OLG Wien 31Bs237/25t

31Bs237/25tOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs237/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00237.25T.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Weber LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 31. Juli 2025, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems zwei wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1; 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafen (zum Teil nach Widerruf einer teilweise bedingten Nachsicht) von zwei Jahren und zwölf Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. April 2026 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial und generalpräventiven Erwägungen unter Verweis auf das Vorleben und die Schwere der Anlasstaten ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 10, 1) und schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht auf das getrübte Vorleben der Strafgefangenen. Diese war zunächst im März 2023 wegen mehrerer Suchtmitteldelikte zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden (Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 5). Doch konnte weder das tatsächlich verspürte Haftübel (in Form der Untersuchungshaft, siehe ON 8, 3) noch die bloße Androhung des Vollzuges eines Großteils der verhängten Freiheitsstrafe A* nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen im engsten Sinn abhalten. Denn diese begann bereits im Dezember 2023, somit im besonders raschen Rückfall, erneut Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt gewerbsmäßig anderen Personen zu überlassen (ON 7.1, 2 f). Dieser Rückfall in einschlägige Delinquenz (zudem während offenen Strafaufschubes und einer rund einjährigen Therapie beim Verein „Grüner Kreis“, siehe Berichte des Vereins vom 25. Feber 2024 und 7. April 2024 aus dem Akt AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zeigt neben der offenbar verfestigten Suchtgiftergebenheit der Strafgefangenen eine latente Bereitschaft, ihren Lebensunterhalt durch derartige strafbare Handlungen zu bestreiten. Insgesamt folgt daraus eine negative Zukunftsprognose, die gegen eine bedingte Entlassung der Genannten noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt spricht.

Darüber hinaus verweist das Erstgericht auch zutreffend auf im konkreten Fall bestehende erhebliche generalpräventive Bedenken.

Daher kommt trotz der guten Führung der A* (ON 2, 2) eine bedingte Entlassung derzeit nicht in Betracht. Auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die bloß unbescheinigt behauptete Wohnmöglichkeit bei den Eltern in Bosnien und Herzegowina und die fehlenden Angaben hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (siehe ON 2, 2) nicht ausreichend.

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