OLG Wien 12R12/25k

12R12/25kOberlandesgericht26.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 12R12/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00012.25K.0826.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 89.831,- s.A, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.1.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 3.863,22 (darin EUR 643,87 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine aufrechte Glücksspiellizenz der zuständigen Behörde in Malta, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie veranstaltet Internetglücksspiele auf der Website **. Diese Website ist von Österreich aus abrufbar und in deutscher Sprache gehalten. Der Kläger richtete bei der beklagten Partei zur Teilnahme am Online-Glücksspiel einen Account ein. Im Zeitraum vom 6.8.2019 bis 2.9.2020 verlor er beim Online-Glücksspiel insgesamt EUR 89.831,-. Er akzeptierte bei seiner Registrierung auf der Website der Beklagten.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung seines Spielverlustes samt 4% Zinsen seit 3.9.2020 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die Beklagte nicht über die notwendige Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfüge, die mit ihr abgeschlossenen Glücksspielverträge daher nichtig und die verlorenen Beträge aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes rückforderbar seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete – soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich -, sie sei Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspiellizenz, somit einer Glücksspiellizenz aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, und daher auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV berechtigt, ihr Online-Casinoangebot auch in Österreich anzubieten. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig und greife in nicht gerechtfertigter Weise in die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Zinsen würden jedenfalls erst ab Klagszustellung zustehen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es ging neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den Feststellungen auf Seite 3 der Urteilsausfertigung aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, dass der Sachverhalt mangels gültiger Rechtswahl nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Es verneinte die Unionsrechtswidrigkeit des Systems des österreichischen Glücksspielgesetzes unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der beiden anderen Höchstgerichte. Das von der Beklagten durchgeführte Online-Glücksspiel sei verbotenes Glücksspiel iSd § 1174 Abs 2 ABGB. Das eingesetzte und verlorene Geld könne daher unabhängig davon, ob dem Kläger die Unzulässigkeit der abgeschlossenen Glücksspielverträge aus welchen Gründen auch immer bewusst gewesen sei oder nicht, herausverlangt werden. Der angeregten Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV sei wegen der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung nicht näher zu treten.

Der Kläger könne die Spielverluste gemäß § 877 ABGB samt Zinsen zurückfordern, wobei es sich um Vergütungszinsen handle, die die Geldnutzung abgelten und ohne, dass es auf den Eintritt des Verzuges ankomme, bereits ab dem Zeitpunkt der letzten Einzahlung zustünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und in eventu wird beantragt, das angefochtene Urteil (zumindest) dahin abzuändern, dass das Zinsenbegehren abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

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