OLG Wien 30Bs178/25h

30Bs178/25hOberlandesgericht25.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs178/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00178.25H.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe sowie privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2025, GZ **-31.2, nach der am 25. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2024, AZ **, nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde Genannter schuldig erkannt, B* 720 Euro sowie der Österreichischen Gesundheitskasse 2.564,87 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 7. April 2024 in ** B* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihr (mit der Faust US 4) Schläge ins Gesicht versetzte, ihr mit einer Flasche auf den Kopf schlug und in ihr linkes Ohr biss, wodurch die Genannte Hautabschürfungen im Gesicht und eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Ohrs erlitt.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin – unter Berücksichtigung der Strafzumessungslage des Vor-Urteils – 13 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung in zwei Angriffen und innerhalb offener Probezeit als erschwerend, als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das umfassende reumütige Geständnis (im Bedachtnahmeverfahren).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 33), zu ON 37 in diesem Umfang ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der ein Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB bzw die Aufhebung des Urteils, in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und betreffend der Privatbeteiligten Österreichische Gesundheitskasse eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit dem 500 Euro übersteigenden Betrag begehrt wird.

Die auf Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.

Bezugspunkt der Mängelrüge sind entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen (aus Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - die Subsumtion zu beeinflussen vermögen. Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten, im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO abzufassenden Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwähnenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie das die Schuldberufung ermöglicht (RIS-Justiz RS0098646).

Indem der Berufungswerber vermeint, dass jene Feststellungen, aus denen das Erstgericht seine Annahmen zur subjektiven Tatseite erschloss, in Ermangelung der Konkretisierung der Tathandlung (Art und Weise der Ausführung des Schlags mit der Glasflasche; Positionierung des Opfers) unvollständig geblieben seien, zeigt es keinen eine entscheidende Tatsache betreffenden Begründungsmangel auf. Inwiefern die festgestellten körperlichen Angriffe (Faustschläge ins Gesicht, Biss ins Ohr und Schlag mit einer fast vollen Weinflasche auf den Kopf) die Begründung der subjektiven Tatseite nicht zu tragen vermögen, legt die (unter Punkt 2.) eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellende Berufung nicht nachvollziehbar dar.

Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.

Generell gilt, dass die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten ist, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).

Indem der Berufungswerber die Beweiswürdigung der Tatrichterin zur Begründung seines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung unter Behauptung einer „leichten Schlagführung“ mit der Glasflasche beanstandet, vermag er die lebensnahe und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, das sich von den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte und den für glaubwürdig befundenen Depositionen der Zeugin B* (ON 31, 7 ff und ON 2.2, 5 f) folgte, nicht zu erschüttern. Dem Berufungsvorbringen zuwider brachte das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für die – mit Blick auf die weiteren konstatierten körperlichen Angriffe ohnehin nicht entscheidungsrelevante (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 8) - Annahme eines leichten, qualifizierte Verletzungsfolgen nicht erwarten lassenden Zuschlagens mit der Weinflasche hervor (siehe vielmehr die Aussage des Opfers B* ON 31,9 f „Er ist einfach ausgerastet und hat sich wie ein Psychopath verhalten“; „Am Kopf hatte ich eine Beule“; „Das war ein sehr aggressiver Schlag“). Aus den Angaben der Zeuginnen C* D* und E* D* (ON 12.3, ON 14.3, ON 31, 14 ff), die keine Wahrnehmungen zur konkreten Ausführung eines Schlags mit der Glasflasche hatten, lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Beide Zeuginnen gaben jedoch an, dass der Angeklagte erst aufgrund ihres Einschreitens vom Opfer abgelassen habe und geflüchtet sei. Nicht zuletzt sind die einer ärztlichen Intervention bedürfenden Verletzungen der B* auch durch die Verletzungsanzeige der Klinik F* (ON 4) und (teilweise) Lichtbilder objektiviert (ON 2.3).

Mit der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten, der sich einerseits auf den durch übermäßigen Alkoholkonsum geschuldete Erinnerungslücken berief und die Möglichkeit einer Tatbegehung in den Raum stellte, andererseits ein Unfallgeschehen aufgrund eines epileptischen Anfalls behauptete (ON 31, 3 ff), setzte sich das Erstgericht ausführlich auseinander und verwarf diese mit plausibler Begründung (US 8f).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen (Versetzen von mehreren Faustschlägen ins Gesicht eines körperlich unterlegenen Opfers; Biss ins Ohr; Schlag mit einer fast vollen Glasflasche auf den Kopf; Ablassen erst nach Einschreiten von Tatzeugen) ableiten.

Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.

Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend dargestellte besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu ergänzen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a StGB s RIS-Justiz RS0130193, RI0100123, OLG Wien 31 Bs 9/24m; OLG Wien 18 Bs 95/24p; 11 Os 115/23f; vgl hiezu Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 67).

Weitere, zu seinem Vorteil gereichende Umstände oder Milderungsgründe vermochte der Angeklagte nicht aufzuzeigen.

Da mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nur die Ablegung eines auch die subjektiven Merkmale der strafbaren Handlung umfassenden reumütigen Geständnisses oder einer Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, ohne dass darin ein Geständnis zu erblicken ist (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 26), sein kann, liegen die Voraussetzungen im Hinblick auf die eine eigene Erinnerung in Abrede stellende, bis zuletzt ein Unfallgeschehen behauptende Verantwortung des Angeklagten nicht vor.

Die Tatsache, dass keine gravierenden Folgen eingetreten sind, fand bereits in dem vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB Berücksichtigung.

In Anbetracht einer Verfahrensdauer von weniger als eineinhalb Jahren bei Ausschöpfung des Instanzenzugs ist auch der Einwand einer individuellen Mehrbelastung durch ein unverhältnismäßig lange dauerndes Verfahren nicht berechtigt. Nennenswerte Zeiten behördlicher Untätigkeit sind in der (in Ermangelung einer Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft) nicht prioritär zu behandelnden Strafsache nicht auszumachen.

Ausgehend von den vorliegenden – um den Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) zu ergänzenden - Strafzumessungsgründen und unter Abwägung der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich ausgehend von dem nach § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die dreijährige Zusatzfreiheitsstrafe, mit der unter Berücksichtigung der im Vorurteil verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe die mögliche Höchststrafe knapp über zwei Drittel ausgeschöpft wurde, der durchaus hohen personalen Täterschuld des 13-fach einschlägig vorbestraften (ON 16, ON 30) Angeklagten, der nur ein Monat nach der Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. März 2024, AZ **, unter Missachtung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (ON 1.1) erneut delinquierte, und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt der Tatsache, dass anlässlich des Vorurteils eine bedingte Strafnachsicht wegen neuerlicher Straffälligkeit in offener Probezeit widerrufen wurde, bei der gegenständlichen Straffindung keine Bedeutung zu.

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche der Österreichischen Gesundheitskasse:

Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht darauf ankommt, nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen (RIS-Justiz RS0030708).

Zu der vom Berufungswerber in Abrede gestellten Kausalität der den Betrag von 500 Euro übersteigenden weiteren Behandlungskosten sowie des geleisteten Krankengelds wird auf die den Zuspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichts (US 4 f, 13) verwiesen, denen zufolge die Tat bei der – mit Wissen des Angeklagten – diesbezüglich vorerkrankten B* epileptische Anfälle auslöste, die einen vom 8. April 2024 bis 4. Juni 2024 dauernden Krankenstand zur Folge hatten. Da die Österreichische Gesundheitskasse aufgrund des vom Angeklagten zu verantwortenden Vorfalls (vom Berufungsweber auch nicht beanstandete) Leistungen für Krankentransport, Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe des Zuspruchs erbrachte (Beilage 31.1; Urkundenvorlage im Berufungsverfahren ON 3.5), ist der Privatbeteiligtenzuspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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