, als gemäß § 33 Abs 2 Z 2 StGB zusätzlich die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen (hier: Bruder des Erstangeklagten) aggravierend zu werten war.
Dem Erstangeklagten gelingt es jedoch nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Wenn der Erstangeklagte die Anwendung des Milderungsgsumstands der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens nach § 34 Abs 1 Z 14 erster Fall StGB, obwohl ihm dies im Rahmen der Körperverletzung möglich gewesen wäre, für sich reklamiert, verkennt er bereits, dass dieser ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist und daher fallaktuell nicht zum Tragen kommt (OGH 14 Os 53/91, RIS-Justiz RS0091323; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 13). Ungeachtet dessen geht der Erstangeklagte nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach er erst vom Zweitangeklagten abließ, nachdem ihn dessen Hund ein weiteres Mal gebissen hatte (US 4 f).
Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen und den Akteninhalt ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte für den in der Berufung reklamierten Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung des Erstangeklagten im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB, weil die allgemeine Begreiflichkeit vom Standpunkt eines maßgerechten Durchschnittsmenschen aus zu beurteilen ist (Riffel, WK² StGB § 34 Rz 20).
Trotz der zum Nachteil des Erstangeklagten korrigierten Strafzumessungslage und des Umstands, dass es ihm nicht gelang, weitere Milderungsgründe für sich zu reklamieren, erweist sich das Berufungsvorbringen im Ergebnis aber dahingehend als zutreffend, dass das Erstgericht zu Unrecht die Bestimmung des § 37 Abs 1 StGB nicht angewendet hat. Besondere Gründe, warum es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedürfte, um den Erstangeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sind insbesondere angesichts seines bisher ordentlichen Lebenswandels, der konkreten Tatumstände, des Vorliegens einer einmaligen Verfehlung sowie des Überwiegens der Milderungsgründe nicht zu ersehen. Zuletzt konnte auch mit einer bedingten Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorgegangen werden, weil anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der vollständigen Vollziehung genügen wird, um den Erstangeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Erstangeklagte hat der Verhängung einer nicht gänzlich bedingt nachgesehenen Geld-strafe ausdrücklich zugestimmt (RIS-Justiz RS0100700). Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes war von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 1.900 Euro netto monatlich (14 mal jährlich) auszugehen, wobei den Erstangeklagten keine Sorgepflichten treffen.
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