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32Bs183/25h•OLG Wien 32Bs183/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025, GZ *41.5, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und dessen Verteidiger Mag. Roland Friis durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. August 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde A* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I/A/) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz und Abs 2 SMG (I/B/) sowie jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (I/C/), des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II/) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III/) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gemäß § 26 StGB iVm § 34 SMG wurden im Urteil näher bezeichnete Suchtmittel eingezogen. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 22.740 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I/ vorschriftswidrig Suchtgift
A/ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Nachgenannten durch gewinnbringenden Verkauf zum eigenen Gebrauch sowie zur Weitergabe an andere Personen überlassen, und zwar
1/ Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68,79 % Cocain an
a) B* und C* im Zeitraum August 2022 bis Ende Juni 2024 bei einer Vielzahl an Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 198 g, wobei zumindest 190 g davon zu einem Grammpreis von 100 Euro überließ,
b) D* Anfang 2023 bei zumindest zwei Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 5 g zu einem Grammpreis von 100 Euro,
c) E* im Zeitraum 2018 bis 2020 bei ca fünf Verkaufshandlungen insgesamt ca 7 g und im Frühjahr/Sommer 2022 bei zumindest zehn Verkaufshandlungen insgesamt 15 g, insgesamt sohin 22 g, zu einem Grammpreis von 100 Euro,
2. Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,92 % Delta-9-THC und 12,02% THCA und Cannabisharz mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,35 % Delta-9-THC und 30,84 % THCA an B* und C* im Zeitraum August 2022 bis Ende August 2024 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 150 g, wobei zumindest 130 g zu einem Grammpreis von zumindest acht Euro überließ;
B/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 4. September 2024 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, indem er Kokain (111,8 g Cocain), Cannabiskraut (1,07 g Delta-9-THC und 14 g THCA), Cannabisharz (insgesamt 12,91 g Delta-9-THC und 169,4 g THCA), Speed (insgesamt 423,8 g Amphetamin) sowie insgesamt 138,5 g Ecstasy mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 36,5 % „MDMA“ (US 3 f und 9: insgesamt 50,6 g „Methamphetamin“ [ON 26.5 S 3, 4 und 6: „3,4-Methylendioxymethamphetamin“]) an sich brachte und die Substanzen an seiner Wohnadresse für Suchtgiftkäufer vorrätig hielt, wobei er die Straftat nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging;
C/ D* angeboten, und zwar ca 50 metamphetaminhaltige Ecstasytabletten, indem er ihm diese bei einer der unter I/A/1/b) angeführten Verkaufshandlungen Anfang 2023 vorzeigte und zum Verkauf anpries.
II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 4. September 2024 vorschriftswidrig einen „psychotropen Stoff“, nämlich 5,9 g DMT (N,N-Dimethyltryptamin), erworben und besessen (US 10: um diesen in der Folge gewinnbringend zu verkaufen).
III/ wenn auch nur fahrlässig Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er vier Luftpistolen und 155 Stück Munition an seiner Wohnadresse verwahrte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen und zu I/A/ das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches als erschwerend, mildernd hingegen die im geringen Ausmaß vorhandene geständige Verantwortung des Angeklagten und die teilweise Sicherstellung der Suchtmittel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2025, GZ 11 Os 48/25f4 (ON 50.3) liegt nunmehr die Berufung des Angeklagten zur Entscheidung vor, mit der eine Herabsetzung der verhängten Strafe und deren bedingte bzw teilbedingte Nachsicht begehrt wird (ON 47.2).
Die Berufung ist nicht im Recht.
Mit Blick auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs (vgl Rz 11 der Entscheidung) wären die vom Schuldspruch zu II/ umfassten Verhaltensweisen nicht (gesondert) § 30 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu unterstellen, sondern in den Schuldspruch zu I/B/ (wegen eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz und Abs 2 SMG) aufzunehmen gewesen. Demnach waren die Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, dass das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen erschwerend zu werten ist.
Die Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht mildernd zu werten (RISJustiz RS0087417, zuletzt insbesondere 15 Os 145/16m, aA etwa 12 Os 140/16d).
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind weiters dahingehend zu ergänzen, dass der lange Tatzeitraum zusätzlich erschwerend ins Gewicht fällt.
Darüber hinaus ist das Handeln aus Gewinnstreben (US 6, US 8) zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen, weil ein solches kein Tatbestandselement der in Rede stehenden strafbaren Handlungen des SMG ist (RISJustiz RS0088028, RS0108874).
Vom Angeklagten behauptete, auch durch “erfolgreich absolvierte Probezeiten“ zustandegekommene Phasen langen Wohlverhaltens liegen nicht vor. Vielmehr hat er mit Blick auf den seit dem Jahr 2018 andauernden Tatzeitraum (US 2) in offener Probezeit zur Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten vom 11. April 2016 (rechtskräftig seit 4. Oktober 2016), AZ ** (Punkt 3 der Strafregisterauskunft), strafbare Handlungen innerhalb der Probezeit gesetzt, was schuldaggravierend ins Gewicht fällt.
Das vom Angeklagten angesprochene fortgeschrittene Lebensalter könnte sich überhaupt nur zu seinen Gunsten auswirken, wenn bisher ein ordentlicher Lebenswandel vorgelegen wäre (vgl Mayerhofer StGB6, § 34 E 16 b; 13 Os 160/93).
Bei Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die von den Tatrichtern festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf den langjährigen Tatzeitraum, die vom Angeklagten zu I/A/ zu vertretende Suchtgiftmenge und sein einschlägig getrübtes Vorleben als nicht überhöht. Überdies trägt diese auch den vorliegenden Milderungsgründen, aber auch Belangen der General- und Spezialprävention ausreichend Rechnung, da damit nicht nur dem Angeklagten, sondern auch im Suchtgifthandel agierenden tatgeneigten Personen aufgezeigt wird, welche Konsequenzen die Begehung vergleichbarer Delinquenz mit sich bringt.
Eine (auch nur teilbedingte) Strafnachsicht kam mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Angeklagten, den die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten bedingter und teilbedingter Strafnachsicht nicht vor neuerlicher einschlägiger Delinquenz bewahren konnten, nicht mehr in Betracht, weil schon angesichts des angeführten Vorlebens, aber auch des nunmehr mehrjährigen Tatzeitraums keineswegs anzunehmen ist, dass eine gänzlich bedingte Nachsicht oder der bloße Vollzug eines Teils der Strafe ausreichen werde, um ihn künftig nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen stehen auch obgenannte generalpräventive Gründe einer bedingten oder teilbedingten Nachsicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe entgegen, ist doch zur Vermeidung der Bagatellisierung solcher Taten, tatgeneigten Tätern zu verdeutlichen, dass verhängte Freiheitsstrafen auch gänzlich in Vollzug gesetzt werden.
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