OLG Wien 8Rs60/25i

8Rs60/25iOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Rs60/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00060.25I.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.3.2025, **-26, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.6.2024 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß bzw. in eventu zumutbare medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, ab.

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine allfällige Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei, weil sie innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe. Die Klägerin sei damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Die beispielhaft festgestellten Verweisungstätigkeiten könne sie noch verrichten, weshalb Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliege. Die Klage habe daher abgewiesen werden müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Mängelrüge:

Unter Punkt 1.1. der Mängelrüge erblickt die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass das Erstgericht nicht ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Ein gesonderter Antrag der Klägerin auf Einholung eines solchen Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, weil § 87 ASGG regle, dass das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen habe.

Auf Grund dieses Mangels hätte die Klägerin nicht unter Beweis stellen können, dass sie auf Grund ihres bereits von den medizinischen Sachverständigen festgestellten eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls nicht imstande sei, die Tätigkeiten der angeführten Verweisungsberufe auszuüben. Weiters hätte die Klägerin nicht unter Beweis stellen können, dass es auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Arbeitsplätze in den angeführten Verweisungsberufen gebe. Zudem habe der medizinische Sachverständige Univ.Prof.Dr. B* in seinem Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass seine Einschätzung, wonach die Klägerin in der Lage sei, Tätigkeiten im Hinblick auf ihre geistigen Fähigkeiten auszuüben, vorbehaltlich der berufskundlichen Bewertung gelte.

Diese Mängelrüge geht ins Leere.

Die Klägerin führt nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRsp des OLG Wien).

Diese Mängelrüge geht aber auch deswegen ins Leere, weil die Klägerin die – vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch zitierte – ständige Rechtsprechung negiert, wonach es keiner näheren Feststellungen hierüber bedarf, wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind (RS0084528), und dass es bei allgemein gängigen Verweisungsberufen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze bedarf (RS0085078). Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung als bekannt vorauszusetzen sind, handelt es sich um offenkundige Tatsachen (RS0040179 [T9]).

Wie zur Rechtsrüge der Klägerin noch näher dargelegt wird, sind der Klägerin mit ihrem Leistungskalkül noch Tätigkeiten in Verweisungsberufen möglich, hinsichtlich derer die Anforderungen gerichtsbekannt sind.

Der Vollständigkeit halber wird hier angemerkt, dass die Klägerin in ihrer Berufung nicht einmal behauptet, dass die Anforderungen an die vom Erstgericht angeführten Verweisungsberufe nicht offenkundig wären.

Ausgehend von dieser Rechtslage war daher die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Fall nicht erforderlich.

Unter Punkt 1.2. der Mängelrüge beanstandet die Klägerin – abermals unter Bezugnahme auf § 87 ASGG -, dass das Erstgericht ihre Parteienvernehmung nicht durchgeführt habe. Sie habe auf Grund dieses Mangels nicht unter Beweis stellen können, dass sie auf Grund ihres eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls nicht imstande sei, die Tätigkeiten der angeführten Verweisungsberufe auszuüben. Die Klägerin hätte insbesondere die Schlussfolgerungen der Sachverständigen hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen widerlegen können.

Auch diese Mängelrüge geht ins Leere.

Die Klägerin führt hier ebenfalls nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen diese Berufungsausführungen ebenfalls nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (vgl. RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRsp des OLG Wien).

Aber auch bei inhaltlicher Prüfung dieser Mängelrüge wäre für die Klägerin nichts gewonnen.

Medizinische Fachfragen – wie hier die verfahrensgegenständliche Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin – sind grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8 mwN; stRsp). Der Versicherte muss (lediglich) die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen (stRsp).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ausreichend Möglichkeiten, ihre Beschwerden und Befindlichkeiten den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorzutragen. Gegenteiliges wird in der Berufung – zu Recht – nicht behauptet.

Demzufolge ist die Argumentation der Klägerin, dass sie insbesondere die Schlussfolgerungen der Sachverständigen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hätte widerlegen können, verfehlt.

Zur Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellungen:

„Demnach sind der Klägerin noch leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Arbeitspausen zumutbar. “

„Einem normalen Arbeitstempo ist die klagende Partei ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden.“

„Die klagende Partei ist in der Lage, Tätigkeiten, welche sie im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten vollumfänglich auszuüben. Klinisch-psychiatrisch ist dies wie folgt einzuschätzen:

Kundenkontakt: unter dem Durchschnitt

Geistiges Anforderungsprofil: mäßig schwierig

Durchsetzungsfähigkeit: im Durchschnitt

Führungsfähigkeit: unter dem Durchschnitt.

Es besteht Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist die klagende Partei vollumfänglich gewachsen. Sie ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Die Schulbarkeit ist gegeben. Es ist zumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen der Arbeitsstätte zu benützen, Ortswechsel und Wochenpendeln sind zumutbar.“

Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:

„Demnach sind der Klägerin leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, auch unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Arbeitspausen nicht mehr zumutbar.“

„Einem normalen Arbeitstempo ist die klagende Partei nicht gewachsen."

„Die klagende Partei ist nicht in der Lage, Tätigkeiten, welche sie im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten voll umfänglich auszuüben.“

„Es besteht keine Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist die klagende Partei nicht gewachsen. Sie ist nicht in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen. Die Schulbarkeit ist nicht gegeben. Es ist unzumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen der Arbeitsstätte zu benützen, Ortswechsel und Wochenpendeln sind ebenfalls unzumutbar.“

Die Klägerin bekämpft weiters folgende Feststellung:

„Mit leidensbedingten Krankenständen im Gesamtausmaß von fünf Wochen pro Jahr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.“

Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:

„Mit leidensbedingten Krankenständen im Gesamtausmaß von über 7 Wochen pro Jahr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.“

Die Klägerin bekämpft überdies folgende Feststellungen:

„Bei diesem medizinischen Kalkül kann die Klägerin beispielsweise noch Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, Verpackungsarbeiten in Handel, Industrie und Gewerbe, Bürohilfstätigkeiten etc. verrichten. Die Berufsanforderungen für die genannten Verweisungstätigkeiten sind offenkundig. Für diese Tätigkeiten gibt es auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von jeweils mehr als hundert Arbeitsplätzen.“

Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:

„Bei diesem medizinischen Kalkül ist die Klägerin nicht in der Lage, beispielsweise noch Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, Verpackungsarbeiten in Handel, Industrie und Gewerbe, Bürohilfstätigkeiten etc. verrichten.“

Die Klägerin begründet ihre Tatsachenrüge zusammengefasst damit, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen zu Unrecht auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten gestützt habe. Diese seien entgegen den Ausführungen des Erstgerichts weder schlüssig noch widerspruchsfrei, sondern unrichtig.

Der Sachverständige Univ.Prof.Dr. B* sei auf den von der Klägerin vorgelegten Befund der Ärztin Dr. C* vom 28.2.2025 in seinem mündlich erstatteten Ergänzungsgutachten vom 11.3.2025 inhaltlich kaum eingegangen und habe mit dieser Ärztin auch keine Rücksprache gehalten. Der Sachverständige sei sohin nicht zureichend auf die Krankengeschichte der Klägerin eingegangen. Sein Gutachten sei somit keineswegs nachvollziehbar und schlüssig, sondern vielmehr unplausibel und lückenhaft.

Die Klägerin sei seit Monaten bei der Ärztin Dr. C* in psychiatrischer Behandlung. Diese habe bereits in mehreren fachärztlichen Stellungnahmen festgehalten, dass eine rasche Genesung bzw. ein Erlangen eines Funktionsniveaus, das die Reintegration am Arbeitsmarkt erlauben würde, bei der Klägerin unwahrscheinlich erscheine und auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension zustehe. Dr. C* kenne die Klägerin und deren Gesundheitszustand bereits seit längerem und könne daher am besten abschätzen, ob es der Klägerin zumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen oder nicht.

Die Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).

Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RISJustiz RS0041835 [T7]; 6 Ob 177/21d).

Die Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufungswerberin nicht ausreichend darlegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären.

Aber auch bei inhaltlicher Prüfung der Tatsachenrüge wäre für die Klägerin nichts gewonnen.

Entgegen ihrer Auffassung sind die vom psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. B* im erstinstanzlichen Verfahren erstellten schriftlichen und mündlichen Gutachten weder „unplausibel“ noch „lückenhaft“. Vielmehr sind diese Gutachten nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat eine ausführliche Befundaufnahme vorgenommen und darauf basierend eine nachvollziehbare Begutachtung angestellt.

Der Sachverständige hat sich in der Tagsatzung vom 11.3.2025 auch ausreichend mit dem von der Klägerin in dieser Tagsatzung vorgelegten Befund ihrer Ärztin Dr. C* vom 28.2.2025 auseinandergesetzt (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 25, S 2 f). Auf diese detaillierten Ausführungen des Sachverständigen geht die Berufungswerberin nicht substanziiert ein. Es genügt daher auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. B* zum genannten Befund der Dr. C* zu verweisen (Näheres dazu s. ON 25, S 2 f). Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Sachverständige Univ.Prof.Dr. B* sämtliche von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ausreichend berücksichtigt hat.

Es ist demzufolge nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten des Univ.Prof.Dr. B* bei seinen Feststellungen angeschlossen hat (RS0040592; 10 ObS 43/24g uva). Auf Basis dieser ständigen Rechtsprechung war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen dem von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Befund ihrer Ärztin Dr. C* vom 28.2.2025 und der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. B* aufzuklären.

Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Unter Punkt 3.1.1. der Berufung behauptet die Klägerin einen rechtlichen Feststellungsmangel. So habe es das Erstgericht zu Unrecht unterlassen festzustellen, dass es der Klägerin nicht möglich sei, in angemessener Zeit eine Vollzeitbeschäftigung in den angeführten Verweisungsberufen zu finden.

Die Klägerin verkennt hier die Rechtslage.

Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen. Diesfalls ist nämlich der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch der der Invalidität gegeben (RS0084863; Sonntag in Sonntag, ASVG16 § 255 Rz 8).

Unter Punkt 3.1.2. der Berufung behauptet die Klägerin weitere Feststellungsmängel, dieses Mal in Bezug auf § 255 Abs 3a ASVG. Das Erstgericht hätte richtigerweise feststellen müssen, dass die Klägerin seit dem 1.9.2022 arbeitslos gemeldet sei. Sie habe mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben und es sei zu erwarten, dass sie einen Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangen werde können.

Auch diesen Rechtsausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung unter anderem für die Tätigkeit eines Portiers und Aufsehers (RS0084528; RS0040179).

Mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül ist es der Klägerin jedenfalls möglich, den Verweisungsberuf eines Portiers auszuüben. Die Klägerin ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen in der Lage, leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Es ist offenkundig (und entspricht der ständigen Rechtsprechung), dass es sich bei der Tätigkeit als Portier um leichte Arbeiten handelt, die nicht im Dauersitzen und/oder Dauerstehen zu verrichten sind (vgl. SSVNF 27/74).

Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass hinsichtlich des Verweisungsberufs eines Portiers wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (10 ObS 115/00k mwN uva).

Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben – wie hier die Klägerin die Verweisungstätigkeit als Portier -, ist eine Prüfung, ob auch weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RS0084983, RS0108306; 10 ObS 115/00k uva). Auf die vom Erstgericht herangezogenen weiteren Verweisungstätigkeiten braucht daher nicht näher eingegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie – bereits ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - nicht invalid gemäß § 255 Abs 3a ASVG.

Die Härtefallklausel des § 255 Abs 3a, 3b ASVG kann im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil leg.cit. unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person nur mehr „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann (§ 255 Abs 3a Z 4 ASVG).

Derartige Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind nach § 255 Abs 3b ASVG leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als „vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt“, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden. „Vorwiegend in sitzender Haltung“ iSd § 255 Abs 3b ASVG bedeutet eine sitzende Arbeit in mehr als 2/3 der Gesamtarbeitszeit. Arbeiten, die auch gehend und stehend ausgeübt werden können, wie z.B. die Tätigkeit eines Portiers, fallen nicht darunter (vgl. 10 ObS 141/13b mwN ua). Um den Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a und 3b ASVG zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben. Die Definition der Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG beschreibt nicht das medizinische Leistungskalkül, sondern jene Tätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen (Näheres dazu s. Sonntag aaO § 255 Rz 139c mwN).

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass - wie oben bereits näher dargelegt wurde - die Anforderungen an den der Klägerin noch möglichen Verweisungsberuf als Portierin gerichtsbekannt sind, sodass es keiner näheren Feststellungen hierüber bedarf. Ebenso ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Tätigkeit als Portier um Arbeiten handelt, die auch gehend und stehend ausgeübt werden können, weshalb es sich bei der Portiertätigkeit nicht um Tätigkeiten handelt, die als „vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt“ iSd § 255 Abs 3b ASVG anzusehen sind (vgl. Sonntag aaO Rz 139f; 10 ObS 141/13b mwN).

Daraus ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht invalid iSd § 255 Abs 3a ASVG ist.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass dem angefochtenen Urteil in Bezug auf § 255 Abs 3a ASVG keine Feststellungsmängel anhaften. Da die Tatbestandsvoraussetzung des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG (iVm § 255 Abs 3b ASVG) nicht erfüllt ist, war es auch nicht erforderlich, hinsichtlich der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG Feststellungen zu treffen.

Der zur Gänze unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.

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