OLG Wien 14R72/25y

14R72/25yOberlandesgericht28.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R72/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00072.25Y.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die GRAFF NESTL Partner RECHTSANWÄLTE GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei B, **, Kroatien, vertreten durch Univ.Prof. Dr. Max Leitner (SFU), Dr. MaraSophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 50.000, sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 27.500,) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.3.2025, GZ **66, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verletzte den Kläger am 17.4.2022 durch Schläge und Tritte am Kopf.

Mit der am 7.7.2022 eingelangten Klage (ON 1) begehrte der Kläger EUR 50.000, Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige Schäden des Klägers aus dem Vorfall vom 17.4.2022. Er brachte dazu soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe durch den Angriff des Beklagten schwere Verletzungen und Beeinträchtigung seines psychischen Zustands erlitten, die ein Schmerzengeld von vorläufig EUR 50.000, rechtfertigten; eine Ausdehnung bleibe aber vorbehalten. Außerdem seien ein Verdienstentgang sowie Schmerzengeld für psychische Schäden und tatsächliche Schäden infolge des Vorfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeitserklärung zu ersetzen. Diese Beträge werde er gesondert bekanntgeben, und die Klage entsprechend ausdehnen.

Der Beklagte wandte soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, das begehrte Schmerzengeld sei überhöht.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit EUR 22.500, Schmerzengeld und dem Feststellungsbegehren statt, und wies das Mehrbegehren von EUR 27.500, ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, von den auf den Seiten 3 6 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, den Beklagten treffe das Alleinverschulden. Als globale Entschädigung sei ein Schmerzengeld von EUR 22.500, angemessen, weil der Kläger 7 Tage an starken, 20 Tage an mittelstarken und 108 Tage an leichten Schmerzen gelitten habe, außerdem Dauerfolgen nämlich insbesondere ein geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom - erlitten habe, und bei der Bemessung der seelischen Schmerzen vor allem der tagelange Aufenthalt auf der Intensivstation und die durch den Vorfall verursachten Angstzustände und Schlafstörungen zu berücksichtigen seien.

Gegen die Abweisung von EUR 27.500, richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel beanstandet die Berufung (Berufung S 24) zunächst, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel, weil das Erstgericht nicht überprüfbar begründe, weshalb ein Schmerzengeld von EUR 22.500, angemessen sei.

Dazu ist zu sagen, dass das Schmerzengeld nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings stets gemäß § 273 ZPO mittels einer Schadensschätzung durch das Gericht nach freier Überzeugung festzusetzen ist, und es sich bei der Betragsfestsetzung als solcher um eine rechtliche Beurteilung, aber um keine Tatsachenfeststellung handelt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 273 ZPO Rz 4, 5 mwN).

Ein einen Verfahrensmangel bildender Begründungsmangel (§ 272 ZPO) könnte hingegen nur dann bestehen, wenn beweisbedürftige Tatsachen (!) ohne eine überprüfbare Beweiswürdigung bzw ohne ein vorliegendes Beweisergebnis festgestellt worden wären (vgl Rechberger/Klicka aaO § 272 ZPO Rz 3, 4 mwN).

Die Berufung bringt daher keinen Verfahrensmangel zur gesetzmäßigen Darstellung, zumal die Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist.

1.2. Weiters rügt die Berufung als Verfahrensmangel eine unterbliebene Beweisaufnahme über die Höhe der dem Kläger vorfallskausal entstandenen Zahnbehandlungs und Heilungskosten (Berufung S 45).

Wie allerdings die Berufungsbeantwortung (dort S 2, 45) zutreffend ausführt, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren bloß ein Schmerzengeld (von EUR 50.000,) geltend gemacht, aber keine Behandlungs und/oder Heilungskosten, und zwar auch keine solchen der Zähne.

Eine Klagsausdehnung auf andere Schäden als Schmerzengeld kündigte der Kläger in der Klage ON 1 zwar an, führte dann aber keine aus. Prozessgegenstand blieb daher ausschließlich das Schmerzengeld. Das Erstgericht hat somit Beweisaufnahmen und Feststellungen über Behandlungs und/oder Heilungskosten der Zähne zu Recht unterlassen. Ein Verfahrensmangel liegt entgegen der Berufung daher nicht vor.

2. Zur Rechtsrüge:

In der Rechtsrüge bemängelt die Berufung (Berufung S 611) die mit EUR 22.500, festgesetzte Höhe des Schmerzengelds als zu gering.

Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Soweit die Berufung beklagt, das Erstgericht habe bei der Schätzung der Höhe des Schmerzengelds nicht berücksichtigt, wie brutal und rücksichtslos der Beklagte vorgegangen sei (Berufung S 7, 8), ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Verwerflichkeit also des Verschuldens des Verletzers nach der Rechtsprechung für die Festsetzung der Höhe des Schmerzengelds als solche bedeutungslos ist (vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1325 ABGB Rz 67 mwN).

Die von der Berufung ins Treffen geführten Entscheidungen 2 Ob 85/11f, 2 Ob 117/23d und 1 Ob 130/18a (Berufung S 8, 9) sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da in den dortigen Fallkonstellationen jeweils schwere Verletzungen an der linken Hand (2 Ob 85/11f), am linken Bein (2 Ob 117/23d) bzw an einem Oberarm (1 Ob 130/18a) - samt damit jeweils einhergehenden Funktionseinschränkungen dieser Extremitäten - entscheidend ins Gewicht fielen, die im vorliegenden Fall jedoch überhaupt nicht bestehen.

Entscheidungen mit zumindest in ihren Grundzügen annähernd ähnlichen Verletzungsbildern wie dem des Klägers wobei noch ähnlichere Gesamtverletzungsbilder in dieser umfangreichen Entscheidungssammlung nicht auffindbar sind sind laut Danzl, Handbuch Schmerzengeld (Stand 1.3.2019, rdb.at) die Urteile des OLG Wien 1 R 127/03h mit einem (für Jänner 2025 valorisierten) Zuspruch von EUR 13.800, und 15 R 222/08i mit einem (für Jänner 2025 valorisierten) Zuspruch von EUR 23.160,. Auf Basis dieser Entscheidungen sowie der objektivierten Schmerzperioden und Dauerfolgen lässt sich in Hinblick auf die Art und Schwere der vom Kläger vorfallskausal erlittenen physischen und psychischen Verletzungen, Dauerfolgen und nicht krankheitswertigen psychischen Belastungen aber ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 22.500, ableiten. Die Bemessung des Erstgerichts ist daher als zutreffend zu beurteilen.

Die neurologischpsychiatrischen Dauerfolgen (S 5 der UA) wurden bereits in der Ausmittlung der Schmerzperioden im Rahmen des neurologischpsychiatrischen Gutachtens (ON 34) ausführlich berücksichtigt (insb das SchädelHirnTrauma mit Anpassungsstörung mit passagerer reaktiver depressiver Verstimmung und das sehr geringgradige (!) organische Psychosyndrom). Diese Dauerfolgen decken sich allerdings mit den der verwaltungsrechtlichen Beurteilung eines Behinderungsgrads von 30 % (Beilage ./F) und auch einer allfälligen Einschätzung der Minderung einer Erwerbsfähigkeit zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, wie die Berufungsbeantwortung (dort S 3, 4) zutreffend anmerkt.

Soweit die Berufung (Berufung S 9, 10) Feststellungen zu den Kosten einer vorfallskausalen Zahnbehandlung vermisst, ist sie auf die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts (oben Pkt 1.2.) zu verweisen: Mangels eines derartigen konkreten Tatsachenvorbringens in erster Instanz hatte das Erstgericht dazu keine Feststellungen zu treffen. Die beanstandeten rechtlichen Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

3. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.

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