OLG Wien 11R90/25y

11R90/25yOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R90/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00090.25Y.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Mag. Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wolkersdorf, wider die beklagten Parteien 1. B, geb. am **, *, 2. C-Aktiengesellschaft, FN **, **, beide vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 14.830,64 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 19.830,64), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3.4.2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 2.442,16 (darin EUR 407,03 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 08.08.2024 ereignete sich gegen 11:15 Uhr in ** auf der C* Straße auf Höhe Nr. ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrer seines Motorrades ** mit dem Kennzeichen ** und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Pkw ** mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Die Fahrbahn war trocken, es herrschte Tageslicht. Die Hauszufahrt Nr. ** befindet sich auf Höhe einer Verkehrsinsel und es kann nur nahezu rechtwinklig zugefahren werden. Der Fahrraum zwischen linksliegender Sperrlinie und rechtsliegender Gehsteigkante beträgt 3,4 m. Fährt man mit einem Pkw äußerst links, verbleibt ein freier Fahrraum zwischen der rechten Seitenfläche des Pkw und der Gehsteigkante von maximal 1,7 m.

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf der C* Straße Richtung **. Vor ihm fuhr das Beklagtenfahrzeug, das nach Übersetzen der Kreuzung in die nächste Hauseinfahrt (Nr. *) rechts einfahren wollte. Dabei setzte der Erstbeklagte sofort nach der Kreuzung den rechten Blinker und reduzierte seine Geschwindigkeit merklich. Er lenkte den Pkw zunächst ganz nach links; um in die Einfahrt zu gelangen, ist es nämlich notwendig, vorher an den linken Rand des Fahrstreifens zu lenken, weil ein direktes rechtwinkliges Einfahren in einem Zug aus der Mitte des eigenen Fahrstreifens geometrisch nicht möglich ist. Der Kläger übersah den Blinker und interpretierte das Fahrmanöver als Absicht, zwischen den Verkehrsinseln nach links einzubiegen bzw umzudrehen, obwohl sich links keine Einfahrt befunden hat und ein Wenden in einem Zug ohne Reversieren geometrisch nicht möglich und dies zudem rechtlich unzulässig gewesen wäre (die C Straße ist eine gekennzeichnete Vorrangstraße). Er beschleunigte das Motorrad von ca 15 km/h auf eine nicht feststellbare, aber wesentlich höhere Geschwindigkeit, um am Pkw rechts vorbeizufahren.

Als der Erstbeklagte den Kläger zuletzt sah, schätzte er dessen Abstand als so weit entfernt ein, dass er beim anschließenden Abbiegemanöver nicht mehr auf ihn achtete, sondern seine Aufmerksamkeit auf den Fahrradstreifen neben dem Gehsteig vor der Hauseinfahrt richtete und mit Schrittgeschwindigkeit rechts in Richtung der Hauseinfahrt fuhr. Er wurde erst durch die Kollision mit dem Kläger auf diesen wieder aufmerksam.

Hätte der Erstbeklagte vor dem Rechtslenken noch einmal in den rechten Außenspiegel geschaut, hätte er das näherkommende Klagsfahrzeug sehen und erkennen können. Die Sichtbarkeit und Auffälligkeit des Klägers aus Sicht des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs hängen kaum von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Motorradfahrers ab. Solange sich der PKW in einer annähernd fahrbahnparallelen Position befand, also kurz vor dem Lenken nach links oder nach rechts, war der Motorradfahrer sowohl im Rückspiegel als auch im rechten Seitenspiegel erkennbar. Ein eventuelles Beschleunigen oder sonstiges Fahrverhalten des Klagsmotorrads, nämlich etwa weiter nach rechts auszuscheren, war in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit keine ausreichende Reaktionsaufforderung (bekämpfte Feststellung).

Der Kläger begehrte EUR 14.830,64, bestehend aus EUR 4.500 Wiederbeschaffungswert, EUR 150 Abschleppkosten, EUR 80,64 Kilometergeld für diverse unfallbedingt notwendige Fahrten, Generalunkosten von EUR 100 und Schmerzengeld im Betrag von EUR 10.000, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall, hinsichtlich der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der Haftungssumme aufgrund des Versicherungsvertrags begrenzt. Er brachte vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Verkehrsunfall. Dieser habe sich links in den Zwischenraum der zwei Verkehrsinseln eingeordnet, der dafür vorgesehen sei, ein Fahrzeug zu wenden, um dann plötzlich und, ohne den Blinker zu setzen, nach rechts auf die Spur des Klägers zu schwenken und in eine Hauseinfahrt einzubiegen. Der Erstbeklagte sei selbst von einer schwierigen Einfahrtssituation ausgegangen. Bei einem Blick über die Schulter und in den Rückspiegel hätte er den Kläger wahrnehmen können. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit, die der Erstbeklagte beim Einbiegen eingehalten habe, hätte er jederzeit sein Fahrzeug anhalten und dadurch den Unfall vermeiden können.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ihrerseits das Alleinverschulden des Klägers ein, der den Verkehrsunfall infolge Unaufmerksamkeit und/oder Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes verursacht habe. An der Unfallörtlichkeit stehe nur ein Fahrstreifen zur Verfügung. Der Erstbeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Kläger unter Beschleunigung unzulässigerweise rechts überholen werde. Daher hätte er auch nicht kurz vor dem Unfall nach hinten blicken müssen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht ging es von einem Alleinverschulden des Klägers am Verkehrsunfall aus. Da der Beklagtenlenker seine Absicht, nach rechts einzubiegen, mit dem Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht habe und sein Fahrmanöver, nämlich vor dem Rechtseinbiegen nach links zu fahren, dazu gedient habe, die geometrische Linie dafür zu ermöglichen, sei er nicht verpflichtet gewesen, durch einen Blick nach hinten sicherzustellen, ob der nachfolgende Motorradfahrer nicht allfällig rechtswidrig an ihm rechts vorbeifahren werde. Im Übrigen wäre die Verkehrssituation für den Kläger insoweit unklar gewesen, als der rechts blinkende Pkw zunächst nach links gefahren sei, ohne dass dies aufgrund der dortigen örtlichen Situation einen anderen Sinn ergeben hätte; dies hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit zur Folge haben müssen und nicht das (erhebliche) Beschleunigen des Motorrades.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Statt der eingangs (fett) hervorgehobenen Feststellung

„Ein eventuelles Beschleunigen oder sonstiges Fahrverhalten des Klagsmotorrads, nämlich etwa weiter nach rechts auszuscheren, war in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit keine ausreichende Reaktionsaufforderung.“

begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Dem [richtig] Erstbeklagten wäre es möglich gewesen, das Überholmanöver des Klägers wahrzunehmen und seinen PKW unfallvermeidend zum Stillstand zu bringen.“

Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts, der Erstbeklagte hätte den Kläger im Zuge eines Blicks in den Spiegel jedenfalls wahrnehmen können und sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, ergebe sich aus der Lebenserfahrung, dass er den Pkw unfallvermeidend zum Stillstand hätte bringen können. Auch hätte er das Beschleunigen des Motorrads akustisch wahrnehmen können. Daraus sei das (Mit-)Verschulden des Erstbeklagten am Verkehrsunfall abzuleiten, der zu einem Spiegel-Spiegel-Schulter-Blick verpflichtet gewesen wäre.

1.2. Die „Reaktionszeit“ ist nach ständiger Rechtsprechung die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen. Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive „Reaktionsaufforderung“ gemeint. Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0074853; RS0074859).

1.3. Das Erstgericht stützte seine Feststellung wortgleich auf das in der Tagsatzung vom 20.3.2025 (ON 20.3, 5) mündlich ergänzte Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Dieser legte darin dar, dass ab jenem Zeitpunkt, ab dem erkennbar war, dass der Kläger rechts vorbeifahren würde, der Erstbeklagte vor allem damit beschäftigt gewesen sei, eine sehr genau zu wählende Fahrlinie einzuhalten, um überhaupt in die Einfahrt zu gelangen zu können, jedoch das Fahrverhalten des Klägers in der kurzen Zeit aber gerade keine ausreichende Reaktionsaufforderung für den Erstbeklagten gewesen wäre. Somit ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Erstbeklagte die vom Kläger ausgehende Gefahr (des Rechtsüberholens) nicht rechtzeitig hätte erkennen können.

Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen (auch wenn diese sachverständig sind) und umso weniger durch den hier vom Kläger getätigten bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung entkräftet werden (RS0040598; RS0111146). Es reicht daher nicht, den Ausführungen des Sachverständigen nur die Lebenserfahrung entgegenzuhalten.

Soweit der Kläger die Möglichkeit der akustischen Wahrnehmbarkeit des Motorrads behauptet, verstößt sein erstmals in der Berufung darauf bezogenes Vorbringen gegen das Neuerungsverbot und hat damit unbeachtet zu bleiben.

Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, durch einen Blick nach hinten sicherzustellen, ob der nachfolgende Motorradfahrer an ihm rechts vorbeifahren werde. Bei einem Schulterblick hätte er den Kläger problemlos wahrnehmen können.

2.2. Ein ordnungsgemäß eingeordneter Fahrzeuglenker, der einen Abbiegevorgang anzeigt, ist nicht verpflichtet, in jedem Fall den nachfolgenden Verkehr unmittelbar vor dem Einbiegen zu beobachten. Er darf darauf vertrauen, dass er gegebenenfalls (nur) vorschriftsmäßig überholt wird (RS0079255). Das gilt auch gegenüber Lenkern von einspurigen Fahrzeugen (RS0134491 [T1]).

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur mit der Einschränkung, dass nicht besondere Gründe den Abbieger eine Gefahr erkennen lassen und damit besondere Vorsicht erforderlich machen bzw der Einbiegende damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht und dass seine Zeichen von den hinter ihm kommenden Fahrzeugen missdeutet oder nicht wahrgenommen werden (RS0073793; RS0079255 [T4, T6]; RS0073770).

Ein weiterer Kontrollblick wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa verlangt, wenn die Einmündung, in die abzubiegen beabsichtigt ist, für nachkommende Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist (RS0079255 [T14, T15, T21]; RS0073681 [T2]), bei einer Grundstücks-, Betriebs- oder Hofzufahrt (RS0079255 [T2, T20]; RS0073793 [T4, T9]; RS0073581 [T5]; RS0073793 [T9]), oder wenn der Lenker zwar blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war oder sich nicht einordnen konnte (vgl 2 Ob 121/18k mwN; 2 Ob 75/25f Rz18; RS0074254; RS0027028). Diese von der Rechtsprechung vorwiegend für das Linksabbiegen entwickelten Grundsätze gelten auch für das Rechtsabbiegen (vgl RS0073793 [T8]).

2.3. In Anbetracht der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Kläger zuzugeben, dass der Erstbeklagte vor dem Abbiegemanöver einen Kontrollblick hätte tätigen müssen, einerseits weil er in eine Hauseinfahrt abbog, andererseits weil er durch das Ausschwenken an den linken Fahrbahnrand vor dem Rechtsabbiegen eine unklare Verkehrslage herbeiführte.

Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen auch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr durch den Erstbeklagten selbst bei einem solchen Kontrollblick nicht rechtzeitig erkennbar gewesen wäre, um darauf reagieren zu können.

Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung – hier des Kontrollblicks – ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig (RS0022913 [insbes T10]).

Dieser Beweis ist den Beklagten auf Grundlage des Sachverhalts gelungen, weshalb das Unterlassen des Kontrollblicks durch den Erstbeklagten mangels Kausalität für den beim Kläger eingetretenen Schaden keine Haftung der Beklagten begründet.

2.4. Eine Fahrtrichtungsänderung ist so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich der Nachfolgeverkehr darauf ohne Gefährdung und besondere Behinderung einstellen kann (RS0065677; RS0073703). Nach den Feststellungen setzte der Erstbeklagte sofort nach der Kreuzung den Blinker, den der Kläger übersah. Dass der Erstbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig gesetzt hätte, wurde in der Berufung nicht releviert, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt (RS0043338, insb [T18]).

2.5. Der Kläger rügt das Fehlen nachstehender Feststellungen:

„Es liegt eine für den Nachfolgeverkehr unklare Einfahrtssituation bei der Hauseinfahrt des Erstbeklagten vor und war ihm dies auch bekannt. Das Einfahrtstor war verschlossen.“

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Unabhängig davon, dass diesem Vorbringen teilweise das Neuerungsverbot entgegensteht (zum verschlossenen Einfahrtstor) und das Vorliegen einer unklaren Verkehrssituation eine Rechtsfrage darstellt, die einer Feststellung nicht zugänglich ist, fehlt es auch an der rechtlichen Relevanz für den Verfahrensausgang. Mangels Kausalität des Unterbleibens des Kontrollblicks durch den Erstbeklagten für den Verkehrsunfall kann die (vom Rechtsmittelsenat ohnehin bejahte) Schaffung einer unklaren Verkehrssituation keine Haftung der Beklagten begründen.

Der relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

2.6. Im Ergebnis hat es daher bei der Klagsabweisung zu bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

4. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.

5. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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