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7Rs12/25y•OLG Wien 7Rs12/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Anneliese Schippani und Renate Eckkrammer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, Ungarn, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Janina Etzelstorfer ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26.11.2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, hingegen im Kostenpunkt Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in Spruchpunkt 2. mit Maßgabe bestätigt und in der Kostenentscheidung abgeändert, sodass dessen Punkte 2. und 4. insgesamt lauten:
„2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.4.2022 eine vorläufige Versehrtenrente ab 29.4.2022 im Ausmaß von 20% der Vollrente, ab 7.6.2022 im Ausmaß von 100% der Vollrente und von 1.7.2022 bis 30.9.2023 im Ausmaß von 20% der Vollrente zu gewähren.
(…)
4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die mit EUR 1.351,83 (darin EUR 224,51 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger rutschte am 28.4.2022 bei der Arbeit auf einer Stufe aus und verletzte sich am rechten Kniegelenk.
Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt.
Mit Bescheid vom 15.5.2024 wurde dem Kläger eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% ab 29.4.2022, 100% ab 7.6.2022 und von 20% von 1.7.2022 bis 30.9.2022 gewährt und ausgesprochen, dass ab 1.10.2022 kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe. Als unfallkausale Verletzung wurde eine Zerrung des Kniegelenks mit Teileinriss des inneren Seitenbandes des Kniegelenkes rechts festgestellt, als unabhängig vom Versicherungsfall wurde ein Riss des inneren Kreuzbandes und des inneren Meniskus im Hinterhornbereich des Kniegelenks rechts festgestellt.
Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente über den 30.9.2022 hinaus vor. Die Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß über den 30.9.2022 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte bestritt.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht 1. als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.4.2022 fest: einen Teilriss des inneren Seitenbandes am rechten Kniegelenk, einen Riss des hinteren Kreuzbandes im rechten Kniegelenk, einen Riss des hinteren Anteils des Innenmeniskus im rechten Kniegelenk, und Knorpelschäden im Bereich des inneren und äußeren Schienbeinkopfes im rechten Kniegelenk, verpflichtete 2. die Beklagte zur Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente vom 1.10.2022 bis 30.9.2023 aufgrund der Folgen dieses Arbeitsunfalls und wies 3. das darüber hinausgehende Klagebegehren ab. 4. verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 1.015,01 (darin EUR 168,37 USt) bestimmten Verfahrenskosten.
Auf den auf den Urteilsseiten 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
Der Kläger war am 28.4.2022 während seiner Arbeitstätigkeit dabei, mit einer „Rodel“ Ware auszuliefern. Er ging mit der Rodel über Stiegen hinunter und rutschte mit dem rechten Fuß nach vorne über zwei bis drei Stiegen, wobei er mit dem rechten Fuß auf der untersten Stiege plötzlich zum Stehen kam und sich dabei das rechte Kniegelenk verdrehte.
[…] Durch die Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 28.4.2022 besteht am allgemeinen Arbeitsmarkt (zusätzlich zu den im Bescheid vom 15.5.2024 festgestellten Perioden der MdE) von 1.10.2022 bis 30.9.2023 eine MdE von 20 %.
Ab 1.10.2023 bestand eine MdE von 10 %.
Von 21.5.2024 bis 31.7.2024 bestand eine MdE von 20% (neuerliche unfallkausale Arthroskopie am 21.5.2024).
Seit 1.8.2024 besteht wieder eine MdE von 10%.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, gemäß § 203 Abs 1 ASVG bestehe Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalls über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20% vermindert sei. Könne die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, habe der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung (gegenständlicher Bescheid vom 15.5.2024) sei der Dauerrentenzeitpunkt bereits überschritten. Gemäß §183 Abs 1 ASVG habe bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend gewesen seien, der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gelte eine Veränderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle oder die Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle. Hier sei im Zeitraum von 21.5.2024 bis 31.7.2024 zwar neuerlich eine MdE von 20% - also im rentenbegründenden Ausmaß – vorgelegen, jedoch für einen Zeitraum von unter 3 Monaten.
Die bereits im Bescheid vom 15.5.2024 festgestellten – und damit anerkannten – sowie die dem Sachverhalt zu entnehmenden darüber hinausgehenden Verletzungsfolgen seien als Unfallfolgen festzustellen.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf §§ 41f ZPO. Die Beklagte habe dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Verfahrenskosten laut dem vor Schluss der Verhandlung vorgelegten Kostenverzeichnis zu ersetzen, gegen das die Beklagte keine Einwendungen erhoben habe und das keine offensichtlichen Unrichtigkeiten aufweise.
Gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. (Kostenentscheidung) richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass in Spruchpunkt 2. die Beklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.4.2022 von 1.10.2022 bis 30.9.2023 und vom 21.5.2024 bis 31.7.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente zu gewähren sowie die Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Urteils die mit EUR 1.351,83 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, hingegen im Kostenpunkt berechtigt.
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber zusammengefasst gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Versehrtenrente für den Zeitraum vom 21.5.2024 bis 31.7.2024. Den weiteren klageabweisenden Teil des Ersturteils lässt er unbekämpft.
Durch die Unfallfolgen habe von 1.10.2022 bis 30.9.2023 eine MdE von 20%, ab 1.10.2023 von 10% und von 21.5.2024 bis 31.7.2024 eine MdE von 20% (neuerliche unfallkausale Arthroskopie am 21.5.2024) bestanden. Seit 1.8.2024 bestehe wieder eine MdE von 10%. Für die Periode vom 21.5.2024 bis 31.7.2024 werde trotz des Erreichens der Schwelle von 20% unrichtig keine Versehrtenrente zugesprochen.
Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Versehrtenrente sei, dass die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus vermindert sei. Falls die Erwerbsfähigkeit kürzer als drei Monate dauere, stehe keine Rentenleistung zu. Offenkundiger Zweck dieser Mindestdauer sei ein verfahrensökonomischer: Eine nur kurzfristig eintretende MdE solle einerseits keinen Rechtsanspruch auslösen und eine nur kurzfristig eintretende Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend gewesen seien, solle nicht zu einer Neufeststellung der Rente führen müssen. Der Gesetzgeber habe diese Frist festgelegt, um nur geringfügige Fälle einzudämmen, dies insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens betreffend die Feststellung der MdE oder ihrer Änderungen. Im Ergebnis führe somit nicht jede vorübergehende Änderung der Verhältnisse zu einer Neufeststellung der Rente, sondern die Rente sei erst dann neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verhältnisse mehr als drei Monate lang anhalte.
Im vorliegenden Fall habe der Sachverständige die unfallkausale MdE – soweit sie über den mit dem bekämpften Bescheid bereits zugestandenen Zeitraum bis 30.9.2022 hinausgehe – wie folgt beurteilt: „Durch die Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 28.4.2022 besteht am allgemeinen Arbeitsmarkt von 1.10.2022 bis 30.9.2023 eine MdE von 20%. Ab 1.10.2023 bestand eine MdE von 10%. Von 21.5.2024 bis 31.7.2024 bestand eine MdE von 20% (neuerliche unfallkausale Arthroskopie am 21.05.2024). Seit 1.8.2024 besteht wieder eine MdE von 10%.“ Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei sohin – über den im Bescheid zugestandenen Zeitraum hinaus – zunächst über zwölf Monate und aufgrund einer neuerlichen unfallkausalen Arthroskopie nach einer Unterbrechung noch über weitere 2 Monate und elf Tage hinaus vermindert gewesen.
Die Feststellung dieser Dauer der MdE sei in einem Schritt, einem Verfahren vor der AUVA und in nur einem Verfahren vor dem ASG erfolgt: es habe lediglich eine Untersuchung stattgefunden, es seien nur ein Gutachten erstellt und nur eine Tagsatzung abgehalten worden. In Summe betreffe die anspruchsauslösende Dauer der vom Sachverständigen beurteilten MdE fast 14,5 Monate. Verfahrensökonomische Gründe könnten somit nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr seien sämtliche Zeiten der MdE in einem festgestellt worden, in einem Gutachten und in einem Gerichtsverfahren. Es sei auch nicht zu einer (weiteren) Neufeststellung der Rente aufgrund einer Änderung der Verhältnisse gekommen. Für den Zeitraum 21.5.2024 bis 31.7.2024, der Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, habe es keiner zusätzlichen Neufeststellung bedurft. Aus dem Umstand, dass die nunmehr vom Sachverständigen bewerteten Zeiträume mit einer MdE von 20% durch ein Periode mit einer MdE von lediglich 10% unterbrochen würden, könne sich nicht der Verlust des Anspruchs auf eine Rentenleistung für den späteren Teil des Anspruchszeitraums ergeben, in dem die MdE wieder 20% betrage.
An Kosten würden lediglich EUR 1.015,01 zugesprochenen, bezogen auf das vor Schluss der Verhandlung vorgelegte Kostenverzeichnis. Dabei sei übersehen worden, dass dem Kläger auch nach dem Vergleichswiderruf durch die Beklagte weitere Kosten von EUR 336,82 entstanden seien.
Die Berufungsausführungen in der Hauptsache überzeugen nicht, vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegen zu halten:
Nach § 203 Abs 1 ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls [oder eine Berufskrankheit] über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente nach § 183 Abs 1 ASVG neu festzustellen, wobei als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur gilt, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (etwa 10 ObS 207/99k).
Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren (§ 209 Abs 1 ASVG). Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Der gesetzliche Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll (RS0084296).
Demgemäß hat das Erstgericht über den bereits mit dem hier zugrundeliegenden Bescheid abgesprochenen Zeitraum hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in rentenbegründendem Ausmaß auch für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.9.2023 (insgesamt von 29.4.2022 bis 30.9.2023) – sohin noch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls am 28.4.2022 - festgestellt und einen über den mit Bescheid zugesprochenen hinausgehenden weiteren Anspruch auf vorläufige Versehrtenrente zuerkannt; dies innerhalb des (maximalen) Grenzzeitraums.
Ab 1.10.2023 und sohin auch bis zum Ende der zwei Jahre bestand eine MdE von lediglich 10%, also in einem nicht mehr rentenbegründenden Ausmaß. Für den Zuspruch einer vorläufigen Versehrtenrente für einen Zeitraum nach dem 30.9.2023 – wie vom Berufungswerber begehrt - fehlen hier daher die Voraussetzungen; mögen diese auch in einem einheitlichen Verfahren geprüft worden sein.
Lediglich im Zeitraum vom 21.5.2024 bis 31.7.2024 bestand in der Folge wiederum eine MdE von 20% aufgrund einer neuerlichen unfallkausalen Arthroskopie am 21.5.2024, allerdings nicht für drei Monate, da seit dem 1.8.2024 wieder eine MdE von 10% feststeht. Eine Rente nur für die Dauer von nicht einmal drei Monaten würde den Grundsätzen der dreimonatigen Mindestberentung (§ 203 Abs 1 iVm § 183 Abs 1 ASVG) widersprechen (vgl 10 ObS 207/99k).
Der unberechtigten Berufung war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die bereits im Bescheid vom 15.5.2024 zugestandene Versehrtenrente, die im Sinne des § 71 Abs 2 zweiter Satz ASGG als unwiderruflich anerkannt gilt, von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen war (RS0132708, RS0089217, RS0085721; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 71 Rz 25).
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Parteien schlossen in der mündlichen Streitverhandlung einen bedingten Vergleich. Für den Fall des Widerrufs legte der Klagevertreter Kostennote und wurde die Verhandlung geschlossen.
Der in der mündlichen Streitverhandlung bedingt abgeschlossene Vergleich wurde von der Beklagten mit begründetem Vorbringen mit Schriftsatz vom 24.9.2024 widerrufen, worin auch ein neuerliches Vergleichsanbot gestellt wurde. Dazu wurde der Kläger vom Erstgericht – mit Hinweis auf die seines Erachtens rechtlich korrekten Ausführungen der Beklagten im Widerruf - zur Stellungnahme aufgefordert. Dem kam er mit Schriftsatz vom 1.10.2024 nach, lehnte unter Hinweis auf Beweisergebnisse und rechtliche Ausführungen das Vergleichsanbot ab und verzeichnete dafür nach TP 3A RATG samt 60%-igem Einheitssatz EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt).
Die iSd Tarifpost 3A I.1. lit d RATG aufgetragene Stellungnahme mit ausführendem Vorbringen ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu qualifizieren. Deren Kosten, die noch nicht in das in der mündlichen Verhandlung gelegte Kostenverzeichnis aufgenommen werden konnten, sind daher in der richtig verzeichneten Höhe von der Beklagten zu ersetzen.
Damit erweist sich die Berufung in der Hauptsache als nicht berechtigt, im Kostenpunkt hingegen als berechtigt.
Ein ausnahmsweiser Kostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG im Berufungsverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend Billigkeitsgründe weder behauptet wurden, noch sich aus dem Akt ergeben.
Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge ist unabhängig vom Erfolg von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird (RS0119892).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
Im Kostenpunkt ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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