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15R125/25z•OLG Wien 15R125/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding GmbH, FN **, *, vertreten durch AKG ADVISORY Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, wegen EUR 28.517,75 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.7.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt EUR 28.517,75 sA und brachte vor, sie sei auf Grundlage eines zwischen den Parteien am 15.12.2011 geschlossenen Vertrags und einem zugehörigen Zusatz vom 1.1.2014 von 2011 bis 2022 mit der Geschäftsanbahnung betreffend die von der Beklagten angebotenen Produkte und Dienstleistungen betraut gewesen. Falls die Geschäftsanbahnung zu einem Geschäftsabschluss durch die Beklagte geführt habe, hätte die Klägerin für ihre Tätigkeit eine ratierlich ausbezahlte Abschlussfolgeprovision erhalten, wobei die Höhe der Provision für die einzelnen Produkte im Anhang 1 zum Vertrag im Detail geregelt gewesen sei. Sie habe vertragsgemäß Leistungen an die Beklagte erbracht.
Vorliegend mache die Klägerin einerseits die jeweils ungerechtfertigt nicht ausgezahlten Differenzen im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 von insgesamt EUR 522,84 geltend.
Überdies mache sie jenen Schaden geltend, der ihr aufgrund schuldhaft nicht bezahlter Provisionen für die Kunden Nr. 43, Nr. 46 und Nr. 60 (Hervorhebung durch das Rekursgericht) im Zeitraum 1.10.2020 bis 18.5.2023 entstanden sei. In den Monaten Jänner bis September 2020 habe die Klägerin unstrittig Provisionsergebnisse von EUR 3.576,01 für Kunde Nr. 43, EUR 2.045,77 für Kunde Nr. 46 und EUR 2.350,24 für Kunde Nr. 60 lukriert. Daraus würden sich je Jahr, Monat und Tag die folgenden Provisionsansprüche extrapolieren lassen:
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Insgesamt mache die Klägerin nicht ausgezahlte Provisionen in Ausmaß von drei Monaten im Jahr 2020 (3 x EUR 886,78), 12 Monaten im Jahr 2021 (12 x EUR 886,78), 12 Monaten im Jahr 2022 (12 x EUR 886,78) und 139 Tagen im Jahr 2023 (139 x 29,15) geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurück und führte rechtlich aus, eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 Abs 1 JN habe nicht stattzufinden, weil die einzelnen Forderungen in Bezug auf die drei Kunden („Kunde Nr. 43“, „Kunde Nr. 46“ und „Kunde Nr. 60“) nicht im erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen würden; es werde von der Klägerin auch nicht einmal behauptet, dass diese Einzelforderungen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stünden. Die unterschiedlichen Forderungen der Klägerin betreffend Provisionsansprüche von drei verschiedenen Geschäftsanbahnungen zu verschiedenen Zeitpunkten mit verschiedenen Kunden seien nicht zusammenzurechnen. § 55 Abs 1 Z 1 JN sei als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen, daher scheide eine Zusammenrechnung mangels entsprechend deutlicher Angaben in der Klage über die Zusammenrechnung sogar im Zweifel aus.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien in der Klage nicht mehrere voneinander unabhängige Provisionsansprüche geltend gemacht worden, sondern lediglich ein globaler Provisionsanspruch, der zur besseren Nachvollziehbarkeit seiner vereinbarungsgemäßen Berechnung in der Klage aufgeschlüsselt worden sei; dies erschließe sich insbesondere aus Beilage ./F, bei der es sich um eine Aufstellung zum Provisionsanspruch der Klägerin handle. Wie dort ersichtlich sei, gehe es um die Berechnung eines globalen Provisionsanspruches (Summe/"Total Net Commission"/Total). Zudem sei der Klagserzählung unmissverständlich zu entnehmen, dass der in der Klage geltend gemachte Provisionsanspruch auf einem zwischen den Streitteilen am 15.12.2011 geschlossenen Vertrag, sowie einem am 1.1.2014 abgeschlossenen Zusatzvertrag gründe.
Selbst wenn man die Einordnung des Erstgerichts teile und davon ausginge, dass tatsächlich drei unabhängige Provisionsansprüche aus drei verschiedenen Geschäftsanbahnungen zu verschiedenen Zeitpunkten mit verschiedenen Kunden geltend gemacht würden, so sei in jedem Fall ein rechtlicher Zusammenhang gegeben und damit die Zusammenrechnung zulässig.
2. Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung in bürgerlichen Streitsachen ist von den Angaben in der Klage auszugehen (§ 41 Abs 1, 2 JN). Das Gericht hat die Richtigkeit der Angaben zum Tatsachenvorbringen und zur Zuständigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]; RS0046236 [T5]), soweit sie ihm nicht bereits als unrichtig bekannt sind (RS0046200 [T2]; RS0046204 [T5]).
2.1. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs geht aus dem Klagsvorbringen nicht hervor, dass die Klägerin lediglich einen globalen Provisionsanspruch geltend macht, sondern „jenen Schaden [..], der ihr aufgrund schuldhaft nicht bezahlter Provisionen für die Kunden Nr. 43, Nr. 46 und Nr. 60 im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 18. Mai 2023 entstanden ist“, ersetzt haben will (ON 1, Rz 27).
2.2. Wenn die Klägerin in ihrem Rekurs nunmehr einen „globalen Provisionsanspruch“ behauptet und auf die mit der Klage vorgelegte Beilage ./F verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die als Beweismittel (und dies lediglich zum Beweis, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin mit „0“ ausgewiesen worden sei [ON 1, Rz 8]) vorgelegte Urkunde ein Vorbringen zur Zuständigkeit nicht ersetzen kann. Werden zuständigkeitsbegründende Behauptungen erstmals im Rekurs gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit erhoben, verstößt dies überdies gegen das Neuerungsverbot (RS0046236 [T10]).
3. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
3.1. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus einer Gesetzesvorschrift oder einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden (RS0037648; RS0037899 [T3]) und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648 [T18, T19]; 7 Ob 69/22f mwN). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (RS0037648 [T11, T18]).
3.2. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen - zumindest zum Grund des Anspruchs - erforderlich wäre (RS0042766; RS0037648 [T2, T4, T19]; 7 Ob 69/22f mwN).
3.3. Auch bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen (RS0042741; RS0106759).
4. Dass sämtliche Ansprüche aus der Betrauung der Klägerin mit der Geschäftsanbahnung betreffend die von der Beklagten angebotenen Produkte und Dienstleistungen resultieren, reicht nicht aus, einen solchen tatsächlichen Zusammenhang zu begründen, handelt es sich doch um drei unterschiedliche Geschäftsanbahnungen mit drei unterschiedlichen Kunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vgl OLG Wien 1 R 119/16a betreffend „Provisionsansprüche aus einer Provisionsvereinbarung für die Durchführung von Veranstaltungen“ mwN).
5. Auch ein rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden und somit auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen besteht (Klauser/Kodek, ZPO17 § 55 JN E 7).
Dass den einzelnen Provisionsansprüchen dieselbe Provisionsvereinbarung zugrunde liegt, begründet demnach die Zusammenrechnung noch nicht, weil dennoch jeder Anspruch ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann (vgl OLG Wien 1 R 119/16a).
6. § 55 Abs 1 JN ist – wie das Erstgericht zutreffend ausführte - als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950).
7. Zu den von der Klägerin ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Erwägungen ist anzumerken, dass die Nichtzusammenrechnung der einzelnen Forderungen nicht dazu führt, dass diese in getrennten Verfahren abzuhandeln sind, sondern lediglich die Zuständigkeit des Gerichtshofs dafür nicht gegeben ist.
8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 50 ZPO.
9. Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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