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23Rs27/25d•OLG Innsbruck 23Rs27/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, (nunmehr) vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. B*, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.1.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.5.2024 gemäß § 247 Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf). Nachdem dem Klagebegehren in Anwendung von § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (Schicht- und Wechseldienst) im Umfang von (im angefochtenen Urteil näher konkretisierten) 11 Monaten rechtskräftig stattgegeben wurde, beruft sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren ausschließlich auf § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV.
Der Kläger ist Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger und war als solcher von 1995 bis Februar 2022 auf der forensisch psychiatrischen Station ** im Landeskrankenhaus C* beschäftigt. Seit Februar 2022 bis dato arbeitet er auf der akut-/subakutpsychiatrischen Station ** des Landeskrankenhauses C*. Dabei handelt es sich um jene Aufnahmestation, auf der die noch unbehandelten Patienten direkt eingeliefert werden. Die Patienten, die der Kläger betreut, werden zwangseingewiesen (Maßnahmenvollzug). Sie empfinden die plötzliche Isolation als bedrohlich; sie sind aggressiv, ärgerlich und resigniert.
Der Kläger war bei seiner Tätigkeit laufend mit der Pflege und Betreuung forensisch-psychiatrischer Patienten in der Abteilung für geistig abnorme Rechtsbrecher beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine „geschlossene“ Unterabteilung der psychiatrischen Abteilung mit 14 Betten, in der psychisch kranke Rechtsbrecher betreut werden (Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 und 2 StGB). Die Patienten, die aufgrund von Delikten wie gefährlichen Drohungen, Körperverletzungen, Sexualdelikten bis hin zu Tötungsdelikten verurteilt wurden, leiden an Erkrankungen wie Schizophrenie, psychischen Folgeerkrankungen aufgrund von Alkohol- und/oder Drogenabusus sowie schweren Verhaltensauffälligkeiten und manchmal auch zusätzlich noch an allgemeinen körperlichen Beschwerden. Im Durchschnitt werden zwölf Männer und zwei Frauen (keine Jugendlichen) betreut, die üblicherweise in Zweibettzimmern, fallweise in Absonderungs-/Einzelzimmern untergebracht sind.
Der Kläger war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Sein Dienst ging im Regelfall mit einer nur leichten muskulären/körperlichen Belastung einher. Der organisatorische bzw. administrative Aufwand betrug ca zwei Stunden pro Arbeitstag. Die restliche Arbeitszeit war der Kläger im unmittelbaren Kontakt mit den Patienten. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben an zumindest 15 Tagen eines jeden Monats folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Von den zu betreuenden Patienten gingen ständige unterschwellige, oft aber auch offene Bedrohungen und Aggressionen (z.B. durch Anrempeln/Anspucken, demütigende Äußerungen, körperliche Übergriffe, Bedrohungen auch gegenüber der Familie des Klägers) aus. Der Kläger unterstützte dabei durch Deeskalationsmaßnahmen und schlichtete Konflikte. Es war die wesentliche Aufgabe des Klägers, frühzeitig potenzielle Gefahrenquellen zu erkennen, tägliche Risikoeinschätzungen von Patienten zu machen, Überwachungstätigkeiten durchzuführen und die notwendigen Interventionen und Sicherungen einzuleiten. Die teils in ihrem Verhalten und Reaktionen völlig unberechenbaren Patienten mussten vom Verlassen der Station abgehalten werden (tägliche Kontrollen aller Türen/Fenster, Zimmerkontrollen und Überprüfung des Alarmierungssystems) und Pflegefachkräfte oder andere Personen mussten vor dem aggressiven, gewalttätigen Verhalten der Patienten geschützt werden. Dadurch bestand beim Kläger eine ständige Anspannung. Er begleitete Ausgänge mit den Patienten und kontrollierte Besucher auf gefährliche Gegenstände, Suchtmittel und Alkohol. Durch das Einschmuggeln solcher Gegenstände bestand ständig ein Gefährdungspotential.
Aufgrund der Art und Schwere der psychischen Erkrankung der Patienten kam es immer wieder vor, dass – zur Verhinderung von Selbst- und/oder Fremdverletzungen – Patienten durch Fixierung im Krankenbett immobilisiert werden mussten. Der Kläger verabreichte auch die verordnete Zwangsmedikation.
Er unterstützte die Patienten zudem bei sozialen Interaktionen und führte soziales Training mit ihnen durch. So führte er Gesprächstherapien und Motivationsgespräche. Er forderte täglich den Tages- und Wochenplan ein, unterstützte bei der Freizeitgestaltung, führte Gespräche zu den Themen Gewalt, Delikt, Konfliktlösung, Zukunftsperspektiven und bot psychoedukative Unterstützung zu den Themen Erkrankung, Medikamente, rechtliche Situation, an. Weiters führte er Einkaufs- sowie Kochtrainings mit den Patienten durch. Es zählte zu den Aufgaben den Klägers das Stationsmilieu zu gestalten, das den Patienten eine Tagesstruktur gibt und ihnen als Lernfeld dient. Zudem führte er zur Rückfallprophylaxe Trainings/Übungssituationen mit den Patienten durch.
Darüber hinaus verrichtete der Kläger während seines Dienstes regelmäßig folgende Tätigkeiten:
Blutabnahmen, Infusionsgabe (Anhängen/Abhängen/Überwachung), Verabreichung von Depotmedikation, Injektionen, Hilfestellung, Motivation und Überwachung bei der Einnahme von Medikamenten, Beobachtung von eventuell auftretenden Nebenwirkungen, Überwachung der Vitalwerte, Entnahme von Stuhl- und Urinproben, Begleitung zu Terminen, Überwachung der Diäten, Dokumentation erstellen (Tagesraporte, Pflegediagnosen, Berichte schreiben), Verbandswechsel, Nahtentfernung, Salbenverbände, Anlegen und Schreiben von EKG, Begleitung bei EEG-Kontrollen, Vorbereitung/Begleitung/Nachsorge von EKT, Kontrolle des Zigarettenkonsums, Umgang mit Suchtgift-Medikamenten, Taschengeldverwaltung, Hilfestellung beim Ausfüllen der Speisepläne, Hilfestellung bei Dolmetschergesprächen, Gestaltung der Wochenenden – Aktivitäten organisieren, externe Termine für die Patienten koordinieren, Waschen und Organisieren der Wäsche/Kleidung für die Patienten. Bei Bedarf unterstützte er die Patienten auch bei der täglichen Körperpflege. Er führte Gespräche, um Suizidabsichten zu erfragen, sowie Entlastungsgespräche (bei Unruhe, Anspannung, Hilflosigkeit, Sinnlosigkeit, Lebensplanung etc.) und auch Gespräche mit den Angehörigen. Er leistete auch soziotherapeutische Arbeiten und war in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Psychologen etc. tätig.
Die Pflege von Personen, die die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 (oder höher) nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) erfüllten, gehörte nicht zu den Aufgaben des Klägers.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.6.2024 stellte die Beklagte die vom Kläger bis zum Feststellungszeitpunkt 1.6.2024 erworbenen Versicherungszeiten fest (465 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit und 10 Ersatzmonate) und lehnte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1.9.2008 bis 31.5.2024 mit der wesentlichen Begründung ab, die vom Kläger in diesen Zeitraum verrichtete Tätigkeit als Krankenpfleger stelle keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 oder Z 5 der SchwerarbeitsV dar.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den gesamten antragsgegenständlichen Zeitraum (1.9.2008 bis 31.5.2024). Sofern im Berufungsverfahren relevant brachte er vor, die von ihm in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit stelle entgegen der Annahme der Beklagten Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 der SchwerarbeitsV dar. Er habe im gesamten Zeitraum Pflegetätigkeiten im Sinne eines unmittelbaren Kontakts mit den Pfleglingen erbracht. Der Gesetzgeber erachte als Indikator für das besondere Ausmaß an psychischer Belastung iSd § 1 Abs 1 Z 5 der SchwerarbeitsV auch den bei Durchführung der Pflege gegebenen unmittelbaren Kontakt mit den Patienten und deren besonders schwierigen Lebenssituationen. Ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Pflegeaufwand sei vor allem in der Langzeitpflege (zumindest sechs Monate) gegeben. Diese Voraussetzungen träfen auf den Kläger zu.
Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts. Selbst wenn die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in ihrer Gesamtheit mit erheblichen psychischen Belastungen und Stress verbunden sei, könne diese nicht als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifiziert werden. Seine Tätigkeit sei nicht mit Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz- bzw. Palliativmedizin, der Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf von zumindest der Pflegestufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder der Pflege Demenzkranker auf geriatrischen Stationen und der damit verbundenen psychischen Belastung gleich zu halten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren insofern teilweise statt, als es feststellte, dass die vom Kläger in den Monaten November 2017, Februar, März, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember 2021 und Jänner bis März 2022 erworbenen 11 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV sind. Das Mehrbegehren auf Feststellung weiterer Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1.9.2008 bis 31.5.2024 wies es ab.
Dieser Entscheidung legte es neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt folgende im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellung zu Grunde:
„Die Tätigkeit des Klägers bestand überwiegend in einer Überwachungs-, Kontroll- und psychosozialen Betreuungs- sowie Sicherungstätigkeit. Pflegearbeiten am Patienten waren zeitlich untergeordnet. Die wesentlichen – oben dargestellten – Belastungsdeterminanten bedingen, dass er nicht überwiegend mit der Grundpflege von Schwerstkranken (beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin) betraut war, sondern dass die grundsätzliche Gefahr und psychische Belastung aus den Übergriffen der Patienten resultierte.“
Rechtlich führte das Erstgericht in Bezug auf den klagsabweisenden Teil der Entscheidung aus, der Kläger habe weder berufsbedingte Pflege in der Hospiz- und Palliativmedizin erbracht, noch regelmäßig Personen, die die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 (oder höher) nach dem BPGG erfüllten, gepflegt. Die vom Kläger verrichteten Pflegetätigkeiten seien auch nicht mit diesen Tätigkeiten oder mit der berufsbedingten Pflege geronto-psychiatrischer Patienten, die in einem Pflegeheim oder Krankenhaus nicht mehr aufgenommen würden, vergleichbar. Allein dass die Tätigkeit des Klägers psychisch belastend sei, reiche für die Qualifikation als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht, rühre diese Belastung doch aus der (potenziellen) Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit der Patienten und nicht aus der Pflege an sich. Die mit der erhöhten Gefährdung einhergehende psychische Belastung bei der Beaufsichtigung dieser Personen sei kein Kriterium bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. Zudem habe der überwiegende Teil der Arbeit des Klägers in der Betreuung, Aufsicht und Kontrolle der Patienten bestanden, was keine der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf vergleichbare Pflegetätigkeit darstellte.
Während der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. In der Verfahrensrüge kritisiert der Kläger die unterbliebene Einholung des von ihm in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens als Stoffsammlungsmangel. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts handle es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit die Schwelle der Schwerarbeit erreiche, nicht nur um eine Rechtsfrage, sondern sei dafür eine berufskundliche Expertise erforderlich. Wäre ein solches Gutachten eingeholt worden, hätte das Erstgericht anstatt der oben hervorgehobenen Feststellung folgende andere Feststellung getroffen:
„Die Tätigkeit des Klägers [wohl gemeint: bestand] vorwiegend im pflegerischen Bereich und nicht in einer Überwachungs-, Kontroll- und psychosozialen Betreuungs- sowie Sicherungstätigkeit. Es wurden vom Kläger Menschen mit vorwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankungen gepflegt und war er bei der Arbeit auch dauernd massiven Belastungen ausgesetzt. Die betroffenen Personen nach § 21 StGB [sic] sind entweder unzurechnungsfähig oder geistig abnorm, dh psychisch krank im medizinischen und juristischen Sinn.“
1.2. Richtig ist, dass der Kläger in seiner Klage vom 1.8.2024 zunächst auf rund sechs Seiten umfangreiches Vorbringen zum Inhalt der von ihm ausgeübten Tätigkeit erstattete und abschließend ausführte, in einem von seinem Arbeitskollegen, der die idente Tätigkeit ausgeübt habe wie er, ebenfalls beim Erstgericht geführten Parallelverfahren wegen der Feststellung von Schwerarbeitszeiten sei ein berufskundliches Gutachten eingeholt worden. Der dort beigezogene Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der vom Kläger und seinem Kollegen ausgeübten Tätigkeit um Schwerarbeit handle, was im Parallelverfahren zu einer klagsstattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung geführt habe. Im Anschluss an sein mehrseitiges Vorbringen listete er unter dem Vermerk „Beweis“ zahlreiche Urkunden auf und führte einen Zeugen sowie – ohne nähere Ausführungen – „berufskundliches Gutachten“ an.
Nachdem das Parallelverfahren zum Gegenstand eines Schriftsatzwechsels zwischen den Streitteilen gemacht worden war, lag bis zur am 17.1.2025 im vorliegenden Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung die im Parallelverfahren ergangene berufungsgerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.12.2024, 25 Rs 42/24y, vor. Das Berufungsgericht hatte der Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV gerichtete hatte, Folge gegeben und das Klagebegehren insoweit vollumfänglich abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In der Tagsatzung vom 17.1.2025 erörterte das Erstgericht diese Entscheidung mit den Streitteilen und hielt zunächst fest, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der „Fall“ seines Arbeitskollegen „komplett gleich gelagert sei“. Über Aufforderung, allfällige Unterschiede zwischen seiner Tätigkeit und jener des Arbeitskollegen, der das Parallelverfahren geführt hatte, zu benennen, erstattete der Kläger kein weiteres Vorbringen. Im Rahmen seiner Parteieneinvernahme bekräftigte er, dass er und der genannte Arbeitskollege von 1995 bis 2022 beide auf der gleichen Station gearbeitet hätten und ihre Aufgabenbereiche die selben gewesen seien. In dem in dieser Tagsatzung verkündeten Prozessprogramm hielt das Erstgericht fest, dass von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen wird. Der Kläger nahm diese Ankündigung ohne weitere Entgegnung zur Kenntnis.
1.3. Wie bereits vom mit dem Parallelverfahren befassten Berufungssenat in der oben angeführten Entscheidung dargelegt handelt es sich bei der Frage, ob eine berufliche Tätigkeit eine solche iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV darstellt bzw ob eine Tätigkeit mit jenen, auf die diese Bestimmung abzielt, gleichgesetzt werden kann, um eine vom Gericht zu beurteilende Rechts- und nicht eine von einem Sachverständigen zu beantwortende Tatsachenfrage. Aus diesem Grund wich der dortige Berufungssenat nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage in seiner (rechtlichen) Beurteilung der vom Arbeitskollegen des Klägers ausgeübten – nach den Angaben des Klägers mit seiner identen – Tätigkeit auch von der Bewertung des dort zugezogenen Sachverständigen ab, wonach die mit dieser Tätigkeit einhergehende psychische Belastung mit jener von Pflegepersonen in der Palliativbetreuung und von (überwiegend) mit der Pflege von Demenzkranken bzw Personen mit zumindest der Pflegestufe 5 befassten Personen gleichzusetzen sei.
Trotz Kenntnis und gerichtlicher Erörterung dieser zweitinstanzlichen Entscheidung und Hinweis des Erstgerichts, dass von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen wird, legte der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht dar, zu welchen konkreten Sachverhaltsfragen die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde erforderlich oder zumindest zweckmäßig wäre. Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die berufliche Tätigkeit des Klägers in ihrer ganz konkreten Ausprägung zu beurteilen ist und es nicht auf das Anforderungs- und Tätigkeitsprofil eines allgemein zu beschreibenden Berufsbilds ankommt. Nur Letzteres fiele in das Aufgabengebiet eines berufskundlichen Sachverständigen. Wie die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit inhaltlich tatsächlich ausgestaltet war, ist vielmehr – wie hier auch erfolgt – durch die Aufnahme von Personalbeweisen, allenfalls die Einsicht in Urkunden und schließlich im Rahmen der dem Gericht obliegenden (freien) Beweiswürdigung zu klären. Auch ein berufskundlicher Sachverständige kann für die Beschreibung der von einer Person in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit letztlich nur auf diese Erkenntnisquellen zurückgreifen. Die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens war daher schon aus diesem Grund entbehrlich.
1.4. Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Überlegungen entsprach das vom (qualifiziert vertretenen) Kläger im Verfahren erster Instanz erstattete Beweisanbot auch nicht den prozessualen Erfordernissen. Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag muss nach ständiger Rechtsprechung nämlich die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also das Beweisthema, im Einzelnen genau bezeichnen (RS0039882). Gerade vor dem Hintergrund der – vom Gericht erörterten – Ergebnisse des Parallelverfahrens wäre der Kläger im vorliegenden Fall gehalten gewesen, konkret auszuführen, zu welchen Sachverhaltsfragen die Einholung des beantragten Gutachtens hier dennoch erforderlich ist und sich nicht nur auf die pauschale Beantragung der Gutachtenseinholung im Anschluss an sein mehrseitiges Vorbringen in der Klage zu beschränken (zum Beweisverbindungsgebot vgl OLG Wien 14 R 48/24t mwN). Die Verfahrensrüge scheitert daher auch am in erster Instanz unzureichend gestellten Beweisantrag.
1.5. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Berufung. Dort kritisiert der Kläger zwar eine konkrete Urteilspassage und begehrt eine alternative Feststellung. Inwiefern aber gerade die vermisste berufskundliche Expertise einen zweckdienlichen Beitrag zur Klärung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen leisten hätte können, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen.
2.1. Die Beweisrüge richtet sich gegen die gleiche Feststellung wie die Verfahrensrüge und begehrt auch die idente Alternativfeststellung.
Unter diesem Rechtsmittelgrund argumentiert der Kläger ausschließlich damit, dass der sowohl im Parallel- als auch im vorliegenden Verfahren einvernommene Zeuge darauf hingewiesen habe, dass seine Aussage im Parallelverfahren nicht richtig wiedergegeben worden sei und die Tätigkeit des Klägers tatsächlich „mehr im pflegerischen Bereich“ liege. Darüber hinaus habe das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung selbst ausgeführt, dass der Kläger wichtige Dienste für die Gesellschaft leiste und die Patienten und seine Tätigkeit grundsätzlich psychisch sehr belastend sei.
2.2. Da sich die Beweisrüge ausschließlich auf diese Argumente beschränkt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrunds erfordert nämlich nicht nur die konkrete Bezeichnung der bekämpften und der stattdessen begehrten Feststellung, sondern auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts und die Benennung konkreter Beweisergebnisse, aufgrund derer die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegen zu stellen, reicht nicht (RS0041835 [T4, T5]; RS0041830). Das Erstgericht hat seine Feststellungen mit den in den US 11f dargelegten Überlegungen, so etwa neben den Angaben des Zeugen auch mit dem eigenen Standpunkt des Klägers sowie den Urkunden Beilagen ./B und ./C, etc. begründet. Mit diesen Erwägungen befasst sich die Beweisrüge ebenso wenig wie mit den konkreten Angaben des Zeugen. Allein der vage Verweis darauf, dieser hätte angegeben, dass die „Tätigkeit des Klägers mehr im pflegerischen Bereich“ liege, genügt nicht für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge. Dass dies auch für die Wiederholung der erstgerichtlichen Bemerkung zur gesellschaftlichen Bedeutung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit sowie der damit verbundenen Belastungssituation gilt, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Allein aus diesen beiden in der Beweisrüge ins Treffen geführten Aspekten kann die begehrte Feststellung – soweit es sich dabei überhaupt um feststellungsfähige Tatsachen und nicht um rechtliche Schlüsse handelt – nicht abgeleitet werden. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
2.3. Damit kommt auch der Beweisrüge kein Erfolg zu.
3.1. Die unter der Überschrift „mangelhafte Beweiswürdigung/Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 3 und 2 ZPO)“ vorgetragenen Argumente beinhalten im Wesentlichen eine pauschale Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, etwa wenn dort ausgeführt wird, dieses habe aus den Feststellungen einen unrichtigen rechtlichen Schluss gezogen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die vom Kläger an mindestens 15 Tagen pro Monat ausgeübte, psychisch höchst belastende Tätigkeit dem Normzweck des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV entspreche oder es sei „die Gleichbehandlung mit Tätigkeiten in der Hospiz- und Palliativpflege zu bejahen“. Dazu wird auf die nachfolgende Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
3.2. Wenn unter diesem Rechtsmittelpunkt auch ausgeführt wird, „die vom Kläger dargelegten Arbeitsaufzeichnungen und Dienstpläne“ seien „zu Unrecht nicht umfassend zur Beurteilung des tatsächlichen Pflegeanteils herangezogen“ worden, ist nicht erkennbar, worauf diese pauschale Kritik abzielt. Weder wird damit Bezug genommen auf konkrete Urteilsfeststellungen, noch wird erläutert, welche von den vom Kläger zahlreich vorgelegten Urkunden damit angesprochen werden oder welche vom festgestellten Urteilssachverhalt abweichende Sachverhaltsannahmen sich daraus ergeben sollen. Sofern diese Berufungsausführungen auf die Geltendmachung eines Verfahrens-, (allenfalls) Begründungsmangels abzielen, ist er daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Zielrichtung vollkommen offen bleibt (RS0043039). Im Übrigen wird auf obige Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Mängel- und Beweisrüge verwiesen.
3.3. Inwiefern und in welchem konkreten Aspekt durch die unter diesem Punkt gemachten Berufungsausführungen eine Aktenwidrigkeit iSd [richtig] § 503 Z 3 ZPO releviert werden soll, ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar.
4.1. In der Rechtsrüge steht der Kläger wie bereits im Verfahren erster Instanz auf dem Standpunkt, die von ihm ausgeübte Tätigkeit stelle eine solche iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV dar. Seine Tätigkeit gehe über eine rein psychosoziale Betreuung hinaus und beinhalte auch regelmäßige pflegerische Tätigkeiten. Er habe täglich unmittelbaren körperlichen Kontakt zu schwer psychisch kranken Personen, die sich auch eigen- und fremdgefährdend verhielten. Insgesamt sei die Tätigkeit mit der Pflege schwerst dementer Personen vergleichbar.
4.2. Dass die auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV geforderte Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung der zu beurteilenden beruflichen Tätigkeit an zumindest 15 Tagen pro Kalendermonat (§ 4 SchwerarbeitsV iVm § 231 Z 1 lit. a ASVG; RS0130802) hier erfüllt ist, ist nicht strittig, weshalb sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.
4.3. Die SchwerarbeitsV stellt nicht auf konkrete Berufe ab, sondern auf die körperliche oder psychische Belastung, die mit einer beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Der Grund hiefür liegt in den unterschiedlichen Tätigkeiten innerhalb eines Berufsbilds, die – je nach Anforderungsprofil – mehr oder weniger belastend sind. Innerhalb der Berufsgruppe der medizinischen Berufe hat der Gesetzgeber bestimmte, als besonders belastend angesehene Pflegetätigkeiten herausgenommen (10 ObS 116/17g). Nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (im Folgenden auch nur: Z 5) sind dies (nur) solche beruflichen Tätigkeiten, „zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin.“
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SchwerarbeitsV (abgedruckt bei Pöltner/Pacic, ASVG [96. Erg-Lfg], Anhang SchwerarbeitsV Anm 10) erfasst diese Bestimmung die – im Verordnungstext beispielhaft genannte – Pflegetätigkeit in der Hospiz- oder Palliativmedizin und die Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 nach § 4 Abs 2 BPGG (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich). Die Pflege von Demenzerkrankten im geriatrischen Bereich ist ebenfalls davon umfasst. An dieser Determinierung der im Verordnungstext sehr allgemein gehaltenen Definition orientiert sich auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl etwa 10 ObS 122/19t; 10 ObS 116/17g; 10 ObS 149/12b).
4.4. Dass der Kläger keine (berufsbedingten) Pflegeleistungen für Personen erbrachte, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe 5 nach dem BPGG (oder höher) erfüllen, ist ebenso wenig strittig, wie dass er keine Pflegetätigkeit in der Hospiz oder Palliativmedizin leistete und auch die Pflege von Demenzerkrankten im geriatrischen Bereich nicht zu seinen Aufgaben zählte. Zu klären ist daher, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den genannten Tätigkeiten gleichzuhalten ist (10 ObS 122/19t; 10 ObS 116/17g; 10 ObS 149/12b).
4.5. Wie sich aus den oben dargelegten normativen Grundlagen zeigt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede berufsbedingte Pflegetätigkeit als Schwerarbeit gelten, mag sie auch psychisch belastend sein. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Regelung ist vielmehr, die psychische Belastung, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt (10 ObS 122/19t ErwGr 1.3f; 10 ObS 36/19w ErwGr 2.1., 10 ObS 116/17g; 10 ObS 149/12b ErwGr 7. mwN).
4.6. Nach der Rechtsprechung reicht es im Fall der Pflege von Personen mit unterschiedlichem Pflegebedarf aber nicht, dass auch bzw ua Personen mit einem – Schwerarbeit iSd Z 5 SchwerarbeitsV erst begründenden – besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf gepflegt werden. Schwerarbeit liegt vielmehr erst und nur dann vor, wenn entweder die Pflege der Personen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht wird oder sich das Überwiegen der iSd Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Personen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf ergibt (10 Obs 47/25w Rz 13; 10 ObS 122/19t ErwGr 4.; 10 ObS 36/19w ErwGr 5.2.; 10 ObS 117/24i Rz 4; RS0131699 [T1]; RS0132681 [T1]).
So erwarb die als Pflegehelferin in der orthopädischen Abteilung eines Landesklinikums tätige Klägerin in 10 ObS 151/14z ua auch deshalb keine Schwerarbeitszeiten, weil nicht feststand, dass es sich bei dem überwiegenden Teil ihrer Patienten regelmäßig um Personen gehandelt hätte, deren monatlicher Pflegebedarf 180 Stunden (Pflegestufe 5) überschritten hätte bzw bei denen ein besonderer oder außergewöhnlicher Pflegeaufwand gegeben gewesen wäre (ähnlich für die als Pflegehelferin in der chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums tätige Klägerin in 10 ObS 2/15i). Auch die Klägerin zu 10 ObS 36/19w, eine Pflegehelferin in einem Seniorenheim, die zum Teil auch sterbenskranken Palliativpatienten pflegte, scheiterte daran, dass nicht festgestellt werden konnte, dass diese Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht oder aufgrund der Anzahl der Palliativpatienten überwog. Zuletzt entschied der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 47/25x, betreffend einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, die in einer Rehabilitationsklinik auf der Abteilung für Querschnittgelähmte und auf der Polytraumastation beschäftigt war, in diese Richtung.
4.7. Der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zufolge kommt es darüber hinaus auf den unmittelbaren Kontakt mit den Patienten und deren besonderen schwierigen Lebenslagen an. Die Pflegetätigkeiten müssen – so das Höchstgericht – überwiegend an Patienten erbracht werden.
In 10 ObS 149/12b etwa lag deshalb keine Schwerarbeit vor, weil die an einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie als leitende Intensiv-(Stations-)schwester tätige Klägerin nicht überwiegend Pflegetätigkeiten unmittelbar am Patienten erbrachte, sondern Führungsaufgaben (Mitarbeitergespräche, Planungs-, Organisations-, Kontrolltätigkeiten) im Vordergrund standen. Allein den Umstand, dass mit den Aufgaben der Klägerin – ua auch wegen der erforderlich Gespräche mit den Angehörigen der jugendlichen Patienten – eine hohe Verantwortung und erhebliche psychische Belastung verbunden war, erachtete der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichend für die Qualifikation der Tätigkeit als Schwerarbeit iSd Z 5.
Auch in der Entscheidung 10 ObS 116/17g bestanden die Tätigkeiten des Klägers als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer nicht überwiegend in Pflegetätigkeiten unmittelbar am Patienten, sondern in erster Linie in der Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie bei der Durchführung diverser kleinerer Montagearbeiten, weshalb er keine Schwerarbeit im Sinne der Z 5 ausübte. In dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof – wie schon in 10 ObS 149/12b – ausdrücklich fest, dass die unmittelbare Pflege am Menschen zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden muss, damit Schwerarbeit im Sinne der Z 5 vorliege. Daran hielt der Oberste Gerichtshof im Fall eines ebenfalls als Behinderten-Fachbetreuers tätigen Klägers in der Entscheidung 10 ObS 30/19p ausdrücklich fest.
4.8. In der vom Kläger zur Begründung seines Standpunkts herangezogenen Entscheidung 10 ObS 122/19t qualifizierte das Höchstgericht – anders als die Unterinstanzen – die Tätigkeit eines Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegers auf einer (reinen) geronto-psychiatrischen Station (mit Patienten ab dem 60. Lebensjahr) als Schwerarbeit iSd Z 5, wobei viele der dort untergebrachten Patienten Pflegegeld – am häufigsten der Stufe 3 – bezogen. Dazu hielt der Oberste Gerichtshof, unter Verweis auf die Vorentscheidungen 10 ObS 149/12t und 10 ObS 36/19w fest, dass die Orientierung an Pflegestufen – neben anderen Elementen – nur einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des Ausmaßes an psychischer Belastung bildet, die Qualifikation als Schwerarbeit aber nicht von der Betreuung von Personen abhängt, die zumindest Pflegegeld der Stufe 5 beziehen, wobei das Höchstgericht diesen Schluss mit dem Hinweis der Gesetzesmaterialien auf die Pflege von Demenzerkrankten begründete. Davon ausgehend stufte es die Behandlungs- und Pflegetätigkeiten des dortigen Klägers auf der reinen geronto-psychiatrischen Station als Schwerarbeit iSd Z 5 ein, unabhängig davon, ob die betreuten Patienten die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 3, 4 oder 5 erfüllten (10 ObS 122/19t ErwGr 5.1.).
4.9. Trotz der in gewissen Bereichen gegebenen Ähnlichkeit der zu 10 ObS 122/19t zu beurteilenden Tätigkeit mit der vorliegenden bestehen auch nicht zu negierende maßgebliche Unterschiede. In beiden Fällen sind zwar Patienten mit verschiedensten psychiatrischen Erkrankungen zu betreuen und ist bei beiden Patientengruppen ein gewisses Aggressions-, Bedrohungs- und Gefährdungspotential vorhanden. Anders als in dem zu 10 ObS 122/19t zu beurteilenden Sachverhalt hat der Kläger hier jedoch keine Patienten aus dem gereatrischen Bereich mit demenziellen Erkrankungen zu betreuen. Dass der Gesetzgeber aber gerade diesem Tätigkeitsfeld und der daraus resultierenden Belastungssituation im Anwendungsbereich der Z 5 besonderes Gewicht beimisst, ergibt sich schon aus der expliziten Nennung dieser Personengruppe in den Gesetzesmaterialien. Zudem ist die Pflegetätigkeit auf einer geronto-psychiatrischen Abteilung in Bezug auf gewisse Belastungskomponenten durchaus mit einer Tätigkeit im Bereich der – in der Verordnung explizit genannten – Hospiz- oder Palliativmedizin vergleichbar, werde doch auch auf einer geronto-psychiatrischen Station regelmäßig Patienten betreut, für die es keine Hoffnung auf Heilung mehr gibt. Bei beiden Tätigkeiten kommt der häufig gegebenen Aussichtslosigkeit der Situation der Pfleglinge besonderes Gewicht zu. Bei der Tätigkeit des Klägers hingegen liegt der Fokus darauf, eine Besserung oder Heilung des psychischen Gesundheitszustands der Patienten herbeizuführen und diese im weitesten Sinn in ihrer Sozialkompetenz zu stärken und sie damit auf ein Leben außerhalb der Einrichtung vorzubereiten.
Ein weiterer Unterschied liegt im Umfang der zu erbringenden pflegerischen Tätigkeiten. Auch wenn in dem zu 10 ObS 122/19t zu beurteilenden Sachverhalt offenbar nicht der überwiegende Teil der auf der geronto-psychiatrischen Station betreuten Patienten Pflegegeld der Stufe 5 und höher bezog, standen dort jedenfalls viele Patienten in einem Pflegegeldbezug, am häufigsten der Stufe 3. Die Patienten mit demenziellen Erkrankungen waren häufig nicht in der Lage, sich selbst zu pflegen, „wobei aus Sicht eines Pflegenden insbesondere Inkontinenz und Immobilität ein Problem darstellten.“ Darin zeigt sich, dass mit der dort zu beurteilenden Tätigkeit jedenfalls auch ein nicht unerheblicher körperlicher Pflegeaufwand iSd BPGG verbunden war. Selbst unter Außerachtlassung der vom Kläger mit Beweis- und Verfahrensrüge angefochtenen Urteilsfeststellung – die weitgehend eine zusammenfassende Schlussfolgerung der vorangegangen Feststellungen zu den einzelnen Aufgabenbereichen des Kläger und damit im Ergebnis zumindest teilweise eine rechtliche Beurteilung darstellt – ergibt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger hier nur vereinzelt Pflegeleistungen iSd BPGG bzw der dazugehörigen Einstufungsverordnung erbrachte (zB teilweise Unterstützung bei der täglichen Körperpflege). Der überwiegende Anteil seiner Tätigkeit im unmittelbaren Patientenkontakt bestand in den vom Erstgericht im Detail festgestellten allgemeinen Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten. Zwei Stunden der täglichen Arbeitszeit entfielen ohnehin auf rein administrative bzw organisatorische Arbeiten. Dass die unmittelbaren Pflegetätigkeiten überwogen oder auch nur ein nennenswertes Ausmaß erreicht hätten, lässt sich aus den vom Erstgericht festgestellten Aufgabenbereich des Klägers jedenfalls nicht ableiten. Dass die von ihm betreuten Patienten überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld – welcher Stufe auch immer – erfüllt hätten, behauptet der Kläger nicht einmal.
4.10. Der erkennende Senat teilt daher im Ergebnis die vom 5. Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 25 Rs 42/24y vertretene Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers auf einer forensisch-psychiatrischen Station, in der psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht sind, ungeachtet der damit zweifellos verbundenen Belastung keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV darstellt.
4.11. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
5. Ein auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegründeter Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil dieser keine Gründe hiefür geltend gemacht hat und sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben (RS0085829). Die Beklagte hat keine Kosten verzeichnet.
6. Da im vorliegenden Berufungsverfahren aufgrund der Einzelfallbezogenheit des zu beurteilenden Sachverhalts keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
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