OLG Linz 8Bs130/25m

8Bs130/25mOberlandesgericht25.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs130/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00130.25M.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Übergabesache betreffend A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. Juli 2025, HR1*-148, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Beim Landesgericht Salzburg war gegen den georgischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren betreffend dessen Übergabe zur Strafvollstreckung an die georgischen Behörden anhängig. Die Übergabe wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2021 zu GZ HR2* (ON 87), rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. August 2021 (ON 96), bewilligt.

Am 14. Dezember 2021 beantragte der Betroffene den Aufschub seiner Auslieferung wegen medizinischer Vollzugsuntauglichkeit (ON 106).

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2022 bestellte das Erstgericht Sachverständige aus den Fachgebieten der Allgemein- und Gerichtsmedizin (ON 109) sowie der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin (ON 110) und beauftragte sie jeweils mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Transport- und Haftfähigkeit. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 wurde ferner eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (ON 119) mit der Erstellung eines Gutachtens zu denselben Fragen bestellt.

Noch vor Entscheidung über den Antrag auf Aufschub seiner Auslieferung beantragte der Betroffene am 1. August 2024 die Wiederaufnahme seines Übergabeverfahrens samt Zuerkennung aufschiebender Wirkung für diesen Antrag bis zur rechtskräftigen Erledigung (ON 138). Mit Beschluss vom 20. März 2025 (ON 143) wies die zur Entscheidung über die letztgenannten Anträge – aufgrund Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung B* (ON 140) – zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung C* den Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens ab (Punkt I./), hemmte die Durchführung der Auslieferung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung (Punkt II./) und wies den Antrag des Betroffenen auf Aufschub der Übergabe wegen medizinischer Vollzugsuntauglichkeit ab (Punkt III./).

Der gegen die Punkte I./ und III./ gerichteten Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. Juni 2025 dahin teilweise Folge, als es den im Übrigen unberührt belassenen erstinstanzlichen Beschluss im Umfang seines Punktes III./ aufhob und wegen diesbezüglicher Unzuständigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung C* zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwies (ON 147).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Leiter der Gerichtsabteilung B* den Antrag des Betroffenen auf Aufschub der Übergabe wegen medizinischer Vollzugsuntauglichkeit ab (ON 148).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen, der Berechtigung zukommt.

Gemäß § 37 Z 1 ARHG hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen, der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist. Die Frage der Haftfähigkeit ist hierfür – ungeachtet der Gutachtensaufträge und des Beschwerdevorbringens – nicht relevant, zumal § 37 Z 1 ARHG als Aufschubsgrund einzig die fehlende Transportfähigkeit nennt. Über die Zulässigkeit der Auslieferung, der eine unbegrenzte Haft- und Transportunfähigkeit grundsätzlich entgegenstehen kann (Göth-Flemmich/Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 ARHG § 37 Rz 2), wurde bereits rechtskräftig entschieden.

Der Betroffene behauptet nun erstmals in der Beschwerde, für die kein Neuerungsverbot gilt (vgl Fabrizy, StPO12 § 89 Rz 3), er habe sich im Frühjahr 2025 einer Herzoperation unterzogen und sei insbesondere wegen der damit verbundenen Heilungsphase weder haft- noch transportfähig. Zum Beweis dafür beantragt er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kardiologie. Eine ebenfalls im Frühjahr 2025 wegen seiner Rückenschmerzen begonnene Rehabilitationsmaßnahme habe er wegen seines desaströsen medizinischen Zustandes abbrechen müssen. Abgesehen davon habe sich sein Gesundheitszustand verglichen mit jenem im Zeitpunkt der teilweise vor weit mehr als eineinhalb Jahren erfolgten Einholung der herangezogenen Sachverständigengutachten – vor allem im Hinblick auf seinen „viel zu hohen“ Langzeitblutzuckerwert respektive sehr schlecht eingestellten Diabetes und die fortgeschrittene, nun auch die oberen Gliedmaßen betreffende Polyneuropathie – massiv verschlechtert.

Anhand des mit Urkundenvorlage vom 6. August 2025 vorgelegten Entlassungsbriefes des D* vom 13. Jänner 2025 wird ersichtlich, dass es sich bei der vorgebrachten Herzoperation im Frühjahr 2025 um die an ebendiesem Tag durchgeführte Koronarangiographie handelt. Durch dieses invasive bildgebende Verfahren konnte die bereits im Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 26. Dezember 2023 als für die Fragestellung relevant erachtete Diagnose (vgl S 7 in ON 123) der koronaren 2-Gefäßerkrankung bestätigt werden. Im Hinblick darauf, dass diese Erkrankung im Entlassungsbrief als stabil beschrieben wurde, kann sich diesbezüglich weiterhin auf das internistische Sachverständigengutachten, dem zu Folge bei Möglichkeit zur zeitgerechten Medikamenteneinnahme volle Transportfähigkeit des Betroffenen gegeben sei, gestützt werden. Von welchen Folgen des Eingriffs sich der Betroffene weiterhin zu erholen habe bzw worauf sich die vorgebrachte Heilungsphase beziehe, bleibt anhand des Vorbringens und der vorgelegten Urkunden offen. Vielmehr ist sowohl aufgrund der im Entlassungsbrief empfohlenen weiteren Maßnahme der „Schonung der Punktionsstelle für eine weitere Woche (kein schweres Heben, keine Überkopfarbeiten)“ als auch angesichts der Dauer der stationären Aufenthalts von 12. Jänner 2025 bis 13. Jänner 2025 davon auszugehen, dass aus dem Eingriff keine Einschränkungen resultieren.

Dass der Betroffene eine Rehabilitationsmaßnahme abbrechen musste, lässt keine Rückschlüsse auf die von der Rehabilitationsfähigkeit verschiedene Transportfähigkeit zu. Dies, zumal es bei der Rehabilitationsfähigkeit – anders als bei der Transportfähigkeit – insbesondere auch auf die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme und die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Rahmen von Zweckmäßigkeitserwägungen ankommt.

Sowohl der Diabetes mellitus Typ II als auch die Polyneuropathie der unteren Extremitäten des Betroffenen fanden in das internistische Sachverständigengutachten sowie in jene aus den Fachgebieten der Allgemein- und Gerichtsmedizin vom 17. Juli 2022 und der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin vom 24. Mai 2022 (vgl S 15 in ON 112; S 2 f in ON 116; S 7 in ON 123) Eingang. Ungeachtet der in sämtlichen eingeholten Sachverständigengutachten bescheinigten Transportfähigkeit des Betroffenen, wurden die Auswirkungen des Transportes nach Moldawien bzw der Durchführung der Übergabe in Bezug auf die vorgebrachten Verschlechterungen in Form des „viel zu hohen“ Langzeitblutzuckerwertes und der nunmehr auch die oberen Gliedmaßen betreffenden Polyneuropathie nicht abgeklärt.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Beschwerdevorbringens bedarf es für eine Entscheidung über den Aufschub der Übergabe der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Dabei wird es maßgebend darauf ankommen, ob der Diabetes und die Polyneuropathie des Betroffenen – eine verordnungskonforme Medikamenteneinnahme durch den Betroffenen voraussetzend – ungeachtet ihrer jeweiligen Ausprägung, somit unter Berücksichtigung möglicher weiterer Verschlechterungen, für die Frage der Transportfähigkeit, allenfalls im Krankenwagen bzw unter ärztlicher Kontrolle (Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 37 ARHG Rz 2), von Relevanz sind.

In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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