OLG Wien 8Rs95/25m

8Rs95/25mOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Rs95/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00095.25M.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, **, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.6.2025, **25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger ist verheiratet. Er lebt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter (geboren am **) und den zwei minderjährigen Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 3.5.2022 die Berufsunfähigkeitspension zuzüglich Kinderzuschuss für 2 Kinder ab 1.4.2022 gewährt. Er bezog 2022 monatlich eine Berufsunfähigkeitspension (inklusive Kinderzuschuss) von EUR 1.313,07 brutto, 2023 monatlich EUR 1.364,02 brutto und 2024 monatlich EUR 1.490,69 brutto.

Die Ehegattin des Klägers bezog von 3.10.2021 bis 4.10.2022 Krankengeld in Höhe von EUR 34,59 täglich. Dieses endete wegen Erreichens der Höchstdauer. Am 30.3.2022 stellte der Kläger für die Ehegattin einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Im November 2022 wurde der Kläger darüber informiert, dass er aufgrund des laufenden Pensionsverfahrens einen Antrag auf Pensionsvorschuss beim AMS für seine Ehegattin stellen könne. Dies machte er am 8.11.2022. Daraufhin bezog die Ehegattin von 8.11.2022 bis 31.12.2022 Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,54 täglich und von 1.1.2023 bis 23.5.2023 in Höhe von EUR 38,07 täglich. Ihr Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde mit Bescheid vom 9.5.2023 abgelehnt. Dagegen wurde keine Klage erhoben. Der Kläger meldete sodann beim AMS, dass der Pensionsantrag seiner Ehegattin abgelehnt wurde und meldete sie vom Bezug der Notstandshilfe ab. Der Kläger nahm die Abmeldung deshalb vor, weil sich seine Ehegattin trotz ablehnenden Pensionsbescheids aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig fühlte. Seit 2.10.2024 bezieht sie wieder Notstandshilfe in Höhe von etwa EUR 40 täglich. Am 8.10.2024 stellte sie erneut einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Von 24.5.2023 bis 1.10.2024 hatte die Ehegattin des Klägers keinerlei Einkünfte.

Mit Bescheid vom 29.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage vom 16.3.2022 ab, da das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreichen bzw. übersteigen würde.

Der Kläger erhob dagegen Klage und begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab dem gesetzlichen Stichtag eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die Berechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Die Ehegattin des Klägers leide an den Folgen einer Covid-Erkrankung und sei ein Pflegefall. Es sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsmissbrauch vorgelegen, die Abmeldung vom AMS erkläre sich mit dem schlechten Allgemeinzustand der Ehegattin des Klägers. Ein (fiktives) Einkommen könne dem Kläger nicht angerechnet werden.

Die Beklagte bestritt. Es sei der Richtsatz für Pensionisten, die mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben, in der jeweiligen Höhe herangezogen worden. Dieser Richtsatz sei um den Erhöhungsbetrag für C* B* sowie D* E* entsprechend erhöht worden. Ein Erhöhungsbetrag für F* E* sei fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Ein solcher werde von 1.4.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich EUR 159 und ab 1.1.2023 in Höhe von monatlich EUR 171,31 zugestanden. Auch dann errechne sich aber keine Ausgleichszulage. Als maßgebliches Einkommen sei die Berufsunfähigkeitspension des Klägers zu berücksichtigen. Von 1.4.2022 bis 4.10.2022 sei das Krankengeld der Ehegattin mit monatlich EUR 1.037,70 zu berücksichtigen, für Oktober 2022 anteilig EUR 138,36. Für den Zeitraum vom 5.10.2022 bis 7.11.2022 sei ein fiktives Einkommen heranzuziehen, da sich die Ehegattin erst am 8.11.2022 beim AMS rückgemeldet habe und in der Folge Notstandshilfe von täglich EUR 35,54 bis 31.12.2023 erhalten habe. Ausgehend von einem fiktiven Einkommen von täglich EUR 35,54 ergebe sich für 5.10.2022 bis 31.10.2022 ein Betrag von EUR 924,04, für 1.11.2022 bis 7.11.2022 ein Betrag von EUR 248,78. Ab 8.11.2022 habe die Ehegattin Notstandshilfe erhalten, sodass im November 2022 ein Betrag von insgesamt EUR 1.066,20 zu berücksichtigen sei. Ab 1.1.2023 bis 24.5.2023 habe die Ehegattin Notstandshilfe von täglich EUR 38,07, somit monatlich EUR 1.142,10 bezogen. Da sich die Ehegattin ohne hinreichende Gründe und freiwillig vom AMS abgemeldet habe, sei ab 24.5.2023 ein fiktives Einkommen von monatlich EUR 1.142,10 bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Auch fiktive Einkommen seien bei der Ausgleichszulagenbemessung als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert würden. Die Ehegattin habe rechtsmissbräuchlich keine Notstandshilfe bezogen. Der subsidiäre Sozialhilfe-ähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbiete es im Allgemeinen, auf realisierbare Leistungen zu verzichten. Die Ehegattin bzw der Kläger als Bevollmächtigter hätte gegen den ablehnenden Bescheid vom 9.5.2023 Klage erheben können. Die Ehegattin habe hingegen den Antrag zurückgezogen und auf eine Klage verzichtet. Es wäre ihr zumutbar gewesen, eine Klage gegen den Bescheid zu erheben oder sich neuerlich beim AMS anzumelden. Der Kläger bzw seine Ehegattin hätten daher rechtsmissbräuchlich gehandelt.

Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger von 1.10.2022 bis 31.10.2022 eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 651,28 monatlich, von 1.6.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 901,47 monatlich und von 1.1.2024 bis 30.9.2024 in Höhe von EUR 994,56 monatlich zu bezahlen. Für den Zeitraum von 1.4.2022 bis 30.9.2022, ab 1.11.2022 bis 31.5.2023 und ab 1.10.2024 wies es den Anspruch auf Ausgleichszulage rechtskräftig ab.

Mit Teilurteil und Beschluss vom 29.1.2025 bestätigte das Berufungsgericht den Zuspruch einer Ausgleichszulage von EUR 651,28 monatlich von 1.10.2022 bis 31.10.2022. Betreffend den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 1.6.2023 in Höhe von EUR 901,47 monatlich und ab 1.1.2024 bis 30.9.2024 in Höhe von EUR 994,56 monatlich wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gegenstand des zweiten Rechtsgangs war daher nur mehr der Anspruch auf Ausgleichszulage im Zeitraum 1.6.2023 bis 30.9.2024.

Mit dem nun angefochtenen Endurteil hat das Erstgericht das verbliebene Klagebegehren (den Anspruch auf Ausgleichszulage im Zeitraum 1.6.2023 bis 30.9.2024) abgewiesen. Es legte seiner Entscheidung die Feststellungen auf den Seiten 3 bis 4 der Urteilsausfertigung zugrunde. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Rechtlich ging es davon aus, dass dem Kläger Rechtsmissbrauch vorzuwerfen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass eine Ausgleichszulage im Zeitraum 1.6.2023 bis 30.9.2024 gewährt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger verweist eingangs seiner Berufung auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil und Beschluss vom 29.1.2025. Er gibt diese aber zum Teil falsch wieder. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde nicht ausgesprochen, dass es keine Feststellungen bzw überhaupt Hinweise gebe, dass dem Kläger und seiner Ehegattin Umstände eines möglichen Rechtsmissbrauchs bewusst gewesen seien. Vielmehr wurde auf Seite 13 der Berufungsentscheidung festgehalten, dass die Familie des Klägers bei Bezug der Notstandshilfe durch die Ehegattin ein den (erhöhten) Familienrichtsatz der Ausgleichszulage übersteigendes Gesamteinkommen zur Verfügung gehabt hätte. Es gebe aber keine Feststellung bzw überhaupt Hinweis darauf, dass das (der Umstand eines höheren Gesamteinkommens bei Bezug der Notstandshilfe durch die Ehegattin) dem Kläger und seiner Ehegattin bewusst war.

2. Beweisrüge

Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

Der Kläger bekämpft folgende Feststellung: „Es wurde keine Klage erhoben, obwohl die Ehegattin des Klägers dazu in der Lage gewesen wäre, sie aber kein weiteres Verfahren führen wollte.“

Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen und insbesondere psychischen Gründen nicht in der Lage war, Klage gegen den ablehnenden Bescheid zu erheben und das anschließende Verfahren zu führen.“

Der Kläger verweist auf seine und die glaubwürdige Aussage der Ehegattin.

Er setzt sich allerdings in der Beweisrüge nicht mit der Begründung des Erstgerichts auseinander, wonach sich Kläger und Ehegattin noch über die Möglichkeit einer Klagserhebung unterhalten hätten. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung auch auf den Umstand verwiesen, dass die Ehegattin einen – wenn auch vom Kläger vorbereiteten – Klageverzicht unterschrieben an die Beklagte gesandt habe. Wenn das Erstgericht daraus schließt, dass die Ehegattin jedenfalls auch in der Lage gewesen wäre eine Klage – auch dieses Schreiben hätte der Kläger für sie vorbereiten können – an die Beklagte oder das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu senden, ist dies nicht zu beanstanden. Das Erstgericht führte auch nachvollziehbar aus, dass die Klägerin zumindest einen Vertreter bevollmächtigen hätte können. Stattdessen wurde aber eine bewusste Entscheidung gegen eine Klage getroffen.

Auch die nunmehrigen Ausführungen des Klägers können nicht nachvollziehbar aufzeigen, wieso eine Klagserhebung nicht möglich gewesen sein sollte. Die Klägerin hätte sich im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid durch jede geeignete Person vertreten lassen können. Auch der Kläger hätte als Vertreter fungieren können. Die Ehegattin hätte dann nur die Termine bei den Sachverständigen persönlich wahrnehmen müssen.

Gerade der vom Kläger vorgebrachte schlechte Gesundheitszustand der Ehegattin macht die Entscheidung, keine Klage zu erheben, aus sachlichen Erwägungen unverständlich.

3. Der Beweisrüge kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 ZPO).

4. Sekundärer Feststellungsmangel

Der Kläger moniert einen sekundären Feststellungsmangel zu einem etwaigen Motiv und zum gesundheitlichen Zustand der Ehegattin.

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).

5. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung (ON 25, S. 4-5) disloziert festgestellt, dass all diese Handlungen (nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten die Notstandshilfe abzumelden in Verbindung mit dem Klageverzicht gegen den Bescheid) offenbar den Zweck hatten, eine Ausgleichszulage zu erhalten.

Damit hat das Erstgericht disloziert das Motiv festgestellt.

Für diesen Zweck spricht ganz besonders der Umstand, dass man nicht einfach die Klagefrist gegen den ablehnenden Bescheid ungenützt verstreichen hat lassen, sondern – wie vom Erstgericht festgestellt - die Ehegattin explizit einen Rechtsmittelverzicht erklärte und schriftlich an die Beklagte übermittelte (Blg ./4). In diesem vom Kläger verfassten Schreiben der Ehegattin hielt dieser auch explizit fest, dass damit „die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung ab sofort rechtskräftig ist.“

Daraus ist zu schließen, dass es dem Kläger und seiner Ehegattin gerade darauf ankam, dass der ablehnende Pensionsbescheid der Ehegattin möglichst schnell in Rechtskraft erwächst.

6. Die begehrte ergänzende Feststellung „Weder dem Kläger noch der Ehefrau des Klägers kann ein unlauteres Motiv für die Nichteinbringung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid unterstellt werden.“ steht im Widerspruch zur Feststellung, wonach die Handlungen (nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten die Notstandshilfe abzumelden in Verbindung mit dem Klageverzicht gegen den Bescheid) offenbar den Zweck hatten, eine Ausgleichszulage zu erhalten. Ein sekundärer Feststellungsmangel scheidet damit aus.

7. Die weiters begehrte ergänzende Feststellung zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Klägers steht zumindest teilweise im Widerspruch zur Feststellung des Erstgerichts „Es wurde keine Klage erhoben, obwohl die Ehegattin des Klägers dazu in der Lage gewesen wäre, sie aber kein weiteres Verfahren führen wollte.“

Einer Feststellung des schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustands samt depressiver Stimmung bedurfte es aus rechtlichen Erwägungen nicht.

8. Ein Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des OGH jedenfalls dann vor, wenn die an sich zulässige Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Regelungen nicht erklärt werden kann (vgl 10 ObS 73/22s, 10 ObS 108/23i mwN).

Da der Kläger und seine Ehegattin mit der Abmeldung von der Notstandshilfe und dem erklärten Klageverzicht gegen den ablehnenden Pensionsbescheid den Zweck verfolgten, eine höhere Ausgleichszulage zu beziehen, hat ihnen das Erstgericht zu Recht Rechtsmissbrauch zur Last gelegt.

Das noch offene Klagebegehren war daher abzuweisen.

9. Der Berufung des Klägers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

10. Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.

11. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht entscheidungserheblich ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.