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13R25/25d•OLG Wien 13R25/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B AG **, **, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.234,64 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.122,32) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.12.2024, **19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Umfang seines klagsstattgebenden Teils und im Kostenpunkt aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Am 9.5.2023 ereignete sich gegen 16:30 Uhr in ** im Kreuzungsbereich C*/D* ein Verkehrsunfall (Kollision zweier Kraftfahrzeuge), an dem der Kläger als Lenker seines PKW **, Kennzeichen *, (Klagsfahrzeug) und E als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Rettungsfahrzeugs **, Kennzeichen **, (Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
Der vom Beklagtenfahrzeug befahrene D* war gegenüber der vom Klagsfahrzeug befahrenen C* durch das Verkehrszeichen „HALT“ (§ 52 lit c Z 24 StVO) benachrangt.
Das Beklagtenfahrzeug fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht. Ob und gegebenenfalls wie lange auch das Folgetonhorn eingeschaltet war, konnte nicht festgestellt werden.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs verlangsamte bei der Annäherung an die C* das Tempo auf etwa 15 bis 20 km/h und blieb vor dem Einfahren in die Kreuzung, in deren Bereich es sodann zur Kollision kam, kurz bei der Haltelinie auf dem D* stehen.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 22.234,64 (EUR 19.359,64 Reparaturkosten; EUR 2.800,- Wertminderung; EUR 75,- Nebenspesen) an Schadenersatz.
Soweit für die Berufungsentscheidung relevant, brachte er zum Unfallhergang vor, er sei auf der C* gefahren, als das Beklagtenfahrzeug vom D* kommend trotz des dort vorhandenen Stoppschilds nahezu ungebremst, jedenfalls jedoch ohne vor der Kreuzung angehalten zu haben, in die C* gelenkt worden sei und dabei das Klagsfahrzeug touchiert habe. Das Alleinverschulden an der Kollision treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs, der die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
Am Beklagtenfahrzeug sei im Unfallzeitpunkt lediglich das Blaulicht, nicht jedoch auch das Folgetonhorn in Betrieb gewesen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe der Kläger das Beklagtenfahrzeug optisch erst wahrnehmen können, als ihm eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei. Für ihn sei der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG gewesen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, das Beklagtenfahrzeug sei als Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn gefahren und gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern bevorrangt gewesen. Der Kläger sei trotz seiner Benachrangung unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er hätte das Beklagtenfahrzeug auch optisch rechtzeitig erkennen können. Für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei die Kollision unvermeidbar gewesen. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 10.122,32 samt Zinsen statt und wies das (auch eine überhöhte Wertminderung umfassende) Mehrbegehren von EUR 12.112,32 ab. Es ging dabei von dem oben auszugsweise wiedergegebenen, auf den Seiten 1 und 3 bis 6 des Ersturteils ersichtlichen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Auf dieser Grundlage nahm es gleichteiliges Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hätte nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, ohne sich ausreichend vergewissert zu haben, dadurch keine Personen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Zudem hätte er das Folgetonhorn einschalten müssen, was nicht habe festgestellt werden können. Da er das Klagsfahrzeug nicht wahrgenommen habe, habe er auch nicht darauf vertraut, dass der Klagslenker stehen bleiben oder ausweichen werde. Vielmehr sei er ohne die notwendige Aufmerksamkeit und ohne sich ausreichend zu vergewissern in eine grundsätzlich bevorrangte, große Straße eingefahren und dabei mit einem Fahrzeug zusammengestoßen, das er schon lange hätte sehen können und müssen.
Dem Kläger sei vorzuwerfen, das zumindest mit gut sichtbarem Blaulicht fahrende Beklagtenfahrzeug viel zu spät wahrgenommen zu haben, wodurch er nicht mehr ausreichend habe reagieren können. Das Beklagtenfahrzeug habe Vorrang gehabt, der Kläger hätte ihm Platz machen müssen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Berufungswerberin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung widerspreche der ständigen Rechtsprechung, nach der Vorrangverletzungen grundsätzlich schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten.
Der Kläger habe wegen seiner Unaufmerksamkeit von 6,4 Sekunden eine krasse Reaktionsverspätung zu vertreten.
Das Beklagtenfahrzeug habe sich als Einsatzfahrzeug im Vorrang befunden, sein Lenker sei in der gegebenen Situation aus näher angeführten Gründen nicht zur Verwendung auch des Folgetonhorns verpflichtet gewesen.
Die Negativfeststellung über die Betätigung des Folgetonhorns gehe aus näher angeführten Gründen zu Lasten des Klägers.
Den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Verkehrsunfall, jedenfalls treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs kein höheres Verschulden als ein Viertel.
2. Dazu war zu erwägen: Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang (§ 19 Abs 2 StVO). Dies gilt gleichgültig von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder in sie einbiegen. Sie dürfen jedoch gemäß § 26 Abs 2 StVO bei Einsatzfahrten Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen (Pürstl, StVO-ON16 Anm 4 zu § 19).
Nach § 19 Abs 8 StVO gilt das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs aus welchem Grunde immer als Verzicht auf den Vorrang; für den Vorrangverzicht ist es gleichgültig, ob die Absicht, mit dem Zum-Stillstand-Bringen den Verzicht auf den Vorrang auszudrücken, erkennbar ist (RS0074972 [T3, T4]). Es ist nicht entscheidend, ob ein Verkehrsteilnehmer durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichten wollte (RS0074972).
Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer wahrnehmen können, muss deshalb sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (RS0074956 [T1]). Dabei genügt es, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen kann (RS0074862). Nach jüngerer Rechtsprechung (vgl insb 2 Ob 32/22b) kommt es dabei auf die objektive Wahrnehmbarkeit an (vgl RS0074862; RS0074956; RS0075064; RS0074873) und ist nicht auf das subjektive Wahrnehmen des Vorrangverzichts abzustellen (2 Ob 32/22b [Rz 9]).
§ 19 Abs 8 StVO gilt auch in Bezug auf Einsatzfahrzeuge (RS0074892).
3. Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend hat das Beklagtenfahrzeug vor dem Einfahren in die Unfallkreuzung angehalten und damit dem oben Ausgeführten gemäß auf seinen Vorrang als Einsatzfahrzeug verzichtet. Damit entfällt die für die Argumentation der Berufungswerberin ausschlaggebende Prämisse, das Beklagtenfahrzeug habe sich bei der Kollision im Vorrang befunden.
4. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl Rassi in Fasching/Konecny3 §§ 182, 182a ZPO Rz 98 f).
Den Aspekt eines sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebenden Vorrangverzichts des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs konnten und haben die Parteien nicht bedacht. Eine auf den Vorrangverzicht gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre für sie daher überraschend.
Um eine unzulässige Überraschungsentscheidung über die Berufung der Beklagten zu vermeiden war das Ersturteil daher aufzuheben um dem Erstgericht und den Parteien die Erörterung der neuen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu ermöglichen. Im Hinblick auf mögliche, nicht absehbare Weiterungen im fortgesetzten Verfahren ist die Erörterung durch das Berufungsgericht nicht zweckmäßig.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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