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12R24/25z•OLG Wien 12R24/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, B* C*, D* E*, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F* GmbH, **, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 20.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.2.2025, **–45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft B* C*, D* E*. Die Beklagte errichtete auf der gegenüber der Liegenschaft des Klägers befindlichen Liegenschaft B* G*, D* E*, eine Wohnhausanlage.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 20.000,-- s.A. mit dem Vorbringen, dass im Zuge der Bauarbeiten schwer beladene LKWs und Sattelschlepper der Beklagten die Grundstückseinfahrt des Klägers zum Wenden benutzt hätten, wobei diese Fahrzeuge bis hinter das Einfahrtstor des Klägers gefahren seien. Die dafür nicht geeignete Einfahrt des Klägers sei dadurch schwer beschädigt worden. An der Einfahrt seien schwere Setzungen (voraussichtliche Reparaturkosten EUR 15.000,--) entstanden, die zum Aufsitzen des vom Kläger verwendeten Anhängers beim Einfahren auf das Grundstück geführt hätten (voraussichtliche Reparaturkosten EUR 2.500,--). Ferner hätten die schweren Fahrzeuge den auf der Liegenschaft befindlichen Wasserzählerschacht (voraussichtliche Reparaturkosten EUR 2.500,--) beschädigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die vom Kläger behaupteten Schäden weder von ihr noch von ihr zurechenbaren Unternehmen verursacht worden seien. Die Schäden an der Einfahrt hätten schon vor der Bautätigkeit der Beklagten bestanden, was eine vor Beginn der Bauführung durchgeführte Beweissicherung belegen würde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging von den auf den Seiten 1 und 2 bis 4 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Ausgehend davon folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass der Kläger dafür beweispflichtig gewesen wäre, dass durch das widerrechtliche Befahren der von der Beklagten beauftragten Unternehmen/Fahrer mit ihren LKWs, die Setzungen im Einfahrtsbereich zu dem Grundstück des Klägers, die Beschädigung des Wasserschachts und auch die Schäden am Anhänger entstanden seien. Dieser Beweis sei dem Kläger allerdings nicht gelungen, sodass ein Schadenersatzanspruch scheitere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht seinen Beweisanträgen auf Beiziehung von Sachverständigen für LKW, Verkehrswesen und Straßenbau (Tiefbau), Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einvernahme der Zeugen H* und I* nicht gefolgt ist.
Ein geltend gemachter Verfahrensmangel muss geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Berufung die „Wesentlichkeit“ des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigt, also die abstrakte Eignung des übergangenen Beweismittels, den Prozessausgang zu beeinflussen (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35, 37).
Es obliegt daher dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt, anzugeben, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage das Erstgericht aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre (RS0043039; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 6). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039 [T4]).
Dafür muss der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043027, RS0116273, RS0043039). Dabei sind ganz konkret die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die bei Durchführung der nicht durchgeführten Beweisanträge zu treffen gewesen wären. Davon wird der Rechtsmittelwerber auch nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er diese Beweisanträge stellte (RS0043039).
Der Berufungswerber führt hier im Rahmen der Mängelrüge lediglich aus, dass er einen Lokalaugenschein beantragt habe, damit sich das Gericht ein Bild von der Gesamtsituation und dem damaligen Bauvolumen machen könne, dass er die Hinzuziehung eines Sachverständigen für KFZ beantragt habe, um den Schaden am Anhänger festzustellen, und dass die Zeugen H* und I* wesentliche Aussagen über den Zustand der Einfahrt vor und nach der Benützung durch die Beklagte hätten tätigen können. Er verabsäumt es jedoch, konkret zu behaupten, welche konkreten und für ihn günstigeren Feststellungen das Erstgericht aufgrund der aufzunehmenden Beweise treffen hätte können.
Damit erweist sich die Verfahrensrüge nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
Der Behandlung der Tatsachenrüge ist Folgendes voranzustellen:
Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw. durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Unwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die Letztere die Erstere ersetzen (vgl. RS0041835 [insb. T2, T4]). Besteht zwischen der bekämpften Feststellung und der gewünschten Ersatzfeststellung kein Widerspruch, liegt insoweit keine vom Berufungsgericht inhaltlich zu behandelnde Beweisrüge vor. Werden zusätzliche Feststellungen begehrt, ist dies nicht mit Beweis- und Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen.
Auch wenn mit der Tatsachenrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung begehrt wird, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835 [T3]). Ein „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen ist nämlich nicht möglich, weil diesfalls ein „rechtlicher Feststellungsmangel“ iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geschaffen würde. Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, so hat das Gericht bejahende, verneinende oder negative Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema jedoch nicht relevant, erübrigt sich sowohl eine Bekämpfung der Feststellung, als auch eine Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, welcher davon mehr Glaubwürdigkeit zukommt (RS0043175; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1). Dabei ist das Erstgericht als Tatsacheninstanz an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jene hohe Wahrscheinlichkeit erreicht wird, die es rechtfertigt, eine fragliche Tatsachen für wahr zu halten und festzustellen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Dies gelingt der vorliegenden Tatsachenrüge - die sich über weite Strecken auch nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist - nicht.
Bekämpfte Feststellung:
„Insbesondere in den Sommermonaten ist der Kläger regelmäßig auf dem Grundstück anwesend.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Der Kläger ist regelmäßig auf dem Grundstück anwesend.“
Zwischen der bekämpften Feststellung und der begehrten Ersatzfeststellung besteht kein inhaltlicher Widerspruch, zumal das Erstgericht gerade nicht festgestellt hat, dass sich der Kläger außerhalb der Sommermonate nicht regelmäßig auf dem Grundstück aufhält. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger das auf seiner Liegenschaft befindliche Haus regelmäßig bewohnt (S 2 der UA).
Bekämpfte Feststellung:
„Um den Schacht herum befand sich altes gebrochenes Natursteinpflaster, wobei nicht festgestellt werden konnte, wann dieses verlegt bzw. zuletzt saniert wurde. Fehlstellen im Bereich des Wasserzählerschachtes waren zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt einige Jahre vor Bauführung der Beklagten mit Beton ausgegossen bzw. ergänzt worden. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Wasserzählerschacht samt Deckel errichtet bzw. zuletzt saniert worden war.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
Um den Schacht herum befand sich altes gebrochenes Natursteinpflaster, welches im Zuge der Neuherstellung des Wasserzählerschachtdeckels vor zwanzig Jahren verlegt worden ist.“
Die Berufung verweist auf die Aussage des Klägers zur Erneuerung des Kanaldeckels. Auf die Frage, ob er im Bereich der Einfahrt Reparaturen und Sanierungen vorgenommen habe, seit er Eigentümer sei, gab der Kläger aber nur an, vor zwanzig Jahren den Kanaldeckel neu gemacht zu haben, sonst sei eine Reparatur nicht notwendig gewesen (S 4 in ON 11). Dass die Erneuerung des - auf einem Stahlrahmen aufliegenden - Bleckdeckels (S 3 der UA) auch die Neuherstellung des Natursteinpflasters um den Schacht herum bedingt hätte, ist aber weder „logisch“ noch vermag die Berufung dafür andere Beweisergebnisse ins Treffen zu führen.
Bekämpfte Feststellung:
„Die Beklagte begann im Herbst 2020 auf der B* G*, D* E*, gegenüber der Liegenschaft des Klägers, eine Wohnhausanlage zu errichten.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Die Beklagte begann vor dem 30.7.2020 auf der B* G*, D* E*, gegenüber der Liegenschaft des Klägers, eine Wohnhausanlage zu errichten.“
Die Berufung verweist auf das Foto 15 in Beilage ./2, woraus sich ergebe, dass die baulichen Tätigkeiten der Beklagten jedenfalls vor dem 31.7.2020 begonnen hätten.
Die Feststellung zum Baubeginn im Herbst 2020 findet Deckung in der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten (S 9 in ON 19). Aus dem Bericht über die von der Beklagten in Auftrag gegebene Beweissicherung vom 30.7.2020 (./2) ergibt sich, dass die Befundaufnahmen dafür am 17.7. und 22.7.2020 stattgefunden haben. Auf dem Foto 15 in Beilage ./2 ist zwar eine Art Bauzaun ersichtlich, nicht jedoch, ob tatsächlich schon mit Bauarbeiten begonnen worden war. Der Kläger (der auf seiner Liegenschaft regelmäßig anwesend ist) gab an, im Oktober/November 2021 erstmals bemerkt zu haben, dass seine Flächen von LKWs, die auf der gegenüberliegenden Baustelle Lieferungen gemacht hätten, befahren werden (S 4 und 6 in ON 19).
Ob die Beklagte erst im Herbst 2020 oder bereits vor dem 30.7.2020 (gemeint wohl: vor Durchführung der Beweissicherung) mit der Errichtung der Wohnhausanlage begonnen hat, könnte nur für die Beweiskraft der Beweissicherung Beilage ./2 zum Zustand der Einfahrt des Klägers vor dem Befahren durch Fahrzeuge der Beklagten eine Rolle spielen. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat sich im erstgerichtlichen Verfahren ursprünglich auch selbst darauf berufen, dass sich die von ihm behauptete Verschlechterung des Zustandes seiner Einfahrt aufgrund des Befahrens mit LKWs der Beklagten aus einem Vergleich der Lichtbilder in Beilage ./2 mit der Befundung des jetzigen Zustandes durch einen Sachverständigen ergäbe, (S 2 in ON 15). Wenn er später den Standpunkt einnahm, dem Beweissicherungsgutachten ./2 komme doch keine Beweiskraft für den damaligen Zustand seiner Einfahrt zu, da es zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem bereits bauliche Maßnahmen am Grundstück des Beklagten begonnen hätten (S 1 in ON 40), so ist für ihn damit nichts gewonnen, da andere Beweisergebnisse für den Zustand der Einfahrt vor dem Befahren mit LKWs der Beklagten nicht vorliegen, ihn aber die Beweislast für die von ihm behauptete Beschädigung seiner Einfahrt trifft. Allein die vom Berufungswerber angestrebte Ersatzfeststellung zum Baubeginn würde somit zu keinem anderem Ergebnis wie die bekämpfte Feststellung führen.
Bekämpfte Feststellung:
„Es kam daher vor – wobei nicht näher festgestellt werden konnte wie oft -, dass LKWs beim Reversieren und Wenden den vor der Einfahrt zum klägerischen Grundstück gelegenen Bereich in einem nicht näher feststellbaren Ausmaß zum Wenden und Reversieren nutzten.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Aufgrund des umfangreichen Bauvolumens kam es häufig vor, dass schwer beladene LKWs die Liegenschaft des Klägers zum Reversieren benutzten. Obwohl der Kläger nicht ständig auf seiner Liegenschaft verweilte, konnte er mindestens 10-mal beobachten (zT auch fotografieren), wie schwer beladene LKWs seine Liegenschaft widerrechtlich benutzten. Zudem war die Baustelle auch im Winter in Betrieb.“
Zur Häufigkeit des Befahrens der Einfahrt des Klägers durch LKWs liegt nur die Aussage des Klägers vor, er habe dies selbst ca. 10-mal beobachtet und es sei ihm auch von Nachbarn berichtet worden (S 4 und 6 in ON 19). Dass das Erstgericht aufgrund dieser Aussage keine näheren Feststellungen dazu treffen konnte, wie oft und in welchem Ausmaß LKWs die Einfahrt des Klägers zum Wenden und Reversieren nutzten, ist damit in Einklang zu bringen und unbedenklich. Dazu wird auch mit der angestrebten Ersatzfeststellung keine konkrete Aussage getroffen. Diese würde am Ergebnis der Klagsabweisung auch nichts ändern.
Bekämpfte Feststellung:
„An der Einfahrt und am Wasserzählerschacht bestanden schon vor Beginn der Bauarbeiten der Beklagten Schäden (Spurrillen, Bruch des Naturstein- und Betonpflasters nach dem Einfahrtstor und Bruch des Ziegelmauerwerks am Zählerschacht). Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Befahren und/oder Parken von der Baustelle der Beklagten dienenden LKWs und sonstigen Fahrzeugen auf die/der Liegenschaft des Klägers schon Schäden im Bereich vor und nach dem Einfahrtstor in den auf dem Plan ./I schraffierten Bereichen verursacht und/oder bestandene Schäden vergrößert hätten.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat vor ca. zwanzig Jahren den Wasserzählerschacht im Zuge der Erneuerung des Kanaldeckels saniert. Die beklagte Partei hat den Zustand des Wasserzählerschachtes, insbesondere den Zustand des Ziegelmauerwerkes nicht vor Beginn ihrer Bautätigkeiten festgehalten. Zahlreiche Fahrzeuge, die der beklagten Partei zuzuordnen sind, haben diesen Bereich des Eigengrundes des Klägers sowohl zum Parken als auch zum Reversieren während der mehrjährigen Bauzeit benützt. Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass dabei die Beschädigungen am Wasserzählerschacht entstanden sind. Ebenso ist es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass sich durch schwer beladene LKWs insbesondere durch deren Lenkbewegungen im Stand (für das Reversieren) die vorhandenen Schäden im Einfahrtsbereich vergrößert haben.“
Die ersatzweise angestrebten Feststellungen stehen nur zum Teil im Austauschverhältnis zu den bekämpften. Sie enthalten etwa keine korrespondierende Feststellung zur bekämpften Feststellung zu den schon vor Beginn der Bauarbeiten bestehenden Schäden an der Einfahrt des Klägers, sodass damit im Ergebnis nur der ersatzlose Entfall dieser Feststellung angestrebt und die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wird. Mit der bekämpften Feststellung wird auch keine Aussage dazu getroffen, ob und wann der Wasserzählerschacht saniert sowie dessen Zustand und jener des Ziegelmauerwerks festgehalten wurde. Die vom Kläger dazu begehrten Feststellungen stehen mit den hier bekämpften daher auch nicht im Widerspruch; ebensowenig die angestrebte Feststellung zur Benutzung des Eigengrundes des Klägers zum Parken und Reversieren während der Bauzeit (wozu das Erstgericht ohnehin an anderer Stelle Feststellungen traf). Ob die Vergrößerung vorhandener Schäden im Einfahrtsbereich durch die festgestellte Benutzung des Grundes des Klägers durch LKWs „aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend ist“, ist eine beweiswürdigende Erwägung, die keiner Tatsachenfeststellung zugänglich ist.
Geht man davon aus, dass mit der Berufung im Ergebnis eine gegenteilige Ersatzfeststellung zu der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung zur Verursachung und/oder Vergrößerung von Schäden an der Einfahrt des Klägers anstrebt wird, so ist den Berufungsausführungen Folgendes zu erwidern:
Das Erstgericht hat sich insoweit auf das ihm als plausibel erscheinende Gutachten des Sachverständigen DI J* gestützt, aus dem sich nicht ergeben habe, dass und in welchem Ausmaß ein Befahren durch schwere Fahrzeuge der Beklagten Schäden an der Einfahrt verursacht oder vergrößert hätten. Demnach habe das 2024 festgestellte Zustandsbild optisch keine eindeutig erkennbaren Abweichungen zu 2020 aufgewiesen, sei es angesichts der örtlichen Gegebenheiten überhaupt fraglich, dass ein allfälliges Einschlagen und/oder Reversieren am Stand Schäden an der Einfahrt des Klägers verursacht habe, liege die Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Pflasterbelages zumindest am Ende und sei der Wasserschacht so gelegen, dass ein Befahren schwer vorstellbar sei. Auch aus den dem Gutachten angeschlossenen Fotos erschließe sich augenscheinlich, dass die Zufahrt zur Liegenschaft Altbestand und schon seit langem nicht mehr in Stand gesetzt worden sei. Wenn der Kläger aussage, dass es erst im Zuge der Bauarbeiten der Beklagten innerhalb weniger Monate zu Setzungen gekommen sei, erscheine dies angesichts der Beweissicherung aus dem Jahr 2020 und der Ausführungen des Sachverständigen zum Entstehen von Schäden und der Lebensdauer von Pflasterungen nicht glaubhaft und lebensfremd (S 4 f der UA).
Die Berufung vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die bekämpfte Negativfeststellung findet unschwer Deckung in den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen J*, dem es allein aus dem Vergleich der Fotos in Beilage ./2 mit der Befundaufnahme vom 19.8.2024 nicht möglich war, eine belastbare Aussage über eine eventuelle Veränderung der gepflasterten Einfahrt durch das Befahren und Reversieren von LKWs während der Bauführung zu tätigen und der auch den Zustand des Wassermessschachtes nicht der Benützung der Einfahrt durch LKWs für das Reversieren zuordnete (S 27 in ON 19).
Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen dürften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetzes zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235). Letzteres zeigt die Berufung jedoch nicht auf.
Wenn sie in Frage stellt, dass ein Sachverständiger für Bauwesen fachlich beurteilen könne, ob und wie sich Lenkbewegungen und die dabei entstehenden Kräfte auf die Einfahrt auswirken könnten, so traf diesen entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten und (von sich aus) auf eine allfällige Überschreitung seiner Fachkunde hinzuweisen (SVSlg 44.369 uva). Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass die Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet nicht notwendig ist, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt wird. Indem der Sachverständige J* alle an ihn gestellten Fragen abschließend beantwortete, konnte das Erstgericht davon ausgehen, dass dadurch sein Fachgebiet nicht überschritten wurde.
Dass die streitgegenständliche Verkehrsfläche das Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht und die technische Restlebensdauer bereits überschritten hat, steht unbekämpft fest (S 4 der UA). Wenn die Berufung dies unter dem Punkt „unrichtige rechtliche Beurteilung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung“ mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass es in ganz E* Pflasterungen mit sogenannten E* Würfeln gäbe und diese nach wie vor seit Jahrhunderten hervorragend zu benutzen seien, kann auf die Ausführungen des Sachverständigen J* verwiesen werden, wonach sich die Pflasterung in der Einfahrt des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Beweissicherungen in keinem technisch guten Zustand befunden und die technischen Normen nicht erfüllt hat (S 25 in ON 19).
Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Verursachung der Schäden an der Einfahrt des Klägers erweisen sich damit als unbedenklich.
Bekämpfte Feststellung:
„Es konnte nicht festgestellt werden, dass 2022 durch ein Aufsitzen in einem nicht näher feststellbaren Bereich beim Einfahren in die Liegenschaft am Anhänger des Klägers auf die Bauarbeiten der Beklagten zurückzuführende Schäden entstanden waren.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Es konnte festgestellt werden, dass 2022 durch ein Aufsitzen in einem nicht näher feststellbaren Bereich beim Einfahren in die Liegenschaft am Anhänger des Klägers Beschädigungen aufgetreten sind. Da die beklagte Partei bereits in den Jahren vor Beginn der Bauarbeiten problemlos mit dem Hänger seine Einfahrt benutzen konnte und erst 2022 die Beschädigungen aufgetreten sind, kann diese nur auf die Verschlechterung des Zustandes der Einfahrt durch die widerrechtliche Benützung der LKWs, die der klagenden Partei zuzuordnen sind, entstanden sein.“
Die Berufung verweist auf die Einvernahme des Klägers sowie darauf, dass es naheliegend sei, dass sich die bereits im Juli 2020 vorhandenen Spurrillen durch das Befahren und die Lenkbewegungen im Stand verändert hätten.
Allein aus der Aussage des Klägers, dass er erstmals im Frühjahr 2022 beim Einfahren mit seinem Fahrzeug in die Einfahrt mit dem Anhänger aufgesessen ist (S 4 in ON 19) lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zustand der Spurrinnen und der Nutzung der Einfahrt des Klägers durch LKWs zum Wenden während der Bautätigkeit nicht ableiten. Davon, dass sich das Befahren durch die LKWs positiv auf den Zustand der Einfahrt ausgewirkt hätte, ist das Erstgericht ohnehin nicht ausgegangen. Derartiges wurde im gegenständlichen Verfahren auch von niemandem behauptet.
Bekämpfte Feststellung:
„Das Befahren mit einem Pickup der Marke ** samt Anhänger (Maximalbeladung 2,1 t) alleine verursacht keine Veränderung des Zustandes der Pflasterung (vor der Einfahrt). Der Zustand des Weges innerhalb der Einfahrt wird aufgrund seiner Beschaffenheit durch das Befahren mit einem solchen Fahrzeug, insbesondere unter Einfluss von Niederschlägen und Frost- und Tauperioden, beeinflusst.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Das Befahren mit einem Pickup der Marke ** (maximale Beladung 2,1 t) alleine verursacht keine Veränderung des Zustandes der Pflasterung (vor dem Einfahrtstor). Der Zustand des Weges innerhalb des Einfahrtores wird aufgrund seiner Beschaffenheit durch das Befahren mit einem solchen Fahrzeug, insbesondere unter Einfluss von Niederschlägen und Frost- und Tauperioden beeinflusst. Da auch nachgewiesen wurde, dass LKWs sowohl den Bereich vor dem Einfahrtstor als auch dem Bereich hinter dem Tor des Klägers benutzt haben (und dies nahezu bei jeder Wetterlage), gilt eine Verschlechterung des Zustandes durch die Befahrung von schweren LKWs und sonstigen Fahrzeugen, die der beklagten Partei zuzuordnen sind, als nachgewiesen.“
Die zu diesem Punkt der Beweisrüge angestrebten Ersatzfeststellungen stehen nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, die sich nur auf das Befahren der Einfahrt des Klägers mit einem Pickup bezieht, und nicht darauf, ob durch das Befahren mit LKWs der Beklagten eine Verschlechterung des Zustands dieser Fläche bewirkt wurde. Zu letzterem wurde bereits unter 2.5. Stellung genommen.
Der Tatsachenrüge kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge verlangt ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll. Dieses Vorbringen muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen Wunschsachverhalt einführen. Eine Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 134 mwN; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16; RS0043603).
Die Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt sondern von einem Wunschsachverhalt aus, nämlich davon, dass aufgrund der Benützung der Einfahrt des Klägers durch der Beklagten zuzuordnende LKWs eine Verschlechterung des Zustandes der Einfahrt bewirkt worden wäre.
Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden kann (RS0043312). Auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen.
Insgesamt bleibt der Berufung daher ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Da keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren, ist die Revision nicht zulässig.
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