OLG Graz 9Bs44/25a

9Bs44/25aOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs44/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00044.25A.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. September 2024, GZ *-39, nach der am 27. August 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A, des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tutsch, MBA und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Böchzelt durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, teils in Verbindung mit § 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, der Privatbeteiligten Stadtgemeinde B* binnen 14 Tagen EUR 13.100,76 zu zahlen.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 2021 bis Ende April 2022 in B* als alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C* D* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Stadtgemeinde B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die jeweils vereinbarten Pachtzinse und Kautionsbeträge tatsächlich zahlen zu wollen und zahlungsfähig zu sein, sowie durch Verschweigen der Tatsache, dass finanzielle Mittel für den Betrieb nicht vorhanden sind (§ 2 StGB), zu Handlungen verleitet, nämlich zur Verpachtung des „E*“ um einen monatlichen Pachtzins von EUR 977,23 brutto ab dem 1. November 2021, sowie gegen Erlag einer Kaution von EUR 2.630,28 und zur Verpachtung des „F*“ um einen monatlichen Pachtzins von EUR 996,76 brutto ab dem 1. Oktober 2021, sowie gegen Erlag einer Kaution von EUR 2.571,69, wobei er in weiterer Folge weder die Pachtzinse bis zu den Vertragsauflösungen per 30. April 2022, noch die Kautionen bezahlte, sodass der Stadtgemeinde B* ein EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigender Gesamtschaden von EUR 12.840,70 (betreffend die offenen Pachtzinse) entstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 3, Z 5, Z 9 lit a und Z 10a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 40).

Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Rechts- und der Diversionsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10a StPO, geht aber der Verfahrens- und Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 und Z 5 StPO nach, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden (Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).

Das Rechtsmittel ist nur teilweise erfolgreich.

Die Verfahrensrüge (Z 3) moniert die Verlesung der Akten AZ G* des Landesgerichts Leoben an Stelle der – vom Angeklagten nicht beantragten – Einvernahme des Insolvenzverwalters, was eine Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstelle und releviert damit erkennbar eine Verletzung des § 252 StPO.

Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge übersieht, dass nach § 252 Abs 2 StPO unter anderem Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, daher geeignet erscheinen, Aufschluss über schulderhebliche Umstände zu geben (hier: die Akten des Landesgerichts Leoben zu AZ G*; Kirchbacher in WK StPO § 252 Rz 124) verlesen werden müssen, zeigt sie nicht auf, welche Aussage des Masseverwalters als Zeuge nicht hätte verlesen werden dürfen und findet sich eine Aussage des Masseverwalters als Zeuge auch gar nicht in den Akten zu AZ G* des Landesgerichts Leoben. Im Übrigen übergeht die Verfahrensrüge geflissentlich die dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung vom 26. September 2024 zufolge mit Zustimmung des Angeklagten (ON 38.1.1, 4 – „Gemäß § 252 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2a StPO“) erfolgte resümierende Darstellung der Akten AZ G* des Landesgerichts Leoben.

Soweit man dem Vorbringen in der Verfahrenrüge auch die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Z 4 des § 281 Abs 1 StPO unterstellen möchte, scheitert dies an der unterbliebenen Antragstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Einvernahme des Masseverwalters (RIS-Justiz RS0099099 [T3]).

Die Verfahrensrüge bleibt daher erfolglos.

Eine Nichtigkeit nach Z 5 (gemeint wohl) vierter Fall (der Sache nach auch Rechtsrüge nach Z 9 lit a) erblickt die Mängelrüge darin, dass das Erstgericht keine Feststellungen über das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu den Tatzeitpunkten getroffen habe und „die Begründung des Erstgerichts als reine Scheinbegründung anzusehen sei […] die sich auf dem Niveau einer umstandhaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewege“.

Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte, als er gegenüber den Vertretern der Stadtgemeinde B* die wahre wirtschaftliche Situation betreffend die C* GmbH und die C* D* GmbH verheimlichte und diesen gegenüber tatsachenwidrig vorgab, dass die Finanzierung für den Betrieb der zu pachtenden Lokale stehen würde und die notwendigen finanziellen Mittel für die Leistung der Pachtzinse vorhanden seien, er es jeweils zumindest ernstlich für möglich hielt und es billigend in Kauf nahm, dass die Stadtgemeinde B* durch diese Täuschung der Verantwortlichen zum Abschluss der Pachtverträge verleitet werden und solcherart in der Folge in einem den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigenden, letztlich zumindest dem eingetretenen Schadensbetrag an ihrem Vermögen geschädigt und die C* D* GmbH zugleich unrechtmäßig bereichert werden würde (US 9 vierter Absatz).

Diese Feststellungen gründete das Erstgericht insbesondere auf die Angaben der Zeugen Dr. H*, I* und J* (US 12) in Zusammenschau mit den im Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund der COVID-19-Pandemie vorherrschenden Umständen sowie der finanziellen Ausstattung der C* D* GmbH und setzte sich mit der die subjektive Tatseite in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten ausführlich auseinander (US 12 f), ohne dass die Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0099413; dazu auch Ratz, aaO § 281 Rz 444). Von keiner oder einer offenbar unzureichenden Begründung der (vollständigen; vergleiche im Übrigen die bezughabenden Ausführungen zur Rechtsrüge) Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann damit keine Rede sein. Eine Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall liegt nicht vor.

Einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Mängelrüge darin, dass das Erstgericht zwar festgestellt habe, dass die C* D* GmbH über die Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 verfügt habe und die Möglichkeit zur Ausnutzung eines Kontokorrentkredits in Höhe der Stammeinlage bestanden habe, die Begründung, dass die C* D* GmbH nicht über die finanzielle Mittelausstattung für die Führung zweier Gastronomiebetriebe verfügt habe, dazu jedoch widersprüchlich sei.

Die Feststellungen des Erstgerichts, dass die – von Dritter Seite – zur Verfügung gestellte Stammeinlage von EUR 35.000,00 zur Gänze einbezahlt wurde und die C* D* GmbH die Möglichkeit zur Ausnützung eines Kontokorrentkredits in Höhe von EUR 35.000,00 verfügte (US 4 letzter Absatz und US 5 erster Absatz) steht zur Begründung der subjektiven Tatseite, wonach die C* D* GmbH mit inadäquaten Mitteln für die Führung zweier Gastronomiebetriebe ausgestattet gewesen sei, nicht im logischen Widerspruch (dazu RIS-Justiz RS0119089; Ratz, aaO § 281 Rz 437). Denn allein der Umstand, dass die C* D* GmbH – nach der Ansicht des Angeklagten – im Tatzeitpunkt über liquide Mittel von EUR 70.000,00 verfügt habe, schließt nicht aus, dass diese Mittel für die Führung zweier Gastronomiebetriebe tatsächlich unzureichend sind. Eine Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall liegt nicht vor.

Worin eine Nichtigkeit nach Z 5 erster Fall gelegen sein sollte, lässt die Mängelrüge offen und ist darauf nicht weiter einzugehen (RIS-Justiz RS0099563). Mit der weiteren Kritik an den Feststellungen nach Art einer Schuldberufung verfehlt sie deren Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099419 [insb T3]). Dass die erstgerichtliche Begründung den Angeklagten nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen.

Damit bleibt auch der Mängelrüge ein Erfolg versagt.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine äußerst ausführliche und akribische, für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 18.3, ON 20.5 und ON 30.2, 2 bis 8) stützte er die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der einvernommenen Zeugen K* (ON 6.3 und ON 30.2, 8 bis 13), L* (ON 33.1, 3 bis 8), Mag. M* N* (ON 33.1, 9 bis 16), I* (ON 36.2, 5 bis 6), Dr. H* (ON 36.2, 6 bis 11) und J* (ON 38.1, 2 bis 4), deren Schilderungen es aufgrund des von diesen Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks für überzeugend hielt. Mit Blick auf den vom Erstgericht gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und dessen Angaben, auf die das Erstgericht in der ausführlichen Beweiswürdigung (US 9 bis 15) detailliert einging, ist die erstgerichtliche Wertung der Aussagen des Angeklagten als Schutzbehauptung (US 14 zweiter Absatz) nicht zu kritisieren, wobei der Angeklagte selbst zugestand, dass die C* D* GmbH nicht über eine entsprechende Kapitalausstattung verfügte (ON 30.2, 5).

Da das Rechtsmittelgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung hegt, ist dem Rechtsmittel des Angeklagten in der gebotenen Kürze entgegenzuhalten, dass das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus den Angaben der Zeugen O* N* (ON 36.2, 3), Dr. H* (ON 36.2, 9) und J* (ON 38.1.1, 3) ableiten konnte, dass der Angeklagte tatsächlich bei den Gemeindevertretern den Eindruck erweckte, dass er über die notwendigen finanziellen Mittel zur Führung der beiden Gastronomiebetriebe verfügen würde, um die anfallenden Kosten und Pachtzinse tragen und leisten zu können und auch zu wollen. Soweit der Angeklagte versuchte darzustellen, dass L* als Vertreter der Stadtgemeinde B* bewusst gewesen sei, dass die C* D* GmbH neu gegründet gewesen sei und keine entsprechende Kapitalausstattung gehabt habe (ON 30.2, 5), steht dem die nachvollziehbare und auch höchst plausible Aussage des Genannten entgegen, dass wenn ihm der Angeklagte gesagt hätte, dass die C* D* GmbH nicht über die finanziellen Mittel für den Betrieb der beiden Gastronomiebetriebe verfügen würde, er „Alarm geschlagen“ hätte (ON 33.1, 6). Völlig lebensfremd ist auch die Argumentation des Angeklagten, dass er zum Abschluss der Pachtverträge nicht in Kenntnis über die Höhe der jeweiligen Kaution gewesen sei, zumal er im Verfahren selbst angab, dass die schriftlichen Verträge den Inhalt der mündlich abgeschlossenen Pachtverträge wiedergäben (ON 30.2, 3) und nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass sich der Pächter zweier Gastronomiebetriebe nicht bereits vor Abschluss der Pachtverträge einen detaillierten Überblick über die damit einhergehenden finanziellen Verpflichtungen verschafft hätte. Das weitere Vorbringen in der Schuldberufung, dass sich die Vertreter der Stadtgemeinde B* durch eine einfache Powerpoint-Präsentation massiv hätten blenden lassen (ON 40.2, 10), und die Vertreter der Stadtgemeinde B* blauäugig davon ausgegangen seien, dass es sich beim Angeklagten um einen „Superstar“ handle (ON 40.2, 11) konterkariert er seine eigene Argumentationslinie, dass er die Vertreter der Stadtgemeinde nicht über finanzielle Aspekte getäuscht habe.

Auch die Feststellung zur subjektiven Tatseite sind trotz der leugnenden Angaben des Angeklagten nicht zu kritisieren, sondern vielmehr zwingender Schluss aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit den weiteren vom Erstgericht in der Beweiswürdigung detailliert dargelegten Gründen, und erhellt diese insbesondere (auch) aus den Umständen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C* D* GmbH und den bezughabenden Akten des Landesgerichts Leoben zu AZ G*.

Solcherart vermag die Rechtsmittelschrift keine Bedenken gegen die höchst plausible und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken und hat der Schuldspruch Bestand.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, dass der festgestellte Sachverhalt keinem gerichtlich strafbaren Tatbild entspreche bzw nicht alle tatbestandsmäßigen Merkmale gegeben seien und der Angeklagte freizusprechen gewesen wäre.

Das Erstgericht stellte sowohl sämtliche objektive (US 4 vierter Absatz bis US 9 dritter Absatz), als auch subjektive Merkmale (US 9 vierter Absatz) des Tatbestandes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB fest. Die im Stil einer Schuldberufung abgefasste Rechtsrüge entfernt sich jedoch vom festgestellten Sachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt (dazu RIS-Justiz RS0099810).

Damit ist der Rechtsrüge kein Erfolg beschieden.

Die Diversionsrüge (Z 10a) reklamiert ohne methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und unter Außerachtlassung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823) eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens und gelangt derart nicht prozessordnungskonform zur Ausführung. Im Übrigen steht einer (amtswegigen) diversionellen Erledigung die mangelnde Verantwortungsübernahme des Angeklagten entgegen.

Auch die Diversionsrüge bleibt daher erfolglos.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist hingegen erfolgreich.

Die Strafbefugnis beträgt nach § 147 Abs 1 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Aggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) ist, dass der durch die Tat verursachte Schaden beinahe an das dreifache der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB heranreicht (RIS-Justiz RS0091126).

Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Der besondere Milderungsgrund der (auch nur teilweisen) Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB durch eine vom Täter verschiedene Person ist nur anzunehmen, wenn die Schadensgutmachung mit der Absicht erfolgt, für den Täter einzutreten und dessen Verpflichtung zu erfüllen (Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33), wovon bei der Zahlung der C* D* GmbH im Insolvenzverfahren aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung nicht die Rede sein kann. Der besondere Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB liegt ebenso wenig vor wie ein der Wahrheitsfindung wesentlich dienendes Geständnis nach § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB. Ein Geständnis ist nämlich nur dann als reumütig zu werten, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt. Mit Blick auf die die subjektive Tatseite in Abrede stellende Verantwortung liegt ein reumütiges Geständnis nicht vor. Unter Bedachtnahme auf die im Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse brachten die Angaben des Angeklagten auch keinen besonderen Erkenntnisgewinn, sodass seine Angaben auch nicht als der Wahrheitsfindung wesentlich dienendes Geständnis nach § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB zu werten sind.

Wenn die Berufung weiters vermeint, dass die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach § 34 Abs 2 StGB der betreffende Milderungsgrund nur dann hergestellt ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten. Der Beginn des Verfahrens wird mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber angenommen, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, wodurch seine Lage in erheblicher Weise beeinträchtigt wird (Riffel, aaO § 34 Rz 43).

Mag auch die Abfertigung des schriftlich ausgefertigten Urteils nach dessen Verkündung am 26. September 2024 erst am 31. Dezember 2024 verfügt worden sein, womit die gesetzlich vorgesehene Dauer von einem Monat – mit Blick auf die besonders sorgfältige Ausführung der schriftlichen Urteilsausfertigung jedoch nicht in Gewicht fallend – um rund zwei Monate überschritten wurde, ist insgesamt eine überlange Verfahrensdauer angesichts der bis dahin zügigen Verhandlungsführung durch das Erstgericht (der Strafantrag wurde am 9. April 2024 eingebracht und fand die Hauptverhandlung, in der eine Vielzahl an [im Ermittlungsverfahren noch nicht einvernommenen] Zeugen angehört wurden, im Zeitraum von Mai bis Ende September 2024 an insgesamt vier Terminen statt) nicht auszumachen. Auch in Ansehung des Ermittlungsverfahrens zeigt der Angeklagte längere Stillstände oder eine Untätigkeit der Behörden nicht auf, sodass der von ihm reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB nicht vorliegt.

Das Vorbringen, dass bei der Strafbemessung die Sorglosigkeit der Gemeinde B* in eigenen Angelegenheiten durch die Verantwortlichen mildernd für den Angeklagten zu berücksichtigen wäre, entbehrt jeglicher Grundlage und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion insbesondere aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten als zu dessen Vorteil korrekturbedürftig. Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer (weiterhin bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche geht fehl.

Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts entstand der Privatbeteiligten durch die strafbaren Handlungen des Angeklagten ein Schaden von EUR 13.100,76 (US 9). Diesen leitete es nachvollziehbar aus der von der Privatbeteiligten vorgelegten Schuldnerinformation (ON 29.3) ab. Neben den vom Schuldspruch umfassten offenen Pachtzinsen in Höhe von EUR 12.840,70 enthält der Betrag auch die nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ersatzfähigen Kosten für die Titulierung der Forderung gegenüber der C* D* GmbH und die Zinsen aus der offenen Forderung, wobei auch die von der C* D* GmbH im Insolvenzverfahren geleistete Zahlung berücksichtigt wurde. Dies rechtfertigt den Zuspruch des begehrten und festgestellten Schadenersatzbetrags.

Der vom Angeklagten erhobene, auf Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegründete Mitverschuldenseinwand (§ 1304 ABGB) geht angesichts seiner vorsätzlichen Schädigung schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0016291; Spenling in WK-StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen Rz 9 mwN).

Mit Blick auf die auf den unbedenklichen Verfahrensergebnissen basierenden Feststellungen zur Dauer der Sanierungsmaßnahme im F* und der – soweit diese überhaupt erst während des aufrechten Pachtverhältnisses durchgeführt wurden und nicht bereits davor – währenddessen im Wesentlichen uneingeschränkten Nutzbarkeit (US 6ff) ist eine Grundlage für eine Pachtzinsminderung nicht zu erkennen. Das weitere nicht substantiierte Vorbringen zu einer auch nicht näher bezifferten Pachtzinsminderung betreffend das F* B* ist solcherart einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich und nicht geeignet, eine Änderung des Adhäsionserkenntnisses herbeizuführen.

Auch wenn es zutreffen würde, dass außer der C* D* GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses der Pachtverträge keine weiteren Bewerber für die beiden Pachtobjekte (mehr) aufgetreten wären, ist daraus mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch nicht der verfehlte Schluss zu ziehen, dass die Privatbeteiligte die Pachtobjekte ohnehin nicht verpachten hätte können und ihr daher kein Schaden entstanden sei. Auch diese Argumentation verfängt nicht.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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