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11Rs45/25d•OLG Linz 11Rs45/25d
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und VPräs. Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, *, wegen Invaliditätspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. April 2025, Cgs-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 8. 1. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. 12. 2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2024, in eventu zur Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ab 1. 1. 2024 zu verpflichten. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung begründete er dies damit, dass er Anspruch auf Invaliditätspension nach der Härtefallregelung gemäß § 255 Abs 3a ASVG habe, weil er keinen Berufsschutz genieße, 258 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit und gesamt 395 Versicherungsmonate aufweise, mehr als 12 Monate im Sinne des § 12 AlVG arbeitslos sei und aufgrund der bestehenden Einschränkungen nur auf Tätigkeiten mit einem geringstfügigen Anforderungsprofil verweisbar sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt das die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG behauptende Klagsvorbringen und wandte ein, nach den Ergebnissen des bei ihr durchgeführten Verfahrens sei der Kläger im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und sei der Kläger in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
[...]
Dem Kläger sind aus unfallchirurgischer Sicht Trage- und Hebeleistungen von Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg für einen Zeitraum bis 10 % zumutbar. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen sowie Stehen durchgeführt werden. Arbeiten im Sitzen, im Gehen sowie im Stehen können für die Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden, dann sind Haltungswechsel erforderlich. Nach Arbeiten im Gehen oder im Stehen soll zu Arbeiten im Sitzen gewechselt werden, nach Arbeiten im Sitzen soll zu Arbeiten im Gehen oder im Stehen gewechselt werden. Ein Wechsel der Körperhaltung soll für 10 bis 15 Minuten beibehalten werden. In der Körperhaltung, in die gewechselt wurde, kann unter obigen Voraussetzungen weitergearbeitet werden. […] Arbeiten, die ein schnelleres als langsames Gehtempo erfordern, […] können nicht durchgeführt werden. […] Vorstellbar ist eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, bei 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche. [...]
[...]
Dem Kläger sind aus neurochirurgischer Sicht […] Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck (normales Arbeitstempo) [...] möglich. Zu vermeiden ist Akkordarbeit, Nachtarbeit, Schlafentzug bzw Arbeiten mit dauerhaft überdurchschnittlichem Zeitdruck. Arbeiten unter erhöhtem Arbeitstempo sind nicht möglich. [...]
Unter Einhaltung des Leistungskalküls sind aus neurochirurgischer, neurologisch-psychiatrischer, internistischer und unfallchirurgischer Sicht Krankenstände im Ausmaß von 6 bis 7 Wochen pro Jahr zu erwarten. Der gegenwärtige Zustand besteht aus neurochirurgischer Sicht seit 16. 10. 2024, ansonsten seit Antragstellung. [...]
Der Kläger […] war in den letzten 15 Jahren in Österreich als Rohrleitungsschweißer tätig. […] Der Kläger hat in den abgelaufenen 180 Kalendermonaten vor Antragstellung 78 Beitragsmonate einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben. Wenngleich der Kläger seine bisherige Tätigkeit aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, kann er am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe anderer Tätigkeiten, wie zB Aufsehertätigkeiten, Portierstätigkeiten und Wächtertätigkeiten verrichten. Zumutbar ist auch die Tätigkeit eines Bürohausboten oder Bürodieners. Die vom Kläger noch leistbaren Tätigkeiten sind solche, deren Anforderungsprofile über einem „geringsten Anforderungsprofil“ eines Arbeitsplatzes liegen. Am bundesweiten Arbeitsmarkt existiert eine ausreichend große Anzahl von Arbeitsplätzen, die mit dem Leistungskalkül vereinbar sind. Auch am regionalen Arbeitsmarkt existieren mehr als 30 Arbeitsplätze, die nicht kalkülsüberschreitend sind. [...]
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass Berufsschutz zugunsten des Klägers mangels einer im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG überwiegenden Ausübung einer Tätigkeit in einem erlernten bzw angelernten Beruf zu verneinen sei und auch nicht Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vorliege, weil der Kläger noch eine Reihe anderer Tätigkeiten verrichten könne und daher den Feststellungen zufolge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a, 3b ASVG lägen nicht vor, weil die Anforderungsprofile der vom Kläger noch leistbaren Tätigkeiten über einem „geringsten Anforderungsprofil“ lägen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des primären Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Im Rahmen der allein ausgeführten Rechtsrüge wendet sich die Berufung ausschließlich gegen die vom Erstgericht zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung der sogenannten Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a, 3b ASVG zugunsten des Klägers deshalb nicht erfüllt seien, weil die vom Kläger nach den Feststellungen ausübbaren Tätigkeiten nicht bloß das „geringste Anforderungsprofil“ im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG aufwiesen. Dazu führt die Berufung begründend aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine in § 255 Abs 3b ASVG umschriebene Tätigkeit vorliege, ausschließlich auf die „übliche Ausübungsform“ der konkreten Tätigkeit abzustellen sei. Die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aufgezählten Verweisungstätigkeiten wie Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten würden - vergleichbar wie die der Entscheidung des OGH zu 10 ObS 8/19b gegenständlichen einfachen Bürohilfstätigkeiten - üblicherweise im Sitzen verrichtet. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich daher um Tätigkeiten mit einem „geringsten Anforderungsprofil“; es schade dabei nicht, dass sie teilweise auch im Gehen oder Stehen verrichtet werden können. Ausgehend davon erblickt die Rechtsrüge auch einen sekundären Feststellungsmangel zusammengefasst im Fehlen von Feststellungen über die Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach den Z 1, 2 und 3 des § 255 Abs 3a ASVG.
Dazu ist auszuführen:
2. „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 255 Abs 3b ASVG idgF leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird dann „vorwiegend in sitzender Haltung“ ausgeübt, wenn sie mit sitzender Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit verbunden ist. Eine solche Tätigkeit gilt auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen wird (vgl insb 10 ObS 8/19b, 10 ObS 50/21g jeweils mwH; 10 ObS 81/13d, 10 ObS 141/13b = RS0127383 [T6, T7]; Sonntag in Sonntag16 § 255 ASVG Rz 139c, 139f). Demgegenüber handelt es sich bei einer Berufstätigkeit, die nicht vorwiegend in sitzender Haltung, sondern auch gehend und stehend ausgeübt werden kann, nicht um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG (zB 10 ObS 69/13i, 10 ObS 77/16w).
3. Die in § 255 Abs 3b ASVG enthaltene Definition der „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ (Abs 3a Z 4 leg cit) beschreibt dementsprechend nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes (Anforderungs-)Profil von Tätigkeiten, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er aber nach dem in der sogenannten Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a, 3b ASVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht verwiesen werden kann (vgl RS0127382; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c). Der Berufung ist auch darin zuzustimmen, dass es nach der von ihr insoweit zutreffend zitierten Entscheidung des OGH zu 10 ObS 8/19b bei der Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG umschriebene „Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil“ vorliegt, auf deren übliche Ausübungsform ankommt. Namentlich in Bezug auf das auf die Arbeits- bzw Körperhaltung verweisende Kriterium der „vorwiegend in sitzender Haltung“ erfolgten Tätigkeitsausübung ist somit für die Subsumtion einer Tätigkeit unter § 255 Abs 3b ASVG nicht maßgeblich, welche Arbeitshaltung dem Beschäftigten beim Arbeiten in der betreffenden Tätigkeit theoretisch möglich ist bzw welche Körperhaltung der Beschäftigte dabei etwa als Ausfluss einer eigenen individuellen Entscheidung wählen könnte, sondern vielmehr, welche Arbeitshaltung der üblichen Ausübungsform dieser Tätigkeit nach Maßgabe ihres gewöhnlichen Anforderungsprofils am allgemeinen Arbeitsmarkt entspricht (vgl 10 ObS 8/19b = RS0127383 [T9]; auch Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c).
4. Mit ihrer allein die „übliche Ausübungsform“ spezifisch (nur) von Aufsehertätigkeiten, Portierstätigkeiten und Wächtertätigkeiten thematisierenden Argumentation übersieht die Rechtsrüge allerdings, dass der Kläger ausweislich der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen nach Maßgabe seines medizinischen Leistungskalküls darüber hinaus auch zur Verrichtung der Tätigkeit eines Bürohausboten bzw Bürodieners in der Lage ist. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass es ausschließlich die festgestellten Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten als das „geringste Anforderungsprofil“ im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG übersteigend erachtet hat, sondern im Rahmen seiner diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen auf die nach den getroffenen Feststellungen „vom Kläger noch leistbaren Tätigkeiten“ schlechthin verwiesen, zu denen demnach insbesondere auch die Tätigkeit des Bürohausboten bzw Bürodieners gehört (US 6 f). Dem entspricht es auch, dass das Erstgericht auch im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Kläger noch ausübbaren Berufstätigkeiten die gleichermaßen inhaltlich als - wenngleich dislozierte - rechtliche Beurteilung zu wertende (in diesem Sinne wiederum die einschlägigen verba legalia des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG wiedergebende) Konstatierung festgehalten hat, dass die vom Kläger noch leistbaren Tätigkeiten solche seien, deren Anforderungsprofile über einem „geringsten Anforderungsprofil“ lägen (US 5). Die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene konkrete Nennung der Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten hatte demgegenüber ohnehin ersichtlich nur den Charakter einer bloß beispielhaften Aufzählung („wie zB …“; US 6) und erfolgte überdies gar nicht im Rahmen der erstgerichtlichen Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a, 3b ASVG, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den auf die Regelung des § 255 Abs 3 ASVG bezogenen Ausführungen.
5. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Beurteilung des Erstgerichts sprechende Gesichtspunkte, aus denen die dem Kläger sohin überdies faktisch mögliche Tätigkeit eines Bürohausboten bzw Bürodieners nach Maßgabe ihrer üblichen Ausübungsform ebenfalls als Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3b ASVG anzusehen sei, werden von der - vielmehr allein die Frage der Subsumierbarkeit der Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten unter § 255 Abs 3b ASVG relevierenden - Rechtsrüge gar nicht aufgegriffen. Schon aus diesem Grund hat daher im Berufungsverfahren eine Überprüfung in Bezug auf die (gegenüber dem anderweitigen Thema der Subsumierbarkeit der Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten unter § 255 Abs 3b ASVG gesonderte) Fragestellung, ob die Tätigkeit eines Bürohausboten bzw Bürodieners nach Maßgabe der ihr eigentümlichen - als solche ihrerseits ebenfalls einen selbständigen Tatsachenkomplex bildenden - üblichen Ausübungsform am allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend der vom Erstgericht vorgenommenen Beurteilung die in § 255 Abs 3b ASVG für die Annahme einer Tätigkeit mit bloß geringstem Anforderungsprofil festgelegten Kriterien überschreitet, nicht stattzufinden (vgl RS0043352 [T23, T26, T31], RS0043338 [T17]).
6. Es genügt somit bereits, den Kläger darauf zu verweisen, dass ihm nach Maßgabe der von der Berufung insoweit gar nicht durch eine entsprechende Argumentation konkret in Zweifel gezogenen - und daher einer näheren inhaltlichen Überprüfung entzogenen - Beurteilung des Erstgerichts (immerhin und zumindest) mit der Tätigkeit eines Bürohausboten bzw Bürodieners noch eine - von ihm mit dem bestehenden medizinischen Leistungskalkül noch ausübbare - Tätigkeit offensteht, die nicht den in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten entspricht.
7. Im Übrigen und nur ergänzend ist im Hinblick auf das den alleinigen Gegenstand der Rechtsrüge bildende Kriterium der im Sitzen bestehenden Ausübungsform zudem auch auf den insoweit unzweifelhaft offenkundigen Umstand zu verweisen, dass sich namentlich die Tätigkeit des Büro(haus)boten nach der dieses Berufsbild und den Tätigkeitsinhalt dieses Berufs prägenden, allgemein bekannten und damit notorischen Aufgabenstellung (vgl RS0040179 [insb T2, T3, T9], RS0084528 [insb T5, T8, T13]) insbesondere von den in der Berufung angesprochenen - nach den zu 10 ObS 8/19b zugrundeliegenden Feststellungen gewöhnlich im Sitzen verrichteten - einfachen Bürohilfstätigkeiten gerade durch das üblicherweise angeforderte Ausmaß der sitzenden Körperhaltung im Verhältnis zu einer sonstigen - insbesondere gehenden, aber auch stehenden - Arbeitshaltung in wesentlicher Weise unterscheidet. Während es nämlich durchaus naheliegt, dass die in der Entscheidung zu 10 ObS 8/19b erörterten einfachen Bürohilfstätigkeiten vor dem Hintergrund ihres auch in der nunmehrigen Berufung angeführten näheren Inhalts gewöhnlicherweise bzw nach ihrer üblichen Ausübungsform im Sitzen verrichtet werden, zeigt im Kontrast dazu schon die Bezeichnung des Berufs des Büroboten auf, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die in einer das Berufsbild kennzeichnenden Weise notorisch gerade auch die Verrichtung von - schon naturgemäß nicht im Sitzen ausführbaren - Botengängen bzw Kurierdiensten etwa zur Überbringung (An- und Wegtransport) von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsmaterialien etc umfasst. Dementsprechend kann - auch ohne diesbezügliche Tatsachenfeststellungen (vgl RS0084528 [insb T1], RS0040179 [insb T15], RS0040219 [insb T4]) - durchaus als notorisch zugrunde gelegt werden, dass die Tätigkeit des Büro(haus)boten bzw Bürodieners sogar geradezu häufiges Gehen erfordert und sohin keineswegs etwa vorwiegend - in einem sogar zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit überschreitenden Ausmaß - in im Sitzen durchgeführten Arbeiten bzw Bürotätigkeiten besteht (vgl auch 10 ObS 72/93).
8. Zusammengefasst ist sohin zugrunde zu legen, dass in Bezug auf die dem Kläger unbestritten noch mögliche Tätigkeit eines Büro(haus)boten das von der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG vorgegebene Verweisungshindernis betreffend „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ gar nicht zum Tragen kommt. Ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ist daher schon unabhängig von der Frage, inwieweit die Härtefallregelung einer Verweisung auf die anderweitigen Berufstätigkeiten (Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten) entgegensteht, auszuschließen. Denn ein Pensionswerber erfüllt nur dann die Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung, wenn er nur noch zur Ausübung der in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten in der Lage ist und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben im Stande ist (vgl 10 ObS 50/21g [Rz 6]). Mit der festgestellten Tätigkeit eines Büro(haus)boten steht dem Kläger aber - auch entsprechend der von der Rechtsrüge insoweit gar nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts - noch zumindest ein in einer hinreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen am Arbeitsmarkt vorhandener Verweisungsberuf offen, der nicht den in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten entspricht.
9. Bereits dies steht einem Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension entgegen, zumal für die Verneinung des Vorliegens von Invalidität auch schon das Vorhandensein eines einzigen nach dem medizinischen Leistungskalkül möglichen Verweisungsberufs im maßgeblichen Verweisungsfeld genügt (vgl RS0084983, RS0108306).
10. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger außerdem noch ausübbaren Berufstätigkeiten in den Bereichen der Aufseher-, Portiers- und Wächtertätigkeiten nach Maßgabe ihrer üblichen Ausübungsform insbesondere betreffend die sitzende Arbeits- bzw Körperhaltung den in § 255 Abs 3b ASVG definierten Tätigkeiten entsprechen oder nicht.
11. Bei diesem Ergebnis besteht auch nicht die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit. Bereits infolge der Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 4 iVm Abs 3b ASVG fehlt den vom Kläger vermissten Feststellungen die für die Annahme eines sekundären Feststellungsmangels erforderliche wesentliche Bedeutung für die rechtliche Beurteilung (vgl RS0053317, RS0043322; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 54; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 157), weil sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Kläger die sonstigen in § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung erfüllt, gar nicht stellt (vgl auch 10 ObS 50/21g [Rz 7]).
12. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
14. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine in der Berufung nicht (gesetzmäßig) ausgeführte Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T2, T3, T25, T29, T31, T33, T36], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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