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5R63/25m•OLG Graz 5R63/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde B, *, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, und der auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenientin Verlassenschaft nach Dr. C, geboren am **, verstorben am **, zuletzt **, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Dr. Rainer Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 177.258,23 samt Anhang, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Klagsabweisung im Umfang von EUR 162.525,83 samt 4 % Zinsen aus EUR 64.525,83 ab 22. November 2019 und 4 % Zinsen aus EUR 98.000,00 seit 7. Februar 2023 richtet, nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz bleibt betreffend das Teilurteil dem Endurteil vorbehalten.
Gegen dieses Teilurteil ist die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
III. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang eines Zuspruchs von EUR 14.732,40 samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 2023 sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die darauf entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Die (hier) Beklagte brachte am 17. Mai 2019 einen Exekutionsantrag gegen die (hier) Klägerin wegen EUR 27.986,12 beim Bezirksgericht Feldbach ein. Das Exekutionsverfahren wurde zunächst zu D*, in der Folge zu E* geführt. Im Exekutionsantrag wurde ein Rückstandsausweis der Stadtgemeinde B* vom 11. April 2019 genannt. Im vorgelegten Rückstandsausweis war ein Gesamtrückstand von EUR 31.777,76 ausgewiesen, aufgeschlüsselt wie folgt: EUR 27.986,12 an Grundsteuer „laut den ergangenen Vorschreibungen“, EUR 30,00 Mahngebühr, EUR 559,72 Säumniszuschlag und EUR 3.201,92 Stundungszinsen. Am 21. Mai 2019 wurde die Exekution bewilligt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 wurde der Drittschuldnerin F* aufgetragen, die pfändbaren Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 wurde die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt und ausgesprochen, dass alle schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben werden. Die (hier) Klägerin brachte daraufhin am 5. August 2022 einen mit 4. August 2022 datierten Antrag auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 wurden diese Anträge abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs der (hier) Klägerin gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 15. Februar 2023 keine Folge.
Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Februar 2022 zu GZ ** und LVwG ** wurde zum Einen die Säumnisbeschwerde der (hier) Klägerin vom 9. August 2020 als zulässig und begründet erkannt und zum Anderen über den Antrag der (hier) Klägerin vom 3. Juni 2019 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11. April 2019 und Bekanntgabe der Zustellnachweise über Grundsteuervorschreibungen und Bescheide wie folgt entschieden: „Die im Rückstandsausweis vom 11. April 2019 angeführte Abgabenschuldigkeit (Grundsteuer für den Zeitraum 2. Viertel 2015 bis 2. Viertel 2019 in der Höhe von EUR 27.986,12, Mahngebühr in der Höhe von EUR 30,00, Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 559,72, 6,0 % Stundungszinsen gem. § 212b Z 1 der BAO seit 15. Mai 2015 in der Höhe von EUR 3.201,92 zuzüglich 6,0 % Stundungszinsen ab 12. April 2019) in der Höhe von gesamt EUR 31.777,76 ist nicht vollstreckbar. Der Rückstandsausweis vom 11. April 2019 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 7 Abs 4 Exekutionsordnung (…) iVm § 15 Abs 2 Abgabenexekutionsordnung (...) wird die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis vom 11. April 2019 angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgehoben“. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2022 zu GZ Ra 2022/16/0032-17 wurde die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Beklagten zurückgewiesen.
Die G* KG (vormals H* KG) ist ein in das Firmenbuch zu Nummer ** eingetragenes Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Gemeinsamer Erwerb und Verwaltung von Liegenschaften“. I* ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens. Sie ist auch Geschäftsführerin der Klägerin.
Die Klägerin begehrt zufolge ihrer am 26. Juni 2019 beim Landesgericht Leoben zu ** eingebrachten Klage nach mehrfachen Klagsausdehnungen und Klagseinschränkungen (Tagsatzung vom 22. November 2019 [ON 10], 3. Mai 2022 [ON 44] und Schriftsatz vom 7. Februar 2023 [ON 53]), die auch ein (mit EUR 35.000,00 bewertetes) Feststellungsbegehren umfassten, zuletzt die Bezahlung von EUR 177.258,23 samt 4 % Zinsen aus EUR 64.525,83 ab 11. November 2019 und 4 % aus EUR 112.732,40 ab 7. Februar 2023.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit folgender Begründung:
Die Beklagte habe der Klägerin grob schuldhaft und rechtswidrig durch Kontopfändung, Ausstellung eines falschen Titels und Exekutionsführung einen Schaden zugefügt. Es sei ein für den Laien offenkundig als unrichtig und rechtswidrig erkennbar „Rückstandsausweis“ vom 11. April 2019 ausgestellt worden; dies über eine nicht existente, nicht vorschreibbare, nicht vorgeschriebene und damit nicht rechtskräftige Grundsteuer samt Säumniszuschlag, Stundungszinsen und Mahnkosten, die in Exekution gezogen worden seien.
Die gegenständlichen Liegenschaften der Klägerin seien ohne Rechtstitel und widerrechtlich von 2015 bis 18. März 2019 als öffentliche Verkehrsfläche zur Parkraumbewirtschaftung genutzt worden, weshalb gemäß § 2 Abs 9 GStG vom II. Quartal 2015 bis 18. März 2019 keine Grundsteuer angefallen sei. Der ** sei insoweit rechtswidrig und ohne Vereinbarung öffentlich von der Beklagten genutzt und seien von dieser Parkgebühren eingehoben worden. Eine öffentliche Nutzung schließe gemäß § 2 Abs 9a GrStG die Einhebung von Grundsteuer aus.
Nachdem die Beklagte von der Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts Feldbach zur Vorlage eines die Exekution deckenden Titels aufgefordert worden sei, habe diese (als betreibende Partei) einen „neuen“ „Rückstandsausweis“ datiert (denkunmöglich) vom 11. April 2019 (wiederum für nicht existente, nicht vorschreibbare, nicht vorgeschriebene und somit nicht rechtskräftige angebliche Grundsteuern und Nebenkosten) vorgelegt. Der Einspruch der Klägerin sei abgewiesen worden. Zu J* des Bezirksgerichts Feldbach sei (ab 27. Mai 2019) das gesamte Konto der Klägerin bei der F* im Ausmaß von EUR 42.863,58 gepfändet worden, obwohl nur EUR 27.986,12 in Exekution gezogen worden seien. Da die Drittschuldnerin (F*) keine Verfügungen treffen dürfe, habe der angeblich tatsächlich nicht geschuldete Betrag, um den Schaden zu minimieren und über die Hyperocha verfügen zu können, nicht bezahlt werden können.
Klagsinhalt sei (nicht ein fehlerhafter Titel eines Exekutionsantrags sondern) ein vorsätzlich mit strafrechtlichem Grund erstellter falscher strafrechtswidriger „Rückstandsausweis“ ohne zugrunde liegendes Verfahren und ohne zugrunde liegende Bescheide der Beklagten, um einen Exekutionsantrag zum Schaden der Klägerin zu stellen und diese unter Druck zu setzen.
Es sei (bzw seien) zu keinem Zeitpunkt eine Grundsteuer vorgeschrieben oder Grundsteuerbescheide erlassen (oder zugestellt) worden und habe es kein verwaltungsbehördliches Verfahren gegeben. Es liege ein Nichtbescheid, ein Nullum, vor.
Weder dem Rückstandsausweis vom 11. April 2019 noch demjenigen vom 10. Juli 2019 würden Grundsteuer- und/oder sonstige Bescheide zugrunde liegen. Es sei weder um Stundung angesucht, noch sei eine solche bewilligt worden. Einer derartigen Bewilligung fehle es an der Grundlage (Ansuchen).
Es gebe gegen einen Rückstandsausweis kein ordentliches Rechtsmittel. Die Klägerin habe keinen ordentlichen Rechtsweg beschreiten und auch keine Rettungsmaßnahmen (§ 2 AHG) setzen können. Es sei auch keine Mahnung gemäß § 227 BAO erfolgt.
Die Beklagte habe auf kein einziges Schreiben oder Anbringen und keinen Rechtsbehelf der Klägerin reagiert.
Es liege doloses, strafrechtswidriges und amtsmissbräuchliches Handeln vor. Die Klägerin habe unter Druck gesetzt werden sollen, um diese dazu zu bewegen, ihr Eigentumsrecht an den Liegenschaften EZ K* und EZ L* KG **, aufzugeben bzw aufgeben zu müssen.
Es liege ein Auftragswerk des Dr. M* über seine Erfüllungsgehilfen (Bürgermeister und Gemeindesekretär) vor. Da die Nutzungsvereitelungsmaßnahmen der Beklagten nicht den gewünschten Erfolg der Aufgabe der Liegenschaften zu einem Verlustpreis geführt hätten, sei in Absprache mit Dr. M* vom Bürgermeister der Beklagten der falsche Rückstandsausweis vom 11. April 2019 (EUR 31.777,76) erstellt worden.
Die Beklagte habe ihre dolos schädigenden Handlungen fortgesetzt und damit die Kredit- und Rufschädigung der Klägerin intensiviert. Zu diesem Zweck sei ein weiterer falscher Rückstandsausweis, datiert mit 10. Juli 2019, erstellt worden. Mit diesem seien weitere Exekutionen geführt und das Konto neuerlich gepfändet worden.
Ziel der Beklagten sei es gewesen, die F* dazu bringen, den Kredit der Klägerin fällig zu stellen.
Da die Beklagte Einschränkungen sowie Einstellungen der Exekutionen beim Bezirksgericht Feldbach statt Rückziehungen vorgenommen habe, sei es zu keinen Kostenzusprüchen für frustrierte Kosten gekommen.
Die Verbesserung Beilage ./B sei sechs Wochen später erfolgt, sodass das Datum 11. April 2019 falsch sei. Es liege eine fälschlich erstellte Urkunde vor.
Die Gemeindeaufsicht habe mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 klargestellt, dass es keine Grundsteuerbescheide gemäß § 28 GStG gibt.
Die Klägerin habe den erliegenden Geldbetrag für Zahlungen benötigt, habe hierüber aber nicht mehr verfügen können, weshalb bereits ein Schaden eingetreten sei. Als Folge des Exekutionsverfahrens sei das Konto zur Gänze zu sperren, und werde damit der Verfügungsmacht des Kontoinhabers (Klägerin) entzogen. Insoweit sei der Betrag von EUR 42.863,58 der Vermögenssphäre der Klägerin entzogen worden.
Die Klägerin habe sich die erforderlichen Geldmittel (gemeint EUR 42.863,58) anderweitig besorgen müssen. Durch die Kontosperre sei ihr ein Schaden in dieser Höhe eingetreten. Außerdem sei eine unwiederbringliche Kredit- und Rufschädigung eingetreten. Jedenfalls sei ein Teilschaden in der geltend gemachten Höhe bereits eingetreten.
Der Schaden der Klägerin – auch durch die Kosten anhängiger Besitzstörungsverfahren – errechne sich völlig unabhängig davon, dass die Exekutionsverfahren eingestellt wurden.
Der Schaden würde sich wie folgt berechnen:
120 Stunden à EUR 350,00 nettoEUR 42.000,00
Kosten für Leistungen der H* KGEUR 6.498,33
sowie EUR 30,00 an Nebengebühren
Kosten für 500 BesitzstörungsklagenEUR 15.000,00
Zinsen und GeldbeschaffungskostenEUR 4.000,00
insgesamtEUR 67.498,33
(ON 8, Punkt 42)
Hiervon werde ein Teilbetrag von EUR 42.863,85 geltend gemacht.
Stundungszinsen würden einen Säumniszuschlag ausschließen. Vollstreckbarkeit und Stundung würden einander ausschließen.
Nach Erörterung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens brachte die Klägerin vor, dass ihr durch die Blockade der Mittel auf dem Konto Geld entzogen worden sei. Punkt 42 der ON 8 konkretisiere die Klagsforderung.
Nach Erörterung, dass ein Vorbringen erforderlich sei, welcher Betrag auf welchen Forderungsbetrag entfalle, und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, Quoten zu errechnen und dass einzelne Schadenspositionen aufzuschlüsseln seien, dehnte die Klägerin ihr Klagebegehren auf EUR 67.498,33 aus und erklärte, dass sich dieses im Sinne von Punkt 42 der ON 8 (siehe oben) zusammensetze. Betreffend die Rechtsanwaltskosten (EUR 42.000,00) liege ein Stundenhonorar von EUR 350,00 netto vor. Die Rechtsanwaltskanzlei Dris. C* habe eine detaillierte Aufstellung gemacht und ihre Kosten fällig gestellt. Es seien solche von EUR 360.671,60 anerlaufen, wobei aus advokatorischer Vorsicht lediglich ein Teilbetrag von EUR 42.000,00 klagsweise geltend gemacht werde.
Nach Erörterung, wonach eine Leistungsaufstellung EUR 50.493,33 aufweise, was nicht mit der Klagsforderung für diesen Betrag von EUR 42.000,00 übereinstimme, brachte die Klägerin noch vor, dass Honorarnoten nach der zeitlichen Abfolge begehrt würden, bis der Betrag von EUR 42.000,00 erreicht sei, und zwar in der zeitlichen Abfolge beginnend mit 28. Mai 2019 (Ersttätigkeit Dris. C*).
Betreffend die Kosten Dris. C* trete ein Schaden nicht erst mit der Zahlung ein.
In Ansehung der Leistungen des Rechtsanwalts seien auch jene Leistungen zuzusprechen, die nicht notwendigerweise erbracht werden, wenn dies dem Rettungsaufwand diene; dies gelte auch für unzulässige Rechtsmittel. Die von Dr. C* erbrachten Leistungen seien zwar fällig, aber nur aus dem Prozesserfolg gegenüber der hier Beklagten zu bezahlen. Die Klägerin sei daher zur Prozessführung verpflichtet.
Die Leistungen Dris. C* seien von der G* KG (zuvor H* KG) finanziert worden. Seine Forderungen seien an die G* KG zediert worden und sei die Klägerin auch gegenüber der G* KG zur Prozessführung verpflichtet.
Die G* KG habe die komplette Tätigkeit Dris. C* finanziert bzw für diesen verrichtet. Dafür habe diese das auf der Gegenseite einbringlich gemachte Honorar erhalten, wobei Dris. C* zu dieser Einbringlichmachung verpflichtet gewesen sei, ebenso wie seine Mandanten. Das Kostenrisiko im Falle einer Nichteinbringlichmachung als Folge des Unterliegens hätten Dris. C* und die G* KG zu tragen. Die Substituten seien auf derselben Basis tätig gewesen, diese hätten für den Fall eines Erfolgs 100 % ihres Anteils erhalten (und nicht die G* KG). Die gleiche Regelung sei zwischen der Klägerin und der G* KG unter Beitritt Dris. C* für direkte Leistungen getroffen worden. Es sei ein allseitiger Verjährungsverzicht abgegeben worden.
Eine tatsächliche Zahlung sei keine Notwendigkeit für die Geltendmachung von Schadenersatz. Bei Nichteinbringlichmachung habe nämlich sofort eine Zahlungspflicht bestanden. Eine fällige Leistung, die früher oder später gezahlt werden müsse, stelle jedenfalls einen Vermögensnachteil dar.
All diese Tatsachen seien RA Dr. Böhm, der die Verlassenschaft nach Dr. C* vertrete, bekannt. Eine mögliche Schlechtberatung oder -vertretung habe Dr. C* nicht in Kauf genommen, es sei ihm wichtig gewesen, als Anwalt für die anwaltlichen Tätigkeiten verantwortlich zu sein.
Hinsichtlich der Leistungen der H* KG würden detaillierte Rechnungen vorliegen.
Die Leistungen der H* KG, nunmehr G* KG, würden sich auf EUR 6.495,83 (bisher EUR 6.498,33) belaufen, dies ergebe sich aus der Rechnung 51/8/9 vom 24. August 2019, 18 Stunden à EUR 150,00 iHv EUR 2.700,00, der Rechnung Nr. 21/10/19 vom 8. Oktober 2019, 8,3 Stunden à EUR 50,00 iHv EUR 1.245,00 sowie vom 27. Juni 2019 und 5. Juli 2019, 11 Stunden à EUR 350,00 iHv EUR 3.850,00. Insgesamt daher EUR 7.795,00. Hiervon werde ein Teilbetrag von EUR 6.498,33 geltend gemacht.
Bei den begehrten EUR 12.030,00 (zunächst EUR 15.000,00) handle es sich um beim Bezirksgericht Liezen von der Klägerin eingebrachte (letztlich) 401 Besitzstörungsklagen, wobei sie insoweit Aktenzahlen nannte (ON 51, 3). Die Klägerin sei aufgrund des gepfändeten Geldes nicht in der Lage (gewesen), die dafür angefallenen Pauschalgebühren zu entrichten, sodass Einhebungsgebühren von EUR 8,00 und ein Mehrbetrag vorgeschrieben worden seien. Die Rechtsvertretung der Klägerin habe keine Vollmacht für das VJ-Verfahren gehabt, sodass kein Einzug von deren Konto erfolgt sei. Die Kosten seien direkt von der Klägerin bezahlt worden, wobei Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag vorgeschrieben worden seien (EUR 30,00 Einhebungsgebühr und Mehrbetrag). Der endgültige Schadensbetrag für die vorgeschriebenen Einhebungsgebühren (§ 6a Abs 1 GGG) und Mehrbeträge (§ 31 GGG) betrage für 401 Besitzstörungsklagen EUR 12.030,00.
Es sei aufgrund von falschen Urkunden (§ 224 StGB) zu Exekutionen beim Bezirksgericht Feldbach (D*, E*, N*, O*, P*, N*, Q*) aufgrund nicht bestehender Grundsteuerschulden gekommen. Nunmehr (Schriftsatz vom 11. Jänner 2022, ON 22) sei ein Gesamtbetrag am Konto von EUR 38.521,94 gepfändet. Auch wenn tatsächlich Grundsteuerschulden bestehen würden, bestehe eine Überdeckung von EUR 6.010,92.
Außerdem seien weitere Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Liezen (R*: Zwangsversteigerung; S*: Zwangsverwaltung) geführt worden. Zu 32 R 46/19p (Zwangsversteigerung) und 32 R 47/19k (Zwangsverwaltung) seien alle Exekutionen durch das Landesgericht Leoben wegen absolut untauglicher Rückstandsausweise eingestellt worden.
Nach weiterer Erörterung der Frage der Schlüssigkeit der Klagsforderung brachte die Klägerin vor, dass die H* KG Leistungen erbracht habe, die keine anwaltlichen Leistungen darstellen würden, dies im Zusammenhang mit den Liegenschaften EZ K* und EZ L* jeweils KG **. Aus einer noch vorzulegenden Leistungsaufstellung schlüssle sich der Betrag von EUR 6.498,33 auf.
Von der H* KG, nunmehr G* KG, sei ein Betrag von EUR 4.000,00 (Finanzierungskosten) zur Verfügung gestellt worden. Die Kontopfändung habe zum Verlust der Bonität geführt. Beispielsweise beim T* seien Darlehen mit Pfandbesicherung für Schmuck und für Technik möglich. Da die Klägerin keine Besicherung angeboten habe, habe sich die G* KG gegen einen Finanzierungskostenbeitrag von EUR 4.000,00 bereit erklärt, die notwendige Finanzierungen von Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen einer Klagsausdehnung von EUR 112.732,40 verwies die Klägerin auf Leistungen Dris. C* von EUR 63.621,60, bereits geltend gemacht mit dem Teilbetrag von EUR 42.000,00, auf Leistungen Dris. C* im Exekutionsverfahren E*, zuvor J*, des Bezirksgerichts Feldbach von EUR 14.732,40 und auf Leistungen der G* KG für den Zeitraum 8. Dezember 2019 bis 22. Juli 2022 von EUR 98.000,00 (280 Stunden à EUR 350,00) laut einer Leistungsliste.
Trotz Urgenzen der F* habe der Beklagtenvertreter erst am 24. Juni 2019 den Exekutionsbetrag samt Kosten und Stundungszinsen mit EUR 33.084,91 bekanntgegeben. Einen Antrag nach § 303 EO habe er aber nicht gestellt. Stattdessen sei ein weiterer dolos falscher Rückstandsausweis (10. Juli 2019) ausgestellt und mit diesem eine weitere Exekution geführt worden.
Der Betrag von EUR 177.258,23 setze sich zusammen aus EUR 42.000,00 Leistungsverrechnung G* KG (Teilbetrag), EUR 6.495,83 Rechnung G* KG Nr. 51/8/19 und 21/10/19, EUR 12.030,00 (EUR 30,00 für 401 Besitzstörungsklagen), EUR 4.000,00 an Zins- und Geldbeschaffungskosten, EUR 14.732,40 Leistungen Dris. C* und EUR 98.000,00 Leistungen G* KG im Zeitraum 8. Dezember 2019 bis 22. Juli 2020.
Weiters erstattete die Klägerin ein Vorbringen über dolos schädigende Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem „**“ (Aufstellen von Tafeln bzw Information von Nutzern, wonach eine Nutzung ohne Entgelt erfolgen könne).
Außerdem erstattete sie Vorbringen zu einer Verleitung von 100 Mitgliedern des *verbandes zu Besitzstörungen bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Auch hierdurch habe die Kreditwürdigkeit der Klägerin geschädigt werden sollen. Deshalb habe die Klägerin mangels Einnahmen Bedarf gehabt, auf zusätzliche Finanzierungsmittel zuzugreifen, um den bei der F aufgenommenen Kredit zu bedienen.
Es habe ein Darlehen bei der U* GmbH mit EUR 80.000,00 mit enorm hohen Zinsen (10 %) und erheblichen Nebenkosten aufgenommen werden müssen.
Um die Kreditschädigung durch Aufhebung der Kontensperre zu mildern, seien Akteneinsichten, Einschreiten in den Exekutionsverfahren, Einschreiten vor der Gemeinde B*, beim Landesverwaltungsgericht und bei der Gemeindeaufsicht, Vorsprachen, Telefonate etc., notwendig gewesen. Diese Tätigkeiten seien vom vormals beauftragten Rechtsvertreter (Dris. C*) und der G* KG, vormals H* KG, erbracht worden. Ohne diese Tätigkeiten wäre es nicht zu den Einstellungen der Exekutionsverfahren gekommen bzw hätten diese und die Kreditschädigung länger gedauert.
Die Klägerin habe ein Einvernehmen mit der Beklagten gesucht, was strikt abgelehnt worden sei. Es seien keine Akteneinsichten erteilt und Anträge auf Aufhebung der Rückstandsausweise abgelehnt worden, weshalb Devolutionsanträge notwendig gewesen seien. Direkte Gespräche mit der Klägerin seien vermieden worden. Dieses Verhalten habe außerordentliche Maßnahmen erfordert.
Es seien auch Schreiben an die Finanzprokuratur, das Bezirksgericht Liezen und das Bezirksgericht Feldbach sowie Vorsprachen beim Bezirksgericht Liezen, Bezirksgericht Feldbach und Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und persönliche Telefonate erforderlich gewesen.
Auch die Gemeindeaufsicht sei am Laufenden gehalten worden. Diese Maßnahmen seien zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zwingend erforderlich gewesen.
Die Kosten der G* KG bzw die Kosten des Dr. C* seien der Klägerin in den Exekutionsverfahren P* und E* des Bezirksgerichts Feldbach nicht zugesprochen worden (Rechnungen über EUR 2.700,00, EUR 1.245,00, EUR 3.850,00; Leistungen Dris. C* EUR 42.000,00 (Teilbetrag von EUR 63.621,60), EUR 14.732,40, EUR 98.000,00).
Die Unschlüssigkeitsbehauptungen der Beklagten seien unsubstantiiert, und werde der Klägerin auf diese Weise nicht die Gelegenheit gegeben, zu einer inflationär vorgebrachten Unschlüssigkeit Stellung zu nehmen. Es werde auf die Erfüllung der Manuduktionspflicht des Gerichtes bestanden.
In der Erlassung der Rückstandsausweise liege keine gesetzeskonforme Vorgehensweise. Die Beklagte hätte Grundbescheide erlassen müssen. Diesfalls wäre der Schaden nicht bzw nicht in der Art und Weise eingetreten. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise hätte die Klägerin die Grundsteuer inklusive Abgaben und sonstiger Abgaben beglichen. Es wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, Rechtsmittel zu erheben. Dies sei durch die gesetzwidrige Vorgangsweise der Beklagten verhindert worden. Bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten wären keine rechtswidrigen, grundlagenlosen Rückstandsausweise ausgestellt worden, die Abgaben ordnungsgemäß bezahlt worden, und wäre der Schaden in der Höhe und Art und Weise der Klägerin nicht entstanden.
Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie das Klagsvorbringen bestreitet und Klagsabweisung beantragt.
Sie hält den Klagsbehauptungen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes entgegen:
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei nicht fällig. Im Regime des Amtshaftungsrechtes müsse ein Schaden endgültig eingetreten oder jedenfalls unabwendbar geworden sein. Das Exekutionsverfahren betreffend die gegenständlichen Rückstandsausweise sei noch nicht abgeschlossen, weshalb es noch zu keinem Zahlungsfluss und zu keinem realisierten Schaden der Klägerin gekommen sei, insbesondere nicht in der Höhe von EUR 42.863,58.
Darüber hinaus macht die Beklagte – unter Berufung auf § 2 Abs 3 AHG – geltend, dass die Klägerin gegen den Bescheid entsprechend vorgehen hätte können, was sie unterlassen habe. Den Rückstandsausweisen würden Bescheide zugrunde liegen. Es liege ein Grundsteuerbescheid gemäß § 28 GStG, ausgestellt von der Stadtgemeinde B*, vor. Das Finanzamt sei in dem von ihm erlassenen „Messbescheid“ von keiner Befreiung der Klägerin ausgegangen. Im Übrigen seien Flächen von der Grundsteuer nicht befreit, welche eine gebührenpflichtige Nutzung von Parkflächen beinhalten. Bescheide seien auch nicht bekämpft worden, zumal den Voreigentümern ihre Zahlungspflicht bewusst gewesen sei.
Rechtsmittel seien in den beiden Exekutionsverfahren des BG Feldbach und beim Finanzamt V*, sowie der Stadtgemeinde B* von der Klägerin eingereicht worden.
Der Rückstand an Grundsteuer bestehe sehr wohl, da eine Aufrollung und Gegenverrechnung mit einer Gutschrift stattgefunden habe. Die Grundsteuervorschreibungen seien auch dem Rechtspfleger zugestellt worden.
Von der Klägerin sei bislang keine wie immer geartete Zahlung auf den offenen Grundsteuerbetrag geleistet worden.
Die Schadensaufgliederung durch die Klägerin entbehre jeder Grundlage, zumal nur gerichtlich zugesprochene Kosten ersetzt begehrt werden könnten. Der Aufstellung mangle es auch an jeglicher Nachvollziehbarkeit. Das Klagebegehren sei (weiterhin) unschlüssig, da kein Beweis für die Forderung erbracht bzw angeboten worden sei. Es fehle an einer konkreten Aufschlüsselung oder Zuordnung, da es sich nur um Pauschalsummen handle. Im Übrigen sei die Pauschalanführung von Zeugen nicht ausreichend.
Die Leistungen, die der Forderung von EUR 42.000,00 für Rechtsanwaltskosten Dris. C* zugrunde liegen, hätten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Ein Großteil der Schreiben habe nur der Mitteilung von emotionalen Befindlichkeiten der Klägerin an eine größere Bevölkerungsgruppe bzw diverse Referenten gedient.
Die Klägerin habe die offenen Rechnungen an den Nebenintervenienten bislang nicht bezahlt.
Auch das ausgedehnte Klagebegehren sei nicht schlüssig.
Im Falle der Geltendmachung mehrerer Ansprüche, wenn auch aus demselben Rechtsgrund, seien die Beträge entsprechend aufzugliedern. Andernfalls sei der Umfang der Rechtskraft nicht überprüfbar.
Die Kosten für die Erhebung von aussichtslosen Rechtsmitteln seien nicht ersatzfähig.
Es wäre der Klägerin durchaus möglich, eine Aufgliederung in entsprechende Klagsbeträge samt der dazugehörigen Rechtsgrundlage und Urkunden in übersichtlicher Form vorzulegen.
Es werde Unterbrechung des Verfahrens mangels Bezahlung von Pauschalgebühr beantragt.
Es liege Unschlüssigkeit wegen Unverständigkeit vor, da sich die bezogene Rechtsfrage aus dem Vorbringen nicht ableiten lasse, da dieses nicht vollständig erfolge. Es liege auch Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn vor, da sich das Vorbringen – so es als Vollständigkeit bewertet werde – nicht unter die einschlägigen Normen, insbesondere des Schadenersatzes, subsumieren lasse. Es sei auf Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden abzustellen. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehle, gebe es keinen Anspruch. Von einem derart nachvollziehbaren Gedankengang sei das Klagsvorbringen weit entfernt.
Betreffend das Begehren über EUR 42.863,58 (Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Abs 9 GStG) werde ein Schaden für eine ohnehin nie bezahlte Grundsteuer geltend gemacht. Es werde unglaubwürdig dahingehend argumentiert, dass die Klägerin die Pauschalgebühren der Besitzstörungsklagen des Bezirksgerichtes Liezen bezahlt hätte, wenn sie über den Betrag frei verfügen hätte können. Dies sei nie der Fall gewesen, und sei auch dort das Zurechtbestehen der Zahlungspflicht bestritten worden. Letztlich verliere die Klägerin die Besitzstörungsverfahren der Reihe nach, sodass sie auch über keinen Ersatzanspruch verfügt hätte.
Die Ausdehnung auf EUR 67.498,33 sei laut der zugrundeliegenden Aufstellung nicht nachvollziehbar. Es würden nicht ersatzfähige Kosten geltend gemacht. Es werde auch bestritten, dass die Leistungen überhaupt erbracht wurden. Honorarnoten seien im Büro Dris. C* nicht auffindbar gewesen. Aus den Beilagen ergebe sich keine Rechnungsnummer und könne der Klagsbetrag schon deshalb nicht zustehen. Zahlungen seien auch nie erfolgt.
Das Feststellungsbegehren sei unbegründet.
Die neu hinzugekommenen Forderungen von über EUR 98.000,00 würden offensichtlich auf Wunschdenken beruhen und seien nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. Die Funktion der H* KG bzw der G* KG sei nicht nachvollziehbar. Deren Tätigkeit möge ein Privatvergnügen darstellen, sei aber jeder zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abhold. Es sei unklar, wie eine nicht mit Anwaltsberechtigung ausgestattete Gesellschaft einen Rechtsanwaltsstundensatz für vermeintlich (ohnehin zweckverfehlte) rechtsanwaltliche Leistungen verwenden kann. Es bestehe der massive Verdacht einer gewerbsmäßigen Winkelschreiberei. Auch hier würde es an Rechnungsnummern fehlen, weshalb es sich um keine Rechnung handeln könne. Mangels Vorlage eines Zahlungsbelegs werde zugestanden, dass nie eine Zahlung erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit der Klagseinschränkung und -ausdehnung auf EUR 177.262,28 liege betreffend die Einschränkung (EUR 12.921,48 bzw EUR 12.034,05) mangels rechnerischer Nachvollziehbarkeit ein nicht aufklärbarer Widerspruch vor.
Das Klagsvorbringen sei weiterhin unschlüssig.
Darüber hinaus sei dem Wiederkaufsrecht mit Schiedsspruch vom 31. August 2022 Folge gegeben worden. Die Ausübung sei mit Schreiben vom 1. Februar 2016 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimationen im Bereich des Themas Grundsteuer. Bei ordnungsgemäßer Anerkennung des Wiederkaufsrechts hätte sich die Klägerin der Auseinandersetzungen mit der Gemeinde entledigen können.
Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren (nach Streitverkündung durch die Klägerin: ON 22) auf Seiten der Beklagten bei (ON 35). Ein rechtliches Interesse am Beitritt ergebe sich aus drohenden Regressansprüchen.
Aus den dem Verlassenschaftskurator bislang bekannten Buchhaltungsunterlagen des Dr. C* sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Betrag von EUR 63.321,60 oder einen solchen von EUR 42.000,00 an den Verstorbenen oder die Verlassenschaft überwiesen hat. Die Klagsforderung erscheine daher nicht gerechtfertigt. Das Klagebegehren sei unschlüssig und habe trotz Anwesenheit der Geschäftsführer der Klägerin nicht schlüssig gestellt werden können. Es fehle an jeglichem Vorbringen, weshalb eine Schlechtvertretung durch den Verstorbenen stattgefunden haben sollte. Der Grund der Klagsausdehnung von EUR 67.498,33 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle an jeglichem Vorbringen zur Notwendigkeit von Leistungserbringungen der G* KG. Insgesamt lasse sich das Klagebegehren aus den vorgetragenen Tatsachen rechtlich nicht ableiten. Betreffend die Aufstellung der Leistungen der G* KG sei unklar, was überhaupt eingeklagt werde. Es liege keinerlei Aufstellung der tatsächlich erbrachten Leistungen vor. Das Klagebegehren sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Sämtliche Leistungen bis 17. April 2020 der G* KG seien auch verjährt. Die Leistungen hätten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Betreffend sämtliche verfahrensgegenständlichen Positionen fehle es an einem anspruchsbegründenden Vorbringen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und inwiefern diese auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären. Der Betrag von EUR 98.000,00 lasse sich nicht mit der Beilage ./BP in Einklang bringen. Darüber hinaus schloss sich die Nebenintervenientin dem Beklagtenvorbringen an.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 92) wies das Erstgericht (1.) das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von EUR 177.258,23 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 64.525,83 ab 22. November 2019 und 4 % Zinsen aus EUR 112.732,40 ab 7. Februar 2022 ab und (2.) verpflichtete die Klägerin zu einem Kostenersatz von (a) EUR 23.964,48 brutto an die Beklagte und (b) von EUR 18.228,06 brutto an die Nebenintervenientin. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebene Feststellung von der Klägerin in ihrer Berufung als unrichtig bekämpft wird.
Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich - auf das Wesentlichste zusammengefasst - dahingehend, dass im Exekutionsverfahren keine Überprüfung des Rückstandsausweises zu erfolgen hatte. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Februar 2022 sei der Rückstandsausweis vom 11. April 2019 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Damit habe es keine Grundlage mehr für das von der Beklagten eingeleitete Exekutionsverfahren gegeben, aus dem die Klägerin Ansprüche ableitet. An diese im Verwaltungsweg ergangene Feststellung der Rechtswidrigkeit sei das Erstgericht gebunden. Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seien daher grundsätzlich denkbar.
Ein Klagebegehren sei rechtlich schlüssig, wenn sich das Sachbegehren materiellrechtlich aus den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ableiten lässt. Wenn Tatsachen unvollständig geblieben sind, um eine begehrte Rechtsfolge ableiten zu können, liege Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit vor. Wenn sich der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren lasse, bestehe Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn. Nur bei Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit könne eine Manuduktionspflicht des Gerichts relevant sein.
Für sämtliche der geltend gemachten Ansprüche (EUR 14.732,40 [Kosten des Dris. C* im Exekutionsverfahren], EUR 42.000,00 [Teilbetrag der Kosten des Dr. C* außerhalb des Exekutionsverfahrens], EUR 6.495,83 [Teilbetrag der Kosten der G* KG], EUR 98.000,00 [Kosten der G* KG], EUR 12.030,00 [Gebühren der Besitzstörungsverfahren], EUR 4.000,00 [Zins- und Geldbeschaffungskosten]) sei die Schlüssigkeit zu prüfen.
Betreffend den Betrag von EUR 42.000,00 führe die Klägerin aus, dass „die Honorarnoten der zeitlichen Abfolge nach“ begehrt würden, „bis der Betrag von EUR 42.000,00 erreicht“ sei. Das Gericht sei aber nicht verpflichtet, einzelne begehrte Leistungsbeträge herauszusuchen und zusammenzurechnen, bis der Betrag von EUR 42.000,00 erreicht wird. Im Übrigen sei der Gesamtbetrag von EUR 63.621,60 ein Bruttobetrag, wohingegen die Klägerin beim begehrten Teilbetrag von einem Nettobetrag spreche.
Die Klägerin hätte die im Exekutionsverfahren anerlaufenen notwendigen Kosten im Exekutionsverfahren durchsetzen müssen (§§ 75, § 63a EO). Sie habe zwar einen Kostenbestimmungsantrag gestellt, dieser sei aber abgewiesen worden. Insoweit habe kein den Bestimmungen des RATG entsprechendes Kostenverzeichnis vorgelegen. Diese Antragsabweisung liege in der Sphäre der Klägerin, und könnten diese Kosten des Exekutionsverfahrens nicht nachträglich im Wege eines Amtshaftungsverfahrens begehrt werden. Die begehrten EUR 14.732,40 könnten daher (wegen Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) nicht zugesprochen werden.
Trotz Erörterung seien keine Behauptungen aufgestellt worden, warum die Kosten von EUR 42.000,00 (weitere Kosten Dris. C*) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollten.
Auch betreffend die Kosten der G* KG sei der begehrte Teilbetrag von EUR 6.495,83 nicht aufgeschlüsselt worden, sodass Unschlüssigkeit vorliege. Außerdem seien diese Kosten nicht ersatzfähig. Gemäß § 42 Abs 1 Satz 1 ZPO könne eine Partei für persönliche Bemühungen keine Vergütung ansprechen. Gemäß § 42 Abs 2 ZPO seien Honoraransprüche von Parteienvertretern, die nicht Anwälte oder Notare sind, grundsätzlich von der Ersatzfähigkeit ausgeschlossen; dies bezwecke die Verhinderung der Winkelschreiberei. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da sonst der Zweck der genannten Bestimmungen (Verhinderung der Winkelschreiberei) vereitelt würde. Im Übrigen sei nicht vorgebracht worden, warum die jeweiligen Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen wären.
Betreffend die Kosten aus dem Besitzstörungsverfahren (Mehrgebühren von EUR 30,00) sei (trotz Erörterung) nicht vorgebracht worden, wann die Klagen eingebracht wurden oder dergleichen. Die Klägerin sei in Kenntnis über die Kontosperre gewesen. Sie hätte einen Verfahrenshilfeantrag stellen können. Es hätten daher Rettungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden.
Betreffend die Finanzierungskosten sei nicht vorgebracht worden, wofür diese erforderlich waren. Die Klägerin habe auch vorgebracht, dass keine Zinsen oder Besicherungen von der G* KG verlangt worden seien, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern ein Schaden vorliegt. Ein Schaden hätte etwa in der Form von anerlaufenen Zinsen bestehen können. Es liege Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn vor. Nach Einstellung der Exekution habe die Klägerin im Übrigen wieder Verfügungsbefugnis über den gesperrten Betrag erhalten und den Betrag an die G* KG zurückbezahlen können.
Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 113) aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (auch aufgrund sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das angefochtene Urteil (nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung) dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Eventualiter stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte (ON 120) und der Nebenintervenient (ON 119) beantragen in ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
I.) Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO ist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das gebundene Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt, und den Parteien kommt insoweit – bei der hier vorliegenden Entscheidung erster Instanz nach dem 30.6.2009 – aufgrund der Aufhebung des § 492 ZPO (durch Art 15 Z 16 BBG 2009) kein Antragsrecht mehr zu. Da der Berufungssenat eine Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO), war der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0127242; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 480 ZPO, Rz 2).
II. Zur Berufung:
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
A) Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit:
1. ) Unter diesem Berufungsgrund macht die Klägerin geltend, dass sie durch das Erstgericht mit seiner Rechtsauffassung, dass die im Kostenbestimmungsantrag vor dem Bezirksgericht Feldbach begehrten Anwaltskosten abgewiesen worden wären, weil es sich um kein RATG-entsprechendes Kostenverzeichnis gehandelt habe, überrascht worden sei. Insoweit liege auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine Aktenwidrigkeit vor. Darüber hinaus wird unter diesem Berufungsgrund behauptet, dass die Ausführungen unter dem Berufungsgrund der Tatsachenrüge auch unter diesem Berufungspunkt erhoben würden.
2. ) In den Berufungsbeantwortungen wird eingewendet, dass kein gesetzeskonform ausgeführter Berufungsgrund geltend gemacht werde (ON 120) bzw dass ein insoweit erforderlicher Widerspruch zwischen Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen nicht vorliege (ON 119).
3. ) Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden. Dieser Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen muss einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein. Er muss dazu führen, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043397, RS0043421). Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 159). Liegt einer Tatsachenfeststellung jedoch eine Schlussfolgerung des Gerichtes und damit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde, welche von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht, so kann darin keine Aktenwidrigkeit liegen. Eine solche besteht somit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben andererseits (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471, Rz 14; Zechner, aaO, Rz 163; Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 467, Rz 37, § 503 ZPO, Rz 46, 51; RIS-Justiz RS0043397 [T1], RS0043277, RS0007251, RS0043256, RS0043421).
4. ) Behauptungen, aus denen sich eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieser Prämissen ableiten ließe, wurden nicht aufgestellt. Betreffend die Gründe für die Abweisung des Kostenbestimmungsantrags durch das Bezirksgericht Feldbach wird inhaltlich nur behauptet, dass das Erstgericht die Klägerin mit seiner Rechtsauffassung überrascht habe. Soweit auf die Behauptungen zur Beweisrüge verwiesen wird, kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit gemeint sein, weil sich eine Beweisrüge mit der (freien) Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht und damit mit wertenden Überlegungen befasst, nicht aber mit bloß auf der Grundlage des Akteninhaltes behebbare Widersprüche.
5. ) Eine Aktenwidrigkeit wird daher tatsächlich nicht geltend gemacht.
B) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. ) Die Klägerin macht geltend, dass sie betreffend die sechs von ihr geltend gemachten (verschiedenen einheitlichen) Ansprüche das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO eingehalten habe. Entgegen der Darstellung des Erstgerichtes sei der Teilbetrag von EUR 6.495,83 aufgeschlüsselt worden (ON 53 ab Seite 10 unter Punkt b). Es habe auch hinsichtlich jeder erbrachten Leistung eine Beschreibung gegeben. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Gleiches gelte für die Frage von "brutto" oder "netto" der Beträge von einerseits EUR 42.000,00 und anderseits EUR 63.621,60. Die dem Protokoll ON 10 angeschlossene Leistungsaufstellung weise den Nettobetrag jeder Einzelleistung aus. Auch insoweit liege eine Überraschungsentscheidung (Annahme einer Unschlüssigkeit) vor. Eine Schlüssigstellung sei erfolgt. Im Falle einer Annahme einer Unschlüssigkeit wäre eine Anleitung erforderlich gewesen. Das Erstgericht habe eine diesbezügliche Erörterung auch angekündigt, eine solche dann aber nicht vorgenommen. Im Fall einer Anleitung hätte die Klägerin noch ergänzend zum Brutto-/Netto-Betrag vorgebracht und jeden einzelnen Anspruch noch detaillierter aufgeschlüsselt. Gleiches gelte für die Finanzierungskosten. Aus dem Klagsvorbringen (Verhandlung vom 22. März 2024, PS 18 bis 19, ON 86) gehe hervor, dass es sich beim Betrag von EUR 4.000,00 um einen fixen Betrag (Aufwandsentschädigung) handelt, den die Darlehensgeberin (G* KG) begehrt und die Klägerin bezahlt habe. Es habe sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht um einen Darlehensbetrag sondern um eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Zurverfügungstellung eines Darlehens gehandelt. Auch mit der Auffassung, dass der Kostenbestimmungsantrag durch das Bezirksgericht Feldbach deshalb abgewiesen worden sei, da es sich um kein RATG-entsprechendes Kostenverzeichnis gehandelt habe, sei die Klägerin vom Erstgericht überrascht worden. Insoweit hätte die Klägerin vorgebracht, dass das Bezirksgericht Feldbach einen Kostenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach verneint und sich nicht mit den Kostenersatzanspruch auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus liege eine vorgreifende Beweiswürdigung dahingehend vor, als das Erstgericht beurteilt habe, dass der begehrte Schadenersatzanspruch aus einer außergerichtlich entstandenen Vertretungshandlung, die nur einem Vertreter des Anwalts- oder Notarstandes gebühre, herrühre (§ 42 Abs 1 und 2 ZPO). Tatsächlich habe die G* KG keine Vertretungshandlungen für die Klägerin gesetzt, sondern nur Beseitigungsarbeiten (Entwürfe von Dokumenten, Briefen, E-Mail, Führung von Telefonaten und Fahrdienste) für diese erledigt. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass sich die Klägerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht selbst vertreten hat. Auch bei dem Verweis auf Rettungsmaßnahmen zur Schadensabwendung (Mehrbetrag und Einhebungsgebühren der Besitzstörungsklagen) liege eine Überraschungsentscheidung vor. Bei Erörterung hätte die Klägerin vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Entziehung der Geldmittel durch Kontopfändung ein Großteil der Besitzstörungsklagen bereits eingebracht war, weshalb kein Verfahrenshilfeantrag mehr habe gestellt werden können, dass ein solcher auch an § 63 Abs 2 ZPO gescheitert wäre und dass die Klagen eingebracht werden mussten, um weitere schwerwiegendere Rechtsnachteile hintanzuhalten. Im Übrigen habe die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen und gegen die Gebührenbescheide Beschwerden eingebracht und Anträge nach § 9 GEG gestellt.
2. ) In den Berufungsbeantwortungen wird erwidert, dass keine Überraschungsentscheidung vorliege, zumal die Unschlüssigkeit in jeder Verhandlung von den jeweiligen RichterInnen thematisiert worden sei (ON 119) bzw dass entsprechende Einwendungen erhoben worden seien (ON 120).
3. ) Grundsätzlich trifft es zu, dass der Verstoß gegen die Anleitungspflichten der §§182, 182a ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen kann (G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON, § 496 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 29; Trenker in Kodek/Oberhammer ZPO-ON, § 182 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 17; § 182a, Rz 2). Um einen (wesentlichen) Verfahrensmangel zu begründen, ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass im Rahmen der Mängelrüge dargelegt wird, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Berufungswerber im Falle einer Erörterung erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T 4, 5, 14, 16], RS0120056 [T 2, 7, 8]; Trenker, aaO, § 182 ZPO, Rz 17, § 182a ZPO, Rz 7; Rassi in Fasching/Konecny3 II/3, § 182a ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 94).
4. ) In ihrer Mängelrüge macht die Klägerin weitestgehend geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Unschlüssigkeit der Klagsforderungen ausgegangen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das von ihr im Verfahren vor dem Erstgericht erstattete Vorbringen und tätigt keinerlei Ausführungen dahingehend, welches zusätzliche Vorbringen sie im Falle einer Erörterung erstattet hätte. In diesem Umfang macht die Klägerin daher tatsächlich keinen Verfahrensmangel nach § 496 ZPO geltend, sondern behauptet, dass das Erstgericht infolge einer unrichtigen Einschätzung der materiellen Rechtslage (darunter auch der Inhalt des im Sinne von § 226 ZPO erstatteten Klagsvorbringens) eine weitere Beweisaufnahme bzw eine inhaltliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche unterlassen habe, was zu (sekundären) Feststellungsmängeln geführt habe. Ein solcher Fall ist unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu subsumieren, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge zu tätigen wären.
5. ) Behauptungen im Rahmen der Mängelrüge dahingehend, dass im Falle einer Erörterung zusätzliches Vorbringen erstattet worden wäre, liegt nur zu den Gründen der Kostenentscheidung durch das Bezirksgericht Feldbach und zu den Kosten der Besitzstörungsklagen vor.
6.1. ) Betreffend die Kostenentscheidung durch das Bezirksgericht Feldbach macht die Klägerin geltend, dass sie im Falle einer Erörterung (über die Gründe dieser Kostenentscheidung) vorgebracht hätte, dass das Bezirksgericht Feldbach einen Kostenersatzanspruch dem Grunde nach verneint habe und nicht davon ausgegangen sei, dass das Kostenbegehren nicht RATG-konform wäre.
6.2. ) In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass das Erstgericht lediglich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt vertreten hat, dass kein dem RATG entsprechendes Kostenverzeichnis vorliege. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen hat es (auf das Wesentlichste zusammengefasst) nur festgehalten, dass der Kostenbestimmungsantrag abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs der (hier) Klägerin keine Folge gegeben worden sei. Ausgehend von diesen Feststellungen im Zusammenhang mit der (inhaltlich unstrittigen) Beilage ./AG lässt sich ausgehend von dem dazu erstatteten Klagsvorbringen durchaus beurteilen, was die Gründe für diese Kostenentscheidungen waren. Im Übrigen kommt es auf diese Fragen - was die Bearbeitung der Rechtsrüge noch ergeben wird - nicht an.
7.1. ) Hinsichtlich der Kosten der Besitzstörungsklagen behauptet die Klägerin, dass sie im Falle einer Erörterung vorgebracht hätte, dass der Großteil der Besitzstörungsklagen bereits eingebracht war, als der Klägerin die Geldmittel durch Kontopfändung entzogen worden waren, sodass kein Verfahrenshilfeantrag mehr gestellt werden hätte können (§ 63 Abs 2 ZPO).
7.2. ) Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um eine weitere Klarstellung zu erreichen. Es wird nämlich nunmehr der Standpunkt vertreten, dass Besitzstörungsklagen sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Kontopfändung eingebracht wurden, ohne dass dargelegt wird, um welche es sich jeweils handelt. Da nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte für Mehrkosten haften sollte, die schon vor der Kontopfändung entstanden sind, wäre entsprechendes Vorbringen über die vor oder danach eingebrachten Klagen erforderlich, welches auch in der Berufung nicht erstattet wurde.
8. ) Soweit eine vorgreifende Beweiswürdigung durch das Erstgericht behauptet wird, bezieht sich die Klägerin auf die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht im Rahmen von § 42 Abs 1 und 2 ZPO. Auch in diesem Zusammenhang verweist sie betreffend die Beurteilung des von ihr geltend gemachten Anspruches (Leistungen der G* KG im Zeitraum vom 8. Dezember 2019 bis 22. Juli 2022 von EUR 98.000,00 netto: ON 53, Seite 16 bis 37), auf das von ihr erstattete Vorbringen. Auch insoweit ist es daher problemlos beurteilbar, ob das Erstgericht zu Recht von einer Unschlüssigkeit ausgegangen ist oder nicht. Eine vorgreifende „Beweiswürdigung“ liegt schon deshalb nicht vor, als die Berufung auf § 42 Abs 1 und 2 ZPO im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte.
9. ) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1. ) Die Klägerin wendet sich gegen die fett und schräg gedruckt wiedergegebene Feststellung und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellung an:
„Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 wurde die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt und ausgesprochen, dass alle schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben werden. Die (hier) Klägerin brachte daraufhin am 5. August 2022 einen mit 4. August 2022 datierten Antrag auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 wurden diese Anträge abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs der (hier) Klägerin gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 15. Februar 2023 keine Folge. Der Kostenbestimmungsantrag wurde durch das Bezirksgericht Feldbach mit der Begründung abgewiesen, mit der grundsätzlichen Begründung, es bestehe kein Schadenersatzanspruch nach § 63a EO, wenn lediglich eine Scheinrechtskraft des Titels (mangels Zustellungen von Bescheiden) vorliege und die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Antragstellung aufgehoben werde, da dem Exekutionsgericht keine Prüfpflicht des Titels zukomme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag laut Exekutionsgericht ein gültiger Exekutionstitel vor."
2. ) In den Berufungsbeantwortungen wird die Berechtigung der Beweisrüge verneint.
3. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung (als unrichtig) bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RIS-Justiz RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]).
4. ) Tatsächlich macht die Klägerin keine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht geltend, deckt sich doch der erste Teil der angestrebten Ersatzfeststellung mit der bekämpften Feststellung. Die Klägerin strebt somit ergänzende Feststellungen (nämlich zur Begründung der abweisenden Kostenentscheidung) an. Damit behauptet sie einen sekundären Feststellungsmangel, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist.
5. ) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt wird daher übernommen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde gelegt (§ 498 Abs 1 ZPO).
D) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Das Erstgericht hat die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen und keine Feststellungen zu den einzelnen Klagsforderungen getroffen, sodass zu prüfen ist, ob die Klagsbehauptungen ausreichen, um eine schlüssige Klagsforderung zu tragen.
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516, RS0106638, RS0037591, RS0037447, RS0014024, RS0037870, RS0037432, RS0037532). Der Streitgegenstand besteht aus dem Klagebegehren und dem Tatsachenvorbringen, aus dem dieses abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Der Kläger hat diejenigen Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben (RIS-Justiz RS0037953). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, so müssen die einzelnen Beträge in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliedert, bestimmt und individualisiert sein, sodass das Gericht in der Lage ist, bezüglich jedes einzelnen Postens dessen Bestimmtheit zu prüfen. Eine andere Verteilung der einzelnen Anspruchssummen innerhalb der begehrten Globalsumme ist sodann nur mehr unter den Voraussetzungen des § 235 ZPO möglich (Geroldinger in Fasching/Konecny³, § 226 ZPO, Rz 110). Andernfalls wäre in einem Folgeprozess nämlich nicht klar, worüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 226 ZPO, Rz 6; RIS-Justiz RS0113391; 7 Ob 35/00y; 1 Ob 291/00a).
Das für ein schlüssiges Klagebegehren erforderliche Tatsachenvorbringen kann durch den Verweis auf Urkunden, Zeugen- oder Parteienangaben oder ein Sachverständigengutachten im Allgemeinen nicht ersetzt werden (RIS-Justiz RS0017844, RS0037915, RS0001252, RS0038037). Ein Prozessvorbringen kann im Einzelfall aber dann als vollständig angesehen werden, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme dazu möglich ist (RIS-Justiz RS0112799). Werden etwa viele Einzelforderungen geltend gemacht, so wäre das Verlangen nach gesondertem und detailliertem Vorbringen zu jedem einzelnen Punkt als überspannt zu betrachten. In einem solchen Fall kann der Verweis auf Urkunden ausreichen, und die einzelnen Positionen der Klagsforderung und die ihnen zugeordneten Beträge müssen in der Klagserzählung nicht ziffernmäßig angeführt werden (RIS-Justiz RS0037907, RS0036973 [T 16, 17]).
Ausgehend von diesen Prämissen ist nunmehr auf die einzelnen geltend gemachten Ansprüche einzugehen.
a) Zu den Kosten des Dr. C* im Exekutionsverfahren von EUR 14.732,40.
1. ) Das Erstgericht hat diesen Anspruch (wegen Unschlüssigkeit) verneint, da die Klägerin diese Kosten in (vormaligem) Exekutionsverfahren (gemäß § 63a EO) durchsetzen hätte müssen. Sie habe zwar einen Kostenbestimmungsantrag gestellt, dieser sei aber abgewiesen worden. Es habe kein den Bestimmungen des RATG entsprechendes Kostenverzeichnis vorgelegen.
2. ) Die Klägerin vertritt dazu in der Rechtsrüge den Standpunkt, dass der Kostenbestimmungsantrag der Klägerin (gemäß § 63a EO) abgewiesen worden sei, da die Beklagte (als betreibende Partei) zum Zeitpunkt der Exekutionsantragstellung über einen Exekutionstitel verfügt hätte.
3. ) Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger in den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen (§ 63a Abs 1 EO). Entscheidend für einen Anspruch nach dieser Bestimmung sind zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich einerseits die Frage, ob der Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeit (wie im Exekutionsantrag angeführt) existiert, und andererseits, ob der Gläubiger über ihn verfügt. Es kommt nicht darauf an, ob der betreibende Gläubiger einen vollstreckbaren Anspruch hat. Daraus ergibt sich, dass kein Schadenersatzanspruch nach § 63a Abs 1 EO zusteht, wenn der Exekutionstitel nur scheinrechtskräftig ist, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach der Antragstellung aufgehoben wird oder wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung schon nicht mehr (etwa wegen Zahlung) bestanden hat. Sind die Voraussetzungen des § 63a Abs 1 EO nicht gegeben, so ist ein allfälliger Schadenersatzanspruch im streitigen Verfahren durchzusetzen (Kloiber in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung: Kommentar, § 63a EO, Rz 7; Jakusch in Angst/Oberhammer EO3, § 54f EO [Stand 1.7.2015, rdb.at], Rz 3; Garber in Garber/Simotta, Exekutionsordnung, § 63a EO, Rz 2ff).
4. ) Hieraus folgt, dass die Klägerin gar keine Möglichkeit hatte, im vormaligen Exekutionsverfahren den Ersatz ihrer dortigen Kosten zu erlangen. Sie war daher tatsächlich darauf angewiesen, ihre (behaupteten) Ansprüche im Prozessweg durchzusetzen.
5. ) Die vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit liegt daher nicht vor. Die geltend gemachten Kosten wurden auch aufgeschlüsselt (vgl ON 53.2, Seite 12f), sodass sich (jedenfalls in Zusammenschau mit dem Exekutionsverfahren) eine ausreichend klare Darstellung im Rahmen der Klagsbehauptungen ergibt.
b) Zum Teilbetrag der Kosten Dris. C* außerhalb des Exekutionsverfahrens von EUR 42.000,00:
1. ) Das Erstgericht hat insoweit eine Unschlüssigkeit angenommen, zumal kein Vorbringen dahingehend erstattet worden sei, inwieweit und welche Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Außerdem verweist das Erstgericht darauf, dass behauptet worden sei, dass „die Honorarnoten der zeitlichen Abfolge nach“ begehrt würden, „bis der Betrag von EUR 42.000,00 erreicht“ sei.
2. ) Die Klägerin macht dazu geltend, dass keine pauschale Geltendmachung erfolgt sei. Sie habe eine Forderung, die den geltend gemachten Betrag übersteigt, behauptet und diese bis zur Höhe des Klagsbetrag betreffend die Anwaltskosten iHv EUR 42.000,00 geltend gemacht. Darüber hinaus werden allgemeine Ausführungen zu § 226 ZPO und zur Möglichkeit einer Teileinklagung getätigt. Welche Forderung „bis zum Klagsbetrag konkret zugesprochen“ werde, ergebe sich aus der gerichtlichen Entscheidung. Das Bestimmtheitsgebot verpflichte den Kläger nicht, mehrere geltend gemachte Forderungen in ein Eventualverhältnis zu setzen. Zu einer Reihung sei er nicht verpflichtet. Eine Zuordenbarkeit scheitere auch nicht an der Bezeichnung einerseits als Brutto- und andererseits als Nettobetrag, da sich die Brutto- bzw Nettobeträge aus der Leistungsaufstellung ergeben würden.
3. ) Tatsächlich hat die Klägerin (nach Erörterung des Erstgerichtes über die Divergenz zwischen einerseits der Leistungsaufstellung und andererseits der Klagsforderung von EUR 42.000,00 und somit des Erfordernisses der Aufschlüsselung von Klagspositionen) vorgebracht, dass „die Honorarnoten der zeitlichen Abfolge nach begehrt werden, bis der Betrag von EUR 42.000,00 erreicht ist, und zwar in der zeitlichen Abfolge beginnend mit 28. Mai 2019“ (ON 10.3, PS 9).
4. ) Insoweit liegt eine Unschlüssigkeit vor. Durch die von der Klägerin gewählte Vorgangsweise kommt es nämlich dazu, dass – abhängig von der inhaltlichen Beurteilung einzelner Ansprüche (wobei es insoweit auch noch zu anderen Beurteilungen durch die Rechtsmittelgerichte kommen kann) – eine andere Verteilung der begehrten Globalsumme (von EUR 42.000,00) unter den in der Leistungsaufstellung enthaltenen Positionen erforderlich ist, nämlich dann, wenn einzelne nach der zeitlichen Reihenfolge geprüfte Positionen als unberechtigt angesehen werden. Die Frage, welche Ansprüche das Erstgericht zu prüfen hat und damit welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden, hängt somit von derzeit noch unbestimmten Umständen ab, nämlich davon, ob die Ansprüche, die nach dem Standpunkt der Klägerin (in zeitlicher Abfolge) zuerst zu prüfen sind, zu Recht bestehen oder nicht.
5. ) Das Erstgericht ist daher zu Recht von einer Unschlüssigkeit ausgegangen.
c) Zum Teilbetrag der Kosten der G* KG von EUR 6.495,83:
1. ) Das Erstgericht hat angenommen, dass dieser Betrag nicht ausreichend aufgeschlüsselt sei. Außerdem stünde diesem Anspruch § 42 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO entgegen.
2. ) Die Klägerin macht geltend, dass eine Aufschlüsselung des Betrags von EUR 6.496,83 vorgenommen worden sei (ON 53, Seite 10f). Es liege daher eine rechnerische Nachvollziehbarkeit vor. Darüber hinaus habe die Schädigerin Naturalrestitution zu leisten. Es sei Selbstherstellung durch den Geschädigten zulässig. Wenn der Geschädigte diesbezügliche Vorkehrungen treffe, sei er als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ tätig. Es bestehe also ein Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes. Hinzu würden auch Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis und Dergleichen zählen, worunter die geltend gemachten Kosten (der G* KG) zu subsumieren seien. Unter „persönliche Bemühungen“ wären nur Handlungen zu verstehen, die von der Partei selbst gesetzt werden.
3.1. ) Tatsächlich liegt eine Aufschlüsselung betreffend die hier geltend gemachten Kosten vor, die den oben dargestellten Erfordernissen entspricht (vgl ON 53.2, Seite 10f). Aus der dort ersichtlichen Ausstellung ergibt sich nämlich eine datumsmäßige Zuordnung, eine stichwortartige Beschreibung des geltend gemachten Aufwandes, der damit verbundene Zeitaufwand und der begehrte Stundensatz.
3.2. ) Insoweit ist jedoch nicht erkennbar ist, welcher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Tätigkeit am 11. Juli 2019 (Akteneinsicht in den Abbruchsakt des **) und für die Leistungen am 5. Juli 2019 (Teilnahme an einem „straßenrechtlichen Feststellungsverfahrens“) besteht. Betreffend die Leistungen am 27. Juni 2019 wird nur „Akteneinsicht“ angeführt, sodass dieser Umstand kein ausreichendes Vorbringen enthält, der es ermöglichen würde, ein sinnvolles Beweisverfahren zu diesem Anspruch durchzuführen.
4. ) § 42 ZPO beschränkt den Inhalt der Kostenersatzpflicht und nimmt gewisse Aufwendungen von der allgemeinen Kostenersatzpflicht des § 41 ZPO heraus (Bydlinksi in Fasching/Konecny3 II/1 § 42 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz 1). § 42 Abs 2 ZPO bezweckt die Verhinderung der Winkelschreiberei (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2, § 42 ZPO, Rz 2). § 42 Abs 2 ZPO dient dem Bestreben der Beschleunigung des Zivilprozesses und der Vermeidung von Verschleppungen dadurch, dass einer einschlägigen Tätigkeit durch nichtanwaltliche Parteienvertreter der finanzielle Anreiz genommen wird (Barchetti, ÖJZ 1987, 321 [324]). Der Staat, der Gerichte zu nicht immer kostendeckenden Preisen für eine Streitaustragung zur Verfügung stellt, hat ein legitimes Interesse daran, dass die dort für die Parteien auftretenden Vertreter mit dem Prozessrecht vertraut sind (Huber, ZVR 1987, 290 [296f]).
Damit gilt grundsätzlich, dass sich § 42 ZPO auf das Regime der ZPO (Kostenersatzpflicht) bezieht. Sinn und Zweck von § 42 Abs 2 ZPO erfordert aber auch die Anwendung auf außerprozessuale Vertretungskosten. Diese Bestimmung richtet sich deutlich dagegen, dass Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Entgelt betraut werden. Einem Zuspruch von Kosten für das Tätigwerden von Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, betreffend Tätigkeiten, die solchen Berufsgruppen vorbehalten sind, steht daher § 42 Abs 2 ZPO entgegen (7 Ob 197/22).
Diese Erwägungen gelten naturgemäß auch für die hier geltend gemachten Ansprüche. Für die Beklagte und das Gericht ist eine Differenzierung dahingehend, welche der (behaupteten) Ansprüche aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts resultieren (und daher etwa vom Einheitssatz gedeckt sind) bzw von einer nicht einschlägig befugten (juristischen) Person erbracht wurden, erforderlich und äußerst aufwendig. Das Argument der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen schlägt somit auch auf diesen Anspruch durch, führen die erforderlichen Prüfungen doch – gerade wie im vorliegenden Fall erkennbar – naturgemäß zu einem erheblich größeren Prozessaufwand, der bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes (durch die einfache Überprüfbarkeit eines Kostenverzeichnisses auf der Grundlage des zugrundeliegenden Aktes) vermeidbar wäre.
5. ) Aus der oben erwähnten Aufschlüsselung (vgl ON 53.2, Seite 10f) ergibt sich völlig eindeutig, dass Kosten geltend gemacht werden, die den genannten Berufsgruppen vorbehalten sind, geht es doch – auf das Wesentlichste zusammengefasst – um Akteneinsichten in Exekutions- oder Steuerakten. Dabei handelt es sich typischerweise um Vertretungsleistungen von Rechtsanwälten oder Notaren, also um solche, die die von § 42 Abs 2 ZPO erfasst werden sollen, falls sie nicht von Vertretern dieser Berufsgruppen erbracht werden.
6. ) Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass mit der Klägerin in diesem Zusammenhang erörtert wurde, dass Vorbringen fehle, durch wen die Beauftragung aus welchem Grund erfolgt ist. Ein aufklärendes Vorbringen ist dazu nicht erfolgt. Es ist daher völlig unklar, in welchem Auftrag die G* KG tätig wurde, wer deren Kosten zu tragen hat und ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist.
7. ) Die Geltendmachung des Betrages von EUR 6.495,83 durch die G* KG scheidet daher aus.
d) Zu den Kosten der G* KG von EUR 98.000,00:
1. ) Das Erstgericht hat diesen Anspruch mit derselben Begründung wie zu den Kosten von EUR 6.495,83 verneint.
2. ) Die Berufungswerberin tritt dieser rechtlichen Beurteilung ebenfalls mit denselben Argumenten entgegen.
3. ) Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Kosten der G* KG von EUR 6.495,83 verwiesen werden. Aus der Aufschlüsselung dieser Kosten von EUR 98.000,00 (ON 53.2, Seite 14ff) ergibt sich, dass dort im Wesentlichen Tätigkeiten verrichtet wurden, die üblicherweise von einem Rechtsanwalt bzw in einer Rechtsanwaltskanzlei erbracht werden (Beschriften eines Beschlusses, Entwurf eines Revisionsrekurses, Beschriften von Mitteilungen, Übermitteln des Entwurfs einer Vertreterbekanntgabe und Dergleichen mehr). Es gilt daher das oben Ausgeführte. Der Geltendmachung dieser Kosten steht § 42 Abs 2 ZPO entgegen.
e) Zu den Gebühren der Besitzstörungsverfahren von EUR 12.030,00:
1. ) Das Erstgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, dass die Klägerin nicht vorgebracht habe, wann die Besitzstörungsklagen eingebracht wurden. Die Klägerin sei in Kenntnis über die Kontosperre gewesen. Sie hätte daher einen Verfahrenshilfeantrag stellen können.
2. ) Die Berufungswerberin behauptet eine Überraschungsentscheidung sowie eine vorgreifende Beweiswürdigung. Die Klägerin hätte gemäß § 62 Abs 2 ZPO keine Verfahrenshilfe bewilligt bekommen.
3. ) Tatsächlich sind die Klagsbehauptungen zu diesem Anspruch nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verfassung des gegenständlichen Rückstandsausweises und/oder die Exekutionsführung beim Bezirksgericht Feldbach ursächlich für Mehrkosten von Besitzstörungen sein sollte, welche dadurch entstehen, dass betreffend die Pauschalgebühr kein Einziehungsauftrag erteilt wird.
4. ) Soweit ein Zusammenhang mit einer (vorübergehenden) fehlenden Verfügbarkeit von Geldmitteln argumentiert wird, hat das Erstgericht völlig zutreffend festgehalten, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Insoweit wird lediglich pauschal behauptet, dass eine Verfahrenshilfebewilligung gemäß § 63 Abs 2 ZPO nicht möglich wäre. Warum dies nicht der Fall sein sollte, ist aber nicht ersichtlich, wird in § 63 Abs 2 ZPO doch explizit festgehalten, dass die Bewilligung von Verfahrenshilfe auch einer juristischen Person offensteht.
5. ) Im übrigen hat die Klägerin auch selbst erkannt, dass es erforderlich wäre, Prozessbehauptungen über den Zeitpunkt der Klagseinbringung aufzustellen, um eine Kausalitätsprüfung zur Kontopfändung vornehmen zu können. In diesem Zusammenhang hat sie im Rahmen der Mängelrüge nur behauptet, dass sie im Falle einer Erörterung vorgebracht hätte, dass der Großteil der Besitzstörungsklagen zum Zeitpunkt der Kontopfändung bereits eingebracht worden sei. Ganz abgesehen davon, dass nicht beurteilbar ist, um welche (Anzahl von) Besitzstörungsklagen es sich insoweit handelt, welche einerseits vor bzw andererseits nach dem fraglichen Zeitpunkt eingebracht wurden, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin eine Haftung im Bereich derjenigen Besitzstörungsklagen treffen sollte, die schon zuvor eingebracht waren. Welche Besitzstörungsklagen erst nachher eingebracht wurden, lässt sich mangels Aufschlüsselung (und mangels Darlegung in der Berufung trotz der Behauptung einer Überraschungsentscheidung) nicht beurteilen.
f) Zu den Zins- und Geldbeschaffungskosten von EUR 4.000,00:
1. ) Das Erstgericht geht von einer Unschlüssigkeit aus, da nicht ersichtlich sei, wie sich dieser Betrag aufschlüsselt. Die Klägerin habe vorgebracht, dass es sich um Finanzierungskosten handle, die der G* KG der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Es gehe nicht hervor, wofür diese konkret erforderlich gewesen wären. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Schaden vorliege.
2. ) Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass sie nicht einen Darlehensbetrag, sondern Finanzierungskosten für die Darlehenshingabe begehrt habe. Es sei vorgebracht worden, dass es sich um einen fixen Betrag (Aufwandsentschädigung) handle, den die Darlehensgeberin G* KG begehrt und den die Klägerin bezahlt habe. Es handle sich um eine Aufwandsentschädigung für die Zurverfügungstellung eines Darlehens durch die G* KG. Es handle sich um eine Gegenleistung für die Darlehenshingabe.
3. ) Die Klägerin hat sich betreffend diese (Teil-)Forderung zunächst auf einen „Zinsschaden durch Beschaffung alternativer Geldmittel“ (ON 8.2, Seite 18) und auf „Zins- und Geldbeschaffungskosten von EUR 4.000,00“ (ON 8.2, Seite 22; ON 84, PS 17; ON 86.1, PS 18) bezogen. Weiters hat sie Vorbringen über Bemühungen der G* KG (Aufwandsentschädigung) bei der Beschaffung „alternativer Finanzierungsmöglichkeiten“ bzw über „notorisch angemessene EUR 4.000,00“ erstattet (ON 84, Seite 17; ON 86.1, PS 18).
4. ) Das Erstgericht ist zu Recht von einer Unschlüssigkeit ausgegangen, weil das Klagsvorbringen insgesamt nicht nachvollziehbar ist.
Es wird einerseits eine „Aufwandsentschädigung“ genannt. Dies könnte dahingehend verstanden werden, dass ein Aufwand durch eine Vermittlungstätigkeit betreffend eine „alternative Finanzierungsmöglichkeit“ entstanden ist. Andererseits werden Zinskosten angeführt, was darauf hindeutet, dass Zinsen eines Darlehens (der G* KG ?) begehrt werden.
Vorbringen dahingehend, wer konkret eine Finanzierungsmöglichkeit bzw ein Darlehen gewährt hat, wurde aber nicht erstattet. Es liegen daher letztlich keine nachvollziehbaren Prozessbehauptungen vor, da sich nicht beurteilen lässt, welche Art von Anspruch (Zinsen oder Aufwandsentschädigung) überhaupt geltend gemacht werden soll. Weiters fehlt es an jeder recherischen Darstellung der Zusammensetzung dieses Betrages.
5. ) In der Berufung wird nunmehr eine „Zurverfügungstellung eines Darlehens durch die G* KG“ erwähnt. Dieses Vorbringen ist jedoch mangels (eindeutiger) Erstattung im Verfahren vor dem Erstgericht aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
E) Ergebnis:
1. ) Der Berufung war daher betreffend die klagsabweisende Entscheidung hinsichtlich der Beträge von EUR 42.000,00 (Teilbetrag der Kosten des Dris. C* außerhalb des Exekutionsverfahrens), EUR 6.495,83 (Teilbetrag der Kosten der G* KG), EUR 98.000,00 (Kosten der G* KG), EUR 12.030,00 (Gebühren der Besitzstörungsverfahren) und EUR 4.000,00 (Zinsen- und Geldbeschaffungskosten der G* KG) nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass bereits eine umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens vorliegt und in diesem Rahmen lediglich ein Einzelfall zu beurteilen war.
2. ) Betreffend den Betrag von EUR 14.732,40 (Kosten des Dr. C* im Exekutionsverfahren) und im Kostenpunkt war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Erstgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob der Erlassung des Rückstandsausweises ein Sachverhalt zugrunde liegt, der Ansprüche nach § 1 AHG rechtfertigt und (bejahendenfalls) ob der Klägerin ein Schaden im Umfang von EUR 14.732,40 (durch Rechtsanwaltskosten des Dr. C* im Exekutionsverfahren) entstanden sind.
3. ) Der jeweils ausgesprochene Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 4 ZPO (Teilurteil) und auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO (Teilaufhebung).
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