OLG Wien 7Rs76/25k

7Rs76/25kOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs76/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00076.25K.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsi- denten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Anneliese Schippani und Renate Eckkrammer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.3.2025, **-5, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.9.2024 wurde die bereits bescheidmäßig zuerkannte Korridorpension des Klägers ab 1.9.2024 inklusive Frühstarterbonus mit EUR 3.655,65 berechnet und festgelegt.

Der Kläger stellte in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen die Pensionsleistung ab 1.9.2024 inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG „im verfassungskonformen Ausmaß“ zu gewähren.

Er brachte zusammengefasst vor, dass bei der Berechnung der Korridorpensionshöhe der Erhöhungsbetrag nach § 34 APG nicht berücksichtigt worden sei. § 34 Abs 1 APG verstoße gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und verletze das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK. Für fast alle Pensionszugänge des Jahres 2024 werde der Erhöhungsbetrag des § 34 APG gewährt; lediglich bei einem Teil der Korridorpensionen gebühre diese Erhöhung - abhängig vor allem von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses bzw des Vorliegens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - nicht. Die Formulierung des Gesetzeswortlauts von § 34 Abs 1 Z 3 APG sei derart unbestimmt, dass die Norm zwei gegensätzliche Interpretationsmöglichkeiten zulasse und sei schon allein deshalb verfassungswidrig. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot. § 34 Abs 1 [APG] enthalte sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und allen anderen Pensionsarten und Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen selbst. Die im Bescheid ermittelte Pensionshöhe beruhe damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden sei. Da der Kläger nach dem ** geboren sei und die Pensionsleistung durch die beklagte Partei mit dem Stichtag 1.9.2024 festzustellen gewesen sei, sei die Pensionsleistung des Klägers ausschließlich nach dem APG zu berechnen. Zum Stichtag 1.9.2024 sei eine Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto in der Höhe von EUR 60.105,59 ermittelt worden; geteilt durch 14 ergebe sich eine grundsätzliche Pensionskontoleistung in Höhe von EUR 4.293,26 (§ 5 Abs 1 APG).

Der Kläger vollende am 8.8.2027 das 65. Lebensjahr; als Stichtag für die reguläre Alterspension ergebe sich somit der 1.9.2027. Zum Stichtag 1.9.2024 nehme der Kläger die Korridorpension daher 36 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch, sodass gemäß § 5 Abs 2 APG eine Verminderung um 15,300% (= 36 × 0,425%) vorzunehmen sei. Es ergebe sich daher eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 3.636,39 (EUR 4.293,26 – 15,300%).

Der Kläger habe 18 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres erworben und gebühre ihm daher ein Frühstarterbonus in der Höhe von EUR 19,26 (18 x EUR 1,07).

Die Regelungen der Schutzklausel des § 34 APG seien beim Kläger nicht anzuwenden, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG nicht erfüllt seien. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei erfolgt, ohne dass dies aufgrund der Beschäftigungsmöglichkeiten notwendig gewesen wäre, sodass von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes auszugehen wäre.

§ 34 APG sei hinreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gleichheitssatz.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage – unter Wiederholung des Anspruchs aus dem bekämpften Bescheid – ab.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest (die in der Berufung gerügte Feststellung wird durch Fettdruck gekennzeichnet):

Der am ** geborene Kläger wird am 8.8.2027 das 65. Lebensjahr vollenden. Der Stichtag des Klägers für den Bezug einer Korridorpension ist der 1.9.2024.

Der Kläger hat zum Stichtag 1.9.2024 in Österreich insgesamt 530 Versicherungsmonate erworben und zwar 522 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit sowie 8 Monate einer Ersatzzeit.

Der Kläger beabsichtigte die Beantragung einer Korridorpension. Von seiner Interessenvertretung wurde ihm geraten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Antritt der Pension aufzulösen und davor Arbeitslosengeld zu beziehen, um den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG lukrieren zu können.

Der Kläger informierte entsprechend seinen Arbeitgeber und ersuchte um einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 29.8.2024. Der Arbeitgeber stimmte dieser Vorgehensweise zu, sodass das Arbeitsverhältnis am 29.8.2024 einvernehmlich beendet wurde. Dem Kläger wäre eine um einen Tag (gerügte Feststellung) längere Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber, also bis 31.8.2024, möglich gewesen. Der Kläger hatte zum Stichtag keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Über Antrag wurde dem Kläger der Bezug einer Korridorpension ab 1.9.2024 bewilligt. Zum Stichtag 1.9.2024 weist das Pensionskonto des Klägers eine Gesamtgutschrift in der Höhe von EUR 60.105,59 auf. Die beklagte Partei berechnete die Höhe der Pension mit EUR 3.655,65. Ein Erhöhungsbetrag iSd § 34 APG wurde nicht berücksichtigt.

In der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht – auch der Tatsachenebene zuzuordnen aus, dass fest steht, dass der Kläger (1 Tag) Arbeitslosengeld bezogen und die Korridorpension mit Stichtag 1.9.2024 angetreten hat.

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant aus, im gegenständlichen Fall sei die einvernehmliche Auflösung auf Wunsch und Initiative des Klägers erfolgt. Da die Ausnahmeregelung für einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG somit nicht erfüllt sei, gelte der Grundsatz des § 22 Abs 1 AlVG, dass mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension - auch der Korridorpension – der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlösche. § 34 Abs 1 Z 3 APG wäre somit grundsätzlich erfüllt, da der Stichtag der Korridorpension in das Kalenderjahr 2024 falle, der Kläger Arbeitslosengeld bezogen habe und der Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 22 AlVG aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension gesetzlich ende.

Im gegenständlichen Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die einvernehmliche Auflösung am 29.8.2024 erfolgt sei, obwohl dem Kläger eine weitere Beschäftigung bis zu seinem Pensionsantritt möglich gewesen wäre. Die Beendigung per 29.8.2024 sei auf Initiative und Wunsch des Klägers einzig aus dem Grund erfolgt, um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen, zumal der Bezug von Arbeitslosengeld Anspruchsvoraussetzung für den Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG sei. Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AIVG, wonach das bisherige Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung gefunden habe, liege somit nicht vor, zumal der Kläger eine neue Beschäftigung gar nicht finden habe wollen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, ohne dass dies aufgrund seiner Beschäftigungsmöglichkeiten notwendig gewesen wäre, nur um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen, obwohl ihm eine weitergehende Beschäftigung möglich gewesen wäre. Es sei daher von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes auszugehen, sodass ein Erhöhungsbetrag iSd § 34 APG nicht gewährt werden könne.

Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Unbestimmtheit von § 34 Abs 1 Z 3 APG würden nicht geteilt. Der Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Er setze ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken sei es dem Gesetzgeber jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen). Diese Schranken seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Inwiefern der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung seinen verfassungsgesetzlich eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben solle, sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:

1. ) Der Berufungssenat hatte zu 7 Rs 17/25h einen Fall zu entscheiden, der in allen wesentlichen Punkten mit dem hier vorliegenden übereinstimmt.

1.1. ) Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.2.2025, G 218/20246, lehnte dieser die Behandlung des auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrags des dortigen Klägers ab, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu die Wortfolge ", die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", als verfassungswidrig aufzuheben, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lasse das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.

Der Antragsteller übersehe, dass der in § 34 Abs 1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetze, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit für einen Tag aufgeben, alleine um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, sei dieses Kriterium nicht erfüllt, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch bestehe und - als Folge dessen - kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zustehe.

Die in Rede stehende Bestimmung sei (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG nicht zuträfen.

1.2. ) Im Verfahren über die Berufung führte der Berufungssenat zu 7 Rs 17/25h unter anderem aus, dass ausgehend vom referierten Beschluss des VfGH § 34 Abs 1 Z 3 APG nicht als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Ausgehend von der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG falle der dortige Kläger somit nicht in die Schutzklausel des § 34 APG.

Den ins Treffen geführten Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot habe der VfGH in seiner oben angeführten Entscheidung verneint und darauf verwiesen, dass keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können, bestehen. Da im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit für einen Tag aufgeben, alleine um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, nicht erfüllt ist, besteht diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch und steht - als Folge dessen - kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zu.

2. ) Dem vermag die vorliegende Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sodass kein Grund ersichtlich ist, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt:

2.1. ) Ob der Kläger ein oder zwei Tage länger bei seinem Dienstgeber beschäftigt bleiben hätte können, ist völlig irrelevant. Auch ein Zeitraum von zwei Tagen ändert nichts daran, dass der in § 34 Abs 1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem voraussetzt, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl § 7 Abs 1 Z 1 AlVG), was wiederum auch dessen Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG bedingt (vgl § 7 Abs 2 AlVG). Bei Personen, die wie der Kläger ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, ist dieses Kriterium gerade nicht erfüllt, sodass kein Arbeitslosengeldanspruch besteht und – als Folge dessen – kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zusteht.

Es bedarf daher keiner Abänderung der Sachverhaltsgrundlage im Hinblick auf den in der Tatsachenrüge aufgezeigten offenkundigen Irrtum des Erstgerichts.

2.2. ) Voraussetzung eines Anspruchs nach § 34 Abs 1 Z 3 APG ist, dass die Korridorpension infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten wird. Hätte der Kläger kein Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach §§ 22, 38 AlVG bezogen, so wären die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 3 APG schon im Ansatz nicht erfüllt (vgl OLG Wien 9 Rs 24/25b). Worauf der Berufungswerber hinaus will, wenn er ausführt, dass „die Annahme des Bezuges von Arbeitslosengeld für einen Tag in der rechtlichen Beurteilung keine Deckung/Grundlage in en Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils finde“, und auf die Sperrfrist nach § 11 AlVG verweist, ist daher unklar.

Wie ausgeführt liegen dazu ausreichende Feststellungen – wenn auch formal im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – vor.

2.3. ) Nach § 34 Abs 1 Z 3 APG ist der Erhöhungsbetrag auf Korridorpensionen anzuwenden, "die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden". Nach den Erläuterungen sollen damit jene nicht erfasst werden, bei denen der Zeitpunkt ihres Pensionsantritts ihrer Disposition unterliegt (vgl ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 18). Die Parlamentshomepage spricht von jenen, die "(...) gezwungenermaßen - aus der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension wechseln". Es sollen damit Anreize für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben gesetzt werden (Pasz/Zhang, Wen schützt die Schutzklausel? Hintergrund und Wirkung des neuen § 34 APG, DRdA-infas 2024, 63 mwN). Der Kläger löste sein Dienstverhältnis aber eigeninitiativ, einvernehmlich und freiwillig (vgl OLG Graz 7 Rs 16/25i).

2.4. ) Das OLG Linz hat zu 12 Rs 30/25f im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass die Rechtsansicht des Klägers auch dazu führen würde, dass Versicherte, die erst im Jahr 2024 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen und sich bewusst in die Arbeitslosigkeit begeben, um unter die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG zu fallen, besser gestellt wären als jene, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis die Korridorpension antreten („Direktübertritte“) und daher vom Schutzbereich des Erhöhungsbetrags ausgeschlossen sind, was nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen kann.

2.5. ) Dienstnehmerkündigungen sind von § 22 AlVG nicht umfasst, einvernehmliche Auflösungen nur dann, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgten, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten.

Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dem Kläger waren die Kosten für seine Berufung nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.

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