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13R121/25x•OLG Wien 13R121/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.000,-- sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 16.6.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.274,54 (darin enthalten EUR 379,09 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Klagsbetrag als Ersatz für den Schaden, den ihr jener als Immobiliensachverständiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Erstattung eines unrichtigen Schätzgutachtens zugefügt habe.
Der Beklagte bestreitet.
Das Erstgericht erörterte in der vorbereitenden Tagsatzung vom 13.1.2024, dass zum Beweis des Schadens ein Gutachten aus dem Immobilienbewertungsfach notwendig sein werde, worauf die Klägerin die Einholung eines solchen Gutachtens beantragte und ankündigte, für die Sachverständigengebühren einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen (ON 10, 2f).
Ohne dass ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden wäre, erklärte das Erstgericht (nach Durchführung einer Beweisaufnahmetagsatzung) mit Beschluss vom 20.3.2024 seine Absicht, einen bestimmten Sachverständigen mit der Beantwortung konkreter Fragestellungen zu beauftragen, und sprach aus, dass die Klägerin binnen 14 Tagen EUR 5.000,-- an Kostenvorschuss zu erlegen habe (ON 17).
Am 9.4.2024 beantragte der Beklagte die Präklusion des Sachverständigenbeweises iSd §§ 365 iVm 332 Abs 2 ZPO (ON 20).
Am 17.4.2025, dem Klagevertreter zugestellt am 22.4.2025, trug das Erstgericht der Klägerin erneut den Erlag des Kostenvorschusses von EUR 5.000,-- auf und ergänzte, „andernfalls [werde] die Verhandlung auf bereits erfolgten Antrag des Beklagten ohne Rücksicht auf das ausständige Sachverständigengutachten fortgesetzt (Präklusion)“ (ON 21).
Am 8.5.2025 wurde eine weitere Tagsatzung für den 16.6.2025 anberaumt, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.6.2025 (ua) den „Antrag auf Verlegung der Verhandlung/Antrag neue Frist für SV-Gebührenerlag“ stellte. Sie sei unverändert vergeblich bemüht, den Geldbetrag von EUR 5.000,-- zu beschaffen, damit ein Gutachten zum richtigen Verkehrswert eingeholt werde. Dem Beklagten entstehe durch eine (lange) Verlegung der Verhandlung auf einen Herbsttermin und neuerliche Einräumung einer Frist zum Erlag des Kostenvorschusses oder der Antragstellung auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der zu erwartenden Sachverständigengebühren, die bis dato nicht aufgebracht hätten werden können, kein Nachteil, weshalb hilfsweise um Verlegung der Verhandlung und Einräumung einer neuen Frist ersucht werde (ON 23).
In der sodann stattfindenden Tagsatzung vom 16.6.2026 (ON 26) gab die Klägerin – betreffend den Kostenvorschuss – an, dass sie nunmehr von dritter Seite den entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt bekommen werde. Sie sei aufgrund des gegenständlichen unrichtigen Gutachtens und der daraufhin erfolgten Versteigerung unter Wert wirtschaftlich bis heute nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu erlegen. Diese Möglichkeit sei heute erstmalig entstanden, gerade in dieser Minute, um 11:11 Uhr, erfolge der Erlag mittels Sofortüberweisung. Ohne Einholung des Sachverständigenbeweises werde der vom [gemeint:] Beklagten verursachte Schaden nur schwer zu beweisen sein und die Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Die gesetzte Frist sei eine richterliche Frist, die auf Antrag auch verlängert werden könne. Die Parteien könnten grundsätzlich bis zum Schluss der Verhandlung neue Beweismittel beantragen. Daher werde neuerlich die Einholung eines von Anfang an beantragten Sachverständigengutachtens beantragt. Die nunmehr erfolgte Überweisung sei nicht grob schuldhaft verspätet, eine Verschleppungsabsicht sei nicht gegeben. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als Beklagte kein unmittelbares Klagsinteresse an der ehestmöglichen Entscheidung. Im Hinblick auf die nunmehrige Überweisung liege kein rechtfertigender Grund für die Verweigerung der Beweisaufnahme vor. Es werde daher beantragt, den Kostenvorschuss anzunehmen und das Beweisverfahren entsprechend fortzusetzen.
Hilfsweise werde unter Verweis auf dieses Vorbringen, welches durch Parteieneinvernahme zu beweisen sein werde, beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erlag des SV-Gebührenvorschusses zu gewähren (ON 26.4, 2f).
Nach Einvernahme des Geschäftsführers des Klägerin verkündete das Erstgericht den angefochtenen Beschluss, mit dem es den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses abwies (ON 26.4, 6). Begründend wurde – auch in der schriftlichen Beschlussausfertigung (ON 26.5) – ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, warum der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig erlegt worden sei, weil entweder die liquiden Mittel da gewesen seien oder, falls dies nicht der Fall gewesen sei, ein Verfahrenshilfeantrag gestellt hätte werden können, wie es die Klagsseite bereits im Protokoll davor in Aussicht gestellt habe. Es sei daher weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis vorgelegen, das die Klägerin am rechtzeitigen Handeln in der richterlichen Frist gehindert hätte.
Am 17.6.2025 langte der am 16.6.2025 überwiesene Kostenvorschussbetrag von EUR 5.000,-- am Gerichtskonto ein (ON 27).
Gegen den am 16.6.2025 gefassten und der Klägerin am 18.7.2025 zugestellten Beschluss (s Zustellnachweis bei ON 28) richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich Feststellungsmängel) mit dem Abänderungsantrag dahingehend, den Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen und die Rechtssache zur Durchführung des Beweisverfahrens, fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens – nicht vorhandene Beweiswürdigung:
Moniert wird zu Punkt 2. und zu Punkt 3. des Rekurses, dass das Erstgericht keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und (trotz Parteieneinvernahme des klägerischen Geschäftsführers zum Antragsvorbringen) keine Beweiswürdigung vorgenommen hat.
Angesprochen werden damit aber Feststellungsmängel, die im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen wären (vgl RS0043304), würde doch gegebenenfalls eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage einer erschöpfenden rechtlichen Beurteilung entgegen stehen.
Hier war der Wiedereinsetzungsantrag aber – auch wenn das Erstgericht den Geschäftsführer der Klägerin befragt hat - schon aufgrund des Antragsvorbringens abzuweisen. Ergibt sich die Unbegründetheit eines Antrags bereits aus dem Vorbringen, kommt es auf einen allenfalls strittigen Sachverhalt nicht an. Damit kann schon begrifflich weder eine Mangelhaftigkeit noch eine unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung vorliegen. Vielmehr ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens (also leichte Fahrlässigkeit) die Wiedereinsetzung nicht hindert.
2.1. Nach herrschender Meinung gilt, dass das Fehlen der notwendigen Geldmittel zur Einbringung von Eingaben bei Gericht, etwa zur Bestreitung des Portos, zur Anreise zum Gericht oder für die Gerichts- oder Sachverständigengebühren, nicht die Versäumung der dafür gesetzten Fristen rechtfertigt und somit keine Wiedereinsetzung ermöglicht. In diesem Fall wäre nämlich der Partei die Möglichkeit offen gestanden, um die Bewilligung der Verfahrenshilfe anzusuchen, was eine Unterbrechung der Frist zur Folge gehabt hätte (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3 § 146 Rz 11 mwN).
2.2. Diese Auffassung überzeugt schon deswegen, weil es - ungeachtet dessen, ob im Fehlen von Geldmitteln überhaupt ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis (s dazu Deixler-Hübner aaO Rz 6f) zu erblicken wäre - diesem „Ereignis“ aufgrund der Möglichkeit der Erlangung der Verfahrenshilfe an der erforderlichen Kausalität mangelt. Nur wenn die Versäumung ausschließlich auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Die Partei ist daher verpflichtet, alles zu tun, um trotz des eingetretenen Ereignisses rechtzeitig zu erscheinen oder die Frist zu wahren, auch wenn dabei der Bogen der Zumutbarkeit nicht überspannt werden darf (Deixler-Hübner aaO Rz 8 mwN).
Die nach § 63 Abs 2 ZPO auch für juristische Personen mögliche und zulässige - und erstmals bereits in der vorbereitenden Tagsatzung in Aussicht genommene – Beantragung der Verfahrenshilfe war der Klägerin jedenfalls zumutbar (was sich allein daraus ergibt, dass zwischenzeitig ein solcher Antrag gestellt wurde – s ON 34). Dass sie aus irgendwelchen Gründen an der früheren Beantragung gehindert gewesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Stellung eines solchen Antrags wäre geeignet gewesen, die Fristversäumnis abzuwenden.
2.3. Der Rechtsansicht des Erstgerichts ist daher zu folgen.
3.1. Im Rekurs wird dargelegt, dass nach der ZPO neue Beweismittel bis zum Schluss der Verhandlung zulässig seien und eine Zurückweisung von Beweisanträgen nur bei grob schuldhafter Verspätung und erheblicher Verzögerung sowie bei Verschleppungsabsicht möglich sei; weiters dass gegen die Versäumung der für den Erlag eines Kostenvorschusses gesetzten Frist die Wiedereinsetzung zulässig sei. Ohne die Einholung des Sachverständigengutachtens würde sie allenfalls einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden.
Mit diesen im Wesentlichen bereits im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Erwägungen vermag die Klägerin kein überzeugendes Argument dafür aufzuzeigen, dass der allein ins Treffen geführte Grund für die Versäumung der Frist – das Fehlen der erforderlichen Geldmittel - einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde.
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Wiedereinsetzung bedeutet noch keineswegs, dass der Antrag berechtigterweise gestellt wurde. Desgleichen ist nicht auf mit der Versäumung allenfalls verbundene Nachteile abzustellen.
3.2. Auch auf den Grad des Verschuldens kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an.
Die im Rekurs angestrebte Sachverhaltsfeststellung über die näheren Umstände der Zurverfügungstellung der Geldmittel durch die Muttergesellschaft der Klägerin war daher nicht entscheidungsrelevant.
Zudem sei erwidert, dass die Klägerin im Antragsvorbringen nicht ausreichend dargestellt hat, weshalb sie an der Versäumung der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses nur ein leichtes Verschulden getroffen haben soll: In der Verhandlung vom 16.6.2025 brachte sie nur vor, sie habe an jenem Tag erstmals die Möglichkeit bekommen den Betrag von dritter Seite erhalten, jedoch ohne auszuführen, inwiefern eine solche Zurverfügungstellung nicht schon früher und innerhalb der gesetzten Erlagsfrist möglich gewesen wäre. Überdies unterblieb die Erhebung des Verfahrenshilfeantrags, obwohl ein solcher schon wiederholt angekündigt worden war und obwohl im Beschluss ON 21 explizit auf die Präklusionsfolgen bei Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses hingewiesen wurde.
Da es dem Wiedereinsetzungswerber obliegt, im Antrag die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen (§ 149 Abs 1 ZPO, „Eventualmaxime“), muss auch das Unterlassen konkreter Behauptungen betreffend das Vorliegen eines nur leichten Verschuldens zu Lasten der Klägerin gehen.
Auch aus diesen Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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