OLG Graz 9Bs193/25p

9Bs193/25pOberlandesgericht27.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs193/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00193.25P.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. August 2025, GZ **-43.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. November 2024, GZ **-23, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Juni 2025, AZ 9 Bs 332/24b (ON 36.1), des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Die Strafvollzugsanordnung wurde am 15. Juli 2025 erlassen (ON 39). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 21. Juli 2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 beantragte der Verurteilte einen Haftaufschub „bis Oktober“, um dann – aufgrund der Reform der Bestimmungen über den elektronisch überwachten Hausarrest – einen solchen antreten zu können. Er habe im Zuge seines Schuldenregulierungsverfahrens zugesagt, ab Jänner 2026 monatlich EUR 800,00 zu bezahlen. Diese Zusage könne er im Fall eines Haftantritts nicht einhalten, weshalb ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Er verfüge sowohl über einen festen Wohnsitz als auch über eine aufrechte Beschäftigung (ON 40).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 43.1) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs ab. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Gründe für einen Haftaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG weder behauptet noch bescheinigt worden seien. Ein Haftaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG komme aufgrund der Tatsache, dass die Freiheitsstrafe 16 Monate betrage, nicht in Frage.

Die Beschwerde des A* (ON 44) ist unberechtigt.

Gemäß § 6 Abs 1 StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und auch nicht seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet wurde, (Z 1) das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland einen Angehörigen (§ 72 StGB) oder einen anderen, ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen (lit a), an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen (lit b) oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in lit a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen (lit c) oder (Z 2 lit a) das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Dabei darf ein Aufschub in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen.

Der vom Beschwerdeführer begehrte Aufschub des Strafvollzugs wegen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG) scheitert bereits daran, dass gegenständlich der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 16 Monate angeordnet wurde, ein Strafaufschub aus diesem Grund jedoch ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Ein Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 6 Abs 1 Z 1 StVG) ist nur innerhalb enger Grenzen zulässig. Schon der Charakter als Ausnahmevorschrift gebietet eine strenge Auslegung (Pieber in Höpfel/Ratz WK2 StVG § 6 Rz 21). Da kein im Gesetz explizit genannter Fall vorliegt, müsste die Konstellation mit den dort aufgelisteten Situationen vergleichbar sein (Pieber aaO, Rz 22), was bei der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation des Verurteilten durch das Schuldenregulierungsverfahren sowie der von ihm angestrebten Möglichkeit, die Freiheitsstrafe ab September 2025 – aufgrund der Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen – in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu vollziehen, nicht der Fall ist. Somit scheitert ein Strafaufschub auch nach dieser Gesetzesstelle.

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